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Rücktrittsrecht nach § 323 BGB

May 11, 2025

Schuldrecht AT: Rücktrittsrecht nach § 323 BGB

Einleitung

  • Thema: Rücktrittsrecht bei Nicht- oder Schlechtleistung
  • § 323 BGB als gesetzliches Rücktrittsrecht
  • Wichtigkeit: Verständnis für Prüfungen und Gutachten

Allgemeines Schema für Gestaltungsrechte

  • Drei Schritte: Erklärung, Grund, kein Ausschluss
  • Beispiel: Anfechtung (Anfechtungserklärung, Anfechtungsgrund, kein Ausschluss)

Spezielles Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB

  • Gesetzliches Rücktrittsrecht bei gegenseitigem Vertrag
  • Voraussetzungen:
    1. Fällige Leistung wird nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
    2. Erfolglos gesetzte angemessene Frist zur Leistung

Beispiel: Rücktrittsgrund, Rücktrittserklärung und kein Ausschluss

  • Beispiel: Hans kauft Küche, Lieferung am 20.02.2021, keine Lieferung erfolgt, Frist zur Nacherfüllung auch nicht eingehalten

Prüfungspunkte für Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB

  1. Gegenseitiger Vertrag
    • Beispiel: Kaufvertrag
  2. Fälligkeit der Leistung
    • Leistung muss zu bestimmtem Zeitpunkt erbracht werden
  3. Durchsetzbarkeit der Leistung
    • Keine rechtshemmenden Einreden
  4. Nichtleistung oder Schlechtleistung
    • Unterschied zwischen Schuldrecht AT und BT bei Gefahrübergang
  5. Setzen einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit
    • Frist ist angemessen, wenn ausreichend Zeit zur Nacherfüllung gegeben
    • Entbehrlichkeit z.B. bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder besonderer Umstände

Kein Ausschluss des Rücktritts

  • Ausschlussgründe:
    1. Unerhebliche Pflichtverletzung (nur bei Schlechtleistung)
    2. Gläubiger ist allein oder überwiegend verantwortlich für den Rücktrittsgrund
    3. Gläubigerverzug

Rechtsfolgen des Rücktritts

  • Nach § 346 BGB: Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen
  • Weitere Details im separaten Video

Fazit

  • Rücktritt nach § 323 BGB ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ein Erlöschungsgrund
  • Wichtiges Verständnis für Prüfungen und Praxis im Schuldrecht