Guten Morgen zusammen. Entschuldigen Sie, dass wir heute etwas verspätet beginnen. Das hängt damit zusammen, wie Sie gesehen haben, dass wir jetzt zum ersten Mal heute die Vorlesung direkt mitschneiden als Podcast. Das ist also nach wie vor der Plan.
Bei den letzten Malen, da war es quasi technischer Anlauf. Das werden wir nachträglich noch aufnehmen und einstellen. Aber ab jetzt wird das immer mitlaufen.
Das heißt, Sie haben das dann auch als Online-Ressource nachträglich zur Verfügung. Ich wurde eben schon gefragt... Wie Sie das zur Verfügung bekommen, das wird auf Ilias eingestellt. Ich selbst war auf Ilias noch nicht unterwegs, weil meine Benutzerkennung noch etwas braucht, aber wir werden sehen, dass wir das vielleicht auch schneller als meine eigene Benutzerkennung hinkriegen. Dann, wenn das einmal eingestiehlt ist, vielleicht mit ein paar Tagen Verzögerung, aber relativ bald nach der Vorlesung.
Jetzt für die ersten Einheiten, vielleicht wird es nächste Woche, aber wir bemühen uns, das so schnell wie möglich hinzukriegen. Also, schön, dass Sie heute Morgen gekommen sind zur dritten Einheit des internationalen Privatrechts. Überschrieben von mir mit den Finessen des Kollisionsrechts.
Also, es geht um spezielle, verwinkelte Dinge. Sie erinnern sich hoffentlich daran, dass ich Ihnen angeraten habe, auch zu dieser dritten Einheit noch einen Becher Kaffee mitzubringen. Und ich hoffe, dass Sie das getan haben oder dass Sie ansonsten gut ausgeschlafen sind. Es geht im heutigen Termin tatsächlich um bestimmte Sachen, die komplizierter sind als das, was wir...
bei den letzten Malen gemacht hat. Immerhin winkt uns dafür am Ende dieses heutigen Termins, dass wir fertig sind mit dem allgemeinen Teil, dass wir das abschließen können und dass wir dann mehr in die Fallarbeit reingehen. Das heißt, ab dem nächsten Termin wird das deutlich anschaulicher und blumiger, womit wir uns beschäftigen.
Bevor wir das tun, wie immer, einen Blick zurück auf die letzte Einheit. Und diesmal möchte ich diesen Blick etwas ausführlicher machen, als er vielleicht beim letzten Mal ausgefallen ist. Und zwar deswegen, weil die letzte Einheit, diese zweite Einheit mit der Mechanik, also mit dem Grundverständnis von kollisionsrechtlichen Normen, weil die, wenn es eine wichtigste Einheit der ganzen Vorlesung gibt, dann die letzte.
Weil wir uns darüber unterhalten haben, wie überhaupt kollisionsrechtliche Normen funktionieren und weil wir da die allerwichtigsten Fremdwörter kennengelernt haben, mit denen Sie im Schlaf im Zweifel hantieren müssen. Wir haben die... Einheit beim letzten Mal im Wesentlichen geliedert, einmal im Tatbestand einer Koalitionsnorm, also einer IPR-Vorschrift, dann die Rechtsfolge und am Schluss noch einen Blick auf den Orde Public geworfen. Wir haben vorab festgestellt, dass ein Gericht, das einen Sachverhalt hat, zu beurteilen hat, der Auslandsbezüge hat, immer sein eigenes Koalitionsrecht zumindest zuerst anwendet, die sogenannte Lex Fori, also ein erstes Fremdwort, das Sie seit der letzten Woche kennen. Das bedeutet, es gibt kein Supra-IPR, das jetzt erstmal schaut, welches Koalitionsrecht ist anwendbar, sondern ein deutsches Gericht, wenn Sie das anrufen und das erkennt, hoffentlich, dass ein Fall mit Auslandsbezug vorliegt, dieses Gericht wird immer zuerst ins eigene IPR reinschauen, das bedeutet in EGBGB oder in europäische Verordnungen und so weiter.
Wir haben auch gesehen, es ist in manchen Fällen, das haben wir am Ende der letzten Vorlesung gesehen, möglich, dass das eigene Koalitionsrecht, das eigene IPR nicht sofort in ein anderes Sachrecht hinein verweist, also ein anderes materielles Recht, sondern erst einmal im Gesamten auf eine ausländische Rechtsordnung. Das bedeutet, über diesen Ohmweg kann es dann doch sein, dass der deutsche Richter in ein ausländisches IPR reinkommt und dort erstmal schauen muss, wie es weitergeht und es kann sein, dass er von dort in wiederum ein drittes IPR reinkommt, eines dritten Landes. Es kann sein, dass der Ball auch irgendwann wieder bei mir zurückgespielt wird. Das sind die schwierigeren Fälle. Wichtig zunächst einmal ist zu wissen, dass man als Richter in einem Staat, in unserem Beispiel dann Deutschland, erstmal vom eigenen Koalitionsrecht ausgeht.
Und wir haben dann gesagt, bei den koalitionsrechtlichen Vorschriften ist im Grundsatz zu unterscheiden zwischen Tatbestand und Rechtsfolge. Für beide gibt es so einen Zentralbegriff und der Zentralbegriff bei dem Tatbestand ist der Anknüpfungsgegenstand. Unter Anknüpfungsgegenstand kann man vereinfacht sagen, verstehen wir den Lebensbereich, aus dem eine Rechtsfrage stammt. Und wenn man versuchen will, das etwas konkreter zu fassen, dann kann man sich einfach anschauen, wie lauten denn die Überschriften der verschiedenen Normen im EGBGB oder in verschiedenen europäischen Verordnungen.
Und dann sieht man, bei dem einen geht es um Wirkung der Ehe, bei dem anderen geht es um Abstammung, beim dritten geht es irgendwie um die Erbfolge. Und genau diese Überschriften, das sind diese Lebensbereiche, das sind die Anknüpfungsgegenstände, wo wir versuchen, am Anfang den richtigen Anknüpfungsgegenstand zu finden. Also das Auffinden der richtigen Norm im IPR. Wir haben gesehen, es kann passieren, dass es Sachverhalte gibt, bei denen mehrere Anknüpfungsgegenstände in Betracht kommen.
Ich hatte Ihnen als Beispiel genannt, den, was... In Deutschland im 1371 Absatz 1 steht, wie schaut das aus, wenn in einem Todesfall ein güterrechtlicher Ausgleich gewährt wird, wenn unter Ehegattenn ausgeglichen wird, was vielleicht zugewonnen worden ist während der Ehe. Das ordnet das deutsche Sachrecht dem Familienrecht zu.
Das finden 1371 ist BGB-Familienrecht, aber andere Rechtsordnungen würden das vielleicht ins Erbrecht packen. Und es hat ja auch Bezüge zu... beiden Rechtsgebieten und da können Sie sich überlegen, unter welchem Anknüpfungsgegenstand fassen Sie das? Nicht so einfach.
Wir werden heute bei unserer heutigen Vorlesung nochmal sehen, wie das in anderer Hinsicht dann problematisch werden kann. Die erste Frage bei solchen Fällen ist, was ist überhaupt der richtige Anknüpfungsgegenstand? Und diese Frage zu entscheiden, das nennt der IPRler Qualifikation. Also weiteres Stichwort, weiteres Fremdwort, das Sie seit letzter Woche kennen.
Wenn Sie unter den Anknüpfungsgegenstand subsumieren, wenn Sie sagen, es geht in diesem Fall um die Annahme als Kind oder Vulgo Adoption, dann qualifizieren Sie Ihre Rechtsfrage in dieser Hinsicht. Sie subsumieren unter einen Anknüpfungsgegenstand. Wir haben dann gesagt, wenn das der Tatbestand ist, dann ist Rechtsfolge, also die andere Seite einer kollisionsrechtlichen Vorschrift, das, was hinten rauskommt, Und das ist das, was wir suchen, nämlich ein anwendbares Recht.
Wir wollen ja im IPR gerade wissen, wohin zeigt das Straßenschild dieser Norm, in welches Sachrecht zeigt uns dieses Schild. Und das ist letztlich die Frage des Anknüpfungsmoments, denn das Anknüpfungsmoment, dieses Fremdwort, das Sie auch kennen müssen, das beschreibt, woran es sich festmacht, wohin der Wegweiser zeigt. Also es könnte zum Beispiel sein, dass der Wegweiser da steht drauf, je nachdem, welche Staatsangehörigkeit du hast.
Oder es steht drauf, je nachdem, nicht wo du wohnst, aber wo du dich gewöhnlich aufhältst. Oder wo ein Grundstück belegen ist und so weiter. All diese Gesichtspunkte, aus denen sich ohnehin auch ein Auslandsbezug ergeben kann, das sind mögliche Anknüpfungsmomente.
Und wenn Sie von Anknüpfung sprechen, dann heißt das, dass Sie sich quasi dieses Anknüpfungsmoment herauswählen und damit dem Wegweiser folgen. Wir haben uns die wichtigsten, wenn man so will, die zwei wichtigsten Anknüpfungsmomente einmal herausgenommen. Einmal die Staatsangehörigkeit, zum anderen den gewöhnlichen Aufenthalt. Die Staatsangehörigkeit haben wir beschrieben als das Anknüpfungsmoment, was vielleicht ein Stück weit auf dem Rückzug ist, weil heute viele Menschen verschiedene, mehrere Staatsangehörigkeiten haben, weil sie aber auch durch die Rechte und die Kulturen ihrer Staatsangehörigkeit gar nicht mehr so unbedingt geprägt werden. wie das vielleicht früher der Fall war, weil heute die Gesellschaft einfach viel mobiler geworden ist.
Deswegen sind es eher so ältere IPR-Gesetze, die auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Und wenn sie das tun, das haben wir auch schon im ersten Termin der Vorlesung gesagt, dann ist das häufig, wenn man versuchen will, die kulturelle Identität der Betroffenen zu respektieren. In dem Sinne, dass man sagt, du bist zum Beispiel in bestimmter Weise religiös geprägt, Erbrecht, Familienrecht ist eine sehr religiös und kulturell geprägte Sache. Da wollen wir dir nicht unsere eigene Gedankenwelt auffropfen, wenn du zu uns kommst, sondern da kannst du quasi dein Recht mitbringen. Das andere, was mehr im Vordringen befindlich ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt.
Insbesondere in europäischen Verordnungen, von denen es ja immer mehr gibt, da finden sie häufig eine Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt. Und wir haben gesagt, das ist schwer zu definieren, oder es ist jedenfalls erstmal für Otto-Normalverbraucher nicht legal definiert. Das heißt, sie müssen irgendwie da... argumentieren und müssen sie den gewöhnlichen Aufenthalt ermitteln.
