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Wertansätze im Rechnungswesen verstehen

Dec 5, 2024

Grundlegende Wertansätze im Rechnungswesen

Einzelbewertung

  • Vermögensgegenstände und Schulden müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden (HGB 252 Abs. 1 Nr. 3).
  • Separate Betrachtung von Vermögensgegenständen erforderlich (z.B. Haus, Boot, Grundstück, Maschinen, Schrauben).
  • Gruppierungsmöglichkeiten und Abweichungen vom Einzelbewertungsansatz sind möglich.
    • Gruppen- oder Sammelbewertung: Einkommenssteuerrichtlinie 6.8.
    • Festwertbewertung: Einkommenssteuerhinweis 6.4.
    • Durchschnittsbewertung: HGB 240 Abs. 2, 256 Satz 2.
    • Bewertung nach der Verbrauchsfolge: LIFO (Last In, First Out) und FIFO (First In, First Out) unter Beachtung der GOPS zulässig.

Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK)

  • AHK = Anschaffungskosten + nachträgliche Aufwendungen.
  • Anschaffungskosten
    • Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
    • Beispiel: Kaufpreis, Nebenkosten (Fracht, Zölle, Notarkosten, Maklerprovision).
    • Nachträgliche Kosten: Einbau von Bauteilen, Erschließungskosten, Preisnachlässe, Zuschüsse.
  • Herstellungskosten
    • Unterschiede zwischen Herstellungskosten (bilanzielle Betrachtung) und Herstellkosten (Kostenrechnung).
    • Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand: Erhaltungsaufwand als Aufwand, Herstellungsaufwand als Vermögensverbesserung.

Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)

  • Einheitsbilanz durch Handels- und Steuerrecht möglich bei entgeltlichem Erwerb.
  • Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände.
  • Aktivierung von Kosten für Forschung und Entwicklung in der Handelsbilanz möglich.

Börsenpreis, Marktpreis und beizulegender Zeitwert

  • Börsenpreis: An Börsen fixiert, Spiel von Angebot und Nachfrage.
  • Marktpreis: Entsteht durch freies Angebot und Nachfrage.
  • Beizulegender Zeitwert: Bei aktivem Markt gleich Marktpreis; andernfalls fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Niederswertprinzip

  • Vergleich von fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Börsen- oder Marktpreis.
  • Der niedrigere Wert wird in die Bilanz aufgenommen (HGB 253 Abs. 4).

Steuerlicher Teilwert

  • Maßgeblichkeitsprinzip: Handelsbilanz = Steuerbilanz.
  • Teilwertvermutung
    • Betrachtung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Teilwert.
    • Fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechen dem Teilwert.
  • Niederswertprinzip auch für steuerlichen Teilwert anwendbar.

Prüfungsrelevante Hinweise

  • Handelsbilanz zuerst erstellen, dann Steuerbilanz.
  • Bei Prüfungen auf fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten achten.

Zusammenfassung

  • Bilanzierungsgrundsätze, Einzelbewertung und Verbrauchsfolge sind zentral im Rechnungswesen.
  • Maßgeblichkeitsprinzip und Niederswertprinzip sind entscheidend für die Bewertung.
  • Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht beachten, insbesondere bei BilMoG und selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen.