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EU-Produktsicherheitsverordnung 2024 für Händler

Hallo und herzlich willkommen zu einem neuen Video. Mein Name ist Dagmar, ich bin die Gründerin von Kassenklingeln. Heute geht es um das wunderschöne Thema Produkt. Sicherheitsverordnung bzw. die Änderungen, die ab dem 13.12.2024 in Kraft treten werden. Das sorgt derzeit für großen Wirbel bei den Online-Händlern, nicht nur Etsy-Verkäufern. Das betrifft alle Online-Händler, auch auf anderen Marktplätzen und auch mit dem eigenen Shop. Das ist also extrem wichtig, dass du ab 13.12. dafür bist und die Änderungen umsetzt, wenn sie dich denn betreffen. Ich selbst bin keine Juristin und ich hole mir für solche Fälle natürlich immer auch... fachlichen Rat von den Juristen und mein Go-To-Partner ist dann immer die IT-Rechtkanzlei. Es gibt schon mehrere Interviews mit der IT-Rechtkanzlei, beziehungsweise mit Rechtsanwalten der Kanzlei. Heute ist bei mir zu Gast Herr Nagel und beantwortet alle Fragen. Und wir gehen auch... ganz speziell auf praktische Tipps ein, auf konkrete Produktszenarien, sodass du aus diesem Interview wirklich maximal viel für dich mitnehmen kannst. Im Vorfeld zwei Hinweise. Zum einen, wenn du jetzt feststellst, und das wird so sein, du musst bei mehreren Listings in deinem Etsy-Shop Änderungen vornehmen, dann mach das am besten am Desktop in der Shop-Bearbeitung. Du kannst mehrere Listings auswählen, kannst dann anhaken, Text ergänzen und kannst dann den Text... wenn ja für alle Produkte gleich ist, einfach einfügen und sagen, bitte am Ende des Produkttextes hinzufügen. Das ist so super einfach und du kannst, wenn du eben mehrere Produkte hast, die du selber herstellst, wo du eindeutig der Hersteller bist, hast du das innerhalb von wenigen Minuten erledigt. Das ist dann gar kein Grund zur Panik mehr und es ist wirklich sehr schnell umgesetzt. Jetzt aber los mit dem Interview. Viel Spaß beim Zuhören, hör unbedingt bis zum Ende. Das ist bis zum Ende super wertvoll und es betrifft, wie gesagt, alle. Online-Händler. Herzlich willkommen, Herr Nagel und vielen Dank, dass ich die Zeit nehme, uns heute praktisch mal Tipps zur neuen EU-Produktsicherheits-Beordnung, was wir in Worte zu geben. Unsere Hörer sind Etsy-Seller, hauptsächlich sind Handmade-Seller, die wissen wollen, was denn konkret auf sie zukommt und wie sie die Anforderungen umsetzen können. Es wird jetzt ein bisschen knapp. Am 13. Dezember 2024 tritt die in Kraft, das heißt, alle Änderungen müssen umgesetzt werden. Können Sie denn so in zwei, drei Sätzen sagen, wenn es überhaupt bei dem schwierigen Thema möglich ist? was sich denn für Händler ändert und was die zentralen Änderungen sind. Ja, also guten Tag zusammen. Freut mich sehr, dass Sie mich eingeladen haben zu dem Interview und ich bin gerne bereit, Ihnen da, soweit ich es kann, da schon mal ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen. Denn das Thema ist ja im Moment für alle Online-Händler sehr präsent und auch wir erhalten dazu sehr viele Anfragen. Genau. Zum Thema, was sich hier konkret ändert für die Online-Händler. Also man muss natürlich hier differenzieren zwischen den Herstellerpflichten und den Händlerpflichten. Ja, die EU-Produktsicherheitsverordnung, die bereits in Kraft ist. Ja, also die ist schon vor zwei Jahren in Kraft getreten und sie wird jetzt aber zum 13.12.24 tatsächlich wirksam und muss dann auch von allen betroffenen Markt. Umgesetzt werden. Und dazu gehören insbesondere Kennzeichnungspflichten. Das heißt, man muss eben zu den Produkten, die man anbietet, künftig zusätzliche Angaben machen im Online-Angebot, beispielsweise Angaben zum Hersteller. Gegebenenfalls zur verantwortlichen Person innerhalb der Europäischen Union, gegebenenfalls zu besonderen Waren oder Sicherheitshinweisen. Das sind im Grunde die wesentlichen Änderungen, die sich für die Online-Händler ergeben und für die Hersteller ergeben sich natürlich noch weitere Änderungen, was auch die physische Produktkennzeichnung anbelangt. Okay, lassen Sie uns mal, ich habe meinen Zuhörer versprochen. dass wir gucken, dass wir so konkret wie möglich sind. Das ist bei so Rechtsthemen natürlich immer schwierig und so praxisnah wie möglich bleiben. Deshalb würde ich gerne so ein bisschen konkreter auf die Umsetzung eingehen. Die meisten Etsy-Seller fragen sich ja, was muss ich denn jetzt zum 13.12. in meinem Etsy-Shop anpassen, um rechtssicher zu handeln? Soweit ich das verstanden habe, sieht eben die Richtung hier vor, dass Herstellerangaben und Sicherheitswarnungen leicht zugänglich und sichtbar sein müssen. Und Etsy, wieder mal, stellt... natürlich keine Felder bereit für diese Angaben, die irgendwo zentral dann dargestellt werden oder beim Produkt. Reicht es irgendwo einmalig, so allgemeine Hinweise im Shop zu geben? Ich nenne jetzt mal ein Beispiel, ein Etsy-Verkäufer, der seine physischen Produkte selber herstellt. Oder müssen die Informationen wirklich für jedes gelistete Produkt, für jedes Lustigen individuell bereitgestellt werden? Also bei den neuen Informationspflichten handelt es sich um produktspezifische, produktbezogene Informationspflichten, die wirklich für jedes einzelne Produkt, was ich anbiete, gesondert mitgeteilt werden müssen. Das heißt, wir sprechen hier tatsächlich von produktspezifischen Informationspflichten, die in jeder Artikelbeschreibung gesondert anzugeben sind. Dass Etsy hierfür keine besonderen Felder bereitstellt, verwundert mich einerseits, weil letztlich auch Etsy als Betreiber eines Online-Marktplatzes hier Sorgfaltspflichten treffen. Etsy muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die Händler sich auch an die neuen gesetzlichen Vorgaben halten und die auch korrekt umsetzen. Und da könnte Etsy natürlich zumindest... eine gewisse Hilfestellung geben, indem entsprechende Informationen kategorisch abgefragt werden und entsprechende Textfelder dafür auch bereitgestellt werden. Wenn das nicht so ist, ist es auch kein Drama im Grunde, denn man kann die Informationen auch einfach in die Artikelbeschreibung einfügen, beispielsweise unter einer eigenen Überschrift, Informationen zur Produktsicherheit. die beispielsweise am Ende der Artikelbeschreibung erscheinen könnten. Und da kann man dann entsprechende Angaben machen zum Hersteller, zur verantwortlichen Person und dann gegebenenfalls auch Hinweise, Sicherheitshinweise oder Warnhinweise, sofern überhaupt erforderlich für das jeweilige Produkt. Was die EU-Produktsicherheitsförderung auch fordert, sind bildliche Darstellungen, die das Produkt für den Verbraucher transparent erkennbar darstellen. Aus meiner Sicht ist das eigentlich jetzt nichts Neues, weil Produktbilder sollten auch bisher immer schon verwendet werden. Es gab dafür zwar keine gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung, die ist jetzt tatsächlich also auch im Gesetz festgeschrieben, aber kaum ein Händler hat seine Produkte ohne... Bilder angeboten, das war ja bisher auch schon so, man muss halt wirklich nur darauf achten, dass hier die Bilder auch möglichst präzise den Vertragsgegenstand darstellen, dass da nicht irgendwelche Dinge auf dem Bild noch zu sehen sind, die gar nicht zum Lieferumfang gehören und so, da muss man wirklich aufpassen und dass auch wirklich genau das Produkt dargestellt wird, was am Ende auch geliefert wird, also hier Abbildung ähnlich oder sowas, das... Da wäre ich sehr vorsichtig in Zukunft mit. Also es sollte tatsächlich, es sollten Abbildungen sein, die das konkrete Produkt auch möglichst konkret und präzise darstellen. Genau, zusätzlich sind Angaben erforderlich, die das Produkt identifizieren lassen, eindeutig. Beispielsweise eine Artikelnummer, die also auch vom Hersteller normalerweise vergeben wird, damit das Produkt wirklich auch im Falle eines Rückrufs zum Beispiel ganz konkret identifiziert werden kann und die betroffenen Verbraucher auch erkennen können, dass ihr Produkt, was sie da erworben haben, möglicherweise von einem Rückruf betroffen ist. Da würde ich gerne zwei Sachen eingerätschen, weil das sind natürlich auch Fragen, die ich oft bekommen habe. Zum einen zu dieser Artikelnummer. Wir gehen jetzt mal davon aus, es ist ein... Ein kleines Unternehmen, kein Großkonzern. Wir haben zum Beispiel für unser Label SKUs, wir haben keine EAN, sondern SKUs, Stock Keeping Units, die aufgebaut sind in drei Teile, drei Buchstaben und vier Buchstaben. Würde sowas reichen oder würde zum Beispiel ein Produktname reichen? Viele kleine Labels vergeben ja ihren Produktnamen oder müssen sie zwangsläufig diese EAN-Nummern kaufen? Also Produktname halte ich jetzt nicht für ausreichend in dem Sinne, weil das kann schon zu Missverständnissen führen, theoretisch. Es muss wirklich ein Merkmal sein, was also eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet werden kann. Ob das nun EANs sind oder wie Sie sagten, SKUs. Oder auch eben Artikelnummern, die vom Hersteller individuell vergeben werden. Ist aus meiner Sicht alles möglich und zulässig. Es geht letztlich darum, dass eben im Falle eines Rückrufs ein bestimmtes Produkt eindeutig identifiziert und beschrieben werden kann. Und dazu können dann eben auch entsprechende SKUs oder ERNs ausreichen. Damit der Verbraucher eben feststellen kann, dass das Produkt, was er erworben hat, hier möglicherweise von einem Rückruf oder von einem Gefährdungshinweis betroffen ist. Vielen Dank dafür. Ich möchte nochmal auf die Bilder eingehen. Würden Sie dann sagen, es gibt ja auch gerade unter den Excel-Sellern die Option, verschiedene Varianten zu kaufen, weiß ich, Produkt X in der Farbe Lila mit der Schrift in Gold und der Schriftart was weiß ich wie. Muss dann jede Variante bildlich dargestellt sein, Ihrer Auffassung nach? Also, da ist das Gesetz nicht ganz eindeutig. Das Gesetz sagt schon, dass eben die... die Darstellung oder die bildliche Darstellung so präzise sein muss, dass der Verbraucher erkennen kann, was er hier konkret letztlich erwirbt und geliefert bekommt. Jetzt wird es natürlich schwierig bei Artikeln, die individuell angepasst werden, weil es hier natürlich so ist, dass letztlich die eigentliche finale Gestalt des Artikels ja erst durch die Angaben des Käufers. entstehen im Bestellprozess und der Händler vorher gar nicht wissen kann, wie das Produkt im Endeffekt genau aussehen wird. In solchen Fällen kann es gar nicht anders sein, als dass man mit Beispielen arbeiten muss. Wenn man jetzt also zum Beispiel einen Artikel anbietet mit einer individuellen Beschriftung oder Gravur oder was auch immer, dann reicht es aus meiner Sicht aus, wenn man hier mit Beispielbildern arbeitet. die eben eine beispielhafte Gravur dann oder ein beispielhaftes Bild mit einer Beschriftung darstellen, weil es anders schlichtweg gar nicht möglich ist, denn der Händler weiß ja noch gar nicht in solchen Fällen, wie das Produkt am Ende tatsächlich aussehen muss, weil er die individuellen Konfigurationen des Käufers ja noch gar nicht kennt zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Und dann muss ich noch auf den anderen Punkt, auf das andere Beispiel eingehen, in dem Sie genannt haben, Abbildung ähnlich ist schwierig. Nun haben wir ja aber gerade im kreativen Bereich Produkte, da