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Kaufrecht: Anspruchsgrundlagen

mein erstes video auf diesem kanal hatte den titel kaufrecht wann nehme ich welche anspruchsgrundlage und nach wie vor wird dieses video häufig aufgerufen jetzt haben sich allerdings zum 1 1 20 22 im kaufrecht umfangreiche änderungen ergeben gewicht teilweise auch auf die prüfung der einzelnen anspruchsgrundlagen auswirken ich habe nicht deshalb entschlossen dieses video neu zu drehen und ich habe mich dabei auch nicht auf aktualisierungen beschränkt sondern viele neue tipps wie sie eingefangen ich bin matthias herzlich willkommen auf einem kanal [Musik] das system der anspruchsgrundlagen im kaufrecht ist im deutschen recht leider ganz extrem kompliziert ausgestaltet weil es aber kaum etwas ärgerlicheres gibt als eine klausur direkt mit der falschen anspruchsgrundlage zu beginnen ist es sehr wichtig dass sie bei diesem thema einen sicheren stand haben und den nehmen wir jetzt gemeinsam in angriff in einem kürzeren ersten teil werde ich ihn zeigen mit welchen denkt schritten sind die richtige anspruchsgrundlage eingrenzen und ermitteln können und in einem sehr viel längeren zweiten teil gehen wir dann nacheinander alle denkbaren fallkonstellationen durch ich zeige ihnen zu jeder fallkonstellation die dazugehörige anspruchsgrundlage und das dazugehörige prüfungsthema und gebe ihnen zu den fällen jeweils einige zusätzliche tipps viel spaß wenn sie einen kauf rechtlichen sachverhalt haben bei dem der käufer den verkäufer wegen einer leistungsstörung in anspruch nimmt und wenn sie nicht ohnehin bereits sicher sind welche anspruchsgrundlage die richtige ist dann empfehle ich ihnen die folgende gedankliche vorgehensweise in einem ersten schritt sollten sie sich darüber klar werden ob sie sich im kauf rechtlichen gewährleistungsrecht oder im allgemeinen schuldrecht befinden wie sie wahrscheinlich bereits wissen ist dass kauf rechtliche gewährleistungsrecht zwar nicht vom allgemeinen schuldrecht abgeschottet vielmehr wird in 437 nummer zwei und drei auf die rechtsbehelfe des allgemeinen schuldrecht verwiesen trotzdem ist die unterscheidung zwischen gewährleistungsrecht und allgemeines schuldrecht wichtig es ist nicht nur so dass sie bei einer gewährleistungs rechtlichen anspruchsgrundlage für 730 mit zitieren sollten sondern die rechtsbehelfe unterscheiden sich auch in der sache abgesehen davon dass es vorschriften die 440 oder 475 die gibt die nur bei der mangelhaften leistung anwendbar sind unterscheiden sich die rechtsbehelfe vor allem bei der verjährungsfrist ansprüche nach allgemeines schuldrecht verjähren in der regel verjährungsfrist also nach den 194 folgenden bgb die regel verjährungsfrist beträgt 195 bgb drei jahre und beginnt gemäss 199 absatz 1 erst mit dem schluss des jahres in dem der anspruch entstanden ist und in dem der gläubiger von den anspruchsbegründenden umständen und der person des schuldners kenntnis erlangt hat oder ohne grobe fahrlässigkeit hätte erlangen müssen die gewährleistungsrechte rechtsbehelfe barrieren dagegen im regelfall sehr viel schneller nämlich gemäss 438 absatz 1 nummer 3 absatz 2 in zwei jahren und zwar ab übergabe beziehungsweise ablieferung für die abgrenzung von allgemeines schuldrecht und gewährleistungsrecht stellt die herrschende meinung auf den wortlaut der 4 37 34 4 46 ab in 437 heißt es ist die sache mangelhaft die norm ist also nur anwendbar wenn ein mangel vorliegt wann das der fall ist sagt uns 434 absatz 1 dort steht die sache ist frei von mängeln wenn sie bei gefahr übergang den subjektiven anforderungen den objektiven anforderungen und den montage anforderungen dieser vorschrift entspricht aus der formulierung bei gefahr übergang folgert die herrschende meinung dass decke fahrt übergang der maßgebliche zeitpunkt für die anwendbarkeit der gewährleistungsrechte ist und wann der gefahr übergang stattfindet entnimmt man 446 satz 1 bgb dort heißt es nämlich mit der übergabe der verkauften sache geht die gefahr des zufälligen untergangs und der zufälligen verschlechterung auf den käufer über unterm strich befinden sie sich deshalb in menge gewährleistungsrecht dann wenn der käufer ansprüche wegen eines mangels geltend macht und wenn die kaufsache übergeben wurde ist das der fall dann zitieren sie in ihrer anspruchsgrundlage 437 mit ist das nicht der fall dann ist 437 raus sie dürfen deshalb auf keinen fall den fehler machen zu glauben 437 sei immer schon dann anwendbar wenn ein kaufvertrag vorliegt denn das reicht wie gezeigt nicht 437 bgb ist nur bei mängeln ansprüchen und nach herrschender meinung nur dann mit im boot wenn die kaufsache bereits übergeben wurde wenn sie die entscheidung pro oder contra 437 getroffen haben dann sollten sie sich im zweiten schritt das begehren des käufers genauer angucken denn wenn der käufer keinen schadensersatz begehrt dann werden sie die richtige anspruchsgrundlage zumindest nachts gehen sie dieses video gesehen haben in der regel sehr schnell erkennen wenn der käufer beispielsweise die lieferung einer neuen sache verlangt dann müssen sie keine weiteren abgrenzungen vornehmen sondern dann wissen sie dass es sich um einen anspruch auf nachlieferung nach 437 0 1 439 absatz 1 variante 2 handelt wenn im sachverhalt steht dass der käufer die minderung erklärt hat und den überzahlten betrag zurückverlangen dann sind sie bei 441 absatz 4 satz 1 und wenn der käufer zurücktritt und den kaufpreis zurück fordert dann ist 346 1 einschlägig natürlich werde ich ihm die einzelnen konstellationen gleich im zweiten teil noch ausführlich zeigen wenn der käufer dagegen schadensersatz verlangt dann müssen sie in einem dritten schritt weiter eingrenzen und zu diesem zweck sollten sie sich ansehen worin genau die pflichtverletzung besteht wenn die pflichtverletzung darin liegt dass die leistung unmöglich ist dann landen sie im fallen nachträglicher unmöglichkeit weiß wo 80 132 83 und im falle anfänglicher und möglichkeit bei 311 absatz 2 beziehungsweise wenn sie sich im gewährleistungsrecht befinden bei 437 nummer 32 80 132 83 oder 437 nummer 33 11 absatz 2 wenn der verkäufer dagegen nicht beziehungsweise nicht mangelfrei geleistet hat ohne dass unmöglichkeit vorlag dann kommt im allgemeinen schuldrecht entweder 280 13 281 oder 280 122 86 beziehungsweise im gewährleistungsrecht 437 nummer 32 80 13 281 oder 437 nummer drei zu 80 1 in betracht welche dieser anspruchsgrundlagen jeweils einschlägig ist richtet sich danach ob der käufer schadensersatz statt oder schadensersatz neben der leistung verlangt wie die abgrenzung zwischen schadensersatz statt und neben der leistung funktioniert werde ich ihnen noch anhand der einzelnen fälle zeigen an dieser stelle nur schon mal so viel mit dem schadensersatz statt der leistung werden diejenigen schadensposten ersetzt auf den endgültigen ausbleiben der leistung beruhen und schließlich ist auch möglich dass sie zu dem schluss kommen dass der schuldner eine nebenpflicht verletzt hat dann kann es entweder 280 142 2 sein wenn der gläubiger schadensersatz neben der leistung verlangt oder es ist 280 132 82 im fall des schadensersatzes statt der leistung und das sind schon unsere denken schritte es kann durchaus sein dass das jetzt ein bisschen schnell ging aber wir werden die vorgehensweise gleich im zweiten teil anhand der einzelnen fälle immer und immer wieder üben und deshalb würde ich vorschlagen machen wir direkt mit dem zweiten teil weiter machen wir uns auf die reise und gucken wir uns gemeinsam die einzelnen fallkonstellationen an zu übungszwecken würde ich ihnen tatsächlich empfehlen dass sie sich in diesem zweiten teil nicht einfach nur berieseln lassen sondern dass sie jedes mal wenn ich einen neuen fall ein blende das video an halten und versuchen selbst auf die richtige anspruchsgrundlage zu kommen ich weiß dass das mühsam und wenig bequem ist aber nur so können sie sich sinnvoll selbst kontrollieren und damit leben wir los mit unserem fall 1 kkv zum preis von 8000 euro einen gebrauchtwagen ein unikat im wert von 10.000 euro und bezahlt diesen sofort nach vertragsschluss aber vor übergabe wird dieser durch das verschulden des v verstört verlangt schadensersatz in höhe von 10.000 euro einige von ihnen werden möglicherweise bereits beim ersten lesen dieses falles die richtige anspruchsgrundlage gesehen haben aber machen wir es trotzdem schritt für schritt und gehen wir nach dem eben vorgestellten denke schritten vor zuerst fragen wir uns ob wir uns im allgemeinen schuldrecht oder im gewährleistungsrecht befinden da es nicht zu übergabe der kaufsache gekommen ist sind wir im allgemeinen schuldrecht und 437 bgb ist raus wir sehen weiter dass k schadensersatz verlangt und gucken uns deshalb an worin die pflichtverletzung besteht und da die sache nach vertragsschluss zerstört wurde liegt nachträgliche unmöglichkeit vor die richtige anspruchsgrundlage ist deshalb 280 absatz 1 absatz 3 283 bgb und das dazugehörige prüfungsthema lautet schuldverhältnis pflichtverletzung in form der nachträglichen unmöglichkeit vertreten müssen schaden lassen sie mich ihnen noch drei dinge zu dem eingeblendeten prüfungsthema sagen erstens haben sie sich möglicherweise gewundert dass ich unter arabisch zweitens nicht einfach nur pflichtverletzung geschrieben habe sondern pflichtverletzung in form der nachträglichen unmöglichkeit zwar wäre es meines erachtens auch vollkommen in ordnung in der überschrift einfach nur pflichtverletzung zu schreiben trotzdem habe ich diese formulierung ganz bewusst gewählt und zwar deshalb weil die konkretisierung der pflichtverletzung schon in der überschrift für ihre selbstkontrolle nützlich ist es passiert nämlich dauernd das bearbeite rinnen und bearbeiter in klausuren beim prüfungs punkt pflichtverletzungen auf einmal nicht mehr die eigentliche relevante pflichtverletzung prüfen sondern anfangen über alle möglichen dinge zu sprechen die schief gelaufen sind da werden dann plötzlich irgendwelche neben pflichtverletzungen ausgepackt oder es kommen aus heiterem himmel schlechtleistungen zur sprache obwohl eigentlich ein anspruch aus zu 80 132 83 geprüft wird wenn sie einen anspruch auf 280 132 83 prüfen dann ist die relevante pflichtverletzung allein das vorliegen nachträglicher unmöglichkeit und nichts anderes und wenn sie das direkt in der überschrift kenntlich machen dann bleiben sie mit hoher wahrscheinlichkeit auf der richtigen spur außerdem können sie zweitens sehen dass sich hinter den einzelnen gliederung punkten jeweils paragrafen eingefügt habe in der klausur müssen sie das nicht machen in diesem video wollte ich allerdings diese zusatzinformationen nicht vorenthalten bei den zitierten vorschriften handelt es sich um die normen die sie beim entsprechenden prüfungs punkt anwenden müssen so müssen sie beispielsweise bei der pflichtverletzung in form der nachträglichen möglichkeit prüfen ob die voraussetzungen des 275 bgb vorliegen ob also etwa nachts 175 absatz 1 die leistung subjektiv oder objektiv unmöglich ist und das leitet mich direkt zu meinem dritten punkt über wie sie sehen habe ich unter zweitens nur beschrieben pflichtverletzung in form der unmöglichkeit und