Das ist so was ähnliches, wie das Steuerrecht auch macht, wenn es versucht irgendwo zuzugreifen, damit da jemand irgendwo seine Steuern zahlt. Und wir haben gesagt, so Indizien könnten sein, dass man fragt, wo ist jemand gemeldet vielleicht, wo hält er sich tatsächlich auf, inwieweit will er an diesem Ort tatsächlich auch bleiben oder wird er nach ein paar Monaten hier wieder abhauen. Ist der irgendwie, ganz ganz wichtiges Indiz, ist der irgendwie sozial integriert? Oder schert es Ihnen eigentlich einen Dreck, wer um ihn herum ist? Der arbeitet hier vielleicht für ein paar Monate auf einem Auslandsjob und danach ist er sofort wieder weg.
Das sind alles Kriterien, mit denen Sie da argumentieren können und müssen. Und mit denen Sie am Ende des Ergebnisses dann bewerten werden, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist. Wir haben uns an der Stelle auch mit Grenzfällen befasst.
Stichwort Digitalnomaden, also jemand der... eigentlich nirgendwo zu Hause sein will. Stichwort Häftlinge, die dort zu Hause sind, wo sie nicht zu Hause sein wollen, die aber trotzdem sich im Zweifel, selbst wenn sie im Ausland inhaftiert sind, das ist halt nun mal ihr gewöhnlicher Aufenthalt, jedenfalls wenn sie für eine bestimmte Dauer hinwohnen.
inhaftiert sind. Und dann hatte ich Ihnen das etwas blumige Beispiel gebracht, das vor einigen Jahren durch die Presse ging, dass jemand für seine letzten Jahre vielleicht auch mit einer schweren Geisteskrankheit, Alzheimer und so weiter verbracht wird ins Ausland, weil die Versorgung zum Beispiel in Thailand irgendwie viel schöner ist und man sich da viel besser um die Menschen kümmern kann und die Menschenwürde wird da vielleicht insoweit viel mehr geachtet, weil man sich mehr leisten kann und so weiter. Das wäre dann sicherlich ein großer Problemfall, wo man fragen würde, hält sich dann jemand tatsächlich mit gewöhnlichem Aufenthalt irgendwo in Asien auf, nur weil er quasi ohne seinen Willen, weil er längst nicht mehr geschäftsfähig ist, von seinen Verwandten dorthin verbracht wurde, weil die gesagt haben, die Betreuung unter Palmen ist irgendwie schöner.
Wir haben in dem Kontext gesagt, dass der tatsächliche Wille oder Geschäftsfähigkeit ist eigentlich diskutabel, aber letztlich kein... Anknüpfungspunkt für den gewöhnlichen Aufenthalt. Kann man kurz darüber sprechen, aber nur weil jemand geschäftsunfähig ist, heißt das nicht, dass er nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlagern kann.
Das waren die Grundgedanken, die wir uns beim letzten Mal gemacht haben zu Tatbestand und Rechtsfolge, einer Kollisionsnorm. Wir haben dann noch mal ein bisschen genauer hingeschaut bei der Anknüpfung. und gesehen, dass es verschiedene Formen gibt, wie man anknüpfen kann, wenn der Gesetzgeber nicht nur das eine Anknüpfungsmoment vorsieht, sondern sagt, da gibt es mehrere mögliche Anknüpfungsmomente, die können in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen. Wir haben uns beschäftigt mit der alternativen Anknüpfung, also wenn man versucht, ein Rechtsgeschäft irgendwie wirksam zu machen, dass man dann sagt, schau mal, ob das nach dem Recht A geht und wenn das Recht A das nicht möglich macht, dann geht es vielleicht nach dem Recht B. Hauptsache wir kriegen das auf irgendeinem rechtlichen Weg. hin.
Oder eine vergleichsweise hohe Voraussetzung, die kumulative Anknüpfung, wenn der Gesetzgeber sagt, wir wollen, dass mehrere Rechtsordnungen, die Voraussetzungen mehrerer Rechtsordnungen gleichzeitig erfüllt sind. Insbesondere, wenn es zum Beispiel um die Wirksamkeit einer Ehe geht, gibt es Gesetzgeber, die sagen, wir wollen sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse verhindern. Wir wollen nicht, dass...
Zwei Leute in einem Staat als verheiratet gelten, in dem anderen aber nicht. Deswegen, wenn wir das prüfen, dann prüfen wir, ob alle Rechte, zum Beispiel alle Staatsangehörigkeitsrechte zweier Ehegattenn, in Anführungszeichen, mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten, ob die alle erfüllt sind. Und erst dann wird quasi gesagt, die Ehe ist wirksam. Dann haben wir uns angeschaut als eine weitere Anknüpfungsform die sogenannte Kegelsche Leiter. Die sich in Artikel 14 EGBGB insbesondere findet, das ist keine alternative Anknüpfung, aber was ähnliches.
Es ist sozusagen eine gestufte Anknüpfung, manche sagen auch subsidiäre Anknüpfung. Man sagt, zunächst einmal soll der Wegweiser auf das Recht des Landes A zeigen, aber wenn es ein solches Recht nicht gibt, zum Beispiel weil es keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gibt usw., dann nimmt das Recht B und wenn es keine gemeinsame Staatsangehörigkeit gibt, dann das Recht C usw. Letzte Art der Anknüpfung, die wir uns angeschaut haben, die wandelbare oder unwandelbare Anknüpfung, das ist schlichtweg die Frage, ob die Anknüpfung sich ändern kann oder ob sie einmal so bestehen bleibt.
Wenn Sie heute ein Testament machen an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt Mannheim, dann wird sich das im Zweifel nach deutschem Recht beurteilen, wenn Sie nichts anderes wählen. Und wenn Sie dann irgendwie ins Ausland verziehen und irgendwie 20 Jahre später immer noch kein neues Testament gemacht und dann versterben Sie im Ausland. dann ist die Anknüpfung doch unwandelbar. Nur weil sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nach dem Verfassen des Testaments geändert hat, heißt das nicht, dass dann nachträglich ein anderes Sachrecht anwendbar wäre. Wandelbare Anknüpfung, da hatte ich das Beispiel von den Ehewirkungen gebracht.
Wenn Sie hier jemanden heiraten und dann ziehen Sie in ein anderes Land, dann wird es im Zweifel so sein, dass man die Frage, welche Pflichten sich aus diesem ehelichen Verhältnis ergeben, dann in dem Moment, wo Sie umgezogen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt haben, dann nach... dem entsprechenden anderen Sachrecht beurteilt. Das ist quasi so ein bisschen eine detaillierte Beschreibung dessen, was auf diesem Wegweiser so draufstehen kann, wenn da nicht nur quasi der Ort eines Staates draufsteht, sondern mehrere und so ein gewisses Verhältnis unter denen im Gesetz drinsteht. Wozu führt das dann? Das habe ich Ihnen eben schon vorweggenommen.
Das führt dazu, dass wir in irgendeinem Recht uns befinden. Und dann eben die Frage, ist das ein Sachrecht? Also führt der Wegweiser direkt ins Sachrecht oder führt er erstmal in ein fremdes Koalitionsrecht?
Also die Frage, haben wir eine Sachnormverweisung oder eine Gesamtverweisung? Einfach ist es immer bei der Sachnormverweisung, dahin geht auch der klare Trend. Dass ich sage, der Wegweiser zeigt direkt in ein fremdes materielles Recht, da komme ich rein, das prüfe ich fertig. Früher häufiger, dass wir die Gesamtverweisung hatten, wo man dann erstmal, nehmen wir an, der Wegweiser hat nach Argentinien gezeigt, wo der mit Gesamtverweisung dann erstmal auf argentinisches Koalitionsrecht gezeigt hat und dann müsste der Richter quasi erstmal argentinisches Koalitionsrecht prüfen und prüfen, ob der argentinische Richter seinerseits denn auch... argentinisches Sachrecht anwenden würde.
Und wenn der quasi wegweise von dort wieder weiter zeigt, dann kommt es vielleicht mal zu diesem Kreislauf, den ich Ihnen aufgemalt hatte. Und man muss sich fragen, wo man diesen Kreislauf abbricht. Sogenannte Rück-oder Weiterverweisung. Für eine Rückverweisung gibt es ein französisches Fremdwort, Rondois.
Wenn Sie irgendwie Freunde beeindrucken wollen, dann merken Sie sich auch vielleicht diesen Terminus. Zum Ausklang des letzten Termins haben wir uns auch mit dem Ordre Public beschäftigt, auch das ein schönes französisches Wort, das sie einfach lernen können und haben gesagt, Autopublik ist so ein bisschen die Notbremse, die wir einziehen, wenn am Ende, nachdem wir IPR geprüft haben und dann auch das Sachrecht geprüft haben, wenn da ein Ergebnis rauskommt, das uns irgendwie nicht gut schmeckt. Wir hatten in der ersten Vorlesung schon gesprochen über diese teilweise skandalisierte Feststellung oder Vermutung, dass vor deutschen Gerichten Scharia-Recht angewendet werde, ausländisches religiöses Recht, wie kann das sein? Und Und irgendwann hat jemand festgestellt, das ist doch eigentlich schon immer so.
Der Punkt, wo wir das ausbremsen, ist der Ordopublik, weil wir da sagen, also Korrekturnormen ganz am Ende, wenn irgendetwas gegen unsere grundsätzlichen Wertvorstellungen widerspricht, dann haben wir da die Möglichkeit, da nochmal eine Schranke einzuziehen. Und wir haben gesehen, diesen Ordopublik gibt es einmal positiv, das ist eigentlich der ungewöhnlichere Ordopublik, in der Weise, dass man bestimmte Vorschriften haben, die des inländischen Rechts, In unserem Fall, wenn wir vor dem Deutschen Gericht sind, des deutschen Sachrechts, die sagen, ich will auch dann angewendet werden, wenn ein ausländisches Sachrecht zur Anwendung berufen wird über das IPR. Das heißt, das IPR zeigt irgendwo anders hin, aber am Ende gibt es doch eine deutsche Sachvorschrift, die sagt, ich will auf jeden Fall gelten. Und wir hatten gesagt, Kartellwettbewerbsrecht, das wären solche Vorschriften, die nicht durch einen Wegweiser ins Ausland umgangen werden sollen. Der Kreis dieser Vorschriften ist sehr, sehr klein, weil man natürlich nicht den Wegweiser konterkarieren will.
