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Klagerücknahme im Zivilprozess

Jun 6, 2025

Overview

In dieser Vorlesung wird die Klagerücknahme im Zivilprozess behandelt, ihre Voraussetzungen, Unterschiede zu ähnlichen Prozesshandlungen und die wichtigsten Rechtsfolgen erklärt.

Begriff und Abgrenzung der Klagerücknahme

  • Klagerücknahme ermöglicht dem Kläger, den Rechtsstreit rückwirkend zu beenden (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
  • Nach Rücknahme der Klage kann der Kläger erneut klagen, auch bei gleichem Streitgegenstand.
  • Klagerücknahme betrifft nur das Rechtsschutzersuchen, nicht den Bestand des geltend gemachten Rechts.
  • Abzugrenzen ist die Klagerücknahme vom Klageverzicht (§ 306 ZPO) und von der einseitigen Erledigungserklärung.
  • Beim Klageverzicht erklärt der Kläger verbindlich, dass sein Anspruch nicht besteht; es folgt ein abweisendes Urteil.

Voraussetzungen der Klagerücknahme

  • Lest § 269 Abs. 1 und 2 ZPO zur Klagerücknahme und Zustimmungserfordernis.
  • Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ist die Klagerücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich.
  • Die mündliche Verhandlung beginnt mit Antragstellung beider Parteien.
  • Die Erklärung erfolgt schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung; Adressat ist das Gericht.
  • Allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, etc.) gelten.

Rechtsfolgen und Kostentragung

  • Klagerücknahme führt dazu, dass der Rechtsstreit als nie anhängig behandelt wird.
  • Grundsätzlich trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).
  • Ausnahme: Ist der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit entfallen, kann das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
  • Nach Rechtshängigkeit ist die günstige Kostenregelung für den Kläger nicht mehr möglich; dann nur noch einseitige Erledigungserklärung möglich.

Zusammenfassung

  • Klagerücknahme erfolgt durch Schriftsatz oder Erklärung in der Verhandlung.
  • Nach Sachverhandlung ist Einwilligung des Beklagten erforderlich.
  • Kläger trägt grundsätzlich die Kosten, mit Ausnahme bei Erledigung vor Rechtshängigkeit.

Key Terms & Definitions

  • Klagerücknahme — Rücknahme der Klage durch den Kläger, wodurch der Rechtsstreit als nie anhängig gilt.
  • Klageverzicht — Verbindlicher Verzicht des Klägers auf seinen Anspruch, abschließendes Urteil.
  • Einseitige Erledigungserklärung — Antrag auf Feststellung, dass die Klage erledigt ist, nur nach Rechtshängigkeit möglich.
  • Rechtshängigkeit — Zeitpunkt, ab dem die Klage dem Beklagten offiziell zugestellt ist.
  • Kostentragung — Grundsatz, dass der Kläger nach Klagerücknahme die Kosten trägt, mit Ausnahmen.

Action Items / Next Steps

  • Lest § 269 Abs. 1–3 ZPO sorgfältig durch.
  • Vorbereitung auf die nächste Sitzung: Unterschiede von Klagerücknahme, Klageverzicht und Erledigungserklärung vertiefen.