nicht etwa pflichtverletzung in form der herbeiführung der unmöglichkeit und das ist auch richtig so wenn sie wie hier die verletzung einer erfolgsbezogenen leistungspflicht prüfen dann prüfen sie nach herrschender und meines erachtens auch vollkommen zutreffend darauf was und nicht ob der schuldner das zurückbleiben hinter dem vertraglich geschuldeten zu verantworten hat beim prüfungs punkt pflichtverletzung prüfen sie hier also nicht ob der frau die unmöglichkeit herbeigeführt hat oder ob ihr vorliegen zu vertreten hat vielmehr ist bereits das vorliegen von unmöglichkeit als pflichtverletzung anzusehen wenn ein schuldner sich vertraglich zu einer leistung verpflichtet hat und diese leistung gegen unmöglichkeit nicht erbringt dann legt schon in der nichterfüllung des vertraglichen versprechens eine pflichtverletzung und die frage wer für die unmöglichkeit verantwortlich ist prüfen sie erst unter drittens beim vertreten müssen wichtig ist diese unterscheidung wegen der beweislast verteilung für das vorliegen der pflichtverletzung trägt nach allgemeinen regeln der gläubiger die beweislast weil es sich dabei um eine voraussetzung für eine ihm günstige norm handelt hinsichtlich des vertreten müssen cent l 280 absatz 1 satz 2 allerdings eine beweislastumkehr zugunsten des gläubigers nach der formulierung des 280 absatz 1 satz 2 muss nicht der gläubiger beweisen dass der schuldner die pflichtverletzung zu vertreten hat sondern der schuldner muss beweisen dass er sie nicht zu vertreten hat und diese beweislastumkehr liefe leer wenn es vertreten müssen schon unter arabisch zweiter bei der pflichtverletzung geprüft werden müsste wo es keine beweislastumkehr zugunsten des gläubigers gibt wäre die frage wer die unmöglichkeit dabei geführt hat schon bei der pflichtverletzung zu dann würde der gläubiger hilfe die beweislast tragen und dann würde dem gläubiger eine beweislastumkehr hinsichtlich des vertreten müssen es nicht mehr viel nützen deshalb nochmal eine pflichtverletzung die sie unter zweitens prüfen liegt schon dann vor wenn die leistung unmöglich ist und ob der schuldner für die unmöglichkeit verantwortlich ist ist eine frage des vertreten müssen dass sie unter drittens prüfen und damit haben wir unseren ersten fall geschafft und gehen weiter zu unserem fall 2k kauft bv zum preis von 8000 euro einen gebrauchtwagen ein unikat im wert von 10.000 euro und bezahlt diesen sofort bereits vor vertragsschluss war der wagen unwiederbringlich gestohlen worden hätte dies wissen müssen k verlangen schadensersatz in höhe von 10.000 euro wahrscheinlich haben sie schon gesehen dass der v2 unserem vorherigen fall eins sehr stark ähnelt wir können deshalb unsere erwägungen auch fast eins zu eins übertragen weil es nicht zur übergabe gekommen ist ist 437 raus der käufer verlangt schadensersatz wir suchen uns deshalb die pflichtverletzung raus und sehen dass es sich um unmöglichkeit handelt denn der wagen bei wohnen wieder bringen dich gestohlen worden somit bleibt nur noch die frage war es nachträgliche unmöglichkeit wie im fall 1 oder anfängliche unmöglichkeit und hier in unserem fall 2 handelt es sich um den klassischen fall der anfänglichen unmöglichkeit darum weil der wagen bereits vor vertragsschluss gestohlen worden war und damit kommen wir zu der anspruchsgrundlage 311 absatz 2 bgb und das prüfungs thema lautet vertrag anfängliche unmöglichkeit kenntnis oder kennen müssen des schuldners schaden zufall zwei muss ich wahrscheinlich nichts ergänzendes mehr sagen so dass wir direkt weiter machen können mit fall 3kv zum preis von 8000 euro einen gebrauchtwagen im wert von 10.000 euro und bezahlt diesen sofort nach vertragsschluss entsteht durch das verschulden des v ein nicht zu beheben der mangelnden k erst nach übergabe entdeckt k verlangt schadensersatz in höhe von 10.000 euro fall 3 ist etwas undankbare als die beiden ersten fälle und nicht zuletzt deshalb gehen wir auch hier wieder schritt für schritt vor anders als in den fällen 1 und 2 ist es hier so dass k ansprüche wegen eines mangels geltend macht und dass die kaufsache bereits übergeben wurde die befinden uns also im gewährleistungsrecht und müssen deshalb 437 bei der anspruchsgrundlage mit zitieren wir sehen uns das begehren des kann und stellen fest dass er schadensersatz verlangt so dass wir als nächstes die pflichtverletzung herausarbeiten und wir stellen uns die frage liegt unmöglichkeit vor also sprich ist der mangel an behebbar und hier ist wichtig dass sie wissen dass ein mangel im wege der nacherfüllung auf zwei arten behoben werden kann nämlich entweder durch die nachbesserung also die beseitigung des mangels oder durch die nachlieferung also die lieferung einer neuen sache und die nacherfüllung ist nur dann möglich wenn beide arten der nacherfüllung und möglich sind hier ist das tatsächlich der fall dass eine nachbesserung nicht möglich ist steht ausdrücklich im sachverhalt und eine nachlieferung ist deshalb nicht möglich weil es sich bei dem verkauften gebrauchtwagen um ein unikat handelt ein unikat kann nämlich nach der vorstellung der parteien nicht durch eine gleichartige und gleichwertige sache ersetzt werden wir haben es deshalb mit unmöglichkeit zu tun und müssen jetzt nur noch klären handelt es sich um anfängliche oder um nachträgliche unmöglichkeit und wir sehen dass es sich um nachträgliche möglichkeit handelt denn der unbeirrbarer mangel ist ja erst nach vertragsschluss entstanden und damit kommen wir zu der anspruchsgrundlage 437 nummer 32 80 132 83 und wir prüfen kaufvertrag pflichtverletzung in form eines nachträglich und behebbaren mangels vertreten müssen schaden wie sie wahrscheinlich längst erkannt haben ist fall drei der gewährleistungs rechtliche parallel fall zu fall 1 und vielleicht ist ihnen auch aufgefallen dass sich das prüfungs schema im fall drei ganz ähnlich aufgebaut habe wie im fall 1 und das würde ich auch ihnen empfehlen wenn sie wie hier einen gewährleistungs rechtlichen anspruch prüfen bei dem 437 auf eine anspruchsgrundlage des allgemeinen schuldrecht verweist dann bauen sie das prüfungsthema so auf wie sie es bei dieser schuldrechtlichen anspruchsgrundlage auch machen würden und modifizieren sie es dort wo es notwendig ist dass prüfungsthema in 43 ist deshalb mit dem prüfungsthema im fall 1 fast identisch nur dass aus dem schuldverhältnis der kaufvertrag wird und aus der nachträglichen möglichkeit der nachträglichen behebbare mängel und zum schluss noch eine nicht ganz unwichtige beobachtung wenn sie sich fall 3 noch einmal ansehen und sich fragen wie häufig diese konstellation vorkommt dann werden sie wahrscheinlich zu dem zutreffenden schluss gelangen dass es sich um eine eher seltene konstellation handelt denn es passiert nun einmal nicht oft dass nach vertragsschluss ein unbeirrbarer mangel entsteht sehr viel häufiger kommt es vor dass eine sache verkauft wird die bereits vor vertragsschluss an einem unbeirrbaren mangel leidet und davon handelt unser fall 4k kauf bei v zum preis von 8000 euro einen gebrauchtwagen welcher in mangelfreie im zustand einen marktwert in höhe von 10.000 euro hätte und bezahlt diesen sofort nach der übergabe stellt sich heraus dass es sich um einen unfallwagen handelte verlangt schadensersatz in höhe von 10.000 euro bei diesem fall handelt es sich um eine absolute standardkonfiguration die nicht nur in klausuren sondern auch in der praxis andauern vorkommt deshalb ist es erstaunlich dass von bei arbeiterinnen und bearbeitern hier sehr häufig die falsche anspruchsgrundlage gewählt wird machen wir uns gemeinsam auf den weg und grenzen wir ein dakar ansprüche wegen eines mangels geltend macht und da es bereits zur übergabe gekommen ist ist 437 mit im boot kam macht außerdem schadensersatz geltend und wir kommen zu dem schluss dass es sich um anfängliche unmöglichkeit handelt unmöglichkeit liegt deshalb vor weil der mangel nämlich die tatsache dass es sich bei dem fahrzeug um einen unfallwagen handelt wieder durch nachlieferung noch durch nachbesserung behoben werden kann eine nachlieferung ist unmöglich weil es sich bei den daten um ein unikat handelt und eine nachbesserung scheitert daran dass ein unfallwagen immer ein unfallwagen bleibt egal was man mit dem wagen macht und anfänglich ist die unmöglichkeit deshalb weil sie bereits vor vertragsschluss vorlag sie kommen daher zu der anspruchsgrundlage 437 nummer 33 111 absatz 2 bgb und das prüfungs thema lautet kaufvertrag anfänglich unbeirrbarer sachmangel kenntnis oder kennen müssen des verkäufers schaden das waren unsere felle 1 bis 4 zu unmöglichkeit und wir machen weiter mit unserem fall 5k kauf bei v zum preis von 8000 euro ein auto im wert von 10.000 euro und bezahlt dieses sofort als frau den vereinbarten liefertermin nicht einhält setzt k eine angemessene frist als v nach fristablauf immer noch nicht geleistet hat verlangt schadensersatz in höhe von 10.000 euro in fall 5 wird 437 bgb nicht mit zitiert denn kam macht ihr keine mängelansprüche geltend und übergabe der kaufsache ist es auch nicht gekommen hafer lang schadensersatz und für das vorliegen von möglichkeit gibt es hier keine anhaltspunkte die pflichtverletzung liegt deshalb darin dass v trotz fälligkeit nicht geleistet hat und bei dieser pflichtverletzung kommen ja wie wir im ersten teil gesehen haben zwei anspruchsgrundlagen in betracht 280 absatz 1 382 oder 280 absatz 1 2 286 bgb und wir hatten im ersten teil ebenfalls bereits gesehen dass sich die abgrenzung danach richtet ob der kläger schadensersatz statt oder schadensersatz neben der leistung verlangt möglicherweise wissen sie oder haben sie schon mal gehört dass die abgrenzung zwischen schadensersatz statt und neben der leistung schwierig und umstritten ist das ist zwar richtig aber hier in fünf und auch in allen anderen fällen aus diesem video kommen die ansichten stets zum gleichen ergebnis lassen sie nicht es ihnen kurz vor führen die eine auffassung nimmt eine schadens phänomenologische abgrenzung vor und fragt danach ob das äquivalenz oder das integritäts interesse betroffen ist wenn das äquivalenz interesse betroffen ist also wenn der geltend gemachte schadensposten an die stelle der ursprünglichen leistung treten soll dann liegt schadensersatz statt der leistung vor wenn dagegen dass integritäts interesse betroffen ist und der gläubiger den anspruch auf die leistung nach wie vor noch geltend machen will dann soll schadensersatz neben der leistung vorlegen nach diesem ansatz liegt in fünf klar schadensersatz statt der leistung vor denn die von k verlangten 10.000 euro sollen an die stelle der ursprünglich geschuldeten leistung treten er will nicht etwa das auto nach wie vor haben und darüber hinaus begleiten geltend machen sondern er möchte die 10.000 euro statt des autos und deshalb wäre es schadensersatz statt der leistung nach 280 13 281 bgb die andere auffassung nimmt eine zeitlich dynamischer abgrenzung vor ausgangspunkt ist nach dieser ansicht die beobachtung dass beim schadensersatz statt der leistung nach 280 11 eine fristsetzung erforderlich ist und eine fristsetzung die dem schuldner eine zweite chance zur erfüllung geben soll ist nur dann sinnvoll wenn der