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Besitz nach BGB: Definition und Funktionen
Jan 5, 2025
6 Minuten Jura: Besitz nach BGB
Definition und rechtliche Einordnung
Besitz
Kein dingliches Recht, sondern ein tatsächliches Verhältnis
Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (vgl. § 854 Abs. 1 BGB)
Rechtskategorie und -position
Schutz der Rechtsordnung (z.B. § 823 Abs. 1 BGB)
Wichtige rechtliche Folgen
Funktionen des Besitzes
Publizitätsfunktion
Dingliche Rechte publik machen (§ 1006 BGB)
Übereignung erfordert Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB)
Gutgläubiger Eigentumserwerb
Rechtscheinstatbestand (§ 932 Abs. 1 BGB)
Erhaltungsfunktion
Verstärkt Rechtsstellung des Mieters (§ 566 BGB)
Schutzfunktion
Besitz als Rechtsposition unabhängig vom Recht zum Besitz
Erhalt des Rechtsfriedens (Befriedungsfunktion)
Ausnahme: § 859 BGB
Formen des Besitzes
Unmittelbarer Besitz
Beispiel: Smartphone in der Tasche
Voraussetzungen: tatsächliche Sachherrschaft, räumliche Beziehung, Besitzwille
Erwerb durch tatsächliche Gewalt (§ 854 Abs. 1 BGB) oder Einigung (§ 854 Abs. 2 BGB)
Mittelbarer Besitz
Beispiel: Fahrradverleih (E ist mittelbarer, M ist unmittelbarer Besitzer)
Kennzeichen: vergeistigte Sachherrschaft
Voraussetzungen:
Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers
Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB)
Besitzmittlungswille
Besitzmittlungsverhältnis erfordert konkretes Rechtsverhältnis
Herausgabeanspruch notwendig
Besitzmittlungswille: Unmittelbarer Besitzer besitzt für den mittelbaren Besitzer
Rechtsschutz und bestimmte Erwerbsformen
Besitzmittler hat begrenzte Rechtsstellung
Zusammenfassung
Besitz ist zentral für das Sachenrecht
Wichtige Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz
Besitz ist mit mehreren rechtlichen Funktionen verbunden
Teilnahme am Quiz als Möglichkeit zur Vertiefung des Wissens
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