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Verwaltungsprozessrecht für Studierende

Herzlich Willkommen auf dem YouTube-Kanal von Jura Intensiv. Mein Name ist Dirk Kühs, ich bin der Fachbereichsleiter Öffentliches Recht bei Jura Intensiv und wir wollen uns heute mal ein bisschen über das Verwaltungsprozessrecht unterhalten. Adressiert ist die Unterrichtseinheit an diejenigen von euch, die vor einer Verwaltungsrechtsklausur stehen und sich jetzt etwas panisch fragen, wie prüfe ich sowas überhaupt.

Klagearten, vorläufiger Rechtsschutz, was ist das denn? Und das soll euch jetzt hier vermittelt werden. Das nachfolgende Video, das greift mit dem Video zum allgemeinen Verwaltungsrecht ineinander. Das heißt, es bietet sich an, die beiden Videos beide zu sehen, damit man dann zum Beispiel auch weiß, was ein Verwaltungsakt ist. Ich werde in diesem Video aber auch immer wieder mal Bezug nehmen auf das Video zum allgemeinen Verwaltungsrecht.

Wir werden das Ganze jetzt hier in drei Schritten angehen. In einem ersten Teil schauen wir uns das Klageverfahren an, also wie man die Erfolgsaussichten einer Klage prüft. Der zweite Teil wird der vorläufige Rechtsschutz sein und der dritte und letzte Teil das Widerspruchsverfahren. Auch das ist ja durchaus mal denkbar, dass man die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen hat.

Wir machen das alles im Prüfungsaufbau, damit ihr auch mal sofort wisst, wo muss ich was prüfen und dann starten wir auch. direkt einmal mit der ersten Folie. Wir starten also mit dem Klageverfahren.

Die typische Fallfrage lautet, hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Und dann wird formuliert, die Klage hat Erfolg bzw. sie hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie denn zulässig und begründet ist.

Groß A, Zulässigkeit der Klage und typischerweise wird dort dann unter Römisch 1 als erstes geprüft, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Ganz kurz zu den Begrifflichkeiten und auch zum Prüfungsaufbau ein Hinweis. Erstens, die Begrifflichkeiten, die sind nicht so ganz unstreitig und eindeutig. Manche Lehrbücher sprechen statt von Zulässigkeit der Klage auch gerne mal von Sachurteilsvoraussetzungen, Sachentscheidungsvoraussetzungen oder auch Prozessvoraussetzungen.

Die Begriffe können durchaus alle verwendet werden. In einer Klausur müsst ihr euch sowieso entscheiden, da wird das nicht groß erklärt. Ich verwende hiermit den Begriff Zulässigkeit der Klage, den Begriff, den insbesondere auch die Rechtsprechung ganz überwiegend noch verwendet und der damit aus meiner Sicht der Begriff ist, der am unangreifbarsten ist.

Dann zum Verwaltungsrechtsweg. Diesen Punkt kann man auch vor der Zulässigkeit als eigenen Prüfungspunkt bilden. Man kann es auch in der Zulässigkeit machen, auch da entscheidet ihr euch bitte einfach. Das ist auch eine Frage, die in einer Klausur nicht weiter vertieft wird und deshalb haltet ihr euch bei eurer Prüfungsvorbereitung damit bitte auch nicht lang und breit auf. Dann geht es im Verwaltungsrechtsweg los.

Für die Klage beim Verwaltungsgericht muss der halt eröffnet sein und da prüfe ich zunächst einmal, ob es aufdrängende Sonderzuweisungen gibt. Aufdrängende Sonderzuweisungen sind Normen, die ausdrücklich sagen, dass der Verwaltungsrechtsweg für bestimmte Streitigkeiten eröffnet ist. Und da gibt es vor allen Dingen zwei Normen im Beamtenrecht, die in den Prüfungen immer wieder mal vorkommen.

Das ist einmal für die Landesbeamten der 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, abgekürzt Beamts-TG. Und für die Bundesbeamten gibt es den inhaltsgleichen 126 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz, BBG. Typische Bundesbeamte sind die Polizisten der Bundespolizei typische Landesbeamte sind die Polizisten der jeweiligen Landespolizei oder auch Lehrer sind durchaus Landesbeamte.