ist es unwirtschaftlich, wenn ich wirklich jedes Produkt fotografiere und die sind halt nun mal nicht alle gleich. Ich spreche jetzt zum Beispiel von Töpferwaren oder Upcycling-Produkte, die sind halt einfach ähnlich. Haben Sie da eine Idee, wie man damit umgehen kann? Auch das ist so ein bisschen Graubereich. Wie präzise, wie genau muss jetzt die Darstellung tatsächlich sein? Also gerade, wo es auch so um individuelle, vielleicht ins Handwerkliche gehende Waren geht, die wirklich in Nuancen voneinander abweichen können, halte ich es auch jetzt nicht für erforderlich, dass man da dann wirklich immer das präzise Endprodukt genau darstellt. Wenn, ich sag mal, wenn die wesentlichen... Artikelmerkmale auch aus einem anderen Produkt ersichtlich sind, was abgelichtet ist. Es darf sich eben nicht um wesentliche Abweichungen handeln. Also es muss schon im Grunde die wesentlichen Merkmale des Produkts, die das hier zum Verkauf steht, darstellen. Kleinere Abweichungen, da sehe ich jetzt kein Problem. Aber wie gesagt, wenn es wirklich... sich zum Beispiel in der Farbe oder auch in der Form doch erheblich unterscheidet von dem Bild, was ich einstelle, dann besteht hier ein Risiko. Das war aber übrigens auch nach bisheriger oder ist nach aktueller Rechtslage auch schon so, denn je weiter der Händler mit der gelieferten Ware von seiner Abbildung abweicht, Umso höher ist das Risiko, dass der Kunde dies als Mangel rügen kann im Rahmen der Gewährleistung, weil er möglicherweise etwas anderes geliefert bekommen hat, als vertraglich vereinbart wurde. Und die Abbildung ist ja auch auf jeden Fall Bestandteil des Vertragsinhaltes. Da kann der Kunde sich auch darauf berufen und wesentliche Abweichungen von der Bildlichen Darstellung muss der Kunde grundsätzlich nicht hinnehmen im Rahmen eines Kaufvertrages. Also auch vor dem Hintergrund war das eigentlich auch schon nach bisheriger Rechtslage durchaus zweckmäßig, wenn man hier Abbildungen, Bilder verwendet hat, die dem tatsächlich gelieferten Brot möglichst nahe kommen. Ja, vielen Dank nochmal für die Details dazu. Ein großes Thema, und dazu haben mich ganz viele Fragen erreicht, sind die Herstellerangaben, die ja gemäß der Verordnung für jedes Produkt erforderlich sind. Und dann ist halt da oft unklar, wer jetzt als Hersteller gilt und was genau angegeben werden muss. Ich denke jetzt zum Beispiel an die vielen Materialhändler. Beispiel, eine Materialhändlerin verkauft Stoffe vom Händler Zwafing. Musst du jetzt, also vom Hersteller, musst du jetzt diesen Hersteller angeben? Denn das ist ja auch durchaus eine Herausforderung für die Händler, weil wir damit auch ihre Recherche und Geschäftsgeheimnisse ein Stück weit preisgeben. Ja, das ist ein heikles Thema mit der Herstellerangabe. Aber letztlich ist es so, wenn man einen unbearbeiteten Stoff zum Verkauf anbietet, dann ist das ja... kein Produkt, was der Händler jetzt selbst neu geschaffen hätte. Das heißt, hier gibt es eindeutig einen Hersteller, der diesen Stoff herstellt, der ist identifizierbar und der muss dann auch angegeben werden, im Rahmen der Produktbeschreibung. Der ist ja auch schließlich verantwortlich für den Fall, dass es hier durch das Produkt möglicherweise zu Schäden kommt und so weiter. Im Rahmen der Produkthaftung haftet er als Hersteller ja auch verschärft. Das heißt, es ist auch gar nicht immer im Interesse des Händlers, dass er selber als Hersteller anzusehen ist. Und ja, in so einem Fall, also wenn es sich um ein unverarbeitetes, ich sage mal Rohstoff, um einen unverarbeiteten Rohstoff noch handelt, der als solches zum Verkauf angeboten wird und dafür gibt es einen klaren Hersteller, der muss der herstellen. als solches genannt werden, auch wenn der Händler damit natürlich die Bezugsquelle offenlegt, von der er seine Waren bekommt. Aber das ist eben sozusagen in Kauf zu nehmen nach dem Willen des Gesetzgebers, denn der Verbraucher soll letztlich wissen, von wem stammt die Ware, die er da kauft und wer ist gegebenenfalls hier auch. verantwortlich zu machen für den Fall, dass das Produkt gefährlich ist, irgendwelche Gefahren möglicherweise verursacht und dann eben auch möglicherweise vom Markt genommen werden muss. Und dann gehen wir nochmal ein bisschen weiter in die Tiefe. Teilweise ist es ja so, ich bleibe jetzt bei den Materialhändlern, keine Ahnung, die verkaufen Reißverschlüsse, verkaufen Knöpfe. Die Knöpfe beziehen sie von einem Großhändler. Der Großhändler bezieht aber seinerseits natürlich die Ware ja auch meistens irgendwo aus Asien oder vielleicht ist sogar noch ein Zwischenhändler dazwischen. Wer ist denn da der Hersteller? Ja, wer Hersteller im Einzelfall ist, das ist nicht immer ganz leicht festzustellen, aber da hat der Händler natürlich eine Sorgfaltspflicht. Das heißt, er muss im Rahmen seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht wirklich feststellen, wer er ist. hier im Rahmen der Lieferkette sozusagen der Hersteller ist und muss den dann auch benennen. Da kann man jetzt nicht pauschal sagen, der oder der ist der Hersteller. Letztendlich muss das wirklich der Händler herausfinden, gegebenenfalls hier nachforschen. Normalerweise sollte auch der Großhändler, der ja in der Regel auch nicht der Hersteller ist, sollte der das auch wissen und dem, dem Händler, also seinem Käufer, entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Aber wie gesagt, es ist nicht immer ganz einfach, das auch festzustellen. Und auch hier besteht natürlich die Problematik, dass man im Endeffekt auch Bezugsquellen offenlegen muss am Ende, wenn dann der tatsächlich Hersteller beispielsweise in China sitzt