Viel häufiger ist der sogenannte negative Ordre public. Das bedeutet, wir haben keine konkrete Vorschrift, keine Eingriffsnorm, wo wir sagen, die will unbedingt gelten, sondern wir sagen einfach ganz allgemein, wir haben Wertvorstellungen und diese Wertvorstellungen gehen in eine so andere Richtung als das, was wir da mit dem ausländischen Sachrecht ermittelt haben, dass wir das irgendwie einbremsen, einfangen müssen. Da wird sehr sehr viel argumentiert. Sie finden zum Beispiel eine Vorschrift in Artikel 6 EGBGB, wo das quasi nochmal ausführlich drinsteht.
Sie finden das in vielen europäischen Verordnungen auch. Das will vom IPR nicht in Abrede gestellt werden, dass man diese Notbremse hat. Und ich hatte Ihnen auch da eine Reihe von Beispielen genannt. Also zum Beispiel, wenn ein Dieb einen Gegenstand unter irgendeinem fremden Sachenrecht ersitzen könnte. Einfach nur, indem er es geklaut hat und dann hat das lange genug festgehalten und dann gehört es auf einmal ihm.
Das wäre etwas, wenn ein Richter durch Anwendung ausländischen Sachrechts, in diesem Fall Sachhenrechts, zu diesem Ergebnis käme, dann müsste das eingebremst werden, weil man sagt, das geht nicht, das wäre zu weit entfernt von dem, was wir hier für recht und billig halten. Da kann man natürlich auch immer diskutieren, im Zweifel gerade, wenn Sie in der mündlichen Prüfung mal gefragt werden, dann können solche negative Orthopublikfragen durchaus mal... eine große Rolle spielen und zwar deswegen, weil Prüfer sehr gerne auch schauen, ob sie gut argumentieren können, ob sie auch Wertungen aus anderen Gesetzen, vielleicht im Grundgesetz irgendwie mit einbringen können.
Und wenn sie das tun und wenn sie das unvoreingenommen machen, dann kommen sie eigentlich da schon relativ weit und dann ist auch beim Order Public relativ häufig vieles vertretbar. Das war die Mechanik des Koalitionsrechts, also das Grundlegende, wie die Normen funktionieren. Jetzt in dieser Einheit zu den Finessen.
Und welche Finessen habe ich mir jetzt vorgenommen? Sie sehen eine Reihe leider wieder von Fremdwörtern. Die sind nicht so essentiell wie diejenigen, die wir beim letzten Mal kennengelernt haben.
Das heißt, Sie müssen sie vielleicht nicht im Schlaf können, aber wenn Sie die dann irgendwann erprüfen können, kann es jedenfalls auch nicht schaden. Wir werden also heute so ein bisschen nochmal auf bestimmte Einzelfragen Die wir beim letzten Mal schon angegangen sind, mit der Lupe draufgehen und schauen, was ist, wenn da irgendwie was schiefläuft, wenn bei der koalitionsrechtlichen Prüfung was schiefläuft, wenn irgendwie das Sachrecht da zum Ergebnis führt, das uns nicht passt. Wenn jemand versucht auf eine Weile...
mit dem IPR zu spielen, die eigentlich so nicht gedacht ist. Also eine Ergänzungsvorlesung. Sie können sich fast schon, würde ich sagen, zurücklehnen und mal schauen, was davon bei Ihnen hängen bleibt. Wir gehen es einfach der Reihe nach mal durch.
Das erste hängt so ein bisschen außerhalb dieser Gliederung, nämlich einseitige und allseitige Kollisionsnormen. Das ist etwas, was aus meiner Sicht fast schon zu unwichtig war, dass wir es in dem intensiven Termin beim letzten Mal... hätten erwähnen sollen, aber ich will Ihnen diese Unterscheidung nur mal kurz gebracht haben. Wenn wir von Koalitionsnormen, also von Vorschriften des internationalen Privatrechts sprechen, dann gibt es manche davon, die sind nicht generell in der Weise, dass sie sagen, wende abhängig vom Anknüpfungsmoment das eigene oder das fremde Sachrecht dieses oder dieses Landes an. sondern die sagen, ich reduziere mich als Gesetzgeber darauf.
Ich sage einfach nur, weil mein eigenes Sachrecht anwendbar ist. Das ist inzwischen sehr, sehr ungewöhnlich geworden. Es gibt im EGBGB, jedenfalls im engeren Sinne, eigentlich nur noch ein Beispiel. Das ist in dem 17a drin. Können Sie mal kurz einen Blick reinwerfen.
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände. Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und Haushaltsgegenstände und so weiter. unterliegen den deutschen Sachvorschriften. Also nichts darüber gesagt, was passiert, wenn die Ehewohnung in Irland liegt, ob das dann womöglich sich nach irischem Recht, also nach dem jeweiligen dortigen Recht, beurteilt, sondern einseitig sagt nur was zu unserem eigenen Sachrecht.
Ist sehr ungewöhnlich geworden. Weil es früher gewöhnlicher war, hat man dann darüber diskutiert, ob das, wie man sagte, verallseitigt werden kann, ob man nämlich eine quasi von diesem einen geregelten Fall darauf schließen kann, dass es auch für andere ausländische Sachverhalte gelten soll. Also in diesem Fall, wenn die Ehewohnung Haushaltsgegenstände im Ausland belegen wären. Kann man darüber diskutieren, diese Diskussionen sind verflacht, weil es diese Vorschriften kaum mehr gibt.
Anders gewendet, die andere Alternative, die sogenannte allseitige Kollisionsnorm, die ist der absolute Regelfall und da steht dann halt drin, beurteilt sich nach dem Recht zum Beispiel der Staatsangehörigkeit oder Belegenheit und zwar unabhängig davon, ob es das eigene oder ein fremdes Recht ist. Ich habe Ihnen den Artikel 10 EGB einfach angeführt, aber eigentlich können Sie fast jeden Artikel des entsprechenden Abschnitts des EGBGB hernehmen und auch der europäischen Verordnungen unterliegt dem Recht der Staatsangehörigkeit, also nicht nur für Deutsche dem Recht ihrer eigenen Staatsangehörigkeit. Das ist nur eine terminologische Sache, die ich kurz... vorausschießen wollte.
Schauen wir uns jetzt mal ein paar Sonderfragen an, die die Anknüpfung betreffen. Wir haben gesagt, Anknüpfungsgegenstand ist die Überschrift einer Vorschrift, die ich auswähle und dann prüfe ich diese Vorschrift im IPR. Leider ist es manchmal so, dass mehrere Anknüpfungsgegenstände ineinandergreifen.
Ich hatte Ihnen das Beispiel letztes Mal und jetzt eben auch schon genannt, diese Sache mit dem pauschalen Zugewinnausgleich nach 1371 Absatz 1. Da stirbt einer von zwei Ehegattenn und der andere sagt, ach lass uns den Zugewinnausgleich, also den Ausgleich dessen, was einer mehr als der andere verdient hat während der Ehe, lass uns das nicht ausrechnen, sondern wir machen das pauschal. Wo gehört das hin? Ins Güterrecht, ins Familienrecht oder gehört es ins Erbrecht dran.
Das kann passieren und wenn es solche Überlagerungen gibt, dann gibt es manchmal auch die Möglichkeit, dass man Anknüpfungsgegenstände ineinander verschachtelt. Das bedeutet, man hat jetzt mal untechnisch gesprochen einen Hauptanknüpfungsgegenstand und innerhalb dieses Anknüpfungsgegenstands gibt es jetzt eine andere Frage, die irgendwie thematisch zu einem anderen Anknüpfungsgegenstand gehört. Und wenn das so ist, dann prüfen wir quasi inzident einen anderen Anknüpfungsgegenstand herein. Wenn man das so macht, dann unterscheidet man einmal quasi die Hauptprüfung, die man hat, die sogenannte Hauptfrage, und was man inzident prüft, ist die sogenannte Vorfrage.
Ich mache das mal konkret mit einem Beispiel. Stellen Sie sich vor, Sie wollen wissen, ob eine Ehe scheidbar ist. Also einer der Ehegattenn sagt, es war genug, das macht jetzt keinen Spaß mehr.
Das waren zehn schöne Jahre, aber jetzt will ich anderweitig weiter sehen und sagt, ich will, dass die Ehe geschieden wird, der andere wird sie vielleicht ergeben, das Ganze geht vor Gericht und die Frage ist, ist die Ehe scheitbar? Das wäre quasi die Hauptfrage, das ist einfach die Ausgangsfrage. Das Gericht ist relativ einfach.
Wo kann die Ehe einmal eine Vorfrage sein? Schauen Sie mal in Artikel 8 der Rom III-Verordnung herein. Die ist in James Hausmann in der Ordnungsnummer 34. Mangels einer Rechtswahl, also die haben wir nicht, unterliegt die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Also für uns wichtig, die Ehescheidung unterliegt dem Recht des Staates, bla bla bla, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dann finden wir eine solche kegelische Leiter dort, also eine gestufte Anknüpfung. So, jetzt nehmen wir das nochmal genau auseinander. Hauptfrage ist, ist die Ehe scheidbar?
Was ist ungeschrieben in dem... 8 Rom 3 Verordnung, was ist ungeschrieben Voraussetzung dafür, dass Sie eine Ehe scheiden können? Naja, dass überhaupt eine Ehe besteht.
Steht da nicht so drin, ist aber natürlich irgendwie selbstverständlich Voraussetzung, sonst brauchen wir nichts scheiden. Das wäre ein typisches Beispiel für eine Vorfrage. Man nennt sie in dem Fall koalitionsrechtliche Vorfrage, weil sie sich schon aus der koalitionsrechtlichen Norm ergibt. Also, auch wenn es jetzt hier in dem Artikel 8 nicht so klar drinsteht, ist eigentlich klar, eine Ehe muss bestehen, damit sie geschieden werden kann.
dann wäre die Vorfrage, besteht überhaupt schon eine Ehe? Und jetzt kann man sich fragen, ist das derselbe Anknüpfungsgegenstand oder ist es ein anderer? Jetzt werden Sie sagen, das ist beides Familienrecht, es könnten identische Anknüpfungsgegenstände sein. Ja, es ist allerdings im Familienrecht so, dass man teilweise Anknüpfungsgegenstände weiter untergliedert. Das heißt, es gibt womöglich einmal...
den Anknüpfungsgegenstand, der nur die Eheschließung betrifft und es gibt einen anderen Anknüpfungsgegenstand, der zum Beispiel die Scheidbarkeit betrifft. Das bedeutet, wenn wir die Scheidbarkeit quasi als Hauptfrage haben, dann kann es sein, dass wir mitten in dieser Scheidbarkeit, Inzident, den anderen Anknüpfungsgegenstand, nämlich Eheschließung, hineinprüfen. Eine sogenannte koalitionsrechtliche Vorfrage oder Erstfrage. Das Ganze gibt es auch auf materiell rechtlicher Ebene.
