Overview
Das Video behandelt den Beginn und die Bedeutung von Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie deren gesetzliche Grundlagen und Unterschiede.
Rechtsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB).
- Vor der Geburt ist das Kind bedingt rechtsfähig, wenn es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB).
- Ein Kind kann schon vor der Geburt Rechte erwerben, z.B. einen Erbanspruch, wenn der Vater während der Schwangerschaft stirbt.
Handlungsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB).
- Voraussetzung ist, dass eine Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).
- Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB).
- Urteilsfähigkeit bedeutet, vernunftgemäß zu handeln und nicht aufgrund von Kindesalter, geistiger Behinderung oder psychischer Störung eingeschränkt zu sein (Art. 16 ZGB).
Handlungsunfähigkeit und beschränkte Handlungsunfähigkeit
- Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB).
- Volle Handlungsunfähigkeit bedeutet, dass keinerlei rechtliche Wirkungen durch eigene Handlungen erzielt werden können (Art. 18 ZGB).
- Beschränkt handlungsunfähig sind urteilsfähige, aber nicht handlungsfähige Personen (Art. 19 ZGB).
- Beschränkt handlungsunfähige dürfen z.B. Geschenke annehmen, kleine Einkäufe tätigen und ihr Taschengeld frei verwenden.
Key Terms & Definitions
- Rechtsfähigkeit — Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Handlungsfähigkeit — Die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
- Urteilsfähigkeit — Fähigkeit, vernunftgemäß zu handeln (nicht durch Alter, Krankheit o.Ä. beeinträchtigt).
- Volljährigkeit — Abgeschlossenes 18. Lebensjahr.
- Handlungsunfähigkeit — Keine Fähigkeit, rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen.
- Beschränkte Handlungsunfähigkeit — Eingeschränkte Fähigkeit, selbständig Rechtshandlungen vorzunehmen.
Action Items / Next Steps
- Wiederholung der Artikel 12 bis 19c ZGB im Gesetzestext.
- Eigene Notizen zur Unterscheidung von Rechts- und Handlungsfähigkeit anfertigen.