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Kartellrecht: Unions- und nationales Recht

Aug 1, 2024

Kartellrecht: Anwendbares Recht

Anwendbarkeit des Rechts

  • Unionsrecht (Artikel 101 AEUV)

    • Anwendbarkeit bei Preisabsprachen auf dem EU-Markt.
    • Nicht immer problematisieren, nur wenn fraglich.
    • Beispiel: Preisabsprache zwischen Coca-Cola und Pepsi-Cola für den EU-Markt -> Unionsrecht ist anwendbar.
    • Beispiel: Unternehmen aus Guatemala und München -> Problematisierung nötig.
  • Nationales Recht (GWB)

    • Anwendbarkeit bei deutschen Unternehmen.
    • Beispiel: Unternehmen aus Kiel -> GWB anwendbar, keine Problematisierung nötig.

Wann ist Kartellrecht anwendbar?

  • Territorialitätsprinzip (Markenrecht)

    • Nicht im Kartellrecht anwendbar.
  • Auswirkungsprinzip (Kartellrecht)

    • Anwendbar, wenn Vereinbarungen Auswirkungen auf die EU haben.
    • Beispiel: Preisabsprache zwischen zwei französischen Unternehmen mit Auswirkungen auf Deutschland -> GWB anwendbar.
  • Qualifiziertes Auswirkungsprinzip (EuGH)

    • Verhalten im Binnenmarkt oder wesentliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt.
    • Bagatellgrenze muss überschritten werden, d.h. Auswirkungen müssen intensiv sein.

Verhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht

  • Kartellverbot (Artikel 101 AEUV)

    • Europäische Regelungen haben Vorrang.
  • Missbrauchsverbot (Artikel 3 Absatz 2 Verordnung 1/2003)

    • Nationale Regelungen können strenger sein.
    • Beispiel: Deutschland kann strengere Vorschriften zur Unterbindung einseitiger Handlungen vorgeben.

Wichtige Hinweise zur Klausur

  • Prüfung des Artikel 101 AEUV

    • Bei Anwendbarkeit des 101 AEUV, GWB nicht mehr prüfen.
    • Beispiel: Artikel 101 AEUV bejaht -> GWB-Prüfung entbehrlich.
  • Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV

    • Keine Freistellung nach nationalem Recht, wenn nicht nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt.
    • Relevant für spätere Themen wie Freistellung.