Ich habe Ihnen hier ein erbrechliches Beispiel gebracht, das sich quasi bei der Prüfung einer sachrechtlichen Vorschrift, einer materiell rechtlichen Vorschrift, die Frage stellt, naja, mit dieser Voraussetzung, die passt jetzt hier eigentlich gar nicht mehr rein, welchen Anknüpfungsgegenstand soll die denn unterworfen sein? Beispiel 1931 Absatz 1 BGB, das ist wie der Ehegattennerbrecht. Da steht drin, dass der Ehegatten, je nachdem was sonst noch so an Verwandten da rumirrt, vielleicht ein Viertel, die Hälfte oder die ganze Erbschaft bekommt.
Nehmen Sie an, Sie haben einen erbrechtlichen Sachverhalt, wo es tatsächlich hier um die Erbfolge geht. Und die Frage ist, wie viel bekommt der überlebende Ehegatten? 1931, Sie qualifizieren erstmal, Sie fassen ganz erst ganz einfach, sagen Erbfolge nach der Ehepaar, klar, das ist eine erbrechtliche Frage. Und Sie wenden zum Beispiel die Europäische Erbrechtsverordnung an.
Ganz klare Kiste an der Stelle. Dann... Prüfen Sie zum Beispiel, gelangen Sie über das Koalitionsrecht in den 1931 Absatz 1 BGB und dann sehen Sie dort bei der Frage, wer Erbe der Ehegatten geworden ist, steht ein erbrechtes Ehegattenn im Raum. Dazu müssen Sie aber wissen, ob die beiden überhaupt verheiratet waren. Das wäre quasi eine Vorfrage auf der sachrechtlichen Ebene.
Sie prüfen eigentlich eine erbrechtliche Vorschrift, aber eine der Tatbestandsvoraussetzungen dieser erblichen Vorschrift ist, dass die Erbe der Ehegatten in der Tatbestandsvorschrift Kommt eigentlich aus dem Familienrecht, in diesem Fall Ehe. Wenn das so ist, dann müssen Sie an dieser Stelle mitten in der sachrechtlichen Prüfung fragen, naja, nach wessen Recht bestimmt sich denn jetzt eigentlich, ob eine Ehe vorlag? Und das kann dasselbe sein, das kann aber auch ein ganz anderes Recht sein. Das wäre eine Vorfrage und da beginnen Sie dann quasi innerhalb dieser Vorfrage nochmal neu mit einer koalitionsrechtlichen Prüfung.
Etwas konkreter. Wie können Sie anknüpfen? Wie können Sie diese Prüfung machen? Bleiben wir vielleicht mal bei diesem Beispiel, dass wir einen erbrechtlichen Fall haben. Ich hatte Ihnen das eben erklärt anhand von 1931 BGB.
Es gibt eine entsprechende Parallelvorschrift im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, die wir brauchen, wenn das Ganze irgendwie ein Auslandssachverhalt sein soll. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Ehepaar mit gewöhnlichem, ein deutsches Ehepaar, das hat in der Schweiz geheiratet und hat ein gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Jetzt stirbt einer der beiden Ehegattenn und der andere will wissen, wie das mit dem Ehegattenn Erbrecht aussieht. Haben Sie, wie eben gesagt, im Grundsatz eine erbrechtliche Frage und mittendrin kommt in 462 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der dem 1931 BGB ungefähr entspricht, kommt die Vorfrage rein, besteht eine wirksame Ehe.
Was macht jetzt das Deutsche Gericht? Das Deutsche Gericht hat zunächst einmal festgestellt, wir wenden aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz der beiden Ehegattenn bzw. der Erblassersin, wenden wir schweizerisches Sachrecht an.
Das sei mal das Ergebnis der koalitionsrechtlichen Prüfung. Wir sind also im schweizerischen Erbrecht, wir gehen eben in das schweizerische Zivilgesetzbuch rein, kommen im 462 aus und sagen dann, oho, Vorfrage, besteht eine wirksame Ehe? Jetzt fragt sich das deutsche Gericht, nach welchem Recht soll es die Wirksamkeit der Ehe beurteilen? Da gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die sogenannte selbstständige Anknüpfung oder die sogenannte Unselbstständige an.
Was ist darunter zu verstehen? Die Selbstständige ist einfacher. Die Selbstständige Anknüpfung sagt, wir haben hier ein deutsches Gericht.
Natürlich prüft das jetzt ausländisches Recht, in diesem Fall 462 des Schweizer Zivilgesetzbuches. Aber für das deutsche Gericht, das ist gewohnt, die Sache nach deutschem Recht zu beurteilen. Also bleiben wir da bei der Lex Fori.
Das bedeutet, es wird... deutsches Recht angewendet. Wenn man genau ist, muss man sagen, wir gehen also bei der Vorfrage nach der Beurteilung der Wirksamkeit der Ehe, gehen wir allerdings nicht sofort in das deutsche Sachrecht, sondern wir gehen erstmal in das deutsche Koalitionsrecht wieder rein, denn die Vorfrage muss ja erneut koalitionsrechtlich geprüft werden. In unserem Fall ist das 13 EGBGB, da steht was drin zur Wirksamkeit einer Ehe und der leitet uns dann ins deutsche Sachrecht rein, zu den 1303 folgenden BGB.
Das wäre die selbstständige Anknüpfung. Etwas einfacher für das deutsche Gericht, weil es, ich meine, es ist ja schon gar nicht die Hauptfrage, sondern es ist eine Vorfrage, es ist nur ein einziges Tatbestandsmerkmal der sachrechtlichen Vorschrift, weil es dann wenigstens das eigene Koalitionsrecht anwenden kann. Das Argument dafür ist, das deutsche Gericht wendet ja immer eigentlich deutsches Koalitionsrecht an, also soll es auch bei Vorfragen das deutsche Koalitionsrecht anwenden können. Stichwort, das ist jetzt ein Soundword, das man vielleicht dazu kennen sollte, interner Entscheidungseinklang.
Also, deutsches Gericht soll immer auf dem gleichen Weg unterwegs sein. Alternative dazu die sogenannte unselbstständige Anknüpfung. Das bedeutet, deutsches Gericht prüft die schweizerische Vorschrift, stellt fest, Vorfrage Wirksamkeit der Ehe und unselbstständige Anknüpfung würde dann bedeuten, ich entscheide das nach dem Koalitionsrecht der Hauptfrage.
Also womöglich nach schweizerischem Recht. Wenn wir beim Koalitionsrecht der Hauptfrage sind, was ich an der Stelle einfach mal unterstellt habe, dass wir zum Beispiel über deutsches Koalitionsrecht in das schweizerische Koalitionsrecht verwiesen werden. In so einem Fall wäre es dann so, dass wir das schweizerische Koalitionsrecht anwenden würden. Das wäre das schweizerische Ipr, was ich an dieser Stelle Artikel 44 aufgeführt habe. Auch ein IPR-Gesetz, so ähnlich wie das EGBGB.
würde uns das ins schweizerische Sachrecht leiten. Also, sehr theoretische Frage, die ein bisschen schwer sich zu merken ist mit dieser selbstständigen und unselbstständigen Anknüpfung. Was man sich auf jeden Fall merken sollte ist, wenn wir insbesondere im Sachrecht auf bestimmte Tatbestandsmerkmale stoßen, darf ich nicht einfach nach dem jeweils angewendeten Recht subsumieren, sondern ich muss womöglich bei IPR-Kollisionsrecht nicht besetzten Begriffen muss ich womöglich nochmal eine neue IPR-Prüfung aufmachen.
Und dabei sollte das Stichwort Vorfrage fallen. In der Regel, in der Klausur, wenn es mal zu so einem Problem kommt, kann man das dann dahin stehen lassen, weil es häufig egal ist, ob selbstständig oder unselbstständig angeknüpft wird. Also es ist ein relativ abgefahrenes Problem, das Ihnen jetzt nicht zu viele Sorgen machen sollte, aber Sie sollten es mal gehört haben.
Von diesen Vorfragen zu unterscheiden sind sogenannte Teilfragen. Die sind etwas leichter zu verstehen. Von Teilfragen spricht man, wenn die Anknüpfungsgegenstände auch in gewisser Weise ineinander verschachtelt sind, aber wenn sich schon direkt nach der Systematik des Kollisionsrechts ergibt, dass das irgendwie getrennt abgehandelt werden soll. Was meine ich damit? Wenn Sie in das EGBGB reinschauen, zum Beispiel in Artikel 7, folgende.
Dann sehen Sie dort so Vorschriften über Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, später Form von Rechtsgeschäften und so weiter. Das sind so halbwegs allgemeine Vorschriften. Und schon daraus, dass Sie quasi vor die Klammer gezogen sind im EGBGB, ergibt sich eigentlich, dass Sie getrennt behandelt werden wollen.
Ich will sagen, wenn Sie einen Vertrag schließen, dann gehen Sie irgendwie nach dem... Ein Kollisionsrecht für Verträge, im Zweifel ist das die Rom I-Verordnung, kommen wir bei einem der nächsten Termine dazu. Aber dann gibt es womöglich im Rahmen dieses Grundstückskaufvertrags, dann gibt es die Frage, naja, hier haben wir doch auch ein Formproblem.
Und schon aus der Existenz des Artikel 11 EGBGB können Sie ableiten, dass das IPR dieses Formproblem separat behandeln will. Und das Gute ist, diese separat zu behandelnden Probleme... die sind relativ eng umgrenzt. Mit den dreien, die ich hier angeführt habe, ist eigentlich schon 99 Prozent erschlagen, also Rechts-und Geschäftsfähigkeit Form von Rechtsgeschäften und das dritte, was nicht so direkt im EGBGB drinsteht, wäre Stellvertretung und Vertretungsmacht.
Also bei denen muss man einfach wissen, das ist separat zu behandeln, man nennt das Teilfragen und ich habe das ein bisschen missverständlich formuliert, aber überwiegend würde man wohl sagen, dass eine Teilfrage nicht eine spezielle Vorfrage ist, sondern Das ist einfach Teilfragen und Vorfragen, was unterschiedlich ist. Aber sie treffen sich dort, wo einfach Anknüpfungsgegenstände überlagert werden. Beispiel habe ich Ihnen angeführt.
Nehmen Sie an, da ist jemand, ein Deutscher ist im Ausland tätig und hat einen Arbeitsvertrag geschlossen. Und dann ist die Frage, ob dieser Arbeitsvertrag wirksam ist, weil es um die Geschäftsfähigkeit dieses Arbeitnehmers geht. Arbeitsverträge stehen auch in der Eurom 1 Verordnung in 8 Absatz 2 drin. Da steht drin, dass es das Recht... Also der Wegweiser in 8 der Rom I Verordnung zeigt zum Recht am gewöhnlichen Aufenthalt.
