[Musik] [Musik] damit möchte ich das thema korruption im gesundheitswesen zusammenfassen kommen wir zunächst zurück auf den ausgangsfall den ich bin ganz am anfang dieses themas präsentiert hatte die pharmareferentin und der niedergelassene arzt wären unter der geltung der warfen 299 a und b stgb ohne zweifel wegen bestechlichkeit und bestechung im gesundheitswesen zu bestrafen gewesen das ging aber damals noch nicht weil es diese vorschriften nicht gab wurden von dem arzt verordnung und vorgenommen die medizinisch nicht indiziert waren liegt in diesem fall zusätzlich eine untreue zum nachteil der kvb zeitformen sinne dass waffen 266 absatz 1 stgb sowie eine körperverletzung zum nachteil des patienten das gilt vor und nach inkrafttreten der waffen 299 a und b stgb unverändert aus diesen vorschriften ergibt sich nun dass sich auch niedergelassene ärzte jetzt wegen korruptionsdelikten strafbar machen können sie werden ausdrücklich von 299 stgb erfasst und können nicht mehr sagen ich bin kein amtsträger fall deshalb nicht unter die pfaffen 331 ford folgende stgb ich bin auch nicht angestellter oder beauftragter einer gesetzlichen krankenkasse fahrer deshalb nicht unter 299 stgb angestellte ärzte können sowohl in den anwendungsbereich der 299 a b stgb fallen als auch in den anwendungsbereich der hafen 331 ford folgen der stgb nämlich dann wenn sie als träger sind zum beispiel angestellte ärzte bei einem bundeswehrkrankenhaus notärzte sind amtsträger sie können zusätzlich in den anwendungsbereich des paar von 299 stgb fallen also bestechung und bestechlichkeit im geschäftlichen verkehr und eben 299 a und b so dass theoretisch im schlimmsten fall drei korruptionsstraftaten verwirklicht sein könnten bis zu drei korruptions straftatbestände objektiv und subjektiv realisiert sein können für die öffentlich-rechtlichen trägern angestellte ärzte gilt dann aber dass der 331 ford folgende stgb als am see liegt wohl vor greifen durfte weil er spezieller ist aber es wird nicht dazu führen dass 299 a und b stgb quasi hinten rüber gefallen denn die beiden straftatbestände haben unterschiedliche richtungen auf 331 ford folgen der stgb schützt das vertrauen in die unabhängigkeit der verwaltung und 2 99 abs dgb in die unabhängigkeit der heilberufe zwischen diesen delikten ist tateinheit möglich für überhaupt privaten träger angestellte ärzte also beim privaten krankenhausträger etwa gilt dann 299 stgb auch weiterhin auch hier haben wir wieder wie bei auf 331 ford folgen erst dgb unterschiedliche schutz richtung 299 stgb schützt das vertrauen in die lauterkeit des wettbewerbs und 299 a und b stgb darüber hinaus die das vertrauen in die unabhängigkeit der heilberuf als auch hier die beiden delikte nebeneinander und sie werden nicht etwa konsumiert oder verdrängt sondern weil sie unterschiedliche dinge schützen kann ich auch beide straftatbestände verwirklicht wegen beider bestraft werden als konsequenz aus dem inkrafttreten der hafen 2 99 a und b stgb hat sich ergeben dass viele leistungserbringer und hersteller ihre praxis überdenken sehr weitgehende compliance richtlinien wie man sie teilweise nach amerikanischem vorbild erkennt erarbeitet und in kraft gesetzt haben wir haben jetzt eine gleichstellung von niedergelassenen vertragsärzten vertragszahlen ärzten krankenhausärzten angestellten verbeamteten ärzten unter korruptions gesichtspunkten und ob das aber letztlich dazu führen wird dass die kostensteigerung im gesundheitswesen wirklich gebremst wird ist fraglich wenn man sich die entwicklung seit 2016 bei den kosten ausgaben anguckt dann ergibt sich jedenfalls darauf kein wirtschaftlicher effekt das heißt 299 a und b stgb bringen ein zusätzliches strafbarkeit risiko für die ärzte mit sich für angestellte ärzte eben neben 299 stgb für amtsträger neben 331 wortfolgen der stgb betrug untreue körperverletzung können auch weiterhin gelten und natürlich gibt es auch immer noch das damoklesschwert der sozialrechtlichen regressforderungen und der wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 sgp 5 man kann allgemein sagen wer sich bislang berufs rechtlich einwandfrei verhalten hat doch grundsätzlich unter 2 99 a und b stgb nichts zu befürchten wer sich bislang so verhalten hat dass er sich als angestellter arzt oder amtsträger nicht wegen bestechlichkeit strafbar gemacht hat wird sich auch unter 2 99 a und b stgb nicht wegen der bestechlichkeit im gesundheitswesen strafbar machen eigentlich heißt das dass ich für angestellte ärzte und klinikärzte nichts ändert durch 299 a und b stgb im zweifel kann man nur sagen bei der annahme jegliche art von vorteilen ist zurückhaltung geboten im zweifel wenn man etwas annehmen will als behandler sollte das vorher transparent gemacht und auch dokumentiert werden weil nach der rechtsprechung transparenz immer ein indiz gegen korruption ist das ist durch 290 abs dgb deutlich vermehrt korruptions ermittlungsverfahren gegeben hat lässt sich aus den statistiken soweit es überhaupt gibt nicht ersehen es gibt natürlich ermittlungsverfahren deswegen aber es hat nicht zu einem signifikanten anstieg geführt das kann man aus den zahlen her sehen die jährlich immer für ein jahr nach laufend etwa vom bundeskriminalamt veröffentlicht werden dennoch ist insgesamt vorsicht geboten gegenüber angestellten mitbewerbern laboren sollte man sich nicht angreifbar machen bei der annahme oder forderung irgendwelche vorteile ist wie schon gesagt zurückhaltung geboten das honorar sollte angemessen sein sofern es eben nicht ohnehin durch bewertungsmaßstäbe geoenergie z vorgegeben ist wichtig ist die etablierung eines compliance systems sowohl auf der seite von herstellern und laboren als auch auf der seite der behandler hier sollten mitarbeiter geschult und eingewiesen werden sollte schriftliche anweisungen geben ein vier-augen-prinzip etc als strafrechtlicher compliance in diesem zusammenhang gelte natürlich maßnahmen wie die bisherige praxis zu überprüfen das versteht sich von selbst deswegen sage ich natürlich es müssen im sommer bestehende verträge geprüft werden mit hersteller von arzneimitteln medizinprodukten und hilfsmitteln lieferverträge und eventuell parallele verträge sollten untersucht werden bei rabattstaffeln und kick-back-zahlungen es im zweifel einen riegel vorzuschieben beraterverträge sind auf den prüfstand zu stellen kooperationsverträge sollten unter diesem gesichtspunkt gelesen werden und verträge über anwendungsbeobachtung studien sind insbesondere hinsichtlich des honorars zu überprüfen in verträgen ist immer transparenz zu schaffen ich sag das schon transparenz gilt nach dem bgh als ein indiz gegen korruption beschließt korruption nicht aus dass es schon gar kein beweis aber ein erstes indiz das helfen kann schriftliche organisations anweisungen sensibilisierung von mitarbeitern und wichtig auch organisations anweisung an das nachgeordnete personal