und als solches dann auch genannt. werden muss, dann ist das eben so. Der Händler hat die Pflicht, da im Rahmen der Lieferkette nachzuforschen und den tatsächlichen Hersteller zu identifizieren und dann auch in der Artikelbeschreibung anzugeben. Das ist sehr, sehr spannend und es wird noch sehr, sehr spannend, was dann passiert mit den Materialhändlern und auch mit den Großhändlern. Im Prinzip muss ich als Materialhändler dann also meinem Großhändler schreiben, hier pass mal auf, die Knöpfe X, Y und Z, woher habe ich die? Und der Großhändler kann dann entweder das offenlegen und dann muss er das angeben. Und wenn der Großhändler sagt, verrate ich dir nicht, dann hat der Händler ja seine Pflicht im Grunde erfüllt. Aber der Großhändler wäre ja auch doof, wenn er das machen würde. Dann wäre er ja eher in der Haftung, oder? Also der Händler hat seine Pflicht so natürlich nicht erfüllt, denn er kann ohne die entsprechende Information... sein Produkt ja nicht ordnungsgemäß anbieten. Denn er muss ja den tatsächlichen Hersteller benennen. Den kann er aber nur benennen, wenn der ihm genannt wurde von seinem Lieferanten. Wenn er selbst nicht weiß, woher der Lieferant jetzt die Ware bezieht. Und hier ist es aber auch aus meiner Sicht so, dass der Lieferant, der ja weiß, dass sein Abnehmer die Ware innerhalb der Europäischen Union zum Verkauf anbieten möchte, dass der da auch eine, ja, ich möchte mal sagen, Auskunftspflicht hat bezüglich der Bezugsquelle, bezüglich des Herstellers. Wenn der Großhändler nicht möchte, dass seine Bezugsquelle offen gelegt wird, dann... muss er die Ware eben unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in der EU in Verkehr bringen, denn dann gilt er selbst als Hersteller. Und dann ist sozusagen egal, wenn jetzt tatsächlich dahinter nochmal ein anderer Produzent im Ausland steht, wenn der Großhändler die Ware unter seiner Marke... oder unter seiner Firma in Verkehr bringt innerhalb der Europäischen Union, dann gilt er als Hersteller und dann kann er dem Wiederverkäufer dann auch sich selbst eben als Hersteller angeben und muss seine Bezugsquelle dann nicht offenlegen. Aber dann haftet er natürlich auch verschärft im Rahmen der Produkthaftung als Hersteller. Vielen, vielen Dank, Herr Nagel, für die Ausführungen. Da haben mir die Materialhändler jetzt sehr, sehr, sehr viel geholfen und auch Kopfschmerzen bereit. Ich möchte noch auf ein anderes spezielles Thema eingehen, was sich in den letzten Jahren ja so explosionsartig vermehrt hat, und zwar sind die Print-on-Demand-Anbieter. Also ich mache ein Design, wir gehen jetzt mal im Bereich Kleidung, lasse den Print-on-Demand-Anbieter mein Design auf dem Pulli drucken und schicke das dann an den Kunden raus. Hersteller des Pullovers ist wiederum, weiß ich, gerne wird ja Fruit of the Doom, wir nennen es mal beispielhaft eine Marke, irgendeine Marke genannt. Wie gehe ich denn da vor? Ja, in dem Fall ist es ja so, dass der Händler neue Produkte herstellt. Der Händler bezieht unterschiedliche Rohstoffe. Zum einen die unbedruckten Textilien. die dann am Ende bedruckt werden oder lassen sich Tassen sein, was auch immer. Also die Rohstoffe sozusagen, die von unterschiedlichen Herstellern stammen können. Aber er bringt das Produkt ja letztlich nicht so in Verkehr, wie es vom ursprünglichen Hersteller hergestellt wurde, sondern er verändert es noch. Er bearbeitet es, indem er einen Druck dort aufbringt. Meistens macht er das ja noch nicht mal selber, sondern dafür gibt es auch wieder externe Dienstleister, die aber in seinem Auftrag dann quasi neue Produkte herstellen und in Verkehr bringen. Und aus meiner Sicht ist es dann so, dass der Händler selbst als Hersteller anzusehen ist, dieser neuen, dieser neu geschaffenen Produkte. Das finde ich extrem spannend. Analog dazu ist ja auch, da habe ich auch die Frage eingesendet bekommen, wenn ich jetzt selbst, weiß ich, Rohstoffe, Baumwolltaschen. kaufe und ich beplotte die mit irgendwas. Das heißt, dann bin ich auch ich der Hersteller und meine Adresse und meine Daten sind anzugeben. Genau, so sehe ich das, weil die ursprünglichen Produkte, die von anderen Herstellern stammen können, eben nicht so in Verkehr gebracht werden, verkauft werden, wie sie ursprünglich hergestellt wurden. Und das kann auch nicht im Interesse des ursprünglichen Herstellers sein, dass Produkte, die quasi bearbeitet, verändert wurden. dass er für die auch einstehen muss im Rahmen der Herstellerhaftung, weil er ja mit der Bearbeitung letztlich nichts mehr zu tun hat. Er stellt ja nur den einen Rohstoff zur Verfügung, der dann letztlich benötigt wird zur Herstellung des Endproduktes. Und nicht anders ist es zu sehen, wenn beispielsweise eine Schmuckdesignerin die Rohstoffe von verschiedenen Herstellern bezieht, und daraus ein neues Schmuckstück designt, herstellt, dann gilt sie nach meiner Auffassung als Herstellerin dieses neuen Produktes. Das ist ja sehr hilfreich. Was passiert jetzt in den Fällen, wo ich den Hersteller nicht kenne? Zum Beispiel die Vintage-Händler sind ja da auch übertroffen, die, ich sage jetzt mal grob, alten Odisch-Flohmarkt-Ware verkaufen. Also die zum Teil ja klar bei... Markenkleidung ist offensichtlich, aber vielleicht auch Möbel oder anderes verkaufen, was geben die an? Ja, das ist natürlich ein Problem, weil grundsätzlich auch für gebrauchte Produkte die neuen Vorschriften gelten. Und da hat der Händler natürlich genau so die Pflicht nachzuforschen, wer ist hier der Hersteller des Produktes? Existiert der noch? Gibt es möglicherweise einen Rechtsnachfolger, der an dessen Stelle getreten ist? Also sehr