Also, wenn Sie einen Arbeitsvertrag irgendwo in Brüssel schließen und dort ist Ihr nicht gewöhnlicher Aufenthalt, sondern Ort der Tätigkeit und Sie müssen quasi in Brüssel jeden Tag zum Büro gehen, dann sagt Artikel 8 Absatz 2 der Rom I Verordnung, dann bestimmt sich die Rechenmäßigkeit und so weiter alles, was mit dem Arbeitsvertrag zusammenhängt, nach dem Ort der Arbeitstätigkeit, das heißt nach belgischem Recht. Aber Vorsicht! Wenn jetzt bei diesem Arbeitsvertrag in Rede steht, dass womöglich ich den im Delirium geschlossen habe, als ich geschäftsunfähig war, dann hätten wir damit quasi eine Teilfrage, die getrennt zu beurteilen ist. Und da würde zum Beispiel der Artikel 7 EGBGB zur Anwendung kommen, dass man sagt, das ist auszugliedern. Und Sie sehen zum Beispiel Artikel 7, der knüpft eben nicht an dem Ort der gewöhnlichen Tätigkeit an, sondern an der Staatsangehörigkeit.
Also kann es in dem von mir gebildeten Beispiel tatsächlich auch sein, dass dann... die Frage der Geschäftsfähigkeit nach einem anderen Sachrecht beantwortet wird, als alle sonstigen Fragen, die dieses Arbeitsverhältnis betreffen. Also heikle Fragen, die die Überlagerung von Anknüpfungsgegenständen betreffen.
Vieles davon erscheint sicherlich im Moment noch abstrakt. Das Gute ist, wir werden, wenn wir uns mit dem besonderen IPR, also mit den einzelnen Verordnungen beschäftigen, mit den einzelnen Rechtsgebieten, dann werden wir immer wieder über Fälle stolpern, die auch solche Fragen enthalten. Und dann werden wir darauf zurückgreifen können und dann wird das für Sie irgendwie deutlich mehr mit Leben gefüllt.
Was kann noch bei der Anknüpfung passieren? Sie haben sich womöglich dann angeknüpft und haben den Wegweiser auf das Sachrecht zum Beispiel oder Kollisionsrecht eines bestimmten Staates und dann stellen sie fest, da kommen sie nicht weiter, weil dieser Staat nicht nur ein Recht zur Verfügung stellt, sondern womöglich ganz viele Rechte. Man spricht von einer Rechtsspaltung.
Also gedanklich sind wir jetzt quasi schon am Ende der Rechtsfolge einer Kollisionsnorm. Bestes Beispiel, die... sogenannte territoriale Rechtsspaltung, zum Beispiel in den USA.
Wenn Sie sagen, nach Ihrer Anknüpfung, der Wegweiser zeigt in die USA, Sie sollen ein US-amerikanisches Recht anwenden, dann stellen Sie fest, Hilfe, in den USA gibt es ja doch den einen oder anderen Bundesstaat und die haben teilweise unterschiedliche Privatrechte. Was sollen Sie da anwenden? In solchen Fällen haben Sie eben diese Rechtsspaltung innerhalb eines Staates und dann brauchen Sie ein... Kollisionsrecht, quasi so ein Mikro-Kollisionsrecht, das jetzt innerhalb dieses Staates sagt, wessen das Zivilrecht welchen Bundesstaates ist, anzuwenden.
Wenn es den nicht gibt, dann suchen sie anderweitig nach der engsten Anknüpfung, wenn es ein solches Kollisionsrecht nicht gibt. Das würde man interlokales Privatrecht nennen. Eine ähnliche Sache ist, wenn sich diese Rechtsspaltung nicht territorial gestaltet, sondern, wie man sagt, personal. Also wenn die sich nicht an Gebietsstaaten festmacht, unterhalb des Staatenlevels, sondern wenn man sagt, die eine Bevölkerungsgruppe Die hat das eine Recht und die andere Bevölkerungsgruppe hat das andere Recht. Beispiel in Indien gibt es teilweise ein kastenabhängiges Recht.
Das bedeutet, je nachdem in welcher Kaste die Betroffenen sind, gelten für sie andere Rechtsvorschriften. Auch dort müssen sie bei einem sogenannten interpersonalen Privatrecht schauen, ob es da Vorschriften gibt, die quasi sagen, du gehörst zu der einen oder zu der anderen Bevölkerungsgruppe und ansonsten müssen sie wiederum die engste Verbindung ermitteln. Ein Sonderfall wäre interreligiöses Privatrecht, insbesondere in verschiedenen Staaten im Nahen Osten, Israel, Libanon und so weiter, wo teilweise gerade in familien-und erbrechtlichen Sachen man sagt, naja, wenn du Muslim bist, dann gilt für dich das eine Recht und wenn du Christ bist, dann gilt für dich das andere Recht. Wie gesagt, in solchen Fällen suchen sie nach so einer Art Mikrokoalitionsrecht. Wenn sie das nicht finden, wenden sie den 4. Absatz 3 Satz 2 EGB an, können Sie auch mal kurz reinschauen.
Der 4 ist so ein bisschen das Sammelsurium dessen, was nirgendwo anders geparkt werden konnte. Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen, das ist diese Rechtsspaltung verwiesen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist, das ist quasi dieses Mikro-Kollisionsrecht, fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher Sachverhalt am engsten verbunden ist. Damit sind wir am Ende unserer kollisionsrechtlichen Probleme oder im engeren Sinne kollisionsrechtlichen Probleme angekommen.
Also das Komplizierteste haben wir jetzt weg, was auch deswegen kompliziert ist, weil ich ja auch den Grundtatbestand einer Kollisionsnorm und seine Funktionsweise erst in den letzten Wochen vorgestellt habe. Es wird jetzt deswegen ein bisschen einfacher zu verdauen. Und das nächste Problem, auf das ich kurz eingehen möchte, ist eins, das steht in gewisser Weise am Übergang vom Kollisionsrecht.
zum Sachrecht. Das Ganze steht unter einem, diesmal nicht französischen, sondern lateinischen Begriff, Fraus legis und das hat nichts mit einem weiblichen Gesetz zu tun, sondern Fraus heißt Betrug des Gesetzes. Also Sie hören schon raus, es geht um sowas ähnliches wie Rechtsmissbrauch.
Auch ein IPR-Fremdwort und das steht für die Situation, in der jemand versucht, durch Verbrechen, Ich würde nicht sagen, nicht nur intelligente, sondern auch ein bisschen nicht mehr seriöse Gestaltung, die Rechtsfolge des IPR, also den Wegweiser umzustellen. Also der geht hin, sieht den Wegweiser, der zeigt eigentlich nach Deutschland, aber sagt, ich will ein bestimmtes Ergebnis haben, das kriege ich im deutschen Sachrecht nicht, also gehe ich zu dem Wegweiser hin und pflanze ihn um, lasse ihn auf ein anderes Land zeigen. Der Grundsatz, was in solchen Fällen passiert, ist, dass man sagt, die geflohene Sachnorm, also nicht die Sachnorm, die selbst geflohen ist, sondern vor der jemand geflohen ist, die wird einfach trotzdem angewendet.
Das ist ein ungeschriebener Grundsatz im IPR. Geschrieben wäre der im Steuerrecht, das ja insoweit manche Parallelen zum IPR hat, in 42 Abgeordnetenordnung finden Sie das drin. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Das heißt, wenn da jemand sagt, das ist Missbrauch, dann wenden wir das Steuergesetz einfach trotzdem an.
Haben Sie aktuell mit diesen Cum-Ex-Gestaltungen, die regelmäßig im Untersuchungsausschuss für Schlagzeilen sorgen, wo die große Frage ist, war das eine solche Umgehung, fällt das unter das Gesetz oder konnte man da tatsächlich irgendwie legal das Gesetz umgehen? Man muss für das IPR sagen, so ein Rechtsmissbrauch steht unter sehr, sehr hohen Voraussetzungen und wird eigentlich, Sie finden in allen Lehrbüchern, dass es sowas gibt, vielleicht deswegen, weil IPRler sagen, das ist so ein schöner Begriff, dazu wollen wir irgendwie was sagen, dazu wollen wir was schreiben. Das Problem ist, Sachverhalte, wo man sagt, die fallen wirklich unter diesen Rechtsmissbrauch und da würde das nicht als eine zulässige Gestaltung angesehen, die gibt es sehr, sehr wenige. Also fangen wir deswegen vielleicht mal an mit den Gegenbeispielen.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit wechseln, das ist ja nichts Einfaches, das steht in fast allen Ländern dieser Erde unter sehr, sehr hohen Voraussetzungen, dann... Können Sie das tun mit ganz verschiedenen Motiven, wenn Ihr Motiv ist, dass Sie vielleicht in irgendeinem rechtlichen Problem sich dann ein besseres Recht erschleichen wollen? wollen, dann ist dagegen im Grundsatz nichts einzuwenden.
Denken Sie an diesen Fall Bogendorf von Wolfersdorf, den ich in der ersten Vorlesung gebracht hatte, wo jemand quasi das englische Namensrecht genutzt hat und es auch nutzen konnte, weil er nach England gegangen ist und dort britischer Staatsangehöriger geworden ist. Ich will gar nicht behaupten und bin mir eigentlich auch sicher, dass es nicht so ist, dass der das nur deswegen getan hat, um da seinen Namen irgendwie ändern zu können. Aber selbst wenn es jemand allein aus diesem Grunde täte, dann würde man doch sagen, naja, wenn ein Land wie England seine Staatsbürgerschaft, in Anführungszeichen, so einfach hergibt, dann ist es aber auch das gute Recht, dass so jemand dann sich unter den Schutz eines solchen Rechts begibt, mit allen, nicht nur Pflichten, sondern auch Rechten, die daraus erwachsen.
Auch Umzug ins Ausland, ja, das IPR will den Leuten nicht vorschreiben und auch diese Rechtsmissbrauchsfigur will den Leuten nicht vorschreiben, wo sie zu wohnen haben. Und wenn jemand das tut, nur um... Unterschiede auszunutzen, die zwischen verschiedenen Rechtsordnungen bestehen, dann ist dagegen nichts einzuwenden.