Das würde dann aber im Sachverhalt auch so stehen. In aller Regel hat man es allerdings nicht mit aufdrängenden Sonderzuweisungen dann letztlich zu tun, sondern man landet bei uns unter Arabisch zweitens bei der sogenannten Generalklausel, dem 40 Absatz 1 Satz 1 VWGO. und braucht da nach dem Gesetzeswortlaut erstmal eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dieses Merkmal grenzt die Verwaltungsgerichte ab von den Zivilgerichten und dann gibt es mehrere Abgrenzungsmethoden. So, und das sage ich euch direkt vorweg.

Ihr geht natürlich nicht alle Methoden durch, sondern nehmt euch diejenige, die am einfachsten und schnellsten für euch zum Ziel führt. Denn dass es im Endeffekt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist, das ist bei einer Verwaltungsrechtsklausur mit so ziemlich 100%iger Wahrscheinlichkeit gegeben. Also es geht nicht so sehr um das Ergebnis, sondern um den Weg dorthin.

Und da solltet ihr möglichst den schnellsten Weg wählen, um keine Zeit zu verlieren. Ja, haben wir zunächst einmal die sogenannte modifizierte Subjekttheorie bzw. Sonderrechtslehre. Da stellt man auf die streitentscheidende Vorschrift ab und das muss eine Seuche des öffentlichen Rechts sein.

Und das ist sie dann, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet. Und daher ist öffentliches Recht Sonderrecht des Staates. Des öffentlichen Rechts kann sich nur der Staat bedienen, Privatpersonen wie ihr oder ich eben nicht.

Man sagt daher auch, das Zivilrecht ist stattdessen jedermanns Recht. Des Zivilrechts kann sich jeder bedienen, des öffentlichen Rechts halt nur der Staat. Bei den ersten Gehversuchen, so im Verwaltungsprozessrecht, hat man dann an der Stelle manchmal Schwierigkeiten, weil man sagt, Mensch, dann muss ich ja jetzt die streitentscheidende Norm nennen.

Welche ist denn das überhaupt? Ja, das ist letztlich die Vorschrift, die ja dann nachher in der Begründetheits... Prüfung anspricht als Ermächtigungsgrundlage oder als Anspruchsgrundlage. Und es ist auch kein Verstoß gegen den Gutachtenstil.

Wenn ihr die Norm jetzt hier schon nennt, ein Verstoß wäre es nur, wenn ihr anfangen würdet und würde die Vorschrift jetzt hier durchprüfen. Das macht er natürlich nicht. Und man muss auch sagen, ohne Nennung der streitentscheidenden Norm funktioniert schlichtweg diese Theorie halt gar nicht. Also muss die an dieser Stelle schon erwähnt werden. Das ist...

Schon mal die eine Abgrenzungsmethode, die absolut gängig ist, die modifizierte Subjekttheorie oder Sonderrechtslehre. Kommen wir zur zweiten absolut gängigen Abgrenzungstheorie, das ist die Subordinationstheorie oder auch Überunterordnungslehre genannt. Da ist erforderlich, dass man entweder eine eindeutig hoheitliche Handlungsform hat, zum Beispiel einen Verwaltungsakt oder dass in einem eindeutig hoheitlichen Rechtsgebiet wie dem Polizeirecht oder dem Baurecht gehandelt wird.

Das heißt also, der Staat tritt dem Bürger ganz klar hoheitlich gegenüber. Und wann das der Fall ist, das wird in dem vorhin schon mal erwähnten Tutorial zum allgemeinen Verwaltungsrecht auch noch mal eingeübt. Da wird dann der Verwaltungsakt auch noch mal gezeigt.