schaden nicht schon endgültig eingetreten ist wenn der schaden endgültig eingetreten ist macht eine fristsetzung keinen sinn und dann kommt nur schadensersatz neben der leistung in betracht entscheidend ist dass hat nach dieser auffassung ob der schaden durch die leistung beziehungsweise nach erfüllung des schuldners im letztmöglichen zeitpunkt noch hätte vermieden werden können hätte der schaden auch durch eine erfüllung nicht mehr vermieden werden können dann war er endgültig eingetreten und dann handelt es sich um schadensersatz neben der leistung hätte der schaden dagegen durch erfüllung im letztmöglichen zeitpunkt vermieden werden können liegt schadensersatz statt der leistung vor bleibt nur noch die frage was der letztmögliche zeitpunkt ist antwort wenn unmöglichkeit vorliegt dann ist der zeitpunkt des eintritts der möglichkeit maßgeblich denn in diesem moment ist klar dass die leistung endgültig aus bleibt deshalb hatten wir es auch in den fällen 1 bis 4 jeweils mit schadensersatz statt der leistung zu tun wenn wie hier keine unmöglichkeit vorliegt dann ist das schadensersatz verlangen des gläubigers maßgeblich denn in 281 absatz 4 ist geregelt dass der gläubiger also kdk seinen anspruch auf die leistung verliert wenn er schadensersatz statt der leistung verlangt und deshalb ist im zeitpunkt des schadensersatz verlangen es klar dass die leistung des schuldners endgültig aus bleibt man kommt deshalb mit der zeitlich dynamischen methode bei der abgrenzung von 281 und 286 letztlich zu einer klaren formel alle schäden die vor dem schadensersatz verlangen eingetreten sind sind über den schadensersatz neben der leistung nach 280 122 86 ersatzfähig die schäden ab dem schadensersatz verlangen beruhen dagegen auf dem endgültigen ausbleiben der leistung und zählen zum schadensersatz statt der leistung wenn wir diese formel in fünf anwenden dann kommen wir eben so wie die gegen auffassung zu dem ergebnis dass schadensersatz statt der leistung vorliegt und das 280 1 381 die richtige anspruchsgrundlage ist denn vor dem schadenersatz verlangen war kein schaden eingetreten und schon gar kein schaden in höhe von 10.000 euro der schaden in höhe von 10.000 euro ist vielmehr erst dadurch eingetreten dass k schadensersatz statt der leistung verlangt und damit seinen anspruch auf die übergabe und übereignung des autos nach 281 absatz 4 verloren hat sie können an diesem fall auch sehr schön erkennen wie der mechanismus bei 281 funktioniert wenn der schuldner trotz fristsetzung immer noch nicht leistet dann kann der gläubiger durch ein schadensersatz verlangen seinen eigenen khmer anspruch nach 281 absatz 4 zum erlöschen bringen und den schaden verlangen der aus diesem englischen resultiert in unserem fall sind das 10.000 euro weil dadurch das erlöschen seines anspruchs auf übergabe rückübereignung eigentum und besitz an einem auto im wert von 10.000 euro endgültig nicht erhält noch eine kurze klarstellung für ihre klausur sollten sie es mit einer konzentration die unserem fall fünf zu tun haben in der offensichtlich nach allen ansichten 280 13 281 die richtige anspruchsgrundlage ist dann sollten sie kein großes abgrenzung fass aufmachen ich habe die abgrenzung hier deshalb relativ ausführlich dargestellt damit sie die vorgehensweise der beiden ansichten tatsächlich nachvollziehen können in der klausur sollten sie eine abgrenzung allerdings nur vornehmen wenn sie auch wirklich problematisch ist in einem fall wie fall fünf nehmen sie einfach direkt die richtige anspruchsgrundlage 280 13 281 und prüfen diese dann wie folgt schuldverhältnis pflichtverletzung in form der nicht leistung trotz fälligkeit fristsetzung vertreten müssen schaden lassen sie mich ihnen noch zwei dinge speziell zur fristsetzung sagen zum einen sollten sie wissen dass der bundesgerichtshof die anforderungen an das vorliegen einer fristsetzung bei weitem nicht so hoch ansetzt wie man denken könnte interpretiert man das wort fristsetzung nach allgemeinem sprachgebrauch dann würde man wohl vermuten dass eine fristsetzung in etwa so klingt lieber v beseitige den mangel bis nächsten dienstag den 30 märz nun hat allerdings der bgh in einer reihe von entscheidungen juli ziert das eine fristsetzung keinen konkreten endtermin erfordert es soll viel mehr ausreichen wenn der gläubiger dem schuldner zu verstehen gibt dass ihm für die erbringung der geschuldeten leistung nur ein begrenzter zeitraum zur verfügung steht es genügt also auch wenn ka-sat lieber v ich fordere dich hier mit auf den mangel umgehend zu beseitigen unschädlich ist es nach auffassung des bgh auch wenn die aufforderung in gestalt einer höflichen bitte erfolgt auch ein lieber ich bitte höflich um die umgehende beseitigung des mangels ist nach ansicht des bgh eine fristsetzung sollten sie in ihrer klausur gleichwohl zu dem schluss kommen dass der gläubiger trotz dieses großzügigen maßstabs keine frist gesetzt hat dann müssen sie prüfen ob die fristsetzung möglicherweise entbehrlich ist und wann die fristsetzung entbehrlich ist das sagt uns 281 absatz 2 bgb möglicherweise haben sie auch noch zwei andere normen im kopf nach denen eine fristsetzung entbehrlich sein kann und zwar einmal den 440 bgb und darüber hinaus den neuen 475 bgb beide normen kommen allerdings von vornherein nur bei einer mangelhaften leistung und nicht bei einer nicht leistung wie im fall 5 in betracht sie können das unschwer erkennen wenn sie sich die tatbestandsvoraussetzungen dieser normen durchlesen dort werden ausschließlich ausnahmen angeboten in dem von einem mangel oder von der nacherfüllung die rede ist deshalb merken sie sich wenn sie als anspruchsgrundlage 280 13 281 prüfen dann richtet sich die entbehrlichkeit der fristsetzung nach 281 absatz 2 bgb und damit würde ich sagen schließen wir fall 5 ab und gehen weiter zu unserem fall 6 k kauft bei v ein auto und bezahlt dieses sofort v hält den vereinbarten liefertermin nicht ein muss deshalb in der zwischenzeit ein anderes auto mieten wodurch im kosten in höhe von 600 euro entstehen kann verlangt schadensersatz bike eine menge rechte geltend macht ist 437 bgb rauskam verlangt schadensersatz weil v trotz fälligkeit nicht geleistet hat uns verhandelt es sich hier nach beiden ansichten um schadensersatz neben der leistung bei einer phänomenologischen abgrenzung ergibt sich dass daraus dass die 600 euro nicht an die stelle der geschuldeten leistung treten kabel immer noch das vm das auto über gibt und über eignet und die 600 euro macht gar nur als zusätzlichen begleit schaden geltend und bei einer zeitlichen abgrenzung kommt man zum schadensersatz neben der leistung weil der schaden in höhe von 600 euro zum zeitpunkt des schadensersatz verlangen es bereits entstanden war und von v auch durch erfüllung nicht mehr hätte verhindert werden können wir haben somit den klassischen valdez schuldner verzugs vor uns kommt deshalb zu anspruchsgrundlage 280 absatz 1 22 86 und das zugehörige prüfungsthema lautet wie folgt schuldverhältnis pflichtverletzung in form der nicht leistung trotz fälligkeit mahnung beziehungsweise entbehrlichkeit der meinung vertreten müssen schaden der schriftzug arabisch drittens schon angedeutet habe und was ihn niemals vergessen sollten sollte es an einer mahnung fehlen dann prüfen sie die entbehrlichkeit der mahnung nach 286 absatz 2 bgb und in der tat ist die mahnung auch in vielen fällen entbehrlich denn in aller regel werden die parteien für die leistung eine zeit im sinne des 2 186 absatz 2 nummer eins vereinbart haben soviel zum klassischen schulter verzug und weiter geht's mit fall sieben kkv zum preis von 8000 euro ein auto welches im mangelfreien zustand einen marktwert in höhe von 10.000 euro hätte und bezahlt dieses sofort nach der übergabe stellt sich heraus dass der zahnriemen defekt war setzt dem v eine angemessene frist zur reparatur die dieser verstreichen lässt verlangt schadensersatz in höhe von 10.000 euro zug um zug gegen rückgabe und rückübereignung des mangelhaften autos fall 7 macht car rechte wegen des defekten zahnriemens und damit wegen eines mangels geltend und die kaufsache wurde übergeben wir werden deshalb 437 an die pflichtverletzung besteht darin das foul nicht mangelfrei geleistet hat obwohl ihm das möglich gewesen wäre und k verlangt nach allen ansichten schaden zusatz stadt der leistung bei einer phänomenologischen abgrenzung folgt dass daraus dass die 10.000 euro an die stelle der ursprünglichen leistung treten sollen bei einer zeitlichen abgrenzung folgt das aus der tatsache dass der schaden in höhe von 10.000 euro zum zeitpunkt des schadensersatz verlangen es noch nicht eingetreten war und durch die nacherfüllung hätte verhindert werden können und damit landen wir bei der anspruchsgrundlage 437 nummer 32 80 13 281 und als prüfungsthema nehmen wir das folgende kaufvertrag pflichtverletzungen form eines mangels keine unerheblichkeit des mangels frist zur nacherfüllung vertreten müssen schaden möglicherweise haben sie gemerkt dass fall sieben dem soeben behandelten fall fünf ähnelt in fünf hatte phau trotz fristsetzung nicht geleistet und k hat schadensersatz verlangt und in fall 7 ist es fast das gleiche mit dem unterschied dass v bereits mangelhaft geleistet hat und wir deshalb 437 mit dabei haben gleichwohl sollten sie sich noch einen weiteren bedeutenden unterschied merken und zwar im hinblick auf die entbehrlichkeit der fristsetzung wir hatten bei 5 bereits besprochen dass der bgh den begriff der fristsetzung großzügig auslegt und wir hatten gesagt dass ich im klassischen fall des 280 1 382 also in fünf die entbehrlichkeit der fristsetzung nach 281 absatz 2 richtet und das ist hier in sieben anders im falle einer mangelhaften leistung müssen sie hinsichtlich der entbehrlichkeit der fristsetzung differenzieren und zwar danach ob ein verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht wann ein verbrauchsgüterkauf vorliegt können sie dem 474 bgb r nehmen dort heißt es in absatz 1 satz 1 verbrauchsgüter käufe sind verträge durch die an verbraucher von einem unternehmer eine wahre im sinne von 42 absatz 1 kauft den verbrauchsgüterkauf scheidet also aus wenn ein vertrag zwischen zwei unternehmen oder zwischen zwei verbrauchern vorliegt und auch dann wenn die verkaufte sache keine bewegliche sache ist letzteres ergibt sich daraus dass 474 11 auf den begriff der ware verweist und die legaldefinition der ware in 241 absatz 1 erfasst neben nur bewegliche sachen der verkauf eines grundstücks ist deshalb kein verbrauchsgüterkauf zurück zur entbehrlichkeit der fristsetzung wenn sie zu dem schluss gekommen sind dass kein verbrauchsgüterkauf vorliegt dann wird 281 absatz 2 ebenso wie nach früherer rechtslage durch 440 bgb ergänzt die fristsetzung zur nacherfüllung ist deshalb gemäß 440 satz eins auch dann entbehrlich wenn der verkäufer die nacherfüllung berechtigterweise wegen unverhältnismäßigkeit verweigert wenn die nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn die nacherfüllung und zumutbar ist die entbehrlichkeit kunde nach 281 2 440 bestehen hier also nebeneinander dagegen ein verbrauchsgüterkauf vorliegt dann sieht die sache anders aus in diesem fall dürfen sie weder 281 