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Wertansätze im Rechnungswesen verstehen

Ja, Servus Leute, herzlich willkommen zu diesem neuen Video. Es geht um die grundlegenden Wertansätze. Wir befinden uns noch bei den Bilanzierungsgrundsätzen im Rechnungswesen. Und jetzt schauen wir uns mal das Prinzip der Einzelbewertung an. Da gibt es im Handelsgesetz... Jetzt bucht er in 252 Abs. 1 Nr. 3 und er besagt, dass die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden müssen. Das heißt, eine separate Betrachtung. Der Vermögensgegenstände ist die Folge. Was müsst ihr tun? Ihr habt jetzt ein Haus, ein Boot, ein Grundstück, fünf Maschinen und 2000 Schrauben. Die sollt ihr jetzt bewerten und einzeln betrachten. Ja, Gruppierungsmöglichkeiten und Abweichungen vom Einzelbewertungsansatz sind natürlich möglich. Ausnahmen hat der Gesetzgeber hier folgt. folgendermaßen dargestellt. Wir haben jetzt Gruppensammelbewertung, Festwertbewertung, Durchschnittsbewertung und Bewertung nach der Verbrauchsfolge. Wir schauen uns das Ganze an. Jetzt mal ohne Beispiel, kommen wir in den späteren Videos noch genug drauf zurück. Gruppen-oder Sammelbewertung, hier die entsprechenden Gesetzestexte, in der Einkommenssteuerrichtlinie, Richtlinie 6.8 gibt es auch noch. Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände. Bei der Festwertbewertung haben wir nicht nur eine Richtlinie, sondern auch noch einen Einkommenssteuerhinweis, Hinweis 6.4 und die entsprechenden Gesetzestexte. Sachanlagevermögen sowie Rohhilfs-und Betriebsstoffe, der Bestand kein oder nur sehr geringen Schwankungen unterliegen, die regelmäßig ersetzt werden. Und im Gegensatz Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind zum Beispiel irgendwelche Behälter oder irgendwas. Durchschnittsbewertung 240 Abs. 2 HGB, 256 Satz 2 HGB und Einkommenssteuerrichtlinie, Richtlinie 6.8, gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen sich die Anschaffungs-oder Herstellungskosten nicht einwandfrei feststellen lassen. Dann haben wir Verbrauch. Das Verbrauchsfolgeverfahren, das hat bestimmt der eine oder andere schon mal gehört, wir haben ja grundsätzlich ein Verbot nach 256 Satz 1 HGB, es sei denn, dass grundsätzlich ordnungsgemäßer Buchführung, das heißt die GOPS, eingehalten werden. Dann kann ich LIFO und FIFO auch anwenden. Steuerrechtlich nur LIFO-Verfahren derzeit zulässig, steht auch im Einkommenssteuergesetz. Hier wird unterstellt, dass bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens die zuerst oder die zuletzt angeschaffenen oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert werden. LIFO-Verfahren last in, first out, FIFO-Verfahren first in, first out. Schauen wir uns dann auch, wie gesagt, die ganzen Ausnahmen zur Einzelbewertung nochmal im Detail separat in einem anderen Video an. Anschaffung. Anschaffungs-und Herstellungskosten, das ist keine Anhängerkupplung, das ist die Abkürzung, die ich in allen Folgevideos verwenden werde. AHK, Anschaffungs-und Herstellungskosten. 255 Absatz 1 HGB. Wir schauen in den Gesetzestext rein. Da haben wir Anschaffungskosten, das sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen Betriebsbereich zu erwerben. Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschauungskosten gehören, blablabla, schauen wir uns gleich an. Also was ist wichtig? Den Vermögensgegenstand zu erwerben, also sämtliche Aufwendungen, alles was es irgendwie gibt, um das irgendwie zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Also es nützt mir nichts, wenn ich ein Fahrrad kaufe ohne Pedalen. Nein, nein. einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, stellt einen Aufwand dar, die Pedalen, die muss ich extra kaufen, zack, dann habe ich es. Gut, grundlegende Elemente der Anschaffungskosten, die einzeln dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können, sind der Anschaffungspreis, Kaufpreis, Netto ohne Umsatzsteuer, Anschaffungsnebenkosten, Bezugskosten, Fracht und so weiter. Zölle, Notarkosten, 