Also wenn jetzt zum Beispiel die Polizei einen Platzverweis erlässt und sagt, hau ab, dann sind das zwei Wörter und ein Verwaltungsakt und dann kommt man hier mit der Subordinationstheorie schon zum Ziele. Mit diesen beiden Abgrenzungsmethoden, modifizierte Subjektstheorie und Subordinationstheorie, werdet ihr in einer Klausur, würde ich mal sagen, mindestens mal 80% der Fälle lösen können. Sollte es dann noch Zweifelsfälle geben, dann haben wir noch zwei weitere Abgrenzungsmethoden.

Das ist zunächst einmal die Zwei-Stufen-Theorie. Die hat vor allem zwei Anwendungsfälle. Ich habe sie auf die Folie gesetzt. Das ist einmal der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen.

Also ich möchte in die Stadthalle hinein. Ich darf nicht. Ich möchte mit meinem Glühweinstand auf den Weihnachtsmarkt und bekomme keinen Platz.

Und der zweite Fall ist die Vergabe von Subventionen. Das heißt... Geldleistungen, die der Staat vergibt zur Erfüllung eines bestimmten öffentlichen Zwecks. Und bei diesen Anwendungsfällen, da besteht das Problem typischerweise darin, dass die Details zivilrechtlich geregelt werden. Das heißt zum Beispiel bei der Vergabe von Subventionen, dass die Details in einem Darlehensvertrag geregelt sind, zum Beispiel die Laufzeit, die Darlehenshöhe.

Aber auch beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen ist es ganz üblich, dass die Details der Nutzung zum Beispiel bei einer Stadthalle mittels eines Mietvertrages geregelt werden. Und deshalb wird da differenziert. Und zwar ist es so, wenn es um das Ob des Zugangs geht oder halt der Vergabe einer Subvention, das ist immer öffentlich-rechtlich.

Die Art und Weise des Wie, das kann hingegen öffentlich-rechtlich oder oder zivilrechtlich geregelt sein und in einer Klausur wird natürlich immer um das Ob gestritten, damit man dann halt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit hat. Es ist also ziemlich unwahrscheinlich, dass es um das Wie geht und das Wie dann zivilrechtlich geregelt ist. Ich hatte es ja schon gesagt, dass es im Ergebnis eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist.

Also die Wahrscheinlichkeit liegt ziemlich genau bei 100 Prozent. Es geht also vor allem darum, dass man es vernünftig erklärt. Bleibt noch als letzte Methode der Sachzusammenhang.

Da kommt es dann darauf an, ob er im Zusammenhang zum öffentlichen Recht oder zum Zivilrecht besteht. Man merkt schon, das ist schwammig und damit ist das auch definitiv der Bereich, der dann einer genaueren Prüfung bedarf, also wo man hier bei dem ersten Punkt Verwaltungsrechtsweg schon einen gewissen Schwerpunkt hat. Ich habe mal ein klassisches Beispiel genommen. Äußerungen eines Hoheitsträgers. Nehmt mal an.

Der Bürgermeister einer Gemeinde, der äußert sich, das kann er ja einmal in seiner hoheitlichen Funktion, in seinem öffentlichen Amt tun, er kann aber auch einfach mal abends bei Freunden sitzen und dann äußert er da mal eine Meinung. Damit wird das Ganze dann sicherlich nicht hoheitlich. Es kommt also immer auf den Gesamtzusammenhang an, ob er das Ganze im Rahmen seines Amtes macht, ob er möglicherweise auch die Social Media Kanäle der Gemeinde oder Stadt nutzt oder ob er seinen privaten Twitter-Account nutzt.

Also davon wird das Ganze abhängig sein, um einzuordnen, ist das jetzt eine hoheitliche Tätigkeit oder nicht. Eine besondere Ausprägung ist dann noch die berühmt-berüchtigte Kehrseitentheorie bzw. Actus Contrarius.

Da ist es so, wenn eine hoheitliche Maßnahme aufgehoben wird, dann ist die Aufhebung ebenfalls hoheitlich. Also konkretes Beispiel, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dann ist die Aufhebung auch ein Verwaltungsakt und damit dann auch öffentlich-rechtlich.

Dann haben wir also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Soweit zu dem Merkmal. Dann geht es mal im 40 Absatz 1 Satz 1 weiter. Die Streitigkeit muss auch noch nicht verfassungsrechtlicher Art sein.