Und selbst das, was man vielleicht auf den ersten Blick für ein bisschen unbillig hält, nämlich dass man sagt, die Notar in Deutschland, die verdienen so viel, wenn ich da einen dicken M&A-Vertrag in Deutschland beurkunden lasse, dann ziehen die Notar ihre Kostenordnung heraus und da fallen so viele zigtausend Euro an, das will ich nicht zahlen, also gehe ich irgendwo anders hin, zum Beispiel in die Schweiz. und dort kann ich das entweder frei aushandeln oder der Preis ist deutlich geringer. Also fliegen wir lieber irgendwie rüber, lassen den Vertrag dort beurkunden, damit irgendwie wir unter das schweizerische Formstatut fallen, also ein schweizerisches Recht anwendbar ist. Selbst da sagt man, das ist völlig zulässig, denn das wird noch nicht als Manipulation begriffen, sondern nur als Ausnutzung von Gestaltungsspielraum.
Was sind dann, wenn das alles... möglich ist, was sind dann Fälle, wo man zumindest mal darüber diskutieren könnte, diese Rechtsmissbrauchsfigur anzuwenden. Ziemlich viel diskutiert wird im Insolvenzrecht. Vielleicht haben Sie schon mal grob davon gehört, dass es bei der Privatinsolvenz irgendwann eine Restschuldbefreiung gibt in Deutschland nach sieben Jahren. Das bedeutet, wenn Sie dann sieben Jahre Wohlverhalten an den Tag gelegt haben, dann soll irgendwann gut sein.
Und alles, was dann noch an Schulden da ist, das fällt quasi hinten über die Kante und ihre Gläubiger schauen in die Röhre. Das geht manchen natürlich nicht schnell genug. Deswegen liegt es nahe, dass man sich da vielleicht mal im europäischen Ausland umschaut, ob das nicht irgendwo schneller geht. Und vielleicht wechsle ich dann mit meinem gewöhnlichen Aufenthalt einfach für ein paar Monate oder für ein Jahr irgendwo nach Frankreich oder sonst wohin, wo das vielleicht schneller geht. Und dann komme ich unter den Schutz des dortigen Insolvenzrechts und dann bin ich schneller aus den Schulden raus.
Wird unter Steuerrecht dann heiß diskutiert, wird auch vom europäischen Gesetzgeber irgendwie in den Blick genommen, was man damit machen sollte oder ob man das einfach vereinheitlichen sollte. Wäre aber jedenfalls ein Punkt, wo man mal über so einen Rechtsmissbrauch nachdenken könnte. Sie könnten auch einen Fall bilden, den gibt es in der Rechtsprechung jetzt nicht, aber wenn Sie den bilden wollten, wenn Sie zum Beispiel viel zu gestalten, wird auch versucht beim Pflichtheitsrecht.
Das Pflichtheitsrecht ist ja so eine Art gesetzlicher Mindesterbteil, den Sie... ihren eigenen Angehörigen nicht entziehen können. Also es gibt immer den ungeliebten Sohn oder die ungeliebte Richter, aber nach deutschem Erbrecht ist es so, solange die ihn nicht nach dem Leben trachten oder sowas ähnliches tun, können sie sie enterben und die bekommen trotzdem was.
Also eine durchaus signifikante Einschränkung der Testierfreiheit aus Artikel 14, Inhaltsschrankenbestimmung. Und manche sind damit nicht glücklich, weil sie sagen, dieser Sohn, der war so böse, er soll überhaupt nichts bekommen. Und da kann man natürlich darüber nachdenken, ob man versucht, die Anknüpfung irgendwie ins Ausland zu verschieben.
Wenn man dann reinschaut in gewöhnlicher Aufenthalt, ja, dann könnte man schon sagen, ich werde einfach mal ein Jahr, bevor ich mein Testament verfasse, ziehe ich, zum Beispiel gerade, wenn ich irgendwie grenznah wohne, nehmen wir an, Sie wohnen in Kehl, ja, dann ziehen Sie halt für ein Jahr rüber nach Straßburg oder so, dann verfassen Sie Ihr Testament, gewöhnlicher Aufenthalt, dann Frankreich und dann können Sie womöglich aus dem deutschen Pflichtheitsrecht ausbrechen. Da könnte man sagen, naja, ähm, So jemand hat keine großen Opfer gebracht, sondern ist quasi nur ein paar Meter weitergezogen und soll das schon rechtfertigen, dass er da das deutsche Recht fliehen kann. Aber auch das ist diskutabel und alles andere, als dass das irgendwie auf der Hand liegt. Also ein Institut, Frau Slege, ist das so ein bisschen am Übergang steht vom Kollisionsrecht zum Sachrecht, weil es letztlich um die Anknüpfung geht, weil man es aber insbesondere... bei der Anwendung der Sachnorm dann bemerkt.
Ein Problem, das voll auf der Ebene des Sachrechts steht und das doch irgendwie kollisionsrechtlichen Bezug hat, ist das hier der Angleichung. Wieder leider so ein Fremdwort. Was man vielleicht auch mal auswendig lernen muss.
Was versteht man darunter? Immerhin können wir zurückgreifen auf einen Fall, den wir eben schon gemacht haben, nämlich den mit dem 1371 Absatz 1, also die Sachen mit dem Zugewinnausgleich, wo wir gesagt haben, der kann womöglich unter verschiedene Rechtsordnungen fallen, unter verschiedene Anknüpfungsgegenstände fallen. Angleichung bedeutet, dass wir Rechtsfolgenkorrektur machen, also dass wir irgendwie so ähnlich wie beim Ordo Public am Ende noch etwas beisteuern. Wenn wir sagen, das was hinten rauskommt, wenn wir streng koalitionsrechtlich arbeiten, das gefällt uns nicht. Fall, habe ich Ihnen hier sogar mal verlinkt, auf der Folie OLG Schleswig, das ist so ein 1371-Fall, also so ein Fall mit dem Zugewinnausgleich beim Tod, den das deutsche Recht pauschal vorsieht.
Die gibt es immer wieder in der Rechtsprechung. Und jetzt, das OLG Schleswig hatte so einen Fall, stellen Sie sich mal vor, Da prüft man jetzt koalitionsrechtlich und man stellt fest, es soll deutsches Ehegüterrecht angewendet werden und zum Beispiel, so war es glaube ich in dem Fall vom OLG Schleswig, österreichisches Erbrecht. Wie gesagt, das deutsche Ehegüterrecht sagt, den Zugewinn gleichen wir aus durch so eine Pauschale von einem Viertel. Das österreichische Erbrecht, oder allgemein das österreichische Sachrecht, fast diese Zugewinnausgleichsproblematik aber voll in das Erbrecht mit rein.
Die geben auf der familienrechtlichen Schiene dafür überhaupt nichts, sondern die geben beim Erbrecht halt einen umso dickeren Erbanspruch. Wenn man jetzt einen Fall hat, und so war es in diesem Fall vom OLG Schleswig, wo sich das Statut aufspaltet, also wo wir sagen, das Ehegüterrecht nach deutschem Recht und das Erbrecht nach österreichischem Recht, dann würde das in so einem Fall dazu führen, dass... ich sag mal, der überlebende Ehegatten doppelt beschenkt wird oder die Erblassersin ziemlich in die Röhre schauen.
Und zwar deswegen, weil so jemand ja zunächst einmal nach österreichischem Erbrecht einen dicken Erbteil bekommt, der nämlich eigentlich diesen Zugewinn schon im Sinn hat und dann bekommt er zusätzlich nach deutschem Recht noch diesen Zugewinn als Pauschale hinzu. Das ist mehr, als er nach beiden Rechtsordnungen isoliert kriegen würde, denn das Deutsche im deutschen Erbrecht würde jemand so jemand nur einen relativ schmalen Erbteil bekommen, weil man sagen würde, der Rest wird über dieses Viertel aus 1371 geregelt. Und das österreichische Recht würde sagen, du bekommst ein dickes Erbrecht, aber bekommst auf der güterrechtlichen Schiene nichts, denn das ist bei uns ja schon im Erbrecht drin.
So, wenn man jetzt diese Rechtsordnung so zusammenwirft, dann kann das in diesem Fall, das OLG Schleswig kann das dazu führen, dass also jemand übermäßig profitiert, der überlebende Ehegatten. Es kann natürlich auch andersrum laufen. Also wenn Sie sich vorstellen, dass in dem Fall jetzt, dass der güterrechtliche Wegweiser nach Österreich gezeigt hätte und der erbrechtliche Wegweiser nach Deutschland, dann hätte der überlebende Ehegatten nur einen schmalen Erbteil bekommen, weil das deutsche Recht quasi gedacht hätte, der kriegt ja familienrechtlich noch was.
Und über das österreichische Güterrecht hätte er aber auch nichts bekommen, weil das österreichische Güterrecht sich seinerseits denkt, naja, der kriegt ja nach unserem Erbrecht noch was. Also das sind Probleme, die auftreten, wenn man mehrere Rechtsordnungen in einem Fall miteinander mischt. Und was man dann tut, um diese unbilligen Ergebnisse zu verhindern, also um zu verhindern, dass jemand durch dieses Mischen mehr bekommt oder weniger, als er in den isolierten Rechtsordnungen bekommen hätte, ist, dass man das angleicht, also korrigiert. Und das kann man auf zweierlei Art und Weise tun, nämlich entweder man sagt, wenn das mit der Mischung dieser beiden...
Rechte nicht funktioniert, dann geht das nur entweder nach deutschem oder nach österreichischem Recht. Oder man sagt, wir wenden zwar beide Rechte an, das deutsche Recht für das Güterrecht und das österreichische für das Erbrecht, aber dann kürzen wir nachher den Betrag, also so quasi ein bisschen Billigkeitsrecht noch hintenrum. Wir kürzen ihn auf das, was er nach den isolierten Rechtsordnungen maximal bekommen hätte. Was gibt es noch auf der Ebene des Sachrechts? Welche lustigen bunten Figürchen?
Substitution ist ein weiteres Fremdwort, das man mal gehört haben sollte. Da geht es eigentlich um ein sehr simples Problem, nämlich, dass Sie im Sachrecht, auch wenn wir bei der sachrechtlichen Prüfung sind, bei irgendeiner Vorschrift des nationalen Zivilrechts, dass Sie dort einen Begriff haben. den sie durch ausländische Tatsachen nun irgendwie ausfüllen oder unter denen sie ausländische Tatsachen subsumieren wollen. Sie fragen sich, ob das geht.
Beispiele direkt. Notarielle Beurkundung, also Sie sind irgendwo im deutschen Recht bei 311b Absatz 1 Satz 1, Grundstückskaufvertrag und jetzt ist der notariell beurkundet worden, aber eben nicht in Deutschland, sondern eben zum Beispiel in der Schweiz oder in Polen oder sonst irgendwo. Und jetzt sagen Sie, naja, der BGB-Gesetzgeber, der den 311b geschrieben hat, Der hatte ja eigentlich den deutschen Notar im Sinn.