1,5% Steuern, 6,5% Grunderwerbsteuer, zum Beispiel für ein Grundstück oder Haus. Maklerprovision habe ich jetzt auch nochmal drauf, 3,57% oder wie auch immer die Maklerprovision derzeit aussieht. Und dann habe ich die ganzen Anschaffungsnebenkosten mit dabei. Gut, Frachtkosten für ein Haus, ja, Scherz gefrühstückt. Okay, alles weitere, was hier Nebenkosten darstellt. Das könnte natürlich auch. Aufwendung für betriebsbereiten Zustand. Hier ein schlechtes Beispiel, vorhin genannt. Das ist sehr einprägsam. Es gibt viele Fahrradhändler, die verkaufen die Fahrräder ohne Pedalen. Das heißt, wenn ich jetzt hier Anschaffungskosten berechnen soll, dann gehören hier tatsächlich die Pedale für das Fahrrad, damit es in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, mit als Aufwand, der den Anschaffungskosten berechnet. natürlich mit einfließen kann. Genau, nachträgliche Anschaffungskosten. Was habe ich hier? Nachträglicher Einbau von Bauteilen, Erschließungskosten, Anschaffungspreisminderung, Skonti, Rabatte, Boni, alles, was mir ein Händler gewährt, und öffentliche Investitionszuschüsse. Das heißt, Abzug von den Anschaffungskosten oder Buchung als... Wenn ich das als Ertrag buche, sieht der Buchungssatz wie folgt aus. Sollte natürlich im Hauptbuch stehen, der Geschäftsvorfall mit einer Einheit dahinter und was überhaupt der Geschäftsvorfall ist oder der Geschäftsfall ist. Soll anhaben, also Bank an sonstige betriebliche Erträge. Das hier ist ein Aktivkonto. Auf der Sollseite habe ich also einen Zugang und an sonstige betriebliche Erträge. Ertragskonto immer passiver Natur. Das heißt, jetzt Soll-und Habenseite ist durch das angetrennt. Auf der Habenseite Passivkonto und Zugang. Das heißt, ich habe hier Zugang, Zugang, habe ich eine Aktiv-Passiv-Mehrung an der Stelle. Soviel zu dem Buchungssatz. Für die Anschaffungskosten gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Die Anschaffungskosten haben wir jetzt hier geklärt, was das alles sein kann. Und Maßgeblichkeitsprinzip heißt, habe ich jetzt hier handelsrechtlich den Ansatz geprägt. Ich habe jetzt hier meinen Kaufpreis, die ganzen sonstigen Sachen mit dazugerechnet oder abgezogen. Dann hat das natürlich auch maßgeblichen Charakter, deswegen Maßgeblichkeitsprinzip für die Steuerbilanz. Also kann 1 zu 1 übertragen werden, wenn Handelsbilanz und Steuerbilanz klar sind. sind, spricht man auch von Einheitsbilanz. Das gibt es natürlich in den meisten Fällen nicht mehr. Hier allerdings für die Anschaffungskosten der Fall. Also Maßgeblichkeitsprinzip. Gut, haben wir Herstellungskosten. Herstellungskosten, 255 Absatz 2, 2a und 3 Handelsgesetzbuch. Sieht dann hier so aus. 4 ist natürlich hier beizulegender Zeitwert, entspricht dem Marktpreis, bla bla bla. Kommen wir noch ein bisschen. darauf zu sprechen. Erstmal hier eine grundsätzliche Unterscheidung. Herstellungskosten und Herstellkosten. Herstellungskosten sind bilanziell geprägt, Herstellkosten natürlich nur in der Kostenrechnung vorhanden. Ja, jetzt eine typische Prüfungsfrage. Genau, typische Prüfungsfrage, Handels-und Steuerbilanzpflichtansatz. Wäre jetzt, ihr habt ja einzelne Positionen, Rohstoffverbrauch, dann habt ihr Personalkosten, irgendwelche Beiträge zu Direktversicherungen, Zuschuss zur Pensionskasse, Kantine und Weihnachtsgeld, Raumkosten und noch eine Abschreibung sowie Kosten. Kosten für Forschung und Entwicklung mit dabei und noch Kosten für den Vertrieb. So, und jetzt sollt ihr rausschreiben, was sind denn jetzt die Herstellungskosten? Einmal die Untergrenze, also was ist jetzt nach Handels-und Steuerrecht meine Untergrenze für die Herstellungskosten? Was ist allerdings auch die Obergrenze und was fliegt komplett raus und was darf ich gar nicht mit reinnehmen? Das ist jetzt hier die Kernfrage, wird sehr häufig gestellt. Also Bücher aufschlagen, 255 auspacken, Absatz 2, 2a und 3 HGB und dann kann man das 1 zu 1 auslesen. Das kommt alles hier zusammen. Das stellt dann meine Untergrenze dar nach dem