2 noch 440 anwenden in diesem fall richtet sich die entbehrlichkeit vielmehr ausschließlich nach dem neuen 475 de wenn sie diese norm lesen dann sehen sie dass dort den absatz 1 einige varianten genannt sind nachdem die fristsetzung beim mangel bedingten rücktritt entbehrlich ist und den absatz 2 wird dann angeordnet dass die entbehrlichkeit gründe nach absatz 1 auch auf den schadensersatzanspruch nach 280 anzuwenden sind leider fehlt uns in diesem video die zeit um die entbehrlichkeit gründe im einzelnen durchzugehen sie finden allerdings eine besprechung des 475 de in meinem video zum neuen kaufrecht ein link dazu stelle ich ihnen in die video beschreibung nochmal zusammengefasst wenn sie keinen verbrauchsgüterkauf haben dann richtet sich bei einem anspruch nach 437 nummer 32 80 1 382 die entbehrlichkeit der fristsetzung nach 281 2 und 440 wenn dagegen einem verbrauchsgüterkauf vorliegt dann kommt ausschließlich 475 die zur anwendung leider sind wir mit fall sieben immer noch nicht ganz fertig denn ich muss ihnen noch erläutern was es mit dem prüfungs punkt unter drittens keine unerheblichkeit des mangels auf sich hat um das zu verstehen lesen wir am besten an matt gemeinsam den 281 absatz 1 satz 3 dort steht hat der schuldner die leistung nicht wie geschuldet bewirkt so kann der gläubiger schadensersatz statt der ganzen leistungen nicht verlangen wenn die pflichtverletzung unerheblich ist mit dieser regelung hat es folgende bewandtnis wenn der käufer so wie hier in fall sieben schadensersatz statt der ganzen leistung verlangt dann wird gewissermaßen der gesamte vertrag liquidiert gemäß 82 absatz 4 erlischt mit dem schadensersatz verlangen der anspruch des käufers auf die übergabe und gewichtung der kaufsache gemäss zu 81 absatz 5 346 1 muss der käufer das was er bereits erhalten hat herausgeben und im gegenzug erhält der käufer den gesamten schaden der durch das ausbleiben der leistung verursacht wird und somit in der regel mindestens den wert der verkauften sache hier 10.000 euro und eine solche vollständige vertrags liquidation wollte der gesetzgeber nicht bei einem unerheblichen mangel zu lassen in diesem fall kann der gläubiger zwar den sogenannten kleinen schadensersatz verlangen davon handelt auch gleich noch unser verlacht aber der gläubiger soll bei einer nur unerheblichen mangel nicht den gesamten vertrag liquidieren dürfen und weil wir gerade dabei sind noch die folgende zusatzinformation für sie für die beantwortung der frage ob ein mangel unerheblich ist oder nicht fordert der bgh eine interessenabwägung im einzelfall allerdings geht der bgh davon aus dass ein mangel in der regel jedenfalls dann nicht unerheblich ist wird die kosten für die beseitigung des mangels mehr als fünf prozent des kaufpreises betragen und damit haben wir auch bei 7 geschafft und ich verspreche ihnen jetzt schon dass wir uns bei fall acht kürzer fassen können kkv ein auto und bezahlt dieses sofort bei übergabe bei der zahnriemen defekt was den wert des autos um 1000 euro mindert setzt dem bau eine angemessene frist zur reparatur nachdem diese erfolglos verstrichen ist verlangt schadensersatz in höhe von 1000 euro nach dem was wir uns gerade zufall 7 erarbeitet haben muss sich zu fall acht eigentlich gar nicht mehr viel sagen weil achten nämlich genauso gestrickt wie fall sieben mit dem unterschied dass karin verlacht nicht den großen sondern den kleinen schadensersatz verlangt kam möchte hier in fall acht nicht das perfekte auto zurückgeben und den kompletten wert des geschuldeten mangelfreien autos ersetzt haben vielmehr will er das defekte auto behalten und verlangen schadensersatz nur für den mangel bedingten minderwert und deshalb bereitet uns auch die anspruchsgrundlage keine probleme es ist wieder 437 nummer 32 80 13 281 und auch das prüfungs schema ist mit dem in sieben identisch nur dass wir diesmal eben nicht prüfen müssen ob der mangel unerheblich ist denn wie gesagt k verlangt ja nicht den großen sondern nur den kleinen schadensersatz und den kriegt er auch dann wenn der mangel nicht erheblich sein sollte das war fall 8 und wir gehen weiter zufall neuen karg auf tvs motor öl welches jedoch mangelhaft ist als kaders öl in seinen motor einfüllt wird dieser schwer beschädigt kann verlangt schadensersatz wir befinden uns in 49 in gewährleistungsrecht und haben deshalb 437 mit dabei er verlangt schadensersatz und es handelt sich um schadensersatz neben der leistung eine phänomenologische abgrenzung ergibt dass der geltend gemachte schaden nicht an die stelle der ursprünglichen leistung tritt sondern dass vielmehr dass integritäts interesse des k verletzt wurde und eine zeitliche abgrenzung ergibt dass der schaden am motor zum zeitpunkt des schadensersatz verlangen es bereits endgültig eingetreten war und durch die leistung mangelfreien motoröls nicht mehr hätte verhindert werden können wir haben deshalb erstens ein mangel und zweitens schadensersatz neben der leistung und damit sind wir bei der anspruchsgrundlage 437 nummer drei zu 180 absatz 1 und das prüfungs schema hierzu ist machbar kaufvertrag pflichtverletzung in form eines sache mangels vertreten müssen schaden bei diesem fall neuen handelt es sich um die ganz klassische konstellation des sogenannten mangel folge schadens nicht zu verwechseln ist der mangel folgeschaden mit dem sogenannten weiter fraser schaden der sehr umstritten der fall des weiter fresser schadens betrifft eine andere konstellation nämlich die in der sich der mangel innerhalb der kaufsache weiter frisst wenn also beispielsweise vdk ein auto mit einem kaputten zahnriemen verkauft hätte und wenn dann in folge dieses defekts der ganze motor kaputt gegangen wäre dann läge ein weiter fraser schaden vor in unserem verein ist es dagegen so dass aufgrund des mangels schäden nicht an der kaufsache selbst sondern an anderen rechtsgütern des käufers entstanden sind und dann ist es kein weiter fraser schaden sondern ein gewöhnlicher mangel folgeschaden wie der weiter fraser schaden zu behandeln das schauen wir uns möglicherweise mal in einem anderen video gemeinsam an heute lassen wir den weiter fraser schaden einen weiter fraser schaden sein und gehen weiter zu unserem fall 10 kkv ein auto und bezahlt dieses sofort bei übergabe war der zahnriemen defekte setzt dem v eine frist zur reparatur tv einhält währenddessen muss ich da einen wagen mieten wodurch im kosten von 600 euro entstehen kann verlangt die 600 euro von v ersetzt hier in fall 10 bekommen wir es mit einer neuheit zu tun es handelt sich nämlich um die konstellation des sogenannten mangel bedingten nutzungsausfall schaden und hier ist tatsächlich umstritten welche anspruchsgrundlage die richtige ist ich weiß zwar nicht zu welchem ergebnis sie gekommen sind als sie den fall gerade gedanklich durchgegangen sind aber möglicherweise haben einige von ihnen gedacht das ist doch eigentlich das gleiche wie in falun 9 und dieser gedanke ist gar nicht unberechtigt denn wir haben wie im fall 9 einen mangel und k verlangt ebenfalls wie im fall neuen schadensersatz neben der leistung und somit kommt man doch wieder zu 437 nummer 3 280 absatz 1 nach mittlerweile deutlich herrschender meinung ist das auch so und ist 437 nummer 3 280 absatz 1 bgb in der tat die richtige anspruchsgrundlage trotzdem würde ich ihnen empfehlen in der klausur zumindest kurz auch noch auf die gegen auffassung einzugehen denn die gegen auffassung sagt die richtige anspruchsgrundlage ist nicht 437 nummer 32 80 1 sondern 437 nummer 32 80 12 286 bgb nach dieser auffassung liegt nicht einfach eine schlechtleistung vor sondern vielmehr die verzögerung einer mangelfreien leistung die pflichtverletzung soll also nicht darin liegen dass der verkäufer mangelhaft geleistet sondern dass er die mangelfreie sache zu spät geleistet hat und deshalb soll es sich um schuldner verzug handeln und deshalb soll 286 einschlägig sein und es gibt auch einen grund warum diese ansicht auf die anwendung des 286 besteht wenn man nämlich zusätzlich noch 286 anwendet dann haftet der schuldner ja erst ab dem zeitpunkt ab dem er gemahnt wurde sofern die mahnung nicht entbehrlich ist und genau darauf kommt es den vertreterinnen und vertretern dieser ansicht an denn im falle einer nicht leistung haftet der schulter für verzögerungen ja auch nur unter den voraussetzungen 286 bgb und so diese auffassung wenn schon derjenige gemahnt werden muss der gar nicht leistet dann muss doch erst recht derjenige gemahnt werden deren mangelhaft geleistet hat denn derjenige der immerhin mangelhaft leistet kann ja nicht schlechter stehen als derjenige der überhaupt nicht leistet die herrschende meinung folgt diese argumentation allerdings zu recht nicht und sieht wie bereits erwähnt 437 nummer 32 80 1 als richtiger anspruchsgrundlage an gegen die anwendbarkeit des 286 spricht zunächst einmal das 437 nummer drei gar nicht auf 286 verweist zwar könnte man jetzt einwenden dass doch immerhin auf 280 verwiesen wird und das 280 absatz 2 wiederum auf 286 verweist aber 280 verweist ja auch auf 281 und 283 und diese beiden paragrafen werden den 437 nummer drei explizit genannt warum sollte also 4 37 03 die 281 283 explizit nennen und sich im hinblick auf 286 mit einer mittelbaren verweisung begnügen wenn doch 286 genauso anwendung finden soll auch das zentrale argumente gegen auffassung nämlich dass derjenige der gar nicht leistet nicht besser stehen dürfe als derjenige der mangelhaft leistet überzeugt nicht denn es ist keineswegs so dass eine mangelhafte leistung im vergleich zu nicht leistung stets weniger schlimm wäre ganz im gegenteil bei einer nicht leistung kann der gläubiger die folgen überblicken eine mangelhafte sache nimmt der gläubiger aber unter umständen arglos in betrieb und setzt damit seine rechtsgüter weiteren gefahren aus eine mangelhafte leistung ist deshalb häufig viel gefährlicher als eine nicht leistung und schließlich lässt sich auch allgemein sagen dass das mahnung erfordernis bei der schlechtleistung schlicht nicht passt wenn trotz fälligkeit nicht also gar nicht geleistet wird dann kann der gläubiger das unschwer erkennen und kann den schuldner man einen mangel erkennt der gläubiger aber unter umständen gar nicht zu dass er dementsprechend auch gar nicht mahnen kann die deutlich besseren argumente sprechen deshalb dafür eine anwendbarkeit des 286 bgb zu verneinen die anspruchsgrundlage ist deshalb ganz genau so wie beim klassischen mangel folgeschaden 437 nummer 3 280 absatz 1 und das prüfungs schema ist dementsprechend das gleiche wie im fall 9 das war der umstrittene mangel bedingte nutzungsausfall schaden und weiter geht's mit fall 11 kkv ein auto und bezahlt dieses sofort bei übergabe war der zahnriemen defekt wobei v die mangelhafte lieferungen nicht zu vertreten hat mahnt gegenüber v die reparatur binnen drei tagen an nach ablauf der drei tage bietet sich da einen anderen wagen v hat das auto erst nach zehn tagen fertig repariert bis dahin sind kam mit kosten in höhe von 300 euro entstanden die nun von v ersetzt verlangt ok dieser fall ist nach meinem dafürhalten der undankbarste aus unserer gesamten sammlung und dieser fall ist auch eher etwas für die