Das grenzt die Verwaltungsgerichte ab von den Verfassungsgerichten. Das heißt vom Bundes-und auch vom Landesverfassungsgericht. Und da kommt dann immer ein Standardsatz. Der lautet, es dürfen keine Verfassungsorgane um Verfassungsrecht streiten.

Die sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit ist damit gemeint. Ja, damit habt ihr normalerweise in den Prüfungen kein Problem, weil in aller Regel der Bürger beklagt und das ist kein Verfassungsorgan. Und deshalb ist es auch so, wenn das Ganze eindeutig nicht verfassungsrechtlicher Art ist, dann wird dieses Merkmal nicht lang und breit erklärt, sondern mit einem Ergebnissatz.

abgearbeitet, dass man also auch noch kurz schreibt, die Streitigkeit ist auch nicht verfassungsrechtlicher Art, sodass der 40.1.1 VWGO erfüllt ist. Bleiben am Ende noch unter Arabisch drittens abdrängende Sonderzuweisungen. Ja, abdrängende Sonderzuweisungen bedeutet, eigentlich ist der Verwaltungsrechtsweg über 40.1.1 VWGO eröffnet. Der Gesetzgeber überlegt sich es dann aber doch anders und sagt, nee, also das sollen dann doch lieber andere Gerichte machen.

Ich habe mal zwei relevante abdrängende Sonderzuweisungen hier genannt. Es ist einmal der 40 Absatz 2 Satz 1 VWGO, der drängt weite Teile des Staatshaftungsrechts weg zu den Zivilgerichten. Und der 23 Absatz 1 Satz 1 EGGVG steht für Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. Das ist wichtig im PUR, also im Polizeirecht. Und zwar ist es so, die Polizei, die wird ja nicht nur gefahrenabwehrend tätig, sondern die Polizei, die nimmt auch Strafverfolgungsmaßnahmen vor und wenn sie strafverfolgend, man sagt auch repressiv tätig wird, dann sagt der 23 Absatz 1 Satz 1 EGGVG.

dann landet das Ganze bei den Strafgerichten und nicht bei den Verwaltungsgerichten. Beachte dann noch die Öffnungsklausel des 40 Absatz 1 Satz 2 VWGO. Ja, Öffnungsklausel mein Folgendes.

Die VWGO ist eigentlich ein abschließendes Bundesgesetz. Da hat der Landesgesetzgeber so nichts verloren. Es sei denn, der Bundesgesetzgeber erlaubt, ihm eine Regelung und das ist im 40 Absatz 1 Satz 2 VWGO für den Bereich des Rechtswegs geschehen. Da kann der Landesgesetzgeber abdrängende Sonderregelungen für das Landesrecht vorsehen, kann also Streitigkeiten zum Beispiel zu den Zivilgerichten weg.

Vor dem Hintergrund noch mal so ganz generellen Hinweis. Seht bitte zu, dass ihr immer ganz genau, ganz präzise zitiert. Schreibt also bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht einfach 40 VWGO, sondern 40 Absatz 1 Satz 1 VWGO. Ihr habt ja jetzt gesehen, der 40 Absatz 1 Satz 2 ist eine Öffnungsklausel und der 40 Absatz... 2 Satz 1, eine abdrängende Sonderzuweisung, also bitte möglichst genau zitieren, sonst fangt ihr euch völlig unnötig Punktabzüge ein, das muss ja nicht sein.

Soweit erstmal zum Punkt Verwaltungsrechtsweg. Ja, dann ist es üblich als nächstes die stadthafte Klageart zu bestimmen. Das ist deshalb üblich, weil davon doch sehr viele nachfolgende Prüfungspunkte beeinflusst werden und die stadthafte Klageart, die richtet sich nach dem Begehren des Klägers bzw.

der Klägerin, 88 VWGO. Und in einer Klausur ist es dann wichtig, dass man zuerst einmal das Begehren des Klägers auch wirklich benennt. Also nicht einfach sofort die statthafte Klageart anspricht, die ihr da so im Auge habt, sondern dass man erstmal wirklich notfalls den Sachverhalt abschreibt, um klarzumachen, was will der denn jetzt eigentlich. Und dann kommt erst die Überlegung, Welche Klageart könnte statthaft sein?