Handels-und Steuerrecht. Also Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten. Warteverzehr des Anlagevermögens bedingt durch die Fertigung. Das stellt meine Untergrenze dar. Dann habe ich die Untergrenze und dann packe ich noch oben drauf Kosten allgemeine Verwaltung, Aufwendung für soziale Einrichtungen des Betriebs, Aufwendung für die Verwaltung des Betriebs, für freiwillige soziale Leistung und Aufwendung für betriebliche Altersversorgung. Dann habe ich meine Höchstgrenze. Alles, was hier nicht drin ist, fliegt raus, darf gar nicht mit Anwendung finden. Und jetzt haben wir hier auch nochmal stehen, Zinsen für Fremdkapital werden nicht den Herstellungskosten zugerechnet, außer es besteht ein direkter Bezug zum Vermögensgegenstand. Das steht in Absatz 4 des 255 HGB. Und dann habe ich noch Forschungs-und Vertriebskosten. Die Herstellungskosten, hatte ich ja gerade eben in dem Beispiel genannt, die dürfen nicht bei Herstellungskosten berücksichtigt werden. Das steht im Satz 4 vom Absatz 2 vom 255 HGB. Schauen wir nochmal rein. Hier, Forschungs-und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden. Ganz wichtig, das ist natürlich immer hier dort, wo sie euch in der Prüfung das Bein stellen wollen. Bitte nicht drüber fallen. Okay. Dann haben wir hier noch eine grundsätzliche Unterscheidung nochmal mit anzuführen. Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand. Erhaltungsaufwand, also haltende Maßnahmen, stellen immer einen Aufwand dar. Erhaltende Maßnahmen buche ich als Aufwand in einer Gewinn-und Verlustrechnung. Zum Beispiel, das kann eine Reparatur vor dem Dach sein, erhält die Substanz, das Wert bleibt konstant, fällt regelmäßig an. Das sind so die Grundcharakteristiken. Charakterzüge oder die Grundkonvergenzkriterien, damit so ein Erhaltungsaufwand hier gebucht wird. Herstellungsaufwand hingegen, das ist jetzt, was mein Vermögensgegenstand oder meine aktive Position noch verbessert oder aufwertet, also mein Vermögen verbessert. Ein Dachausbau wäre das zum Beispiel. Das erhöht die Substanz, also ich kann jetzt zum Beispiel durch den Dach ausbauen. nochmal mehr Quadratmeter in die Netto-Kaltmiete mit reinpacken und habe natürlich hier eine Verbesserung meines Zustandes vom Vermögensgegenstand. Das kann ich in der Bilanz aktivieren, steht auch in 255 Absatz 2 HGB. Ja, dann gibt es ja noch dieses berühmte Bilanzmodernisierungsgesetz. hat sich jetzt nochmal die Aufgabe gemacht oder während dieser Modernisierung gab es nochmal detaillierter die Betrachtung für diese selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände. Ja, und da kann man sich jetzt hier das nochmal durchlesen. Wichtig zu wissen ist, dass durch das BILMOG die Einheitsbilanz, also aus Handels-und Steuerrecht, hier... so ein leichter Querschläger ist. Und hier sieht man es auch durch das Bilanzmodernisierungsgesetz im Einkommenssteuergesetz. Aktivierungsverbot selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Aktivierung nur bei endgeltlichem Erwerb möglich. Also das heißt, eine Einheitsbilanz ist nur möglich, wenn ich das endgeltlich erworben habe. Oder diesen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand zum Beispiel. Beispiel einen Firmenwert, ein Logo oder irgendwas, habe ich jetzt gekauft, dann habe ich jetzt mein Wahlrecht, das Ganze zu aktivieren. Herstellungskosten und für Forschung und Entwicklung kann ich natürlich in meiner Handelsbilanz auch mit aktivieren. Ja, so viel dazu. Also da gab es natürlich hier diese Spaltung vom Handels-und Steuerrecht durch das Billmock. Also es ist immer weiter auseinandergetrieben worden. Gut, jetzt haben wir hier Börsenpreis oder Marktpreis und den beizulegenden Wert als nächstes Thema. Börsenpreis wird für ein Gut, zum Beispiel Öl, an einer Börse mit einem Kurswerk fixiert. trotz dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage überlassen. Daraus ergibt sich dann ein Marktpreis, auch an der Börse. Also der einzige Unterschied, der hier herrscht, ist, vorher