Kann denn nun ein ausländischer Notar, kann ich den darunter subsumieren oder geht das nicht, weil der quasi aus unserer nationalen Brille kein echter Notar ist? Wie löst man solche Sachen? Man legt aus und fragt, was meinte denn in diesem Fall der 311b? Und dann schaut man, ob die Phänomene irgendwie vergleichbar sind.
Also beim Beispiel Notar, da schaut man sich an, Welche Funktion hat denn der Notar in diesem anderen Nachbarland zum Beispiel? Muss der auch eine entsprechende, besondere juristische Prüfung absolvieren? Ist es eine spezielle Ausbildung?
Hat der vielleicht eine entsprechende staatliche Beleihung oder so etwas Ähnliches? Und wenn das vergleichbar im weitesten Sinne ist, dann sagt man, das passt. Das können wir subsumieren unter den 311b.
Dabei immer aufpassen, dass europäisches Recht auch hier rein regiert. Das heißt, gerade die europäischen Grundfreiheiten im Verhältnis zu der Schweiz gilt das jetzt nicht. Aber im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Sie aufpassen, dass Sie gerade bei solchen Berufen wie dem Notar, dass Sie da nicht die Dienstleistungsfreiheit irgendwie unbotmäßig einschränken, indem Sie die Voraussetzungen zu eng definieren. Also wenn Sie zu hohe Voraussetzungen an den deutschen Begriff Notar stellen, dann riskieren sie immer, dass der EuGH irgendwann mal kommt und sagt, nee, nee, das geht nicht.
Dann wäre keine Dienstleistungsfreiheit mehr innerhalb Europas gegeben und dass er dann quasi eine solche Entscheidung wegwischt. Nebenbei bemerkt, gerade was so diese Dienstleistungen und so alte Berufsstände wie den Notar angeht, da haben sie eigentlich alle Angst und man versucht das immer irgendwie möglichst großzügig zu lösen, weil jeder weiß, wenn es einmal zum EuGH geht, dann kann es sein, dass sehr viele Errungenschaften, die man innerhalb von Berufsständen aufgebaut hat, mit einem Federstreich hinten rüberfallen und weggewischt werden. Andere Beispiele für die Substitution wären Hinterlegung. Wenn irgendwas im Ausland hinterlegt ist, dann müsste man auch schauen, was sind die Hinterlegungsvoraussetzungen der 372 folgende BGB. Da steht zum Beispiel was drin, dass es beim Gericht erfolgen muss.
Und wenn das nur irgendwie privat hinterlegt wird im Ausland, dann wird das im Zweifel nicht reichen. Todeserklärung. Wie amtlich muss da jemand für tot erklärt werden?
Oder wenn Sie da so eine Art ausländischen Erbschein haben, der aber kein deutscher Erbschein ist, kann das unter den 2365 gefasst werden oder nicht? All diese Subsumtionsfragen, Substitutionsfragen ist ja letztlich eine Subsumtionsfrage, sind hoch umstritten, allenfalls die mit der notariellen Beurkundung dahingehend gelöst, dass man sagt, also das Äquivalent... Zum Beispiel in der Schweiz abhängig von Kantonen, je nachdem welche Stellung der Notar da hat. Da gibt es einigermaßen sichere Rechtsprechung dazu. Zu den anderen Fragen, das ist weitgehend ungelöst und eben auch durch das europäische Recht nach wie vor beeinflusst.
Tendenz ist, dass man wegen des europäischen Einflusses substitutionsfreundlich sein sollte und nur weil es sich um eine Auslandstatsache handelt, die Substitution nicht vorschnell ablehnen sollte. Letztes Blümchen auf der Ebene des anwendbaren Sachrechts ist das Handeln unter falschem Recht. Auch das ist was ähnliches, was man einmal gehört hat und sich dann immer daran erinnern kann, nämlich letztlich so eine Art Auslegungs-und Subsumtionsproblem. Was meint das Handeln unter falschem Recht?
Darunter versteht man, dass jemand irgendwas rechtlich Erhebliches macht und dabei eine bestimmte Vorstellung davon hat, was die Rechtsfolgen sind, beziehungsweise auch welches Recht anwendbar ist und bei dieser Vorstellung aber irrt. Das kann daran liegen, dass da jemand, das ist leider nicht selten, weil IPR leider eben etwas ist, was Sie hören, aber was viele Ihrer Kommilitonen leider nicht hören. Deswegen laufen da draußen sehr viele Rechtsanwälte herum, die von IPR nicht so außerordentlich viel Ahnung haben und die deswegen auch mal daran irren können.
welches Recht anwendbar ist. Und das führt häufig dazu, dass eben jemand sich rechtlich beraten lässt, um gerade ermittelt zu lassen, welches Recht ist auf meinen Sachverhalt anwendbar, zum Beispiel, wenn ich ein Testament machen möchte. Der wird dann aber ungenügend beraten und dann stellt er sich vor, das Ganze gehe nach dänischem Erbrecht, aber faktisch geht es eben nach deutschem Erbrecht oder sonst einer anderen Rechtsordnung. Andere Möglichkeit ist natürlich, wenn jemand richtig rechtlich beraten wurde, aber wenn er zum Beispiel denkt, dass er keine Ahnung, eine bestimmte Staatseinglückkeit habe und tatsächlich eine andere hat, das ist weniger wahrscheinlich, aber dass zum Beispiel der gewöhnliche Aufenthalt sich bei einer wandelbaren Anknüpfung nochmal irgendwie verlegt und dass man deswegen irgendetwas tut, irgendeinen Vertrag abschließt, den man nicht geschlossen hätte, wenn man da nicht geirrt hätte. Was macht man damit?
Man versucht, das über Auslegung aufzufangen. Also wenn Sie zum Beispiel einen solchen Vertrag auslegen oder wenn Sie ein Testament oder Erbvertrag auslegen und da ist jemand von der Anwendbarkeit eines anderen, also es ist echt, anwendbaren Rechts ausgegangen, dann muss es natürlich entsprechende Anhaltspunkte dafür geben, aber wenn die da sind, diese Anhaltspunkte, dann versucht man einfach, wie auch sonst bei Verträgen oder Testamenten, versucht man halt den Willen des Betroffenen zu erforschen und schaut, worauf kam es ihm an und das kann dazu führen, dass man, wenn der ein Rechtsinstitut des ausländischen Rechts wählt, dass man dann versucht, das auch jetzt spreche ich untechnisch, anzugleichen, also irgendwie anzupassen an das, was der eigentlich gewollt hat. Also Beispiel, da ist ein Erblassers und der verfügt unter irgendeinem ausländischen Recht, dass für sein Grundstück, das da irgendwie belegen ist, soll der X-Erbe werden und ansonsten sollen für den Restnachlass sollen Y und Z erben werden. Jetzt wissen Sie, nach deutschem Recht geht das nicht, also Sie können nicht jemanden als Erbe nur für einen bestimmten Gegenstand einsetzen, das geht nicht, sondern Prinzip der Universalsukzession, wer Erbe ist, der hängt auch voll mit drin.
Allenfalls über eine Quote wird das dann abgebildet. Wenn das nun aber die Erwartung gewesen ist des Erblasserss, als er sein Testament geschrieben hat, weil er dachte, das gehe nach dem anwendbaren Recht, dann würde man bei der Behandlung dieses Falls versuchen auszulügen, den Willen des Betroffenen ermitteln. Dann würde man sagen, naja, was hat der denn eigentlich gewollt? Da sollte so eine Art Sondererbfolge für dieses Grundstück sein. Dann würde man sich anschauen...
Wie kann das im deutschen anwendbaren Sachrecht einigermaßen oder am treffendsten abgebildet werden? Und dann würde man sagen, naja, das ist vielleicht so eine Art Vorausvermächtnis. Das ist zwar nicht 100% eine Sondererbfolge für ein Grundstück, aber die kennen wir halt leider nicht.
Also legen wir aus und sagen, der hätte am ehesten gewollt ein Vorausvermächtnis für den X und dann werden wir das auch nach deutschem Recht zu behandeln. Soviel zu den Sonderproblemen einerseits des Koalitionsrechts und dann bei der Anwendung des Sachrechts. Als letzten Punkt hatte ich Ihnen eingangs schon angeführt, wollen wir uns beschäftigen mit einer Sache, die auch relativ einfach verständlich ist, nämlich die Rechtswahl. Die ist schon angesprochen worden in den ersten beiden Vorlesungen, wenn es darum geht, dass man anknüpft am Wille der Parteien.
Und es ist ein Institut, was uns im besonderen Teil immer wieder begegnen wird, wenn... wir europäischen IPR-Kodifikationen begegnen, also europäischen Verordnungen. Denn die Rechtswahl gerät immer mehr im Trend.
Man möchte irgendwie privatautonome Gestaltung ermöglichen, jedenfalls in vielen Rechtsbereiten. Deswegen gibt es die Rechtswahl und deswegen wollen wir uns mal kurz damit befassen. Die erste Vorschrift, die man gesehen haben sollte, wiederum aus dem Sammelsuriumsvorschrift des Artikel 4 EGBGB.
In Absatz 2 steht drin, Wenn eine Rechtswahl stattfindet, dann soll das bitte zu verstehen sein als die Wahl eines Sachrechts. Also diese gesamte Sache mit der Gesamtverweisung und diesem Kreislauf, den wir uns beim letzten Mal kompliziert angeschaut haben, die kann man bei Rechtswahlen Gott sei Dank vergessen. Das gibt es nicht, man geht sofort ins Sachrecht rein. Schon mal relativ einfach. Wann kann man ein anwendbares Recht wählen?
Zunächst einmal ist es natürlich... Aus der Denke des Gesetzgeber wichtig, dass man überhaupt über den Anknüpfungsgegenstand disponieren kann. Also es darf keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen geben.
Das ergibt sich aber schon daraus, dass eben bestimmte Bereiche für die Rechtswahl geöffnet sind und andere nicht. Also wenn Sie darüber nachdenken, welche Bereiche ein Gesetzgeber vielleicht der Rechtswahl entziehen möchte, sind Sie eigentlich relativ schnell bei solchen Bereichen, wo die Interessen Dritter betroffen sind. Also zum Beispiel, wenn es um die Abstammung oder die Adoption geht. ...geht, nicht wahr, wo Kindesinteressen betroffen sind. Wenn Sie da als derjenige, der ein Kind adoptiert, hingehen können und sich irgendwie das Recht von Honolulu oder sonst was wählen können, was für Sie die Adoption unter super geringe Voraussetzungen stellt, das kann ich Ihnen sehr gerne sagen.
des Gesetzgeber sein, deswegen hat der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Rechtswahl schon gar nicht erst eröffnet. Also in dem Moment, wo Sie eine Rechtswahl machen, brauchen Sie eine entsprechende Vorschrift und da hat der Gesetzgeber diesen Punkt mit der Dispositionsfreiheit quasi schon für Sie mitgedacht. Was dann allerdings häufig so ist, dass wir zusätzliche indirekte Anknüpfungsmomente brauchen. Also wenn wir Rechtswahlvorschriften sehen, dann sehen wir das häufig nicht, dass man irgendein Recht wählen darf, sondern dass man nur bestimmte Rechte wählen darf.