fortgeschrittenen unter ihnen ich werde mich natürlich trotzdem bemühen meiner ausführungen so verständlich wie möglich zu halten welche anspruchsgrundlage man hierfür einschlägig hält hängt letztlich davon ab ob man davon ausgeht dass es sich bei der mangelhaften lieferung und der nicht vornahme der nacherfüllung um zwei verschiedene pflichtverletzungen handelt oder ob man wie ich es für richtig halte von einer einheitlichen fortdauernden pflichtverletzung ausgeht wenn man annimmt dass es sich um zwei verschiedene pflichtverletzungen handelt dann müsste man im fall 11 aufspalten man würde dann die mangelhafte leistung und die nicht vornahme der nacherfüllung getrennt betrachten hinsichtlich der mangelhaften leistung käme zwar ein anspruch nach 437 nummer 3 280 absatz 1 in betracht aber die voraussetzungen dieses anspruchs lägen nicht vor weil die mangelhafte leistung nord sachverhalt nicht zu vertreten hat es käme deshalb nur noch ein anspruch wegen der verzögerung der nacherfüllung in betracht und schadensersatz wegen verzögerung der nacherfüllung gebe es nur nach 437 nummer 3 280 122 86 und damit nur dann wenn der käufer den verkäufer gesondert mahnt weil diese auffassung tatsächlich sehr verbreitet ist und weil sich auch in den gesetzesmaterialien die äußerung findet dass bei verzögerung der nacherfüllung 286 anwendbar sein soll habe auch ich ihn in der früheren version dieses videos entgegen meiner eigenen überzeugung 437 nummer 32 80 12 286 als anspruchsgrundlage empfohlen und natürlich geht auch nach wie vor dass sie diese auffassung bedenkenlos folgen und diese anspruchsgrundlage bedenkenlos benutzen können ich will ihnen allerdings dieses mal nicht vorenthalten dass ich die gegen auffassung die von einer einheitlichen fortdauernden pflichtverletzung ausgeht und die deshalb hier 437 nummer 3 280 1 anwendet für vorzugswürdig halte wenn man 437 nummer 32 80 1 prüft und dabei von einer einheitlichen pflichtverletzung ausgeht dann dauert die pflichtverletzung nicht die mangelhafte leistung auch nach der lieferung noch fort und wenn die pflichtverletzung in form der mangelhaften leistung schlicht ford dauert dann muss ein vertreten müssen sv auch nicht zwingend zum zeitpunkt der lieferung vorliegen vielmehr liegt vertreten müssen sv auch dann vor wenn nachträglich von seiner mangelhaften lieferung und seiner pflicht zur nacherfüllung erfährt und trotzdem untätig bleibt ab diesem zeitpunkt bestünde dann ein anspruch des ga nach 437 nummer 32 80 1 bgb und eine gesonderte mahnung ist dann nicht mehr erforderlich in unserem fall elf kommen die beiden ansätze nicht zu unterschiedlichen ergebnissen weil ja hier ohnehin eine mahnung vorliegt den sie sich aber vorstellen da hätte den v zwar nicht genannt v hätte aber auf anderem wege nachträglich von seiner mangelhaften lieferung erfahren dann lägen die voraussetzungen von 286 mangels mahnung nicht vor aber warum sollte frau in diesem fall nicht haften warum sollte ein verkäufer der positiv um seine schlechtleistung und seine pflicht zur nacherfüllung weiß noch gemacht werden müssen noch deutlicher wird es wenn wir annehmen dass der verkäufer einer mangelhaften sache nachträglich von seiner mangelhaften lieferung und seiner pflicht zur nacherfüllung erfährt aber trotzdem die hände in den schoß legt deren der käufer von dem mangel gar nichts weiß in diesem fall ist es schwerlich überzeugend den ahnungslosen käufer auf das erfordernis der mahnung zu verweisen es gibt nämlich hier genau das gleiche wie beim mangel bedingten nutzungsausfall schaden den wir in fall zehn besprochen haben zu 86 passt mit seinem mahnung erfordernis bei der schlechtleistung nicht und zwar deshalb nicht weil ein käufer einen nichtleistung sofort erkennt und deshalb auch machen kann während dem käufer eine schlechtleistung häufig verborgen bleibt und schließlich gilt doch auch hier dass die 137 03 nur mittelbar auf 286 verweist es ist derzeit gut vertretbar und meines erachtens in der sache sogar vorzugswürdig auch hier 437 nummer 32 80 als anspruchsgrundlage zu wählen allerdings können sie sich wie gesagt für beide auffassungen entscheiden und damit haben wir gott sei dank den undankbarsten teil hinter uns gebracht und können uns jetzt einige fälle zum rücktritt angucken und wir beginnen mit unserem fall 12 kkv zum preis von 8000 euro ein auto und bezahlt dieses sofort als v den vereinbarten liefertermin nicht einhält setzt keine angemessene frist nachdem diese erfolglos verstrichen ist erklärt k den rücktritt und verlangt sein geld zurück dieser fall sollte uns tatsächlich gut von der hand gehen von einem sachmangel ist weit und breit nichts zu sehen so dass wir uns von 437 verabschieden können und wir sehen weiter dass k die rückzahlung nach erfolgtem rücktritt begehrt als anspruchsgrundlage kommt deshalb nur in frage 346 absatz 1 bgb ein rückzahlungsanspruch nach 346 absatz 1 entsteht wenn der gläubiger im sinne des 349 den rücktritt erklärt hat und wenn er ein rücktrittsrecht hatte und dieses rücktrittsrecht ergibt sich im fall 12 aus 323 absatz 1 bgb und setzt seinerseits voraus das vorlegen eines gegenseitigen vertrags die nicht leistung trotz fälligkeit und der erfolglose ablauf einer angemessenen frist zur leistung wichtig ist bei dieser prüfung dass sie immer strikt trennen zwischen dem rücktritt einerseits und dem daraus resultierenden anspruch andererseits der rücktritt ist nämlich kein anspruch sondern ein gestaltungsrecht wenn der gläubiger zum rücktritt berechtigt ist dann kann er dieses gestaltungsrecht ausüben und als folge des rücktritts entsteht dann der rückzahlungsanspruch nach 346 absatz 1 schreiben sie deshalb niemals etwas wie karte gegen v einen anspruch auf rücktritt haben die anspruchsgrundlage für die rückzahlung ist bei 146 absatz 1 und voraussetzung für das entstehen dieses anspruchs ist das vorliegen eines wirksamen rücktritt der wiederum das bestehen eines rücktrittsrechts voraussetzt manchmal kommt es auch vor dass die aufgabenstellung nicht lautet hat dagegen keinen anspruch auf rückzahlung des kaufpreises sondern kann kam vom vertrag zurücktreten bei einer solchen aufgabenstellung ist dann nicht nach dem anspruch sondern nur nach dem rücktritt selbst gefragt und dann können sie ganz einfach isoliert prüfen ob da ein rücktrittsrecht hat vielleicht ist ihnen auch noch aufgefallen dass sie im prüfungsthema anders als bei den bisherigen fällen kein vertreten müssen finden und das ist auch richtig so denn der rücktritt ist im gegensatz zu schadensersatzansprüchen ein verschuldens unabhängiger rechtsbehelf der zweck des rücktritts liegt darin dass vertragliche gleichgewicht zwischen den parteien sicherzustellen der käufer soll kein entgelt für eine ware bezahlen müssen die ja nicht erhält und der verkäufer so kein geld mit einer leistung verdienen die er nicht erbringt einwände des verkäufers wie ich konnte aber doch gar nichts dafür sind deshalb beim rücktritt vollkommen irrelevant auch wenn der verkäufer nichts dafür kann steht ihm trotzdem kein geld für eine nicht erbrachte leistung zu und deshalb prüfen sie beim rücktritt auch kein vertreten müssen wo wir schon mal dabei sind wenn ich gerade gesagt habe dass es sich beim rücktritt um einen verschuldens unabhängigen und beim schadensersatz und einen verschuldens abhängigen rechtsbehelf handelt dann stellt sich doch die frage was bekommt denn der käufer mit dem schadensersatz was er mit dem verschuldensunabhängigen rücktritt nicht bekommt wenn ich für den schadensersatz schon an vertreten müssen brauche was bringt mir der schadensersatz denn über den rücktritt hinaus schauen wir uns dafür unseren fall 12 an nach erfolgtem rücktritt hat der k wie bereits gesehen nach 346 absatz 1 ganz einfach einen anspruch auf die rückzahlung des kaufpreises also hier einen anspruch auf rückzahlung von 8000 euro und wie hoch wäre ein anspruch des k wenn er schadensersatz statt der ganzen leistung gelten machen würde das hängt in fall zwölf davon ab wie hoch der marktwert des autos war denn mit dem schadensersatz statt der ganzen leistung verlangt der gläubiger hat den schaden ersetzt der auf dem endgültigen ausbleiben der leistung beruht wenn dem car deshalb ein auto im wert von 9000 euro endgültig nicht geliefert wird beträgt sein schaden 9000 euro wenn dem k ein auto im wert von 10.000 euro nicht geliefert wird beträgt der schaden 10.000 euro und so weiter der schadensersatz statt der leistung ist deshalb dann für den verkäufer günstiger als der rücktritt wenn der käufer mit dem vertrag ein gutes geschäft gemacht hatte denn während der vertrag beim rücktritt einfach nur rückabgewickelt und damit rückgängig gemacht wird bekommt der käufer beim schadensersatz statt der leistung den wert dessen was er vertraglich zu beanspruchen hatte worauf ich ihre aufmerksamkeit außerdem noch lenken will ist das thema verjährung auch hier ist es wieder wichtig dass sie zwischen dem anspruch nach 346 1 und dem rücktritt trennen wenn der gläubiger einmal zurückgetreten ist und wenn deshalb zugunsten des gläubigers der rückzahlungsanspruch aus 346 einmal entstanden ist dann ist das nach herrschender meinung ein ganz normaler anspruch der ganz normal in der regel verjährungsfrist verjährt für die verjährung des anspruchs auf 346 1 gelten somit keine besonderheiten anders ist es dagegen beim rücktrittsrecht hier müssen sie beachten dass der rücktritt kein anspruch ist und deshalb auch nicht verlieren kann denn dem es 194 absatz 1 unterliegen nur ansprüche der verjährung und nicht gestaltungsrechte natürlich bedeutet das aber nicht dass der käufer zeitlich unbegrenzt zurücktreten könnte vielmehr gibt es für die unwirksamkeit des rücktritts aufgrund zeitablaufs eine sonder vorschrift nämlich 218 absatz 1 satz 1 bgb dort heißt es der rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter leistung ist unwirksam wenn der anspruch auf die leistung oder der nacherfüllung anspruch verjährt ist und der schuldner sich hieraus beruft in unserem fall zwölf haben wir es nicht mit einer schlecht sondern mit einer lichtleistung zu tun sodass 218 absatz 1 satz 1 hier folgendes bewirken würde könnte nicht mehr nach 323 absatz 1 vom vertrag zurücktreten wenn der anspruch des kgv auf übergabe und übereignung des autors verjährt gewesen wäre und wenn sich darauf berufen würde möglicherweise haben sie sich schon gefragt warum ich ihnen das alles einfach so erzähle ohne 218 absatz 1 satz 1 im prüfungsthema zu erwähnen die antwort lautet ich würde 218 nicht jedesmal routinemäßig durch prüfen sondern nur dann wenn sich im sachverhalt anhaltspunkte dafür finden dass der entsprechende zeitraum tatsächlich bereits abgelaufen sein könnte sollten sie solche anhaltspunkte im sachverhalt finden dann prüfen sie nach der fristsetzung unter einem kleinen eben noch zusätzlich ob der rücktritt aufgrund zeitablaufs nach 2 18 11 unwirksam war was sie allerdings auf gar keinen fall machen dürfen ist am ende etwas zu schreiben wie der anspruch nach 346 1 könnte nach 218 1 verjährt seien denn nochmal der anspruch nach 346 1 der durch den wirksamen rücktritt entsteht ist ein ganz normaler anspruch der ganz normal nach den 194 folgenden verjährt 218 