Und da haben wir in der VWGO fünf Klagearten. Das ist einmal die Anfechtungsklage, 42 Absatz 1, erster Fall. VWGO, da geht es um die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Sinne von 35 Satz 1 VWVFG. Bei der Verpflichtungsklage, die auch in 42 Absatz 1 VWGO geregelt ist, da hingegen geht es um die Verurteilung zum... Erlass eines Verwaltungsakts.

So und was den VA angeht, nochmal der Hinweis auf das Video zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Da wird der Verwaltungsakt dann näher erläutert. Kommt als drittes die Leistungsklage.

Die ist in der VWGO nicht ausdrücklich geregelt, aber allgemein anerkannt. Und da geht es um die Verurteilung zu einer Leistung, die nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Und das bedeutet im Klartext, die Verpflichtungsklage ist eine spezielle Ausprägung der Leistungsklage, wenn es also um einen Verwaltungsakt geht, den der Kläger begehrt, dann die Verpflichtungsklage. Wenn er irgendwas anderes haben möchte, was kein VA ist, dann ist es die Leistungsklage. Und Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Das ist dann die sogenannte negative Leistungsklage oder man sagt auch Unterlassungs... Das ist also dann die negative Ausprägung der Leistungsklage. Kommt als vierte Klage hat die Fortsetzungsfeststellungsklage die sogenannte FFK 113 Absatz 1 Satz 4 VWGO.

Ja, da würde ich auch ehrlich gesagt auf alle Fälle abkürzen mit den Abkürzungen. Das finden die Korrektoren zwar in der Regel nicht so super, vor allem wenn man ganz wilde Abkürzungen verwendet, aber Fortsetzungsfeststellungsklage, das könnt ihr nicht ständig schreiben, da macht ihr bitte die FFK draus. Und die ist nach 113 Absatz 1 Satz 4 VWGO dann einschlägig, wenn es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes geht, der sich nach Klagerhebung erledigt hat. Ganz kurz, Erledigung heißt, dass der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen, keine Regelungswirkung mehr hat. Das heißt...

Die Aufhebung des Verwaltungsaktes bringt dem Kläger nichts mehr. Das ist also das Abgrenzungsmerkmal zur Anfechtungsklage. Dass sich der Verwaltungsakt nach Klageehebung erledigt haben muss, folgt aus der systematischen Stellung der FFK, also des 113 Abs.

1 Satz 4 VWGO. Die Vorschrift steht im 10. Abschnitt der VWGO. Dieser Abschnitt hat die amtliche Überschrift Urteile und andere Entscheidungen und Urteile können halt erst ergehen, nachdem man die Klage schon erhoben hat.

Und daran knüpft sich auch gleich das erste Problem, was machen wir, wenn wir eine Erledigung vor Klagerhebung haben. Ja, die doch ganz herrschende Meinung sagt dann, wenn wir den 113 Absatz 1 Satz 4 VWGO analog an. Wir weichen insbesondere nicht auf die Klageart aus, die wir uns gleich noch am Ende anschauen werden, nämlich die Feststellungsklage, weil die nicht so richtig passt in dieser Situation.

Wenn es um erledigte Verwaltungsakte geht, dann soll das Ganze hingegen auch unter systematischen Gesichtspunkten. beim 113 Absatz 1 Satz 4 VWGO verbleiben. Zweites Problem, das auch noch auftreten kann, es erledigt sich keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungssituation, also ohne Erledigung wäre die Verpflichtungsklage statthaft.

In dem Fall wendet man den 113 Absatz 1 Satz 4 VWGO ebenfalls analog an und die Analogie, die ist auch ziemlich unumstritten. Das heißt also, die werdet ihr nicht lang und breit erklären müssen. So, dann gibt es bei der Vorschrift noch eine Besonderheit. Und zwar verlangt der 113 Absatz 1 Satz 4 VWGO ein berechtigtes Interesse. Das ist das sogenannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Warum ist das so? Naja, weil ja alles vorüber ist. Es hat sich ja alles erledigt.