Zum Beispiel, ich darf wählen, das Recht meines gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht meiner Staatsangehörigkeit und so weiter. Oder die Heimerzugehörigkeit eines irgendjemand anderen, der von der Sache auch betroffen ist. Sehr selten ist dem gegenüber, dass man irgendwie eine Rechtswahl hätte, die völlig frei wäre.
Wäre jedenfalls sehr, sehr unüblich. Was wir bei den... Einzelnen Rechtswahlvorschriften, die wir dann im besonderen Teil noch sehen werden, sei hier nur schon mal vorausgeschickt, dass sich die Wirksamkeit der Rechtswahl dann nach dem gewählten Recht bestimmt.
Das ist ja auch wieder so eine Frage, die man vielleicht als Teilfrage ausgliedern könnte. Wir haben eine Rechtswahl, die geht zum luxemburgischen Recht, aber nach welchem Recht bestimmt sich überhaupt, ob das eine wirksame Rechtswahl ist? Kann man ja auch einen Moment mal darüber nachdenken.
Soll das schon das gewählte Recht sein? Oder soll das das Recht sein, das ohne die Rechtswahl zur Anwendung käme? Man entscheidet sich hier jedenfalls in der Regel tatsächlich so ein bisschen kontraintuitiv nach dem gewählten Recht. Also wenn ich eine Rechtswahl mache, dann findet schon diese Rechtswahl nach dem gewählten Recht statt.
Dazu werden wir aber im besonderen Teil noch kommen. Und hier nur ein paar Anwendungsbereiche aufgeführt. Eheverträge wäre das denkbar, Erbverträge, Testamente, Gesellschaftsverträge und so weiter.
Also immer wenn Sie im internationalen Wirtschaftsverkehr sind, ist es eigentlich sehr, sehr üblich, dass Sie... dort in einen langen Vertrag am Ende auch eine Rechtswahlklausel reinschreiben. Und zwar allein schon deswegen, weil sie, wenn die Parteien aus verschiedenen Ländern kommen, dann müssen sie sich irgendwie auf einen kleinsten gemeinsamen Nenner einigen. Und das ist häufig dann, wenn eine Partei irgendwie aus Nigeria kommt, die andere aus Rumänien, die kennen beide nicht ihre jeweiligen Rechte, dann kann es auch mal sein, dass man sich auf das Recht eines Drittlandes verständigt.
In Verträgen ist das in relativ weitem Umfang möglich. Eine gewisse Besonderheit, Rechtswahl in AGB, ist das möglich? Wo war eine gute Zeit lang streitig, man ist sich aber mittlerweile mehr oder weniger einig, dass das tatsächlich möglich ist, weil es im B2B-Bereich etwas ist, was zu erwarten ist.
Und es wird aber überwiegend auch gegenüber Verbraucher interessanterweise für zulässig gehalten. Ein Beispiel habe ich Ihnen hier mal mitgebracht. Das ist die Rechtswahlklausel, die Sie in den Amazon finden.
Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Man muss sagen, das richtet sich nicht nur an Verbraucher, sondern auch an Händler, die mit Amazon natürlich auch Verträge schließen. Aber es ist die allgemeine, sind die allgemeine AGB von Amazon und gelten deswegen oder sollen deswegen eigentlich auch gegenüber Verbraucher gelten. Das scheint nun auf den ersten Blick...
so ein bisschen unbillig zu sein, dass man als Verbraucher sich da irgendwie ein fremdes Recht aufdrücken lassen muss. Die gute Nachricht, man wird als Verbraucher anderweitig geschützt, denn diese Rechtswahl findet ja innerhalb von Verträgen statt. Und da sind wir gedanklich bei der Rom I-Verordnung, die für solche Gestaltungen eine Notbremse für Verbraucher eingezogen hat, zu der wir dann in den nächsten Terminen, wo wir uns mit der Rom I-Verordnung beschäftigen, auch noch darauf zu sprechen kommen. Interessant ist vielleicht, dass diese Rechtswahlmöglichkeiten nicht nur gesehen werden von denjenigen, die das Recht anwenden oder von den Anwälte, die vielleicht international Verträge schließen, sondern das wird durchaus auch gesehen von Gesetzgeber.
Dass das für zum Beispiel das englische Recht irgendwie auf der Hand liegt, ist noch relativ klar. an dem Beispiel, was ich eben gebildet habe, sie haben irgendwie relativ zwei Parteien aus sehr entlegenen Rechtsordnungen aus zwei Winkeln der Welt, wo sie die Rechtsordnung gegenseitig nicht kennen, wo sie vielleicht sogar auch von Anwälte beraten werden, die diese Rechtsordnung gar nicht so genau kennen, wo beide sowieso englisch miteinander sprechen, dann liegt es zum Beispiel nahe, dass man englisch oder US-amerikanisches Recht wählt. Also kann man sagen, so der zum Beispiel englische Gesetzgeber, wenn man das im Common Law so sagen will, der profitiert vielleicht davon, denn wenn mein eigenes Recht, also das Recht meines Landes, häufig angewendet wird, dann ist das gut, nicht zuletzt für meine Gerichte und für meine Anwälte, denn das werden ja häufig hohe Streit... Zeitwerte sein und da wird eine gewisse Rechtsdienstleistungsindustrie sich in meinem Land vielleicht etablieren und vielleicht kommen diese Fälle dann auch irgendwann mal zu den staatlichen Gerichten und werfen da irgendwelche Gebühren ab.
Das ist bei den großen Wirtschaftsstreitigkeiten wegen der Schiedsgerichtsbarkeit nur bedingt der Fall, aber jedenfalls was die Rechtsdienstleistungs-, also die Anwältesindustrie angeht, das kommt nicht von ungefähr, dass London so voll ist mit Anwälte, was man in anderen Städten... wo andere Sprachen gesprochen werden, nicht so findet. Gleichzeitig ist das so, dass das auch beobachtet wird, insbesondere auch vom deutschen Gesetzgeber, der sagt, hey, das, was die da in England machen, dass die quasi über ihr Recht versuchen, Einfluss auszuüben und das als Wirtschaftsfaktor zu begreifen, das können wir auch.
Und man versucht das auch, indem man das eigene Recht vermarktet. Stichwort Wettbewerb der Rechtsordnung. Sie sehen rechts unten die Quelle, aus der ich das hier habe, diesen Screenshot, www.lawmadeingermany.de, da ist also irgendeine deutsche Regierungsbehörde hingegangen und hat eine Seite dazu gemacht, um das deutsche Recht zu vermarkten, damit die Anwälte allüberall auf der Welt erkennen mögen, dass das deutsche Recht, ich will fast sagen, überlegen ist in anderen Rechtsordnungen, dass es Rechtssicherheit bietet und so weiter, und damit es denn bitte in vertraglichen Klauseln gewählt werde, damit dann...
So, das steht ja jetzt nicht eins zu eins drin, aber das ist das offene Kalkül, damit zum Beispiel deutsche Anwälte mehr zu tun haben, vielleicht die Sachen von deutschen Gerichten kommen, allgemein so ein bisschen die Maßgeblichkeit des deutschen Rechtswesens für die Welt gestärkt werde. Also, Sie sehen hier das Vertragsrecht, auch andere Gesellschaftsrechte und so weiter werden da auch vermarktet in einer eigenen Broschüre, die alle paar Jahre neu aufgelegt wird. Sie sehen einen schönen Seitenhieb auf das Common Law.
Anders als Rechtsordnungen, die auf Fallrecht beruhen, bieten Kodifikationen, wie bei uns, eine verlässliche Orientierung für die Vertragspraxis. Dann geht es weiter, das im BGB ausführlich geregelte Werkvertragsrecht bietet klare und interessengerechte Regelungen. Wirksamer Werkvertrag muss nicht umfangreich sein, steht alles im Gesetz drin, machen Sie es einfach. Rechtsberatung kostet dann vielleicht nicht so viel, Sie sparen Zeit und Kosten und so weiter. Also das wird da...
zunehmend professionell betrieben. Es gibt Konferenzen, die sich darüber Gedanken machen, wie man das eigene Welt über Rechtswahl in die Welt hinaustragen kann. Und wenn Sie diese Seite aufrufen, sehen Sie auch, dass das schön übersetzt worden ist. Das ist natürlich nicht nur in Deutschland verfügbar, sondern das finden Sie auch in Englisch und ich glaube auch in Arabisch und sonstigen Sprachen, weil all diese mögliche Kundschaft quasi angeworben werden soll dafür, das deutsche Recht zu wählen und damit zur Anwendung zu bringen.
Wenn Sie... Dann irgendwann mal selbst als Anwälte tätig sind, können Sie sich natürlich überlegen, ob Sie das tun oder ob Sie vielleicht ein anderes Recht für überlegen halten. Jedenfalls in den Bereichen, wo die Rechtswahl offen ist, ist es natürlich wichtig, auch sich darüber Gedanken zu machen. Ich will nicht immer mit der Keule drohen, aber als Anwälte muss man natürlich sonst auch immer an einen Beratungsfehler denken.
Wenn zum Beispiel in bestimmten Rechtsbereichen es eigentlich auf der Hand liegt, dass man ein fremdes Recht hätte wählen müssen, weil das bestimmte Vorteile für den eigenen Mandanten bietet, dann muss man darüber auch beraten. Sonst ist man im Zweifelsfall in der Haftung drin. Das soll der Schlusspunkt unseres allgemeinen Teils sein. Wir haben jetzt die ersten drei Termine mit sehr abstrakten Themen verbracht, mit vielen Fremdwörtern, die Sie sich unter das Kopfkissen legen dürfen. Ich hoffe, das wappnet uns und Sie gut dafür, dass wir ab dem nächsten Mal dann wirklich in konkrete Fälle einsteigen.
Danke, dass Sie so lange mit dabei waren, dass Sie sich die... Zeit genommen haben, um sich das alles zu Gemüte zu führen. Ich möchte Ihnen fast versprechen, dass Sie ab der nächsten Woche das zu nutzen wissen werden und dass Sie insofern dann die Früchte ernten und dann wird es eine hoffentlich sehr unterhaltsame Vorlesung. Erholen Sie sich gut und bis nächsten Mittwoch. So, jetzt kann ich das Breschbein in die Kappe tragen, oder?