Overview
In dieser Vorlesung wird die Klagerücknahme im Zivilprozess behandelt, ihre Voraussetzungen, Unterschiede zu ähnlichen Prozesshandlungen und die wichtigsten Rechtsfolgen erklärt.
Begriff und Abgrenzung der Klagerücknahme
- Klagerücknahme ermöglicht dem Kläger, den Rechtsstreit rückwirkend zu beenden (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
- Nach Rücknahme der Klage kann der Kläger erneut klagen, auch bei gleichem Streitgegenstand.
- Klagerücknahme betrifft nur das Rechtsschutzersuchen, nicht den Bestand des geltend gemachten Rechts.
- Abzugrenzen ist die Klagerücknahme vom Klageverzicht (§ 306 ZPO) und von der einseitigen Erledigungserklärung.
- Beim Klageverzicht erklärt der Kläger verbindlich, dass sein Anspruch nicht besteht; es folgt ein abweisendes Urteil.
Voraussetzungen der Klagerücknahme
- Lest § 269 Abs. 1 und 2 ZPO zur Klagerücknahme und Zustimmungserfordernis.
- Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist die Klagerücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.
- Die mündliche Verhandlung beginnt mit Antragstellung beider Parteien.
- Die Erklärung erfolgt schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung; Adressat ist das Gericht.
- Allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, etc.) gelten.
Rechtsfolgen und Kostentragung
- Klagerücknahme führt dazu, dass der Rechtsstreit als nie anhängig behandelt wird.
- Grundsätzlich trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).
- Ausnahme: Ist der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit entfallen, kann das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
- Nach Rechtshängigkeit ist die günstige Kostenregelung für den Kläger nicht mehr möglich; dann nur noch einseitige Erledigungserklärung möglich.
Zusammenfassung
- Klagerücknahme erfolgt durch Schriftsatz oder Erklärung in der Verhandlung.
- Nach Sachverhandlung ist Einwilligung des Beklagten erforderlich.
- Kläger trägt grundsätzlich die Kosten, mit Ausnahme bei Erledigung vor Rechtshängigkeit.
Key Terms & Definitions
- Klagerücknahme — Rücknahme der Klage durch den Kläger, wodurch der Rechtsstreit als nie anhängig gilt.
- Klageverzicht — Verbindlicher Verzicht des Klägers auf seinen Anspruch, abschließendes Urteil.
- Einseitige Erledigungserklärung — Antrag auf Feststellung, dass die Klage erledigt ist, nur nach Rechtshängigkeit möglich.
- Rechtshängigkeit — Zeitpunkt, ab dem die Klage dem Beklagten offiziell zugestellt ist.
- Kostentragung — Grundsatz, dass der Kläger nach Klagerücknahme die Kosten trägt, mit Ausnahmen.
Action Items / Next Steps
- Lest § 269 Abs. 1–3 ZPO sorgfältig durch.
- Vorbereitung auf die nächste Sitzung: Unterschiede von Klagerücknahme, Klageverzicht und Erledigungserklärung vertiefen.