habe ich das fixiert und jetzt ein Marktpreis ist dann vorhanden, wenn ein freies Spiel von Angebot und Nachfrage für ein Gut der Fall ist. Der Marktpreis kann je nach Vermögensstand aus zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Einmal, ich befinde mich auf dem Beschaffungsmarkt und muss jetzt hier... irgendwelche Rohstoffe für meine Produktion einkaufen. Habe ich hier Einkaufspreis bzw. Anschaffungskosten. Dann verarbeite ich die Rohstoffe zum Beispiel weiter und befinde mich dann mit meinen fertigen Erzeugnissen auf dem Absatzmarkt. Das heißt, ich habe hier einen Marktpreis abzüglich der Preisminderung, die ich den Käufern gewähre. Da befinde ich mich jetzt auf dem aktiven Markt. Preise an der Börse oder öffentlich zugänglich, Produkte sind homogen und Käufer und Verkäufer finden sich jederzeit. Bei einem aktiven Markt, wenn ich den habe, dann ist der beizulegende Zeitwert genau dem, Marktpreis, also der ist gleich, steht auch hier im Handelsgesetzbuch. Wenn ich das nicht habe, also eins der drei Charakterzüge hier von dem aktiven Markt nicht, also zum Beispiel die Preise sind nicht öffentlich zugänglich oder Oder die Produkte sind heterogen, also unterschiedlich. Oder ich habe nicht den Fall, dass sich Käufer und Verkäufer jederzeit finden. Oder ich habe alles drei nicht. Dann habe ich jetzt hier keinen aktiven Markt. Dann habe ich einen beizulegenden Zeitwert, der den fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten entspricht. Steht auch hier im Handelsgesetzbuch. Ja, was habe ich jetzt hier? GmbH-Anteile oder Aktien habe ich mal gekauft, ist kein Problem. Hierfür ist der Zeitwert schwer ermittelbar, wenn der aktive Markt nicht vorhanden ist. Da muss ich hier nämlich diese fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten... mit einbeziehen, also Anschaffungskosten eher Herstellung. Ja, die habe ich ja nicht selber hergestellt, wenn ich sie gekauft habe. Aber trotzdem, AHK, also meine Anschaffungs-und Herstellungskosten, die muss ich fortführen. Und fortführen heißt, ich habe jetzt hier eine planmäßige Abschreibung mit drin, von den Anschaffungs-und Herstellungskosten abgezogen. Das sind meine fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten. Ja, und jetzt diese... Diese GmbH-Anteile, die muss ich natürlich in meiner Bilanz ausweisen, wie hoch die Position ist oder was das für ein Vermögen ist, wie auch immer. Und wie kann ich das machen? Entweder mit der Kapitalwertmethode oder eben mit diesen fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten. Gut, jetzt muss ich das bewerten nach dem Niederswertprinzip. Gut, Börsen-und Marktpreis habe ich nicht, also muss ich die fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten zum Bilanzstichtag machen. Aber das Niederswertprinzip sagt natürlich aus. aktiven Markt ja oder nein habe, ist das egal. Es kann natürlich auch sein, dass der aktive Markt mal da ist und dann ist er wieder nicht da und so weiter und so fort. Also muss ich das vergleichen. Gut, fortgeführte Anschaffungsherstellungskosten. Kosten mit Börsen-und Marktpreis. Und der niedrigere Wert aus diesem Vergleich, das ist der beizulegende Wert. Der beizulegende Wert heißt deshalb beizulegend, weil ich den in die Bilanz reinlege. Also der wird in die Bilanz aufgenommen, das steht auch hier in 253 Absatz 4 HGB, Niederstwertprinzip, dass ich die vergleichen muss und dann das Niedrigere in die Bilanz aufnehmen muss. Bei den fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten ist die Abschreibung natürlich dokumentiert oder mit eingeflossen, die planmäßige Abschreibung. Und die dokumentiert den Werteverzehr durch Abnutzung, Modellwandel und so weiter und so fort. Und dadurch, das ist ja immer Kernprinzip vom Handelsgesetzbuch, sind die Gläubiger geschützt, weil der Werteverzehr beim Vermögensausweis berücksichtigt wird. wird. So, und jetzt haben wir das alles hier verstanden. Aktiver Markt, Börsenpreis, Marktpreis, beizulegender Zeitwert mit den Gesellschaftsanteilen zum Beispiel, Kapitalwertmethode oder fortgeführte Anschaffungs-und Herstellungskosten. Das Ganze vergleichen, in der Bilanz dann ausweisen und dann sind wir nach dem HGB natürlich mit dem Gläubigerschutz wieder im Rennen. So, Beispiel für das Niederstwertprinzip nochmal. Also jetzt nicht für die GmbH-Anteile oder Aktien. Ich habe jetzt hier 1.000 Bauteile. Der Harry hat die mal für 20 Euro pro Bauteil gekauft und macht jetzt hier eine Bewertung nach der Inventur. 