Besitz nach BGB: Definition und Funktionen

Jan 5, 2025

6 Minuten Jura: Besitz nach BGB

Definition und rechtliche Einordnung

  • Besitz
    • Kein dingliches Recht, sondern ein tatsächliches Verhältnis
    • Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (vgl. § 854 Abs. 1 BGB)
    • Rechtskategorie und -position
      • Schutz der Rechtsordnung (z.B. § 823 Abs. 1 BGB)
      • Wichtige rechtliche Folgen

Funktionen des Besitzes

  • Publizitätsfunktion
    • Dingliche Rechte publik machen (§ 1006 BGB)
    • Übereignung erfordert Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB)
  • Gutgläubiger Eigentumserwerb
    • Rechtscheinstatbestand (§ 932 Abs. 1 BGB)
  • Erhaltungsfunktion
    • Verstärkt Rechtsstellung des Mieters (§ 566 BGB)
  • Schutzfunktion
    • Besitz als Rechtsposition unabhängig vom Recht zum Besitz
    • Erhalt des Rechtsfriedens (Befriedungsfunktion)
    • Ausnahme: § 859 BGB

Formen des Besitzes

  • Unmittelbarer Besitz
    • Beispiel: Smartphone in der Tasche
    • Voraussetzungen: tatsächliche Sachherrschaft, räumliche Beziehung, Besitzwille
    • Erwerb durch tatsächliche Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) oder Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB)
  • Mittelbarer Besitz
    • Beispiel: Fahrradverleih (E ist mittelbarer, M ist unmittelbarer Besitzer)
    • Kennzeichen: vergeistigte Sachherrschaft
    • Voraussetzungen:
      • Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers
      • Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB)
      • Besitzmittlungswille
    • Besitzmittlungsverhältnis erfordert konkretes Rechtsverhältnis
    • Herausgabeanspruch notwendig
    • Besitzmittlungswille: Unmittelbarer Besitzer besitzt für den mittelbaren Besitzer
    • Rechtsschutz und bestimmte Erwerbsformen
    • Besitzmittler hat begrenzte Rechtsstellung

Zusammenfassung

  • Besitz ist zentral für das Sachenrecht
  • Wichtige Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz
  • Besitz ist mit mehreren rechtlichen Funktionen verbunden
  • Teilnahme am Quiz als Möglichkeit zur Vertiefung des Wissens