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Zwischenstaatlichkeit im Kartellrecht

Aug 1, 2024

Vorlesung: Zwischenstaatlichkeit im Kartellrecht

Einleitung

  • Thema: Zwischenstaatlichkeit im Kartellrecht
  • Schema: Kartellverbot, Punkt 3
  • Relevanter Artikel: Artikel 101 AUV
  • Keine Prüfung der Zwischenstaatlichkeit: Paragraph 1 GWB

Definition der Zwischenstaatlichkeit

  • Definition: Maßnahme, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände erwarten lässt, dass sie unmittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigt, die der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes entgegensteht.
  • Wichtige Aspekte:
    • Unmittelbar, tatsächlich oder potenziell: Begriff der Beeinträchtigung ist sehr weit gefasst.
    • Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten: Fokus auf den EU Binnenmarkt.

Prüfungspunkte

  1. Beeinträchtigung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten

    • Weite Auslegung: Betroffenheit eines nationalen/regionalen Marktes kann ausreichen.
    • Eignung zur Beeinträchtigung: Auch mittelbare Auswirkungen können ausreichen.
    • Beispiel 1 (keine Beeinträchtigung):
      • Flüssigbeton-Hersteller F in Besse
      • Vereinbarung über Preise mit X
      • Geographische Isolation und Beschaffenheit des Produkts (begrenzter Transportbereich)
    • Beispiel 2 (Beeinträchtigung):
      • Flüssigbeton-Hersteller F in Kiefersfelden (Grenznähe zu Österreich)
      • Vereinbarung über Preise mit X
      • Lokaler Markt kann bei Ausschluss anderer Marktteilnehmer oder Grenzstädten eine Beeinträchtigung darstellen
    • Fälle für Beeinträchtigung:
      1. Ausschluss anderer Marktteilnehmer (z.B. Flüssigbeton-Hersteller aus Österreich)
      2. Grenzstädte
  2. Spürbarkeit

    • Bagatellgrenze: Nicht jede Beeinträchtigung führt zur Bejahung der Zwischenstaatlichkeitsklausel.
    • Qualitatives Kriterium: Handel hätte sich ohne Koordinierung wesentlich anders entwickelt.
    • Quantitative Kriterien (Naat-Regel):
      • Marktanteilskriterium: Gemeinsamer Marktanteil der Parteien > 5%
      • Umsatzkriterium:
        • Horizontalkoordinierung: Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen innerhalb der EU mit koordinierten Waren/Dienstleistungen > 40 Millionen Euro
        • Vertikalkoordinierung: Jahresumsatz des Lieferanten innerhalb der EU mit koordinierten Waren/Dienstleistungen > 40 Millionen Euro
    • Anwendung:
      • Zuerst Marktanteilskriterium prüfen.
      • Wenn nicht gegeben, Umsatzkriterium anwenden.

Wichtige Hinweise

  • Nicht verwechseln: Spürbarkeit der Zwischenstaatlichkeit ≠ Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
  • Naat Regel: Quantitative Kriterien zur Bestimmung der Spürbarkeit

Abschluss

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