absatz 1 satz 1 betrifft dagegen ausschließlich das rücktrittsrecht nach 323 absatz 1 bgb denn weil das rücktrittsrecht als gestaltungsrecht nicht verlieren kann bedarf es der sonder vorschrift des 218 absatz 1 und last but not least auch hier noch ein paar kurze worte zur entbehrlichkeit der frist sollte der gläubiger in ihrer klausur auch nach dem großzügigen maßstab des bgh keine frist gesetzt haben dann kann die fristsetzung entbehrlich sein und zwar nach § 323 absatz 2 nummer eins und zwei nicht anwendbar ist dagegen 323 absatz 2 nummer drei denn der bezieht sich nur auf die mangelhafte leistung und nicht auf die lichtleistung und ebenfalls nicht anwendbar sind in dieser konstellation 440 und 475 de denn auch diese normen greifen ja wie bereits bei den fällen fünf und sieben besprochen nur bei mangelhafter leistung ein damit haben wir falls 12 geschafft und wir gehen weiter zum fall 13 kkv ein auto und bezahlt dieses sofort bei übergabe war der zahnriemen defekte setzt mv eine angemessene frist zur reparatur nachdem diese erfolglos verstrichen ist erklärt karl den rücktritt und verlangt sein geld zurück wahrscheinlich haben sie schon gemerkt dass fall 13 ganz ähnlich gestrickt ist wie unser vorheriger fall 12 der einzige unterschied besteht darin dass hier keine nicht leistung sondern eine schlechtleistung vorliegt deshalb ist die richtige anspruchsgrundlage auch hier wieder die 146 absatz 1 und wir nehmen noch 437 nummer zwei mit dazu ehrlich gesagt müssten wir 24 37 0 2 gar nicht mehr zu nehmen denn der mangel bedingte rücktritt führt zu einem selbständigen rückgewähr anspruch noch 346 absatz 1 und wenn sie 437 nummer zwei lesen dann sehen sie dass hier gar nicht auf 346 sondern nur auf 323 verwiesen wird es wäre deshalb sehr gut vertretbar auch beim mangel bedingten rücktritt als anspruchsgrundlage nur 346 1 zu zitieren und den 437 nummer zwei erst beim rücktrittsrecht zu bringen wenn sie allerdings schon bei der anspruchsgrundlage kenntlich machen wollen dass es sich um einen rücke der anspruch nach mangel bedingten rücktritt handelt dann nehmen sie wie hier 437 nummer 2 346 1 und wenn sie das prüfungsthema durchgehen dann sehen sie dass das grundgerüst das gleiche ist wie im fall 12 um das das prüfungsziel lediglich insoweit modifiziert ist als wir hier eben keine nicht sondern eine schlechtleistung haben wir brauchen eine rücktrittserklärung und ein rücktrittsrecht wobei sie beim rücktrittsrecht 437 nummer zwei mit zitieren sollten bei der prüfung des rücktrittsrechts wird dann aus dem gegenseitigen vertrag der kaufvertrag aus der nicht leistung die nicht vertragsgemäße leistung und aus der fristsetzung zur leistung wird die fristsetzung zur nacherfüllung außerdem sehen sie dass ein rücktritt gemäss 323 absatz 5 satz 2 nicht möglich ist wenn der mangel unerheblich ist hierbei handelt es sich um die parallel vorschrift zudem bereits beifall 7 erörterten 281 absatz 1 satz 3 dort hatten wir gesagt dass der gesetzgeber verhindern wollte dass der gläubiger auch bei unerheblichen mengen mit dem schadensersatz statt der leistung den gesamten vertrag liquidiert und bei 3 23 absatz 5 satz 2 ist es ganz ähnlich der rücktritt führt dazu dass der gesamte vertrag über 346 rückabgewickelt wird und eine solche vollständige rückabwicklung empfand der gesetzgeber als unangemessen wenn der mangel unerheblich ist so und nun die preisfrage wenn der käufer bei einem unerheblichen lange nicht zurücktreten kann bedeutet das dann dass der käufer ohne ausgleich auf der mangelhaften sache sitzen bleibt auf diesen gedanken könnte man durchaus kommen denn 323 absatz 5 satz 2 führt dazu dass der käufer auch dann nicht zurücktreten kann wenn er dem verkäufer ganz brav eine frist gesetzt hat und wenn diese frist erfolglos verstrichen ist was kann also der käufer in diesem fall tun eine möglichkeit ist der kleine schadensersatz der käufer könnte wie bereits bei fall 8 gesehen gemäss 437 nummer 32 80 13 281 ausgleich des mangel bedingten minderwert verlangen aber der kleine schadensersatz hat im vergleich zum rücktritt einen haken nämlich welchen richtig der kleine schadensersatz ist verschuldet abhängig während es sich beim rücktritt um einen verschuldensunabhängigen rechtsbehelfe handelt setzt der anspruch auf den kleinen schadenersatz vertreten müssen voraus also was wenn ein vertreten müssen im konkreten fall nicht vorliegt die antwort lautet der käufer kann zwar nicht zurücktreten und auch keinen schadensersatz verlangen aber er kann mindern wir werden die minderung später noch beifall 16 besprechen aber an dieser stelle schon mal so viel die minderung ist auch dann möglich wenn der mangel unerheblich ist das ergibt sich klar auf 441 absatz 1 satz 2 der die vorschrift des 323 absatz 5 satz 2 bei der minderung für unanwendbar erklärt deshalb noch mal der mangel unerheblich ist dann kann der käufer zwar nicht den vertrag im wege des großen schadensersatzes liquidieren und den vertrag auch nicht über den rücktritt in einer rückgewähr schuldverhältnis verwandeln aber er kann gleichwohl mindern und erkannt sollte vertreten müssen vorliegen auch den kleinen schadensersatz verlangen was die verjährung angeht gilt beifall 13 im grundsatz das gleiche was wir uns auch schon zufall 12 erarbeitet haben sie trennen wieder zwischen dem rücktrittsrecht einerseits und dem rücken der anspruch nach 346 1 andererseits der rückgewähr anspruch nach 346 1 verliert nach herrschender meinung ganz normal in der regel verjährungsfrist und für das rücktrittsrecht gilt weil der rücktritt kein anspruch ist deshalb nicht verlieren kann die sonne nach vorschrift des 218 1 1 anders als im fall zwölf haben wir es im fall 13 allerdings mit einer schlechtleistung zu tun sodass es nach 208 10 11 auf die verjährung des nach erfüllung des anspruchs ankommt kann deshalb gemäß 28 10 11 nicht mehr wirksam zurücktreten wenn der nacherfüllung anspruch verjährt ist und wenn sich frau darauf beruft und der nacherfüllung anspruch verjährt gemäss 438 absatz 1 nummer 3 absatz 2 variante 2 in zwei jahren ablieferung der sache unterm strich bleiben dem k also für den rücktritt nach ablieferung der kaufsache zwei jahre und wenn er zurückgetreten ist dann hatte einen rücke der anspruch nach 346 absatz 1 der in der regel verjährungsfrist verehrt und zuletzt sollten wir auch hier einen blick auf die gründe für die entbehrlichkeit der fristsetzung werfen weil wir hier eine mangelhafte leistungen haben müssen wir ebenso wie beim schadensersatz wegen mangelhafter leistung im fall sieben differenzieren wenn kein verbrauchsgüterkauf vorliegt dann kann sich die entbehrlichkeit der fristsetzung aus 323 absatz 2 und ergänzend aus 440 ergeben wenn dagegen ein verbrauchsgüterkauf vorliegt dann gilt ausschließlich 475 der absatz 1 und damit haben wir auch fall 13 geschafft und gehen weiter zufall 14 kkv einen gebrauchtwagen ein unikat und bezahlt diesen sofort nach der übergabe stellt sich heraus dass es sich um einen unfallwagen handelt erklärt sofort den rücktritt und verlangte sein geld zurück okay auch im fall 14 hat kam man unbedingt den rücktritt erklärt und deshalb ist auch hier genauso wie im fall 13 437 nummer 246 absatz 1 die richtige anspruchsgrundlage allerdings ist im sachverhalt eine kleine gemeinheit angelegt die sie nicht übersehen dürfen denn anders als im fall 13 ist es hier nicht so dass nun der zahnriemen defekt war und vor den zahnriemen trotz fristsetzung nicht repariert hat sondern wir haben es hier zu tun mit einem unikat und mit einem unfallwagen und bereits beifall vier haben wir gesehen dass das die unmöglichkeit der nacherfüllung zur folge hat eine nachlieferung ist unmöglich weil ein unikat nach der vorstellung der parteien nicht durch eine gleichwertige oder gleichartige sache ersetzt werden kann und eine nachbesserung ist unmöglich weil die unfall eigenschaft eine eigenschaft darstellt die sich nicht beseitigen lässt und deshalb kommen wir wie sie sehen auch zu einem etwas anderen prüfungsthema wir brauchen wieder eine rücktrittserklärung und ein rücktrittsrecht allerdings ist wegen der unmöglichkeit 43 26 absatz 5 einschlägig der erklärt 323 mit der maßgabe für anwendbar das die fristsetzung entbehrlich ist wir prüfen deshalb kaufvertrag sachmangel unmöglichkeit der nacherfüllung und keine unerheblichkeit des mangels und damit können wir es beifall 14 schon belassen und mit fall 15 können wir uns jetzt eine echte verschnaufpause kkv ein auto und bezahlt dieses sofort bei übergabe war der zahnriemen defekte verlangt beseitigung des mangels beziehungsweise lieferung eines neuen wagens diese konstellation wird sie kaum vor große schwierigkeiten stellen denn es handelt sich dabei um die grundkonstellation der nacherfüllung wenn der verkäufer mangelhaft leistet kann der käufer vom verkäufer nach seiner wahl entweder nachbesserung oder nachlieferung verlangen sollte der käufer nachbesserung verlangen ist die richtige anspruchsgrundlage 437 0 1 439 absatz 1 alternative 1 und im fall der nachlieferung ist es 437 0 1 439 absatz 1 alternative 2 wenn sie das nicht wollen dann müssen sie meines erachtens 437 nummer eins auch gar nicht unbedingt mit zitieren denn die nacherfüllung ist ein rechtsbehelf den es im allgemein schuldrecht nicht gibt so dass insoweit auch keine abgrenzungsschwierigkeiten bestehen können das prüfungs schema lautet ganz einfach kaufvertrag sachmangel und das war's machen wir deshalb direkt weiter mit fall 16 kkv zum preis von 8000 euro ein auto und bezahlt diese sofort bei übergabe war der motor defekt ohne den effekt hätte der wagen einen wert von 10.000 euro mit dem kaputten motor ist das auto allerdings nur noch 7500 euro wert da setzt dem v eine angemessene frist zur reparatur nachdem diese erfolglos verstrichen ist erklärt k die minderung und verlangt den zu viel geleisteten betrag zurück in fall 16 habe ich es ihm insofern leicht gemacht als sie an dem wort minderung schon erkennen können worauf es hinausläuft wichtig ist allerdings auch bei der minderung dass sie ebenso wie beim rücktritt trennen zwischen der minderung die ein gestaltungsrecht ist und dem anspruch der aus der minderung resultiert hier lautet die frage nicht kann ka mindern sondern kam möchte den zu viel geleisteten betrag zurück haben und macht deshalb den aus der minderung resultierenden anspruch geltend und dieser anspruch ergibt sich aus 441 absatz 4 satz 1 bgb dort heißt es hat der käufer mehr als den geminderten kaufpreis gezahlt so ist der mehrbetrag vom verkäufer zu erstatten das prüfungs schema bauen wird zunächst auf wie beim rücktritt wir brauchen eine minderung des erklärung und ein minderungsrecht und wann ein minderungsrecht besteht ergibt sich aus 441 absatz 1 dort steht nämlich statt zurückzutreten und das bedeutet nichts anderes als dass wir ganz einfach die voraussetzungen des rücktritts prüfen die wir schon kennen nämlich kaufvertrag sachmangel und die erfolglose fristsetzung zur nacherfüllung was wir allerdings anders als beim rücktritt nicht prüfen ist die fehlende unerheblichkeit des mangels denn wie wir bereits beifall 13 besprochen haben ist eine minderung gemäss 441 absatz 1 satz 2 auch dann möglich wenn