Seien Sie herzlich gegrüßt bei 6 Minuten Jura. Heute wollen wir uns mit dem in 854 folgende BGB geregelten Besitz befassen. Was ist Besitz?
Er ist, ganz wichtig, kein dingliches Recht, sondern ein tatsächliches Verhältnis. Besitz meint die tatsächliche Sacherschaft über eine Sache, vergleiche 854 Abs. 1 BGB.
Auch wenn der Besitz etwas Tatsächliches ist, so handelt es sich gleichwohl um eine Rechtskategorie und um eine Rechtsposition. Denn erstens steht dieses tatsächliche Verhältnis unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung. So ist der berechtigte Besitz durch 823 Abs.
1 BGB vor unerwünschten Einwirkungen Dritter geschützt. Und zweitens knüpft das Gesetz an den Besitz wichtige rechtliche Folgen. Besitz ist also ein zentraler Baustein des Sachenrechts, den Sie häufig benötigen.
Warum wird ein tatsächliches Phänomen zu einer Rechtsposition erhoben? Hauptsächlich, weil der Besitz viele Funktionen erfüllt. Mit ihm ist die uns schon bekannte Publizitätsfunktion verbunden. Denken Sie nur an 1006 BGB. Bei beweglichen Sachen dient der Besitz dazu, dingliche Rechte publik zu machen.
Nach 1006 BGB. 929 Satz 1 BGB ist daher für eine Übereignung die Übergabe der Sache erforderlich. Der Besitz ist außerdem für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach 932 Absatz 1 BGB wichtig. da er hier einen Rechtscheinstatbestand bildet.
Außerdem geht mit dem Besitz die sogenannte Erhaltungsfunktion einher, wie uns etwa 566 BGB zeigt. Der Besitz verstärkt hier die obligatorische Rechtsstellung des Mieters. Ferner ist seine Schutzfunktion zu nennen.
Das Gesetz erkennt den Besitz als Rechtsposition an, unabhängig von einem Recht zum Besitz an der konkreten Rechtsfunktion. Sache. Dieser Schutz dient schließlich dem Erhalt des Rechtsfriedens, die Befriedungsfunktion.
Jeder, der ein Recht zum Besitz einer Sache zu haben meint, der ein anderer in Besitz hat, muss zur Durchsetzung seines angeblichen Rechts die Gerichte bemühen. Dem Faustrecht ist also eine Absage erteilt worden. Eine Ausnahme finden Sie in 859 BGB.
Wichtig zu wissen ist, dass es für schlichte Formen des Besitzes gibt. Die augenverlichste Form ist der unmittelbare Besitz. Tragen Sie Ihr Smartphone in der Hosentasche herum, sind Sie unmittelbarer Besitzer. Die Voraussetzungen hierfür lauten tatsächliche Sacherschaft, räumliche Beziehung zur Sache und Besitzwille, wobei ein genereller Wille ausreicht. Wie erwirbt man unmittelbaren Besitz?
Entweder durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt nach 854 Abs. 1 BGB oder aber durch Einigung nach 854 Abs. 2 BGB wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Wenn es einen unmittelbaren Besitz gibt, muss es auch einen mittelbaren Besitz ergeben. Das stimmt, wie in 868 BGB verdeutlicht. Dazu ein Beispiel. E leiht der M sein Fahrrad.
Dann ist die M unmittelbare und E ist der mittelbare Besitzer des Rades. Da die M dem E den Besitz mittelt, wird sie auch Besitzmittlerin genannt. Kennzeichnend für den mittelbaren Besitz ist die vergeistigte Sachherrschaft.
Der E kann in unserem Beispiel zumindest mittelbar Einfluss auf sein Fahrrad nehmen. Diese Form des Besitzes benötigt Wir befinden uns bei mehrstufigen Rechtsbeziehungen. Sie gewährt dem mittelbaren Besitzer den Besitzschutz und ist für bestimmte Erwerbsformen erforderlich.
Die Voraussetzungen lauten unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers, Vorliegen eines sogenannten Besitzmittlungsverhältnisses nach 868 BGB sowie Besitzmittlungswille beim Besitzmittler. In 868 BGB sind mehrere Arten von Besitzmitteln erforderlich. Sitzmittlungsverhältnissen erwähnt.
Erforderlich ist stets ein konkretes Rechtsverhältnis. das auch auf Gesetz, etwa 1353 oder 1626 BGB oder auf einem Hoheitsakt, z.B. 808 ZBO, beruhen kann. Nicht ausreichend ist hingegen eine bloße Abrede. Das Besitz-Mittlungs-Verhältnis muss regelmäßig vorübergehend sein, weshalb ein Herausgabeanspruch erforderlich ist.
Besitz-Mittlungs-Wille meint, der unmittelbare Besitzer muss für den mittelbaren Besitzer besitzen wollen. Der ermittelbare Besitz kann neu entstehen, etwa wenn der Verleiher dem Entleiher die Sache übergibt. Er kann aber auch übertragen werden, wie 870 BGB verdeutlicht. Mit Herausgabeanspruch ist bei dieser Norm übrigens der schuldrechtliche Anspruch gemeint, der dem Besitzmittlungsverhältnis zugrunde liegt. Merken Sie sich zum Besitzmittler nach 868 BGB, dass er nur einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung des Besitzers innehat.
Denn seine Besitzposition ist in zeitlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt. Der erste Film zu den Besitzformen ist nun zu Ende. Danke fürs Zuschauen.
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