unangenehme... Ich sage mal Nachforschungspflichten, die sich da ergeben, weil letztlich hat er natürlich das Risiko, wenn er da falsche Angaben macht, dass er dafür dann selbst in Haftung genommen werden kann. Jetzt ist es so, wir reden ja hier über Produkte, die bereits in Verkehr gebracht worden sind. Und es gibt ja auch in der EU-Produktsicherheitsverordnung eine Ausnahmevorschrift oder eine Übergangsvorschrift für Produkte, die bereits vor dem Stichtag 13.12.2024 in Verkehr gebracht worden sind und nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften, sagen wir mal, sicher sind. Also den bisher geltenden... gültigen EU-Sicherheitsstandards entsprechen, entsprechend auch gekennzeichnet sind nach den bisherigen Vorschriften. Und da gibt es eben eine Übergangsregelung in der EU-Produktsicherheitsverordnung, die besagt, dass man solche Produkte auch weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften anbieten darf. Ja, also dass quasi die neuen Informationspflichten dafür... nicht gelten, weil der Gesetzgeber hier, ich sage mal, so eine Art Bestandsschutz einräumt. Sagen wir, okay, was ihr nach der bisherigen Rechtslage schon innerhalb der Europäischen Union verkaufen durftet, dürft ihr auch weiterhin verkaufen, auch nach dem Stichtag, wenn das Produkt vor dem Stichtag schon in Verkehr gebracht worden ist, innerhalb der Europäischen Union. So, aber das... Ist dann wirklich auch nur produktspezifisch. Wenn jetzt von dem gleichen Produkt wieder neue Produkte produziert werden, die dann erst nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, dann gelten natürlich die neuen Vorschriften auch wieder für die neuen Produkte. Aber hier bei so Vintage-Produkten, da reden wir natürlich, da gibt es ja keine Nachfolgeprodukte in dem Sinne. Die werden ja nicht in Reihe produziert, sondern das sind Produkte, die sind bereits... Im Markt und sie sind bereits in Verkehr gebracht. Genau. Und bei solchen Produkten, wenn sie eben schon nach den aktuellen Standards, den Sicherheitsanforderungen innerhalb der Europäischen Union entsprechen, gehen wir davon aus, dass die auch weiterhin nach den bisherigen Regelungen vertrieben werden dürfen. Also, dass man hier eben auch dann... nicht verpflichtet ist, einen Hersteller anzugeben. Ich muss aber dazu sagen, dass das nicht von allen geteilt wird. Also da gibt es Streit auch unter den Juristen, wie diese Übergangsvorschrift tatsächlich auszulegen ist und ob sie möglicherweise nur für die physische Kennzeichnung gilt und nicht auch für die Online-Kennzeichnung, sodass man also auf jeden Fall ab dem Stichtag 13.12. auch für solche Produkte dann die die neuen Informationspflichten auch online erfüllen muss. Da gibt es jetzt, ich sage mal, es gibt gute Argumente dafür und dagegen. Es ist noch nicht eindeutig geklärt. Das ist eben eine Rechtsfrage, die wird noch geklärt werden müssen. Sei es durch die Gerichte oder möglicherweise durch eine Klarstellung von der EU-Kommission. Also da herrscht noch keine Einigkeit, auch unter den Juristen, wie diese Übergangsvorschrift tatsächlich im Endeffekt sich auswirkt. Tatsache ist aber, dass die meisten Online-Plattformbetreiber gar nicht die Möglichkeit haben, im Einzelfall immer nachzuprüfen, ob das jeweilige Produkt jetzt schon vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde oder eben nicht. Das heißt, die meisten Plattformbetreiber werden sich da gar nicht auf Diskussionen einlassen und wahrscheinlich von dem jeweiligen Anbieter verlangen. dass er entsprechende Informationen hinterlegt, ansonsten das Produkt möglicherweise gesperrt wird. Einfach, weil die Plattformbetreiber hier auch von der EU auferlegt besondere Sorgfaltspflichten haben, Digital Services Act und so weiter. Also man muss hier wirklich auch als Plattformbetreiber dafür Sorge tragen, dass die Produkte, die auf dem eigenen Marktplatz angeboten werden, den rechtlichen Anforderungen genügen. Und da haben die nicht die Möglichkeit, im Einzelfall zu prüfen, ob jetzt hier... eine Ausnahmevorschrift, eine Übergangsregelung möglicherweise greift oder nicht. Und allein schon aus diesem Grunde werden die Händler größtenteils wahrscheinlich solche Angaben machen müssen nach dem Stichtag, auch für Produkte, die schon vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, weil die Plattformbetreiber entsprechende Angaben erwarten werden. Dazu nochmal eine Anschlussfrage, denn ich habe das natürlich auch gelesen mit der Interpretation, dass Produkte, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, kann ich mir das vielleicht eventuell schenken. Geht ja auch um eigene Shops, nicht nur um Plattformen. Aber so wie ich Sie jetzt Ihre Ausführungen verstanden habe, geht es darum nicht, wurde das Produkt schon vor dem Stichtag angeboten, sondern wurde es vor dem Stichtag produziert. Das heißt, wenn ich jetzt ein Produkt seit 2020 anbiete oder 2010, völlig egal. aber das natürlich in Serie produziere und jetzt auch in 2025 noch produziere, dann heißt das nicht, das Produkt wurde vor dem Stichtag angeboten, sondern es wird eben danach noch weiter produziert. Also fällt es quasi unter diese Nachstichtagsregelung. Das ist wirklich für Nicht-Juristen ein bisschen schwierig zusammenzufassen. Genau, also es geht immer darum, wann wurde das Produkt erstmalig auf dem Markt bereitgestellt. Das ist im Grunde... Die maßgebliche Frage, wann wurde das Produkt erstmalig auf dem europäischen, also EU-Markt bereitgestellt? Und das ist wirklich produktspezifisch. Wenn ich das gleiche Produkt, also jetzt quasi in Serie fertige und dann eben auch wiederum Stücke nach dem Stichtag erst