Und da sagt der Gesetzgeber, hey, pass mal auf, wenn doch schon alles rum ist, wenn sich alles erledigt hat, warum willst du denn da noch streiten? Dann ist doch eigentlich Feierabend und deshalb darfst du nur dann weiter streiten, wenn du so ein besonderes und berechtigtes Interesse daran hast. Und ich kann ja schon mal sagen, das ist ein allgemeiner Grundgedanke, der für das gesamte öffentliche Recht gilt, nicht nur für die FFK, sondern zum Beispiel auch für eine Verfassungsbeschwerde. Und dieser Grundgedanke lautet halt, wenn etwas vorüber ist, wird eigentlich nicht mehr gestritten.

Es sei denn, derjenige, der sich weiter streiten möchte, der hat halt so ein besonderes, so ein berechtigtes Interesse. Und dann sind da mehrere Fallgruppen entwickelt worden, um das etwas zu konkretisieren. Das ist einmal die Wiederholungsgefahr, das heißt, es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Sachverhalt zwischen dem Kläger und dem Beklagten wiederholen wird. Zweitens das Rehabilitationsinteresse, da geht es um die Wiederherstellung des guten Rufs.

Das bedeutet auch, das Rehabilitationsinteresse greift nur dann ein, wenn der Kläger öffentlichkeitswirksam vom Staat in Anspruch genommen wurde und er sagt, das lasse ich so nicht auf mir sitzen, da wehre ich mich im Nachhinein dagegen, da muss mein guter Ruf wiederhergestellt werden. Dritte Fallgruppe erheblicher Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt. Ihr seht, ich habe das Wort typischerweise unterstrichen.

Das heißt, es muss eine Situation sein. bei der man sagt, da kommt es eigentlich immer so schnell zur Erledigung, dass der Kläger nicht rechtzeitig bei Gericht eine Entscheidung erlangen kann, bevor die Erledigung eintritt. Beispiel Wohnungsdurchsuchungen.

Die sind so schnell vorüber, da werdet ihr niemals rechtzeitig Rechtsschutz bei Gericht bekommen, bevor die Durchsuchung beendet ist oder aber auch die Auflösung einer Versammlung. Bleibt als vierte Fallgruppe das Präjudizinteresse. Ein Präjudizium ist ja im wahrsten Sinne des Wortes ein Vorurteil.

Heißt also, ich möchte zunächst vom Verwaltungsgericht festgestellt haben, dass das behördliche Handeln der Verwaltungsakte rechtswidrig war und mit dieser Entscheidung laufe ich dann zu den Zivilgerichten, um dort auf Schadensersatz oder Entschädigung zu klagen. Das setzt natürlich voraus. dass ich überhaupt einen materiellen Schaden habe.

Wenn es den nicht gibt, dann fällt die Fallgruppe von vornherein weg und dann gibt es noch eine zentrale Einschränkung. Diese Fallgruppe funktioniert nur bei einer Erledigung nach Klagerhebung. Hat sich alles schon vor Klagerhebung erledigt, dann muss ich direkt zu den Zivilgerichten laufen und dort auf Schadensersatz oder Entschädigung klagen.

Und dann müssen die Zivilgerichte die Erlebnisse der Zivilgesellschaften als sogenannte Vorfrage auch gleich klären, ob das wörtliche Handeln rechtmäßig war oder eben nicht. Ich kann mir dann also den Rechtsweg nicht aussuchen, sondern muss den Zivilrechtsweg gehen, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klargebung erledigt hat. Die FFK ist insgesamt betrachtet aus meiner Sicht die Schwerste Klageart, also die würde ich mir wirklich nochmal etwas genauer anschauen, gerade auch wegen dieser Analogiebildungen.