20.000 Euro. Jetzt hat er hier keine fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten, weil er die planmäßige Abschreibung nicht weiß. Also guckt er jetzt in den Tageswert zum Bilanzstichtag. Ja, 19 Euro pro Bauteil. Also nach dem Niederswertprinzip wird jetzt der Harry den beizulegenden Wert von 19.000 Euro die Bilanz übernehmen. Das ist natürlich auch wieder so eine Prüfungsfrage oder Prüfungsgeschichte. Die können natürlich euch jetzt hops nehmen und sagen, ja, überprüfen wir die Bilanz auf Fehler. Und zum Bilanzstichtag war hier so ein Wert da. Und dann hat der Harry vorher eine Inventur gemacht, zum Beispiel eine verschobene Inventur und hat jetzt hier tatsächlich irgendwie... der Inventur die 20.000 Euro festgestellt und dann Bilanzstichtag, ganz anderer Wert. Da habt ihr natürlich hier ein gefundenes Fressen, könnt euch die Punkte holen, mitnehmen und habt die Aufgabe bewältigt. Gut, steuerlicher Teilwert, noch zum Abschluss, 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz ist rechnerisch nicht zu ermitteln, weil verschiedene Annahmen gegeben sind, wie z.B. fiktiver Erwerber übernimmt den Betrieb als Ganzes. noch einen Prüfungshinweis. Ich würde immer zuerst die Handelsbilanz oder nach einem handelsrechtlichen Ansatz gehen und dann die Steuerbilanz später erstellen, weil ich natürlich mit der Handelsbilanz mir erstmal mehr Punkte einfahre, sei es der technische Betriebswirt und nicht Steuerberaterprüfung. Den Tipp gebe ich euch mit, aber was haben wir hier? Steuerlicher Teilwert. Teilwertvermutung, also da hat sich der Gesetzgeber mal hier zusammengesetzt und aus den ganzen verschiedenen Konstrukten gab es jetzt hier diese Teilwertvermutung. Was ist das Ganze? Betrachtung der Anschaffungs-und Herstellungskosten bei Erwerb eines Gutes als Teilwert. Also die vermuten jetzt hier, wenn ich Anschaffungs-und Herstellungskosten oder bei dem Erwerb von einem Gut, da habe ich jetzt hier einen Teilwert. Und wenn ich jetzt die Abschreibung, also das heißt die Absetzung für Abschreibung, Abnutzung, auch als Teilwert noch mit oben drauf mache, dann ist in den Folgejahren... bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, da habe ich hier ja nichts anderes. Also das klingt ja irgendwie dem ziemlich gleichgesetzt mit meinen fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten. Ist doch ganz klar. Hier habe ich meine Anschaffungs-und Herstellungskosten. Hier habe ich meine planmäßige Abschreibung. Also hier Absetzung für Abnutzung. Also die Abschreibung an sich auch als... Und dann habe ich das Ergebnis, die Teilwertvermutung, habe ich jetzt meine fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten. Also ist das hier im Fazit, Sprache im Steuerrecht ist anders als im Handelsrecht, Inhalt jedoch nicht. Also das ist genau dasselbe in grün, bloß anders ausgedrückt. Niederswertprinzip findet hier auch Anwendung. Hier habe ich jetzt nochmal Wahlrecht bei Anlagevermögen und dann strenges Niederstwertprinzip bei Umlaufvermögen. Also hier einfach nochmal ins Handelsgesetzbuch gucken. Also steuerlicher Teilwert, genau gleich, alles easy. Es ist nichts anderes als die fortgeführten Anschaffungs-und Herstellungskosten. Das soll es gewesen sein. Danke fürs Zusehen. Die Quellen sind wie immer in der Videobeschreibung. Ich würde mich freuen, wenn... wenn ihr dem Video einen Daumen nach oben gebt. Teilt es mit euren Freunden und abonniert den Kanal, damit ihr kein weiteres Video mehr verpasst. Macht's gut, bis dahin, ciao.