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Überblick zur Stellvertretung im BGB
Mar 25, 2025
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Stellvertretung im BGB
Grundlegendes zur Stellvertretung
Stellvertretung ist ein komplexes Thema, wichtig für Klausuren im BGB.
Beispiel: Eine Geschäftsfrau beauftragt ihren Mitarbeiter, einen fairen Deal mit einem Kunden auszuhandeln.
Drei beteiligte Personen:
Die zu vertretende Person (z.B. die Chefin)
Der Vertreter (z.B. der Mitarbeiter)
Der Vertragspartner (z.B. der Kunde)
Ziel ist es, dass der Vertreter im Namen der zu vertretenden Person handelt.
Wichtige Begriffe
Außenverhältnis
: Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner.
Innenverhältnis
: Verhältnis zwischen der zu vertretenden Person und dem Vertreter (Vollmacht ist entscheidend).
Prüfungsschema der Stellvertretung
Zulässigkeit der Stellvertretung:
Nicht immer zulässig, z.B. nicht bei Eheschließung.
Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip):
Erforderlich, dass dem Dritten klar ist, dass der Vertreter im Namen einer anderen Person handelt.
Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Ausnahme: Unternehmenbezogenes Geschäft (z.B. Kauf im Apple Store).
Vertretungsmacht:
Muss vorliegen und im Rahmen ihrer Grenzen ausgeübt werden.
Arten der Vertretungsmacht:
Gesetzlich (z.B. Eltern, Geschäftsführer)
Rechtsgeschäftlich (Vollmachtserteilung nach § 167 BGB)
Kraft Rechtsscheins (Duldungs- und Anscheinsvollmacht)
Eigene Willenserklärung des Vertreters:
Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, andernfalls handelt er als Bote.
Vertretungsmacht im Detail
Gesetzliche Vertretungsmacht:
Beispiele: Eltern für Kinder (§ 1629 BGB), Geschäftsführer für Unternehmen (§ 35 GmbHG)
Rechtsgeschäftliche Vollmacht:
Erteilung durch empfangsbedürftige Willenserklärung.
Kann im Innen- oder Außenverhältnis erfolgen.
Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins:
Duldungsvollmacht:
Person duldet, dass jemand ohne Vollmacht als Vertreter auftritt.
Anscheinsvollmacht:
Person erkennt fahrlässig nicht, dass jemand ohne Vollmacht als Vertreter auftritt.
Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht
Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
Kann durch Genehmigung der zu vertretenden Person wirksam werden (§ 184 Abs. 1 BGB).
Vertragspartner kann widerrufen, wenn er auf Genehmigung wartet, außer er wusste von fehlender Vertretungsmacht (§ 178 BGB).
Weitere wichtige Punkte
In-sich-Geschäft (§ 181 BGB):
Vertreter handelt im eigenen Interesse, grundsätzlich unwirksam ohne Genehmigung.
Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote:
Vertreter hat Entscheidungsspielraum und gibt eigene Willenserklärung ab.
Bote übermittelt fremde Willenserklärung, keine eigene Entscheidung.
Zusammenfassung:
Stellvertretung ist ein komplexes, aber essentielles Thema im BGB.
Wichtig sind das Offenkundigkeitsprinzip, die Vertretungsmacht, und die Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter.
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