auf dem Markt bereitstelle, weil sie vorher noch gar nicht produziert waren, dann... gelten die neuen Informationspflichten auf jeden Fall für die Stücke, die nach dem Stichtag erstmalig auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Für die davor allerdings nicht, so zumindest unsere Auffassung, die aber wie gesagt nicht von allen geteilt wird. Und da sehen Sie auch die Schwierigkeit natürlich, vor denen insbesondere die Plattformbetreiber stehen, die eben nicht immer im Einzelfall prüfen können, wann ein Produkt, was jetzt da angeboten wird, tatsächlich erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wurde. War es vor dem Stichtag, war es danach. Das lässt sich quasi nicht tatsächlich umsetzen und von daher werden die dann einfach... einheitlich erwarten, dass für jedes Produkt, außer es besteht tatsächlich eine dauerhafte Ausnahmeregelung, wie zum Beispiel für Lebensmittel, die sind ja nach anderen Regelungen zu kennzeichnen, dann werden die darauf bestehen, dass der Händler die Angaben macht, die das Gesetz fordert. Ich gehe jetzt noch auf zwei konkrete Beispiele ein. Frage dazu und zwar auch natürlich die Frage, die an mich herangetragen, wie verhält es sich bei digitalen Downloads? Also ich gestalte E-Books, Postkarten, Malvorlagen, was auch immer, die die Verbraucher sich selbst herunterladen können. Wie sieht es da aus mit den Angaben? So, da haben Sie mich jetzt erwischt, Frau Kinta. Da hat mein Kollege tatsächlich letztens was zu geschrieben. Da muss ich jetzt... Müsste ich erst mal nachschauen, bevor ich hier irgendwas Schlaues sage. Direkt nach dem Interview hat mir Herr Nagel sofort geantwortet und die Information gegeben, dass für die digitalen Produkte die neue Produktsicherheitsverordnung oder die Änderungen, die ab 13.12. gelten, nicht gültig sind, diese nicht betreffen. Diese Produktsicherheitsverordnung betrifft nur physische Produkte. Gute Nachricht also für alle, die digitale Produkte verkaufen. Und das letzte Produktbeispiel ist... Ich weiß nicht, ob es analog ist zu den Print-on-Demand-Produkten. Deswegen frage ich nochmal explizit. Wir haben ja auch Designer, die Postkarten oder Poster bedrucken lassen. Wer ist denn da der Hersteller? Also wo Sie quasi nur das Design... Ist es analog zu den Print-on-Demand-Produkten, dass Sie dann der Hersteller sind, der Designer, oder wer ist dann der Hersteller? Ja, also das würde ich analog zu den Print-on-Demand-Produkten behandeln. Ja, letztendlich haben Sie hier auch wieder Rohstoffe, das Papier letztlich auf der einen Seite, wofür es dann eben irgendeinen Hersteller gibt, der das Papier produziert und auf der anderen Seite haben Sie das Design, was dann eben von dem jeweiligen Urheber stammt und so weiter. Und das würde ich jetzt analog zu den Print-on-Demand-Fällen. behandeln. Der Händler stellt ja hier quasi ein neues Produkt her, was es so vorher noch nicht gab und ist damit auch Hersteller dieses Produktes. Sehr gut, vielen Dank. So, jetzt haben wir die ganze Zeit im Grunde um den heißen Dreier rumgeredet, aber was muss denn jetzt der Hersteller genau schreiben? Was für Angaben muss er denn jetzt machen in seinem Produktangebot, in seinem System? Genau, also da ist das Gesetz eigentlich... Sehr klar, sehr eindeutig, welche Angaben der Händler zusätzlich machen muss. Zum einen muss er den Hersteller benennen unter Angabe von Name, Adresse und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls auch URL, also Website, anstatt der E-Mail-Adresse. Es ist also entweder das eine oder das andere. Letztlich eben würde es auch ausreichen, nur die... die URL des Herstellers anzugeben, der Hersteller-Website anzugeben, wenn man dort über die Kontaktdaten dann auch sozusagen schließen kann, wer der Hersteller ist tatsächlich. Genau, also das ist mal ganz wesentliche neue Informationspflichtangabe des Herstellers. So, wenn der Hersteller nicht innerhalb der Europäischen Union sitzt, beispielsweise er sitzt in China, Ja. Dann muss ich zusätzlich noch eine verantwortliche Person angeben innerhalb der Europäischen Union. Das ist eben jetzt neu, denn es geht letztlich darum, dass für Produkte, die von Herstellern stammen, die nicht innerhalb der EU sitzen und die aus rechtlichen Gründen dann auch nicht so gut greifbar sind natürlich, soll es immer einen Verantwortlichen innerhalb der Europäischen Union geben, der... dann sozusagen von den Behörden auch gegebenenfalls kontaktiert werden kann, in Anspruch genommen werden kann, wenn sich ein Produkt als gefährlich herausstellt. Ja, beispielsweise. Und genau, aber diese verantwortliche Person muss eben nur dann genannt werden, wenn der Hersteller selbst nicht innerhalb der Europäischen Union sitzt. Und dann kommen wir zu den ganz spannenden Sachen, ganz interjuespannend trotzdem, die Sicherheitsangehörigkeit. Das ist so ein bisschen unklar. Wie sieht das denn jetzt in der Praxis aus? Also ich habe gelesen, wir müssen produktbezogen und nachvollziehbar sein. Aber welche Produkte betrifft das denn und woher weiß ich das? Genau, das ist eine der schwersten Fragen überhaupt. Wo ist sozusagen die Schwelle erreicht bei einem Produkt, das ich verpflichtet bin? hier irgendwelche Warnhinweise oder Sicherheitshinweise zu veröffentlichen zu dem Produkt. Zunächst mal muss man sagen, das ist Pflicht des Herstellers. Ja, ganz klar, der Hersteller kennt sein Produkt am besten. Der Hersteller muss im Grunde selbst entscheiden, ob sein Produkt mögliche Risiken für die Verbraucher bedeuten kann. hervorrufen kann und muss entsprechende Warnhinweise geben. Es gibt Fälle für Produkte, die bereits gesetzlich geregelt sind. Nehmen Sie zum Beispiel Chemikalien. Für Chemikalien ist sehr genau geregelt, welche Warnhinweise. Es gibt ja auch Piktogramme und so weiter, Gefahrenpiktogramme und auch wörtliche Gefahrenhinweise. die man also veröffentlichen muss, selbst im Online-Angebot. Das sind also auf jeden Fall mal so Fälle, die sind sowieso schon gesetzlich geregelt. Schon nach bisheriger Rechtslage mussten da entsprechende Gefahrenhinweise, auch Warenhinweise eben im Online-Angebot veröffentlicht werden. Jetzt geht es aber bei diesen Sicherheitshinweisen nicht nur darum, dass sozusagen der Verbraucher selbst vor Gefahren geschützt wird, sondern auch, wenn für andere Produkte oder andere Gegenstände ein mögliches Risiko besteht. Ja, weil eben hier möglicherweise durch das Produkt selber Gefahren für andere Gegenstände entstehen können. Beispielsweise, wenn Sie ein Elektroprodukt haben, was nur mit einem bestimmten Kabel betrieben werden darf und wenn Sie es an ein anderes Kabel anschließen, kann es einen Kurzschluss geben und Brand geben und so weiter. Also solche Fälle muss man dann im Endeffekt berücksichtigen und hier dann eben auch klare... Warnhinweise oder Sicherheitshinweise geben, wenn ein Produkt zum Beispiel nur mit bestimmten Zubehör betrieben werden darf und keine anderen Produkte, die dafür nicht geeignet sind, verwendet werden sollten. Ja, das ist aus meiner Sicht so ein Beispiel. Ja, oder wenn ein Produkt besonders scharfkantig ist und da möglicherweise... Gefahr von Schnittverletzungen besteht. Bei normaler Verwendung, wir gehen immer von normaler, also von typischer Verwendung aus. Wir gehen nicht vom Missbrauch aus oder von kompletter Fehlgebrauch eines Produktes, sondern wir gehen von der typischen Verwendung aus. Und wenn da aus Sicht des Herstellers eben potenzielle Risiken bestehen für Leib, Leben, Gesundheit des Verwenders selber oder aber für andere Gegenstände, Sachschäden und so weiter, dann muss er hier entsprechende Warnhinweise eben geben, die der Händler dann eben auch übernehmen muss ins Angebot und dort auch veröffentlichen muss. Ich nehme jetzt mal zwei konkrete Beispiele. Wir gehen vom Handwerk, von der handwerklichen Eigenfertigung wieder aus. Ich fertige Schmuck, ich fertige eine Perlenkette, muss ich dann zum Beispiel angeben. Verschluckungsgefahr oder Erstickungsgefahr durch Strangulation. Taschen mit langen Gurten, wie in unserem Fall. Muss ich da auch irgendwas in der Art angeben? Da kann ich mir alles Mögliche ausdenken, was die Leute damit vielleicht machen. Ich weiß, was Sie meinen. Theoretisch kann ja jedes denkbare Produkt irgendwelche Gefahren verursachen. Mit Ausnahme vielleicht von Wattepads. Aber selbst die können Sie... Selbst die kann man verschlucken und so weiter. Ich weiß, was Sie meinen. Also letztlich, man muss immer von der typischen Verwendungsweise des Produkts ausgehen und nicht von irgendwelchen Missbrauchsfällen. Wenn man jetzt eine Handtasche hat, eine Lederhandtasche mit Umhängerriemen, natürlich kann man den auch dazu benutzen, um sich aufzuhängen oder zu strangulieren, aber dafür ist das Produkt nicht erstellt worden. Dafür ist das Produkt nicht hergestellt worden. Und auch nicht verkauft worden. Also das wäre jetzt aus meiner Sicht eben ein Fall, den man jetzt als Händler da nicht berücksichtigen muss, weil es eben nicht zur typischen Verwendung des Produktes gehört. Man muss also wirklich immer schauen, okay, wie wird das Produkt typischerweise vom Durchschnittsverbraucher verwendet und kann es dadurch zu irgendwelchen Gefahren. kommen für den Verbraucher selber, für seine Gesundheit, für seine körperliche Unversehrtheit oder eben eventuell auch für andere Gegenstände im Haushalt des Verbrauchers. Leicht entzündliche Waren zum Beispiel. Kerzen? Kerzen zum Beispiel, ja. Würde ich zum Beispiel davon ausgehen, dass man da eben... Warnhinweise geben muss, dass man die selbstverständlich nicht unbeaufsichtigt brennen lässt und solche Geschichten. Oder dass man eben nicht mit brennbaren Gegenständen in die Nähe kommt und so weiter. Aber das ist jetzt meine persönliche Meinung. Denn es gibt auch Dinge, wo man sich denkt, das ist ja wohl selbstverständlich. Das ist ja wohl dem Dümmsten klar, dass man das nicht macht. Und da stellt sich eben auch immer die Frage, wie weit geht das mit dieser Informationspflicht? Muss ich hier vom dümmst anzunehmenden Verbraucher ausgehen oder vom Durchschnittsverbraucher? Aber ich würde mich da auf den Standpunkt stellen, man muss vom Durchschnittsverbraucher ausgehen und nicht vom dümmst anzunehmenden. Und man muss eben auch von der typischen Verwendungsweise ausgehen und nicht von einer atypischen Verwendungsweise des Produktes und vor dem Hintergrund dann eben. sich überlegen, ob da überhaupt Gefahren denkbar sind oder eben nicht. Aber wie gesagt, das ist eigentlich Sache des Herstellers, solche Hinweise zu geben. Und klar, aber wenn der Händler seine Produkte selber herstellt und damit auch selber Hersteller ist, muss er natürlich selber sich Gedanken machen, ob hier in seinem Fall solche Produkthinweise, Warenhinweise, Sicherheitshinweise erforderlich sind, ja oder nein. Ich bin ja jetzt auch kein Fachmann für alle möglichen Kunstgegenstände oder sowas, aber ich habe mir zum Beispiel auch schon mal sagen lassen, dass es bestimmte Edelsteine gibt, die man zum Beispiel nicht mit Seife in Verbindung mit Lauge oder so, die an Strahlkraft verlieren könnten, wenn man sich die Hände wäscht mit Seife. Das ist zum Beispiel etwas... Da könnte man drüber nachdenken, ob man hier nicht dem Verbraucher einen Hinweis geben sollte, dass eben