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Rücktrittsrecht nach § 323 BGB
May 11, 2025
Schuldrecht AT: Rücktrittsrecht nach § 323 BGB
Einleitung
Thema: Rücktrittsrecht bei Nicht- oder Schlechtleistung
§ 323 BGB als gesetzliches Rücktrittsrecht
Wichtigkeit: Verständnis für Prüfungen und Gutachten
Allgemeines Schema für Gestaltungsrechte
Drei Schritte: Erklärung, Grund, kein Ausschluss
Beispiel: Anfechtung (Anfechtungserklärung, Anfechtungsgrund, kein Ausschluss)
Spezielles Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB
Gesetzliches Rücktrittsrecht bei gegenseitigem Vertrag
Voraussetzungen:
Fällige Leistung wird nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
Erfolglos gesetzte angemessene Frist zur Leistung
Beispiel: Rücktrittsgrund, Rücktrittserklärung und kein Ausschluss
Beispiel: Hans kauft Küche, Lieferung am 20.02.2021, keine Lieferung erfolgt, Frist zur Nacherfüllung auch nicht eingehalten
Prüfungspunkte für Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB
Gegenseitiger Vertrag
Beispiel: Kaufvertrag
Fälligkeit der Leistung
Leistung muss zu bestimmtem Zeitpunkt erbracht werden
Durchsetzbarkeit der Leistung
Keine rechtshemmenden Einreden
Nichtleistung oder Schlechtleistung
Unterschied zwischen Schuldrecht AT und BT bei Gefahrübergang
Setzen einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit
Frist ist angemessen, wenn ausreichend Zeit zur Nacherfüllung gegeben
Entbehrlichkeit z.B. bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder besonderer Umstände
Kein Ausschluss des Rücktritts
Ausschlussgründe:
Unerhebliche Pflichtverletzung (nur bei Schlechtleistung)
Gläubiger ist allein oder überwiegend verantwortlich für den Rücktrittsgrund
Gläubigerverzug
Rechtsfolgen des Rücktritts
Nach § 346 BGB
: Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen
Weitere Details im separaten Video
Fazit
Rücktritt nach § 323 BGB ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ein Erlöschungsgrund
Wichtiges Verständnis für Prüfungen und Praxis im Schuldrecht
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