Schuldrecht AT: Rücktrittsgründe
Überblick über die Rücktrittsarten
- Es gibt drei verschiedene Rücktrittsarten im BGB:
- Rücktritt bei Nichtleistung oder Schlechtleistung (§ 323 BGB)
- Rücktritt bei schwerer Verletzung einer Nebenpflicht (§ 324 BGB)
- Rücktritt bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB)
Rücktritt bei Nichtleistung oder Schlechtleistung (§ 323 BGB)
- Wichtigster Rücktrittsgrund.
- Gilt bei einem gegenseitigen Vertrag, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.
- Der Gläubiger muss dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben.
- Beispiel:
- Marianne kauft einen Designer-Teppich von Franzi, Liefertermin ist der 1.4.
- Franzi liefert nicht, Marianne setzt Frist zur Nacherfüllung, Frist wird nicht eingehalten, Marianne erklärt den Rücktritt.
Rücktritt bei schwerer Verletzung einer Nebenpflicht (§ 324 BGB)
- Selten angewandt.
- Betrifft Verletzungen von Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.
- Der Gläubiger kann zurücktreten, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
- Beispiel:
- Handwerker S trinkt auf der Arbeit, verursacht Schaden an Eigentum des Auftraggebers, Auftraggeber erklärt Rücktritt.
Rücktritt bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 BGB)
- Gilt, wenn die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist.
- Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich.
- Beispiel:
- Malik kauft eine Kuh, die vor Eigentumsübergang verstirbt, M erklärt Rücktritt.
- Rücktritt erlaubt Rückforderung des Kaufpreises (§ 146 BGB).
Wichtige Unterscheidungen
- Hauptleistungspflichten: § 323 und § 326 Abs. 5 BGB.
- Nebenleistungspflichten: § 324 BGB.
Vertragliche Rücktrittsgründe
- Neben den gesetzlichen Rücktrittsgründen können auch vertragliche Rücktrittsgründe individuell vereinbart werden.
Ausblick
- In den nächsten Folgen: Prüfung des Rücktritts, Rechtsfolgen und detaillierte Betrachtung der Rücktrittsarten.
Empfehlung: Die gesetzlichen Rücktrittsgründe sind wichtig zu verstehen, um sie in der Praxis differenzieren und anwenden zu können.