der mangel unerheblich ist auf diese weise wird das vertragliche gleichgewicht hergestellt und wird verhindert dass der käufer ohne ausgleich auf dem mangel sitzen bleibt möglicherweise haben sie sich gefragt warum ich bei der anspruchsgrundlage 407 30 nummer zwei nicht mit zitiert habe nach meinem dafürhalten ist es zwar auch vollkommen in ordnung und vertretbar als anspruchsgrundlage 437 nummer 2 441 absatz 4 satz 1 zu zitieren erforderlich ist es allerdings deshalb nicht weil die minderung ein rechtsbehelf ist den es im allgemeinen schuldrecht nicht gibt so dass es insoweit auch nicht zu abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann und da 437 nummer zwei explizit nur auf das minderungsrecht und nicht auf den daraus resultierenden anspruch verwaist ist es auch in ordnung 441 absatz 4 satz 1 isoliert zu zitieren manchmal sehen sie auch das als anspruchsgrundlage 441 absatz 4 346 1 zitiert wird auf diese idee kann man deshalb kommen weil 441 absatz 4 auf 3 46 absatz 1 verweist tatsächlich ist es nach meiner auffassung zwar vertretbar 441 absatz 4 346 1 als anspruchsgrundlage zu nennen allerdings ergibt sich aus den gesetzesmaterialien dass der gesetzgeber als anspruchsgrundlage für die rückerstattung tatsächlich 441 absatz 4 satz 1 isoliert angesehen hat der verweis auf 346 absatz 1 sollte nur für den fall gelten dass zusätzlich nutzungen zurück zu gewähren sind deshalb empfehle ich ihnen in einem fall wie fall 16 441 absatz 4 satz 1 alleine zu zitieren abschließend möchte ich ihnen noch zeigen wie die minderung genau funktioniert und ich möchte ihnen vorführen wie sich die minderung vom kleinen schadensersatz unterscheidet zunächst zur funktionsweise der minderung nach 441 absatz 3 ist der kaufpreis in dem verhältnis herabzusetzen in welchem zur zeit des vertragsschlusses der wert der sache mangelfrei im zustand zu dem wirklichen wert gestanden haben würde diese formulierung ist vielleicht nicht sehr eingängig wenn man zum ersten mal liest allerdings steht eigentlich alles drin und ich empfehle ihnen bei der minderung die folgende vorgehensweise in einem ersten schritt ermitteln sie die minderungsquote die minderungsquote ist nach dem wortlaut des 441 absatz 3 das verhältnis in welchen zurzeit des vertragsschlusses der wert der sache in mangelfrei im zustand zu dem wirklichen wert gestanden haben würde also auf gut deutsch das wertverhältnis von mangelhafter und namen feier sache in unserem fall 16 ist die mangelhafte sache 7500 euro und die mangelfreie sache 10.000 euro wert wir kommen also zu einer minderungsquote von 0,75 sprich drei viertel und diese minderungsquote multiplizieren sie dann mit dem kaufpreis und 8000 mal drei viertel ergibt 6000 konnte den kaufpreis deshalb auf 6000 euro mindern er hat deshalb 2000 euro zu viel gezahlt und diese 2000 euro kann er gemäss kinder 41 absatz 4 satz 1 zurückfordern sie müssen sich also letztlich gar nicht viel merken sondern sie wenden einfach 441 absatz 3 an sie ermitteln aus dem verhältnis von mangelhafter und mangel feier hat die minderungsquote und multiplizieren diese minderungsquote mit dem kaufpreis so und jetzt gucken wir uns noch gemeinsam an was k bekommen würde wenn er nicht gemindert sondern stattdessen nach 4 37 32 80 13 281 den kleinen schadensersatz statt der leistung verlangt hätte über den schadensersatz statt der leistung wird wie schon mehrfach betont der schaden ersetzt der auf dem endgültigen ausbleiben der leistung beruht weil v hier ein auto im wert von 10.000 euro endgültig nicht liefert und klar stattdessen nur ein auto im wert von 7500 euro erhält beträgt der schaden 10.000 - 7500 also 2500 euro denn das ist der betrag der dem k durch die mangelhafte sv entgeht sie sehen also während karte über die minderung nur 2000 euro zurückbekommt während es mit dem kleinen schadensersatz 2500 dass sie unterschiedliche beträge rauskommen liegt an der unterschiedlichen berechnungsweisen bei der minderung wird die minderungsquote mit dem kaufpreis multipliziert der kleine schadensersatz geht dagegen ohne berücksichtigung des kaufpreises einfach auf den mangel bedingten minderwert machen sie deshalb nie den fehler minderung und kleinen schadensersatz immer automatisch gleichzusetzen und damit schließen wir auch fall 16 und die minderung ab und kommen zufall 17h kauft ein auto um damit in urlaub zu fahren und bezahlt dieses sofort als v den liefertermin nicht einhält setzt keine angemessene frist als diese erfolglos verstrichen ist wir kam mit dem vertrag nichts mehr zu tun und ersatz für das in den urlaub nutzlos investierte geld haben sollten sie die bislang besprochenen anspruchsgrundlagen schon verinnerlicht haben dann ist ihm je möglicherweise 280 13 281 in den sinn gekommen und das ist auch keinesfalls abwegig inzwischen kv besteht ja mit dem kaufvertrag ein schuldverhältnis v hat trotz fälligkeit nicht geleistet hat eine frist gesetzt und das vertreten müssen deshalb nach 280 12 vermutet dem grunde nach bestünde deshalb tatsächlich ein anspruch nach 280 1 382 ein riesenproblem gibt es hier aber beim schaden denn k bekäme bekanntlich nur den schaden ersetzt der durch das endgültige aus bleiben der leistung entstanden ist und die kosten für den urlaub sind nicht durch das ausbleiben der leistung entstanden selbst wenn hier perfekt und auf den punkt geliefert hätte hätte gar das geld für den urlaub ja trotzdem ausgegeben nun gibt es zwar vielleicht haben sie das schon mal gehört die sogenannte rentabilitätsvorschau die der bgh entwickelt hat als es § 284 noch nicht gab diese rentabilität vermutung beruhte auf der annahme dass eine partei kommerzielle aufwendungen typischerweise nicht einfach so zum spaß tätig sondern weil sie sich davon einen wirtschaftlichen vorteil verspricht und deshalb so der bgh kann man bei kommerziellen aufwendungen doch davon ausgehen dass der aufwenden de seine aufwendungen durch die vorteile aus der vereinbarte gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte und wenn dann die gegenleistung ausbleibt dann kann der gläubiger auch den wert seiner aufwendungen nicht mehr reinholen und so der bgh wenn der gläubiger den wert seiner aufwendungen wegen der nichterfüllung nicht mehr reinholen kann dann ist das doch ein schaden man sagt also gewissermaßen okay ein schaden liegt zwar nicht darin dass die aufwendungen getätigt wurden denn das wären sie ja auch bei ordnungsgemäßer erfüllung aber ein schaden liegt darin dass sich diese aufwendungen wegen der ausgebliebenen leistung jetzt nicht mehr lohnen können in konstellationen wie unserem fall 17 nützt uns die rentabilität vermutung allerdings überhaupt nichts denn der hat ja mit den urlaubs investitionen keine aufwendungen zu kommerziellen zwecken getätigt die sich bei ordnungsgemäßer erfüllung durch wirtschaftlich gelohnt hätten vielmehr handelt sich bei urlaubskosten um aufwendungen zur ein konsumtiven zwecken und hierauf kann die rentabilität vermutung keine anwendung finden aber es gibt wie bereits angedeutet eine anspruchsgrundlage die dem k hier hilft und zwar der § 284 dort heißt es anstelle des schadensersatzes statt der leistung kann der gläubiger ersatz der aufwendungen verlangen die er im vertrauen auf den erhalt der leistung gemacht hat und billiger weise machen durfte es sei denn deren zweck wäre auch ohne die pflichtverletzung des schuldners nicht erreicht worden der gläubiger kann also wenn die voraussetzungen des schadensersatzes statt der leistung vorliegen aufwendungsersatz nach 284 verlangen und damit kommen mit zudem folgenden prüfungsthema wir prüfen zuerst das vorliegen eines schussverhältnisses und dann die voraussetzungen des schadensersatzes statt der leistung die da wären pflichtverletzungen formen nicht leistung trotz fälligkeit fristsetzung vertreten müssen und zum schluss brauchen wir keinen schaden sondern ersatzfähigen aufwendungen wie sie sehen ist so 84 also eine sehr günstige vorschrift für den gläubiger nach ganz herrschender meinung gilt 284 im übrigen für jegliche aufwendungen also nicht nur für aufwendungen zu idealen und konsumtiven zwecken sondern auch für aufwendungen zu kommerziellen zwecken und das führt dazu dass die soeben dargestellt der rentabilität vermutung auch wenn sie nach herrschender meinung ford gilt überflüssig geworden ist weiter geht's mit fall 18 und dieser lautet kkv ein auto um damit in urlaub zu fahren und bezahlt dieses sofort bei übergabe war der zahnriemen defekte setzt mv eine angemessene frist zur reparatur als diese erfolglos verstrichen ist will er mit dem vertrag nichts mehr zu tun und ersatz für das in den urlaub investierte geld haben beifall 18 können wir uns denke ich kurz fassen der sachverhalt ist der gleiche wie im fall 17 mit dem unterschied dass karl den aufwendungsersatz hier nicht aufgrund einer nicht leistung sondern aufgrund einer mangelhaften leistung des fonds verlangt gelangten deshalb wieder bei 284 nehmen dieses mal aber 437 nummer drei mit dazu und modifizieren dass prüfungsthema entsprechend aus dem schuldverhältnis wird der kaufvertrag und bei den voraussetzungen des schadensersatzes statt der leistung prüfen gestand der nichtleistung das vorliegen eines mangels und statt der fristsetzung zur leistung die fristsetzung zur nacherfüllung und damit haben wir nur noch zwei fälle vor uns und diese beiden fälle betreffen die neben pflichtverletzung durch den schuldner starten wir mit fall 19 kkv zum preis von 800 euro einen dachträger im wert von 1000 euro 1 v diesen anliefert stolpert er ungeschickt und verursacht am auto des k einen lackschaden in höhe von 500 euro verlangen schadenersatz in dieser höhe dieser fall ist ein schulbeispiel für die konstellation der neben pflichtverletzung gemäss 241 absatz 2 ist v eben nicht nur zur erbringung der hauptleistung sondern auch dazu verpflichtet auf die rechtsgüter und interessen des car rücksicht zu nehmen und diese pflicht hat v durch sein ungeschicktes stolpern fahrlässig verletzt so dass k gegen v einen anspruch auf schadensersatz hat es handelt sich dabei um schadensersatz neben der leistung denn hier ist offensichtlich nicht dass äquivalenz sondern das integritäts interesse betroffen und v hätte den schaden auch durch eine erfüllung im letztmöglichen zeitpunkt nicht mehr verhindern können denn auch die mangelfreie lieferung des dachträger hätte den lackschaden nicht ungeschehen gemacht die richtige anspruchsgrundlage ist deshalb 280 1 241 absatz 2 und das prüfungs thema lautet schuldverhältnis verletzung einer nebenpflicht vertreten müssen schaden lassen sie mich dazu noch zwei ergänzende sachen sagen zum einen ist für sie vielleicht nicht uninteressant dass diese konstellation genau genommen eigentlich gar nichts mit dem kaufrecht zu tun hat denn verletzt wird ja nicht eine kauf rechts typische pflicht sondern vielmehr eine schutzpflicht die ganz genau so bei jedem anderen vertrag und gemäß 311 absatz 2 sogar im vorvertraglichen stadien existieren würde was sie außerdem noch wissen sollten ist folgendes möglicherweise erinnern sie sich dass ich ihnen am anfang dieses videos nämlich beifall einst gesagt hatte dass bei der prüfung des anspruchs nach 280 132 83 1 erfolgs bezogener