Und ihr werdet gleich merken, im weiteren Verlauf der Zulässigkeitsprüfung hat die auch noch so ein paar Haken und Ösen, die ist nicht so einfach. Bleibt noch als letztes die schon mal erwähnte Feststellungsklage, 43 VWGO. Nach 43 Absatz 1 VWGO muss es... um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gehen.

Also sind es genau genommen zwei Spielarten. Bestehen oder nicht bestehen eines Rechtsverhältnisses, das ist die allgemeine Feststellungsklage Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Das ist dann die Nichtigkeitsfeststellungsklage, wobei, dass ihr die bekommt, das ist nicht so sehr wahrscheinlich. Dann würdet ihr nämlich in der Begründetheit der Klage ausschließlich prüfen, ob der Verwaltungsakt nichtig ist nach 44 VWVFG und es ist jetzt nicht sonderlich wahrscheinlich, dass das allein Klausurgegenstand ist. Es wird also in aller Regel um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gehen.

Das heißt, ihr müsst den Begriff Rechtsverhältnis definieren können. Es sind drei Elemente. Es muss erstens ein konkreter Sachverhalt sein, der dem Streit zugrunde liegt.

Damit grenzt man nämlich die Feststellungsklage ab von einer abstrakten Normenkontrolle. Damit soll also verhindert werden, dass die Feststellungsklage nicht dazu benutzt wird, einfach mal so Vorschriften, Gesetze anzugreifen. 2. Müssen dem Streit öffentlich-rechtliche Vorschriften zugrunde liegen.

Das grenzt nochmal ab von der zivilprozessualen Feststellungsklage. 3. Man muss um Rechtsbeziehungen streiten zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Und dann kommt halt die Definition insgesamt raus, die ihr jetzt auf der Folie seht.

Rechtsverhältnisse sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ergeben denn Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. So und auch hier haben wir noch eine Besonderheit.

43 Absatz 1 verlangt zunächst einmal noch ein berechtigtes Interesse. Das wird sehr weit verstanden. Das ist jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sogar ideeller Art wie der gute Ruf. Das wird also sehr, sehr weit verstanden. Und dann haben wir zum zweiten noch eine Einschränkung im 43 Absatz 2 VWGO.

Danach ist die Feststellungsklage letztlich gegenüber allen anderen Klagearten subsidiär, nachrangig und deshalb kann ich euch auch schon mal sagen, die Wahrscheinlichkeit, dass die Feststellungsklage in eurer Prüfung die richtige, die statthafte Klageart ist, diese Wahrscheinlichkeit ist auch relativ gering. Also denkt immer noch mal kurz drüber nach, ob es wirklich die Feststellungsklage sein soll, bevor ihr sie dann auch wirklich nehmt. Die Subsidiarität, die hat zwei gute Gründe.

Erstens, die besonderen Voraussetzungen der 68 folgende VWGO sollen nicht unterlaufen werden. Die werden wir gleich kennenlernen. Das sind Sondervoraussetzungen für die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage.

Und die soll man nicht dadurch unterlaufen können, dass man auf die Feststellungsklage ausweicht. Zweitens... Die anderen Klagarten sind in der Regel rechtsschutzintensiver, sie bringen dem Kläger quasi mehr, weil die Urteile, die auf die anderen Klagarten ergehen, die sind vollstreckbar und es ist bei einem Feststellungsurteil leider nicht der Fall.

Wenn das Gericht nur einfach etwas feststellt, dann kann man das nicht vollstrecken. Vollstrecken kann man nämlich immer nur Handlungs-, Duldungs-und Unterlassungspflichten, aber nicht. Feststellungsurteile, wie soll das auch gehen?

Da ist ja keinerlei Befehl enthalten, da wird ja nur etwas festgestellt. Also wie sollte das dann auch wirklich vollstreckt werden können? Von der Subsidiarität gibt es dann allerdings Ausnahmen. Eine steht direkt im Gesetzestext drin, das ist der 43 Absatz 2 Satz 2 VWGO. Eine zweite Ausnahme ergibt sich aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Subsidiarität.

