Wir machen heute weiter im Kartellrecht und schauen uns das anwendbare Recht an. In unserem Schema ist das auch der erste Punkt, nämlich entweder Anwendbarkeit des Unionsrechts bei Artikel 101 AEUV und Anwendbarkeit des GWB im nationalen Recht bei dem Schema für den Paragraf 1 GWB. Diesen Punkt habe ich auch in...
Klammern gesetzt. Zunächst einmal möchte ich darauf zu sprechen kommen. Diesen Punkt müsst ihr in der Klausur nur problematisieren, wenn es auch fraglich ist. Wenn ihr Coca-Cola und Pepsi-Cola-Cola habt und diese treffen eine Preisabsprache für den EU-Markt, ja dann... Das Unionsrecht ist in diesem Fall definitiv anwendbar.
Problematisch wird es eher, wenn es um ein Unternehmen aus Guatemala geht und dann noch vielleicht ein Münchner Unternehmen. In diesem Fall müsst ihr das problematisieren. Das gleiche beim GWB.
Wenn ihr beim GWB ein Unternehmen aus Kiel habt oder aus Berlin, was auch immer, dann ist definitiv das GWB... anwendbar, dann müsst ihr das nicht in der Klausur thematisieren. So, das ist der erste Punkt, den ich hier nennen möchte.
Ihr müsst das nicht immer ansprechen. Jetzt stellen sich aber zwei Fragen, nämlich wann können wir das Kartellrecht überhaupt anwenden? Coca-Cola und Pepsi-Cola sprechen sich über Preise in Guatemala ab.
Ist das... Relevant für das Unionsrecht, ja oder nein? Das ist die erste Frage.
Und die zweite Frage ist, ja wie ist denn das Verhältnis zwischen dem GWB, also dem nationalen Recht, und dem Unionsrecht? Wie, ja, welches wenden wir denn jetzt überhaupt an? Und das sind die beiden Fragen, die hier relevant werden.
Zunächst einmal die erste Frage. Wann können wir das Kartellrecht überhaupt anwenden? Und hier gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte.
Das kennt ihr auch schon aus dem Markenrecht beispielsweise. Da gilt das Territorialitätsprinzip. Das ist auch ziemlich logisch, dass das Markenrecht das Territorialitätsprinzip hat. Im Kartellrecht gilt allerdings nicht das Territorialitätsprinzip. sondern das Auswirkungsprinzip.
Und das Auswirkungsprinzip besagt, ja wenn die Vereinbarung oder die Koordinierung, die hier zwischen den beiden Unternehmen oder zwischen den Unternehmen getroffen wurde, wenn die Auswirkung auf die EU hat, ja dann ist das EU-Kartellrecht anwendbar. Das ist das Auswirkungsprinzip. In Deutschland ist das super einfach, weil wir haben den 185 Absatz 2 GWB, der sagt, die Vorschriften des ersten bis dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst wurden.
Also wenn... sich zwei französische Unternehmen absprechen, auch in Frankreich sich absprechen und das hat aber Auswirkungen auf Deutschland, dann ist das der Geltungsbereich dieses Gesetzes und dann ist das GWB anwendbar. Im EU-Recht gibt es eine vergleichbare Vorschrift nicht.
Das EU-Recht hat aber natürlich den EuGH. Und der EuGH, der hat ebenfalls das Auswirkungsprinzip ausgerufen oder der sagt, das Auswirkungsprinzip gilt im Kartellrecht. Er macht das ein bisschen, ja, wie soll ich sagen, noch ein bisschen toller, weil er sagt, ein qualifiziertes Auswirkungsprinzip.
Okay, was das ist, schauen wir uns jetzt an. Der EuGH sagt... Maßgeblich für die Anwendbarkeit des Unionsrechts ist, ob das geprüfte Verhalten entweder im Binnenmarkt stattfindet oder unmittelbare und wesentliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. Auswirkungsprinzip.
Also der EuGH sagt auch, auf EU-Ebene gilt das Auswirkungsprinzip. Jetzt dieser zweite Punkt, qualifiziertes Auswirkungsprinzip, das ist einfach nur der Punkt, wo der EuGH sagt, dass diese Auswirkung, die muss eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten. Es muss ein bisschen intensiv sein, also es muss jetzt hier nicht nur um... 100 Euro gehen oder um eine Million Euro, sondern das muss schon ein bisschen, ja, ein bisschen, da muss schon ein bisschen Geld dahinter sein, da muss schon ein starker Effekt dahinter sein. Genau, ich denke, das ist verständlich und dann kommen wir nämlich zu der zweiten Frage, die wir hatten, nämlich, wie ist das Verhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht?
Und hier... müsst ihr folgendes wissen. Für das Kartellverbot, da haben die europäischen Regelungen Vorrang.
Also der 101 AEUV, der ist vorrangig anzuwenden. Für das Missbrauchsverbot gilt etwas anderes, weil der Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nummer 1 aus 2003, der sagt in dem Satz 2. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden. Das heißt für das Missbrauchsverbot, weil das Missbrauchsverbot ist diese einseitige Handlung, wovon das Gesetz spricht.
Für die Unterbindung dieses Missbrauchsverbot, da kann Deutschland strengere Regelungen vorgeben. Beim Kartellverbot aber nicht. Beim Kartellverbot, da ist das Unionsrecht vorrangig anzuwenden.
Hier jetzt noch der letzte Hinweis. Ist eine Verhaltensweise nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV verboten? und nicht nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt, dann kommt eine Freistellung nach nationalem Recht auch nicht in Betracht. Bedeutsam wird dies insbesondere im Falle von dem 3 GWB.
Das ist auch nochmal ein bisschen relevant für später, für ein späteres Video, wenn wir uns die Freistellung anschauen. Perfekt. Letzter Hinweis hier in der Klausur, wenn ihr zum Beispiel den Artikel 101 AEUV bejaht habt und geprüft habt, dann müsst ihr natürlich danach nicht mehr noch den GWB prüfen, sondern ihr könnt einfach schreiben, Artikel 101 AEUV ist vorrangig anzuwenden, dementsprechend ist GWB.
nicht mehr zu prüfen, die Prüfung ist entbehrlich, irgendwie sowas, keine Ahnung, das schreibt ihr dann in der Klausur hin. Super, das war es dann von dem heutigen Video, Fragen, Kommentare könnt ihr unten da lassen, ihr könnt den Kanal gerne abonnieren und dann sehen wir uns beim nächsten Mal, bis dann.