begriff der pflichtverletzung gilt ich habe gesagt dass sie im rahmen eines anspruchs nach 280 132 83 beim prüfungs punkt pflichtverletzung nicht prüfen ob der schuldner die unmöglichkeit herbeigeführt hat oder ob er für die unmöglichkeit verantwortlich ist schon das vorliegen von unmöglichkeit begründet 1 zurück bleiben hinter der vertraglichen verpflichtung und damit eine pflichtverletzung wer für die unmöglichkeit verantwortlich ist ist dagegen eine frage des vertreten müssen und genau das gleiche gilt auch für die sonstigen schadensersatzansprüche die wir bisher besprochen haben denn in allen bisherigen fällen ging es um die verletzung leistungsbezogener pflichten so und nun die pointe wenn sie wie in unserem fall 19 die verletzung von nicht leistungsbezogenen schutz und rücksichtnahme pflichten prüfen dann ist es nach herrschender meinung anders im rahmen des anspruchs nach 280 142 2 geht nach herrschender meinung kein erfolgsbezogene sondern ein verhaltensbezogenen begriff der pflichtverletzung sie müssen also schon bei der pflichtverletzung prüfen ob der schuldner eine verhaltens pflicht verletzt hat sie dürfen daher bei der pflichtverletzung nicht einfach schreiben es liegen lackkratzer vor deshalb ist eine pflichtverletzung gegeben sondern sie müssen schon bei der pflichtverletzung klarstellen dass v ungeschickt gestolpert ist und damit die erforderlichen vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten hat dass die herrschende meinung hier richtig liegt und dass ein verhaltensbezogenen begriff der pflichtverletzung bei 280 142 2 zu treffen ist zeigt sich dann wenn sie sich an die beweislast erinnern wie wir bereits wissen ist der gläubiger also hk nach allgemeinen grundsätzen für das vorliegen einer pflichtverletzung beweist belastet wo hingegen aufgrund der beweislast umkehr nach 280 12 der schuldner also tv hinsichtlich des vertreten müssen beziehungsweise nicht vertreten müssen die beweislast trägt und jetzt stellen sie sich mal vor im fall 19 wäre zwischen v&a streitig und ließ sich nicht klären wer von beiden denn nun die la kratzer verursacht hat in diesem fall wäre es ein klar falsches ergebnis wenn man sagen würde eine pflichtverletzung nicht schon darin dass lackkratzer am auto sind und deshalb muss der vbm vertreten müssen nach 280 12 beweisen dass er die lackkratzer nicht verursacht hat wenn das so wäre dann könnte kaya so ziemlich alle kaputten gegenstände an stätten die ihm gehören und einfach behaupten frau hatte sie bei der anlieferung kaputt gemacht und dann müsste jedes mal seine fehlende verantwortlichkeit beweisen das kann nicht richtig sein im ergebnis muss deshalb die beweislast dafür tragen dass frau gila kratzer verursacht hat und das lässt sich nur bewerkstelligen wenn man die verursachung geleakt kratzer durch v nicht erst dem vertreten müssen sondern bereits der pflichtverletzung zuordnet und damit kommen wir zu unserem letzten fall nämlich dem fall 20 kv zum preis von 800 euro einen dachträger im wert von 1000 euro und bezahlt diesen sofort als v nichts mehr von sich hören lässt und kann sich vorsichtig nach dem verbleib des trägers erkundigt geschimpft vdk unter anderem als ungeduldigen scheißkerl und äußert er werde sich überlegen vor der auslieferung des dachträger vielleicht noch ein kleines material viel leichter einzubauen damit k sein blaues wunder erleben gefragt ob er den kaufpreis zurückfordern oder vielleicht sogar den vollen wert des dach trägers verlangen kann den kaufpreis zurück oder sogar den wert des trägers haben möchte dann kommt er mit einem schadensersatzanspruch neben der leistung nach 280 142 2 nicht weiter der zum gegenwärtigen zeitpunkt gibt keinen schaden in höhe von 800.000 euro vor der durch eine erfüllung nicht mehr behebbar wäre für eine rückforderung des kaufpreises musca vielmehr zurücktreten und wenn die 1000 euro also den wert des trägers haben will muss er schadensersatz statt der leistung verlangen und ich habe beides in unserem letzten fall zusammengefasst die anspruchsgrundlage für die rückzahlung des kaufpreises nach erfolgtem rücktritt kennen wir schon und zwar ist es 346 absatz 1 bgb wir brauchen auch wieder eine rücktrittserklärung und ein rücktrittsrecht nur ergibt sich das rücktrittsrecht dieses mal nicht aus 323 sondern aus den etwas versteckten 324 bgb dort heißt es verletzt der schuldner bei einem gegenseitigen vertrag eine pflicht nach 42 2 so kann der gläubiger zurücktreten wenn ihm ein festhalten am vertrag nicht mehr zuzumuten ist und diese formulierung ist doch erfreulich klar wir brauchen einen gegenseitigen vertrag die verletzung einer nebenpflicht nach 42 2 und dem gläubiger müsste das festhalten am vertrag nicht mehr zumutbar seien wichtig ist dass sie das letzte tatbestandsmerkmal nämlich die unzumutbarkeit nicht vorschnell bejahen die rechtsprechung stellt man das vorliegen von unzumutbarkeit nämlich hohe anforderungen nicht jeder kleine fehltritt des schuldners berechtigt den gläubiger sofort zum rücktritt in unserem beispiel würde ich allerdings meinen dass ein festhalten am vertrag für den tatsächlich unzumutbar ist da hat den k nicht nur mehrfach beleidigt sondern hat sogar ganz offen mit dem gedanken gespielt die rechtsgüter des k ernsthaft in gefahr zu bringen und unter diesen umständen kann man den car schwerlich auf den grundsatz pacta sunt servanda verweisen und abschließend gucken wir uns noch den schadensersatz statt der leistung an hier lautet die anspruchsgrundlage 280 absatz 1 3 282 bgb und das prüfungs thema lautet schuldverhältnis verletzung an der nebenpflicht vertreten müssen und zumutbarkeit der leistungserbringung durch den schuldner schaden wie sie sehen kann also auch schadensersatz statt der leistung nur verlangt werden wenn die leistungserbringung durch den schuldner für den gläubiger und zumutbar ist und damit haben wir tatsächlich alle fallkonstellation hinter uns gebracht und wir sind auch fast am ende angelangt zum schluss möchte ich noch auf zwei fragen eingehen die mir häufig gestellt worden sind und deren beantwortung ich ihnen nicht vorenthalten möchte frage nummer eins sind auch andere prüfungsthema vertretbar ich persönlich bin der sehr großzügig nach meinem dafürhalten sind auch baufragen plötzlich zweckmäßigkeit fragen unabdingbar ist natürlich das sind eine prüfungsthema alle notwendigen tatbestandsmerkmale enthalten sind wenn sie das beachten dann können sie selbstverständlich auch andere prüfungsthema benutzen wenn sie das möchten so habe ich zum beispiel bei mängeln ansprüchen häufig gesehen das gelehrt wird man sollte zuerst die voraussetzungen des 437 und danach die voraussetzungen der anspruchsgrundlage des allgemeinen schuldrecht prüfen so käme man beispielsweise bei einem anspruch auf 437 nummer 32 80 absatz 1 wegen eines mangels folge schadens zu dem folgenden prüfung schema zuerst würde man die tatbestandsvoraussetzungen von 437 prüfen also das vorliegen eines kaufvertrags und eines mangels und danach separat die voraussetzungen von 280 1 also schuldverhältnis pflichtverletzungen vertreten müssen schaden das ist zwar sicherlich nicht falsch wenn sie das so machen möchten können sie das gerne tun ich will ihnen gleichwohl nicht vorenthalten dass ich persönlich diesen aufbau für unzweckmäßig halte und zwar deshalb weil sie damit schlicht überflüssige wiederholungen produzieren wenn sie in diesem schema nämlich unter drittens das vorliegen eines schussverhältnisses foto ta viertens das vorliegen einer pflichtverletzung prüfen dann müssen sie jeweils nach oben verweisen ein schuldverhältnis müssen sie sagen dass wie schon unter erstens geprüft ein kaufvertrag vorliegt und bei der pflichtverletzung müssen sie auf zweitens und das vorliegen eines sachmangel verweisen und worin der mehrwert dieser dopplungen bestehen soll erschließt sich mir nicht außerdem kommt es nach meiner erfahrung leider nicht selten vor dass bei arbeiterinnen und bearbeitete dieses schema benutzen beim prüfungs punkt pflichtverletzung auf einmal ausscheren und statt auf den sachmangel zu verweisen plötzlich mit ganz anderen pflichtverletzungen kommen ich halte es deshalb für erheblich einfacher und zweckmäßiger wenn sie so wie wir es hier gemacht haben einfach 280 absatz 1 durch prüfen und von vornherein die tatbestandsmerkmale schuldverhältnis und pflichtverletzung modifizieren vertretbar ist aber wie gesagt beides frage nummer zwei gibt es eigentlich eine konstellation in der 280 absatz 1 die alleinige anspruchsgrundlage ist sie haben sicherlich schon mal gelesen das 280 absatz 1 die zentrale norm für den schadensersatz ist bei den fällen die wir hier gesprochen haben statt 280 absatz 1 allerdings nie allein sondern wir haben immer irgendwelche norm mit zitiert gibt es also einen fall in dem 280 absatz 1 bgb alleine steht die antwort lautet im kaufrecht gibt es diesen fall nicht und zwar deshalb nicht weil sich erstens die pflichtverletzung immer konkretisieren lässt war dass zweitens für jede pflichtverletzung eine besondere vorschrift gibt die sich zum 280 absatz 1 dazugesellt wenn die pflichtverletzung in einer nicht leistung trotz fälligkeit besteht dann kommen 281 oder 286 dazu bei unmöglichkeit müssen wir 283 oder 311 absatz 2 prüfen und sobald sie eine mangelhafte leistung haben ist 437 mit an bord selbst beim anspruch nach 280 1 42 24 immerhin letztlich nur die tatbestandsmerkmale des 280 absatz 1 geprüft werden ist es üblich und würde ich ihnen dringend empfehlen auch 241 absatz 2 mit zu zitieren es bleiben deshalb keine fälle übrig in dem 280 absatz 1 wirklich isoliert zu prüfen wäre es wäre im übrigen auch ein schwerer fehler die zusätzlichen vorschriften wegzulassen und einfach im freestyle 280 absatz 1 zu prüfen so können sie beispielsweise in unserem fall 5 bei dem 280 abseits 13 281 die richtige anspruchsgrundlage ist nicht einfach 280 absatz 1 nehmen denn dann würden sie ja das fristsetzung erfordernis dass 281 absatz 1 satz 1 aufstellt einfach ignorieren deshalb merken sie sich im kaufrecht stets 180 absatz 1 nie allein anders ist es allerdings dann wenn sie sich in einem rechtsgebiet befinden in dem es kein gesondertes mängel gewährleistungsrecht gibt es gibt ja nicht für alle vertragstypen ein besonderes mängel regime wie die 437 folgende stellen sie sich beispielsweise vor rechtsanwalt erschließt mit dem mandanten m einen anwalts vertrag ja berät den m allerdings falsch und dem entsteht daraus ein schaden in höhe von 10.000 euro in diesem fall liegt eine schlechtleistung durch den rechtsanwalt vor aber ein anwalts vertrag ist natürlich keinen kaufvertrag sondern ein dienstvertrag mit geschäftsbesorgung charakter und dafür gibt es keine vorschriften wie 437 bgb deshalb ist in diesem fall die richtige anspruchsgrundlage tatsächlich nur 280 absatz 1 und damit sind wir endlich durch mir ist bewusst dass das sehr viele informationen waren aber sie können so oft sie wollen zurück kommen und sie können sich dieses video so oft angucken wie sie möchten ich hoffe dass es ihnen gefallen hat und dass sie zu sich als nützliches nehmen konnten und damit bleibt nur noch zu sagen vielen dank fürs zuschauen bleiben sie motiviert bis bald [Musik]