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Wertansätze im Rechnungswesen verstehen
Dec 5, 2024
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Grundlegende Wertansätze im Rechnungswesen
Einzelbewertung
Vermögensgegenstände und Schulden müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet werden (HGB 252 Abs. 1 Nr. 3).
Separate Betrachtung von Vermögensgegenständen erforderlich (z.B. Haus, Boot, Grundstück, Maschinen, Schrauben).
Gruppierungsmöglichkeiten und Abweichungen vom Einzelbewertungsansatz sind möglich.
Gruppen- oder Sammelbewertung
: Einkommenssteuerrichtlinie 6.8.
Festwertbewertung
: Einkommenssteuerhinweis 6.4.
Durchschnittsbewertung
: HGB 240 Abs. 2, 256 Satz 2.
Bewertung nach der Verbrauchsfolge
: LIFO (Last In, First Out) und FIFO (First In, First Out) unter Beachtung der GOPS zulässig.
Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK)
AHK = Anschaffungskosten + nachträgliche Aufwendungen.
Anschaffungskosten
Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Beispiel: Kaufpreis, Nebenkosten (Fracht, Zölle, Notarkosten, Maklerprovision).
Nachträgliche Kosten: Einbau von Bauteilen, Erschließungskosten, Preisnachlässe, Zuschüsse.
Herstellungskosten
Unterschiede zwischen Herstellungskosten (bilanzielle Betrachtung) und Herstellkosten (Kostenrechnung).
Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand: Erhaltungsaufwand als Aufwand, Herstellungsaufwand als Vermögensverbesserung.
Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Einheitsbilanz durch Handels- und Steuerrecht möglich bei entgeltlichem Erwerb.
Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände.
Aktivierung von Kosten für Forschung und Entwicklung in der Handelsbilanz möglich.
Börsenpreis, Marktpreis und beizulegender Zeitwert
Börsenpreis
: An Börsen fixiert, Spiel von Angebot und Nachfrage.
Marktpreis
: Entsteht durch freies Angebot und Nachfrage.
Beizulegender Zeitwert
: Bei aktivem Markt gleich Marktpreis; andernfalls fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Niederswertprinzip
Vergleich von fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Börsen- oder Marktpreis.
Der niedrigere Wert wird in die Bilanz aufgenommen (HGB 253 Abs. 4).
Steuerlicher Teilwert
Maßgeblichkeitsprinzip: Handelsbilanz = Steuerbilanz.
Teilwertvermutung
Betrachtung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als Teilwert.
Fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechen dem Teilwert.
Niederswertprinzip auch für steuerlichen Teilwert anwendbar.
Prüfungsrelevante Hinweise
Handelsbilanz zuerst erstellen, dann Steuerbilanz.
Bei Prüfungen auf fortgeführte Anschaffungs- und Herstellungskosten achten.
Zusammenfassung
Bilanzierungsgrundsätze, Einzelbewertung und Verbrauchsfolge sind zentral im Rechnungswesen.
Maßgeblichkeitsprinzip und Niederswertprinzip sind entscheidend für die Bewertung.
Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht beachten, insbesondere bei BilMoG und selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen.
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