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Mutterschutzgesetz in Deutschland

Mar 14, 2025

Mutterschutz | IHK München

Einleitung

  • Seit 01. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  • Integration der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz.
  • Ziel: Schutz der Gesundheit schwangerer und stillender Frauen, ohne Nachteile im Berufsleben.
  • Bezieht auch Schülerinnen und Studentinnen ein.

Wer kann sich auf das Mutterschutzgesetz berufen?

  • Gilt für Frauen in Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV, auch für Auszubildende.
  • Erweiterung auf:
    • Frauen in betrieblicher Ausbildung
    • Entwicklungshelferinnen
    • Freiwillige gemäß Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstgesetz
    • Frauen in geistlichen Gemeinschaften
    • Heimarbeiterinnen
    • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
    • Schülerinnen und Studentinnen.
  • Nicht anwendbar für Selbstständige.

Aufsicht

  • Überwachung durch Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt.

Mitteilungspflicht während Schwangerschaft und Stillzeit

  • Schwangere sollen Arbeitgeber frühzeitig informieren.
  • Sollvorschrift, keine rechtliche Pflicht zur Mitteilung.
  • Arztzeugnis kann verlangt werden, Kosten trägt der Arbeitgeber.

Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers

  • Arbeitgeber muss Schwangerschaft an die Aufsichtsbehörde melden.

Schutzfristen

  • Vor der Entbindung: 6 Wochen Beschäftigungsverbot, Freiwillige Arbeitsleistung möglich.
  • Nach der Entbindung: 8 Wochen absolutes Beschäftigungsverbot, 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten.

Ärztliches individuelles Beschäftigungsverbot

  • Möglich bei Gesundheitsgefährdung durch Arbeit.
  • Attest erforderlich, Arbeitgeber darf nicht zweite Meinung verlangen.

Sonstige Beschäftigungsverbote

  • Verbot von Mehrarbeit, Nachtarbeit (20-6 Uhr), und Sonn- und Feiertagsarbeit.
  • Ausnahmen mit behördlicher Genehmigung möglich.

Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten

  • Freistellung für erforderliche Untersuchungen.
  • Stillpausen innerhalb erster 12 Monate nach Geburt verpflichtend.

Gefahrenschutz

  • Arbeitgeber muss alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind ergreifen.

Gefahrenschutzbeurteilung

  • Pflicht zur Bewertung jedes Arbeitsplatzes auf Gefährdungspotential.

Befristete Einstellung einer Ersatzkraft

  • Befristete Verträge für Ersatzkräfte während Beschäftigungsverboten möglich.

Besonderer Kündigungsschutz

  • Kündigungsverbot von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt.
  • Ausnahmen nur in seltenen Fällen durch Gewerbeaufsichtsamt.

Finanzielle Leistungen

  • Mutterschutzlohn: Zahlung außerhalb der allgemeinen Schutzfristen.
  • Mutterschaftsgeld: 13 Euro täglich während Schutzfristen.
  • Arbeitgeberzuschuss: Differenz zum normalen Nettogehalt, vollständig erstattungsfähig.

Erholungsurlaub

  • Anspruch bleibt während Mutterschutz erhalten.

Häufige Fragen

  • Überstunden und Nachtarbeit für Schwangere untersagt.
  • Arbeitgeber muss verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefährdungsbeurteilung durchführen.