bei Benutzung von Seife oder Lauge die Gefahr besteht, dass der Stein seine Farbe verliert oder sowas. Also sowas wäre denkbar. Aber wie gesagt, ich bin da nicht... Also Fachmann genug sozusagen, um jetzt für jedes Produkt sagen zu können, da sind wirklich Warnhinweise erforderlich und da nicht, ist eigentlich Sache des Herstellers, der ja seine Produkte selbst am besten kennen sollte. Ja, ist für den Fachmann auf jeden Fall. Sie haben mit Eingang gesagt, die IT-Rechtkanzlei, sagt blick der schon im Namen, ist vor allem für alle Online-Angaben zuständig. Trotzdem habe ich die Frage erreicht und ich gebe sie mal weiter, vielleicht können Sie trotzdem was dazu sagen. Müssen denn diese Sicherheitswarnungen immer mitgeliefert werden als Beipackzettel oder reicht es, wenn die online dargestellt werden? Wissen Sie das? Also Sie müssen ja für die meisten Produkte eine Gebrauchsanweisung auch mitliefern. Und normalerweise gehören diese Sicherheitshinweise auch in die Gebrauchsanleitung. Also normalerweise ist es so, dass solche Warn-und Sicherheitshinweise in der Gebrauchsanleitung des Herstellers auch schon enthalten sind und man dann nachschauen kann, okay, steht dazu was drin? Gibt es hier spezielle Waren oder Sicherheitshinweise? Und dann kann man die in das Online-Angebot übernehmen. Ja, weil dann ist, das ist auf jeden Fall mal ein Indiz dafür, dass der Hersteller zumindest gewisse Risiken sieht bei der Benutzung seines Produktes. Und die kann der Händler dann übernehmen. Ja, wir sind jetzt schon fast am Ende angekommen. Vielen, vielen Dank. Ich glaube, wir haben wirklich oder Sie haben vor allem den RC-Fällern unglaublich viele praktische Tipps gegeben. Natürlich können wir hier nicht alle Einzelfälle beantworten, weil die Fallkonstellationen so unterschiedlich sind, die Produkte so unterschiedlich sind, die Rechtslage teilweise oder die Interpretation nicht abschließend geklärt ist. Haben wir noch irgendwas übersehen? Ist eine Frage, wo Sie sagen, die sollten wir noch klären, weil die bekommen Sie so oft gestellt oder ansonsten würde ich abschließen und sagen, wir können jetzt die Seller sicherstellen, dass sie alle Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen. Bietet denn die IT-Rechter vielleicht Beratungspakete an, wo sie weiter unterstützen können, wenn eben da noch Fragen offen sind? Ja, also auf Anhieb fallen mir jetzt da keine Fragen. keine weiteren Fragen ein. Also die Fragen, die Sie mir gestellt haben, sind auch die Fragen, die im Grunde zuletzt am häufigsten gestellt wurden. Wir bieten auch Beratung an zum Thema EU-Produktsicherheitsverordnung, allerdings eben nur im Bereich Online-Kennzeichnung, Online-Informationspflichten, nicht im Bereich Produktkennzeichnung, im Sinne von physischer Produktkennzeichnung. Das machen wir. nicht aus haftungsträchtigen Gründen, sondern wirklich, wir konzentrieren uns wirklich nur auf die Online-Kennzeichnung, also die Angaben, die im Online-Angebot zu machen sind. Und da können wir natürlich auch nur im Grunde prüfen, ob die Angaben, die erforderlich sind, vorhanden sind. Ob sie inhaltlich richtig sind, können wir in der Regel auch nicht prüfen, weil wir eben nicht wissen, wer tatsächlich Hersteller des jeweiligen Produktes ist. Oder ob es hier möglicherweise Warnhinweise des Herstellers gibt, die nicht umgesetzt wurden oder ob es hier jetzt überhaupt... solcher Warnhinweise oder Sicherheitshinweise bedarf, weil wir eben auch nicht immer wissen können, ob von einem Produkt hier spezifische Gefahren ausgehen für den Verbraucher oder nicht. Aber wie gesagt, das ist in der Regel auch Sache des Herstellers, solche Angaben dann zu liefern. Und man muss hier nur vom typischen Anwendungsfall und vom Durchschnittsverbraucher ausgehen und nicht von dem atypischen. und vom dümmst anzunehmenden Verbraucher. Schön, haben wir das ernste Thema locker beendet. E-Commerce ist und bleibt spannend für alle Beteiligten. Vielen, vielen Dank, Herr Nagel, für Ihre klaren und hilfreichen Antworten. Das war wieder mal ein extrem tolles Interview. Sie waren schon das dritte Mal bei mir zu Gast, weil ich einfach die Hinweise sehr schätze und die Community sehr zu schätzen weiß. Nochmal an alle Hörer, wenn ihr Fragen habt oder Unterstützung braucht, dann unbedingt auf der Webseite der IT-Rechtkanzlei verbeichern. Ich verlinke das auch unten. Und dort findet ihr auch die genannten Beratungspakete und weiterführende Informationen. Und ich kann auch immer wieder nur auf die wirklich sehr, sehr, sehr hilfreichen Blogartikel zu fast allen Rechtsfragen der IT-Rechtkanzlei und die Pakete hinweisen und aus eigener Erfahrung die von Herzen empfehlen. Vielen Dank, Herr Nagel, für Ihre Zeit. Das war mir ein Vergnügen, wie immer. Sehr gerne. Vielen Dank auch. Ja, vielen Dank, dass du bis zum Ende zugehört hast, du Merk. interessant. Du hast jetzt also noch zwei Wochen, ein bisschen über zwei Wochen Zeit für die Umsetzung und es ist dir wirklich angeraten, das in deinem Shop umzusetzen. Bei Etsy, wie gesagt, hier siehst du nochmal, wie das ganz schnell umzusetzen ist, sofern du der Hersteller bist oder nur einen Lieferanten hast, der der Hersteller ist, dann ist es ganz leicht zu ändern oder auch für mehr Produkte relativ leicht umzusetzen. Ich verlinke unten die IT-Rechtskanzlei, damit du die Informationen alle bekommst und außerdem unten meine neuesten Freebies zum einen mehr Sichtbarkeit auf Etsy, aber auch Tipps zur Etsy Buchhaltung. Hol dir also ein freebie und abonniere gerne den Kanal, lass mir ein Like da, das freut mich und hilft mir dabei Inhalte zu generieren, die dir weiterhelfen.