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Überblick zur Stellvertretung im BGB

Mar 25, 2025

Stellvertretung im BGB

Grundlegendes zur Stellvertretung

  • Stellvertretung ist ein komplexes Thema, wichtig für Klausuren im BGB.
  • Beispiel: Eine Geschäftsfrau beauftragt ihren Mitarbeiter, einen fairen Deal mit einem Kunden auszuhandeln.
  • Drei beteiligte Personen:
    • Die zu vertretende Person (z.B. die Chefin)
    • Der Vertreter (z.B. der Mitarbeiter)
    • Der Vertragspartner (z.B. der Kunde)
  • Ziel ist es, dass der Vertreter im Namen der zu vertretenden Person handelt.

Wichtige Begriffe

  • Außenverhältnis: Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner.
  • Innenverhältnis: Verhältnis zwischen der zu vertretenden Person und dem Vertreter (Vollmacht ist entscheidend).

Prüfungsschema der Stellvertretung

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung: Nicht immer zulässig, z.B. nicht bei Eheschließung.
  2. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip):
    • Erforderlich, dass dem Dritten klar ist, dass der Vertreter im Namen einer anderen Person handelt.
    • Kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
    • Ausnahme: Unternehmenbezogenes Geschäft (z.B. Kauf im Apple Store).
  3. Vertretungsmacht:
    • Muss vorliegen und im Rahmen ihrer Grenzen ausgeübt werden.
    • Arten der Vertretungsmacht:
      • Gesetzlich (z.B. Eltern, Geschäftsführer)
      • Rechtsgeschäftlich (Vollmachtserteilung nach § 167 BGB)
      • Kraft Rechtsscheins (Duldungs- und Anscheinsvollmacht)
  4. Eigene Willenserklärung des Vertreters:
    • Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, andernfalls handelt er als Bote.

Vertretungsmacht im Detail

  • Gesetzliche Vertretungsmacht:
    • Beispiele: Eltern für Kinder (§ 1629 BGB), Geschäftsführer für Unternehmen (§ 35 GmbHG)
  • Rechtsgeschäftliche Vollmacht:
    • Erteilung durch empfangsbedürftige Willenserklärung.
    • Kann im Innen- oder Außenverhältnis erfolgen.
  • Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins:
    • Duldungsvollmacht: Person duldet, dass jemand ohne Vollmacht als Vertreter auftritt.
    • Anscheinsvollmacht: Person erkennt fahrlässig nicht, dass jemand ohne Vollmacht als Vertreter auftritt.

Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht

  • Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam.
  • Kann durch Genehmigung der zu vertretenden Person wirksam werden (§ 184 Abs. 1 BGB).
  • Vertragspartner kann widerrufen, wenn er auf Genehmigung wartet, außer er wusste von fehlender Vertretungsmacht (§ 178 BGB).

Weitere wichtige Punkte

  • In-sich-Geschäft (§ 181 BGB):
    • Vertreter handelt im eigenen Interesse, grundsätzlich unwirksam ohne Genehmigung.
  • Abgrenzung zwischen Vertreter und Bote:
    • Vertreter hat Entscheidungsspielraum und gibt eigene Willenserklärung ab.
    • Bote übermittelt fremde Willenserklärung, keine eigene Entscheidung.

Zusammenfassung:

  • Stellvertretung ist ein komplexes, aber essentielles Thema im BGB.
  • Wichtig sind das Offenkundigkeitsprinzip, die Vertretungsmacht, und die Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter.