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Korruption im Gesundheitswesen
Jul 9, 2024
Zusammenfassung: Korruption im Gesundheitswesen
Ausgangsfall
Pharmareferentin und niedergelassener Arzt wären heute unter §§ 299 a und b StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar.
Damals nicht möglich, da diese Vorschriften noch nicht existierten.
Verordnungen ohne medizinische Indikation können auch als Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Körperverletzung gelten.
Neue Rechtslage
Niedergelassene Ärzte können sich jetzt wegen Korruptionsdelikten strafbar machen (nach § 299 StGB).
Angestellte Ärzte können sowohl unter §§ 299 a und b StGB als auch unter § 331 StGB fallen.
Notärzte als Amtsträger können unter anderem auch unter § 299 StGB fallen.
Theoretisch können bis zu drei Korruptionsstraftaten realisiert werden.
Unterschiedliche Schutzrichtungen
§ 331 StGB schützt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Verwaltung.
§§ 299 a und b StGB schützen die Unabhängigkeit der Heilberufe.
Beide Delikte können nebeneinander bestehen.
Bei Privatkrankenhäusern gilt weiterhin § 299 StGB plus §§ 299 a und b StGB.
Konsequenzen der neuen Gesetze
Leistungserbringer und Hersteller überdenken ihre Praxis und setzen Compliance-Richtlinien ein.
Angleichung verschiedener Arztgruppen unter Antikorruptionsgesichtspunkten.
Kostensteigerung im Gesundheitswesen seit 2016 zeigt keinen signifikanten Effekt durch die neuen Gesetze.
Empfehlungen und Compliance
Transparenz bei Annahme von Vorteilen ist wichtig.
Dokumentation und Transparenz gegen Korruptionsvorwürfe.
Keine signifikante Zunahme von Korruptionsermittlungen seit Einführung von §§ 299 a und b StGB.
Vorsicht bei der Annahme von Vorteilen, angemessenes Honorar.
Compliance-Systeme etablieren: Schulungen, schriftliche Anweisungen, Vier-Augen-Prinzip.
Überprüfung bestehender Verträge mit Herstellern.
Transparenz in Verträgen schafft Vertrauen und wirkt gegen Korruption.
Sensibilisierung von Mitarbeitern und klare Organisationsanweisungen erforderlich.
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