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Rechts- und Handlungsfähigkeit im ZGB

Jun 19, 2025

Overview

Das Video behandelt den Beginn und die Bedeutung von Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie deren gesetzliche Grundlagen und Unterschiede.

Rechtsfähigkeit

  • Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB).
  • Vor der Geburt ist das Kind bedingt rechtsfähig, wenn es lebendig geboren wird (Art. 31 Abs. 2 ZGB).
  • Ein Kind kann schon vor der Geburt Rechte erwerben, z.B. einen Erbanspruch, wenn der Vater während der Schwangerschaft stirbt.

Handlungsfähigkeit

  • Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB).
  • Voraussetzung ist, dass eine Person volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB).
  • Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB).
  • Urteilsfähigkeit bedeutet, vernunftgemäß zu handeln und nicht aufgrund von Kindesalter, geistiger Behinderung oder psychischer Störung eingeschränkt zu sein (Art. 16 ZGB).

Handlungsunfähigkeit und beschränkte Handlungsunfähigkeit

  • Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB).
  • Volle Handlungsunfähigkeit bedeutet, dass keinerlei rechtliche Wirkungen durch eigene Handlungen erzielt werden können (Art. 18 ZGB).
  • Beschränkt handlungsunfähig sind urteilsfähige, aber nicht handlungsfähige Personen (Art. 19 ZGB).
  • Beschränkt handlungsunfähige dürfen z.B. Geschenke annehmen, kleine Einkäufe tätigen und ihr Taschengeld frei verwenden.

Key Terms & Definitions

  • Rechtsfähigkeit — Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • Handlungsfähigkeit — Die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
  • Urteilsfähigkeit — Fähigkeit, vernunftgemäß zu handeln (nicht durch Alter, Krankheit o.Ä. beeinträchtigt).
  • Volljährigkeit — Abgeschlossenes 18. Lebensjahr.
  • Handlungsunfähigkeit — Keine Fähigkeit, rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen.
  • Beschränkte Handlungsunfähigkeit — Eingeschränkte Fähigkeit, selbständig Rechtshandlungen vorzunehmen.

Action Items / Next Steps

  • Wiederholung der Artikel 12 bis 19c ZGB im Gesetzestext.
  • Eigene Notizen zur Unterscheidung von Rechts- und Handlungsfähigkeit anfertigen.