Das heißt... Wenn die Feststellungsklage ausnahmsweise doch mal rechtsschutzintensiver ist als die anderen Klagearten und die 68 folgende VWGO nicht unterlaufen werden, dann greift die Subsidiarität nicht ein. Ja, und eine dritte Ausnahme, die habe ich ja als Problem nochmal gekennzeichnet, die verbirgt sich hinter dem Stichwort Ehrenmann-Theorie. Danach soll im Verhältnis zur Leistungsklage die Subsidiarität nicht greifen, wenn der Klagegegner ein Hoheitsträger ist.

Hintergrund, die 68 folgende VWGO, die werden in diesem Fall nicht unterlaufen, weil die 68 folgende VWGO auch bei der Leistungsklage nicht gelten. Wir werden gleich sehen, die 68 folgende VWGO, die gelten erstmal nur bei der Anfechtungs-und der Verpflichtungsklage. Ja, und wenn der Klagegegner ein Hoheitsträger ist, dann sagt vor allem die Rechtsprechung, dann... Hier wird sich der Klagegegner auch an Feststellungsurteile halten, weil der Hoheitsträger der Staat nämlich dem Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verpflichtet ist, also dem Rechtsstaatsprinzip.

Der Staat ist ein Ehrenmann, der hält sich auch an Feststellungsurteile, auch wenn die gar nicht vollstreckbar sind. Daher kommt auch der Name Ehrenmann-Theorie. Ja, wird in der Literatur ziemlich durchgängig abgelehnt.

Würde nämlich dazu führen, dass der 43 Absatz 2 Satz 1 VWGU im Verhältnis zur Leistungsklage faktisch gar nicht mehr greift, weil im öffentlichen Recht, Überraschung, ja eigentlich immer nur Hoheitsträger, also der Staat, verklagt wird. Und dass der Staat sich wirklich immer an alle Gerichtsentscheidungen hält, das ist auch mehr als fraglich, da muss man jetzt nicht irgendwie Verschwörungstheoretiker sein, sondern nur mal einen Blick in den Paragrafen 172. VWGO werfen. Der wäre nämlich komplett überflüssig, der 172 VWGO, wenn der Staat immer alle Gerichtsentscheidungen beachten würde.

Und daher kann man diese Ehrenmann-Theorie auch mit sehr guten Gründen ablehnen. Soweit zu unseren Klagearten, also Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, FFK und Feststellungsklage. Es geht mal weiter. Als nächstes kommt die Klagebefugnis.

Verzognis 42 Absatz 2 VWGO. Direkt ist die Norm anwendbar bei der Anfechtungs-und der Verpflichtungsklage. Darauf bezieht sie sich schon von ihrem Wortlaut her und wegen der systematischen Stellung im 42. Bei der Leistungsklage und der FFK, da wird die Norm analog angewandt.

Warum? weil es hier darum geht, Popularklagen auszuschließen. Es soll nicht jeder klagen können, sondern nur der, der eine mögliche Verletzung in einem subjektiv öffentlichen Recht geltend machen kann. Damit will man verhindern, dass die Gerichte vor lauter Klagen absaufen.

Außerdem schließt man auf diesem Weg die gewillkürte Prozessstandschaft aus. Prozessstandschaft bedeutet ja, es wird ein fremdes Recht im eigenen Namen. Geltend gemacht, bitte nicht verwechseln mit der Stellvertretung.

Bei der Stellvertretung wird ja ein fremdes Recht im fremden Namen geltend gemacht. Bei der Prozessstandschaft, da wird ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht. Und das Ganze gibt es einmal Kraft Gesetzes, dass der Gesetzgeber jemanden ermächtigt, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, wie zum Beispiel den Testamentsvollstrecker.

Dann gibt es keine Schwierigkeiten, wenn der Gesetzgeber das erlaubt, dann geht das natürlich, dann ist das zulässig. Und dann gibt es aber auch die gewillkürte Prozessstandschaft, die beruht auf einem Rechtsgeschäft. Also wenn ich jetzt jemand anderen ermächtigen würde, dass er meine Rechte in seinem eigenen Namen geltend machen darf, dann wäre das eine gewillkürte Prozessstandschaft und dann würde die Klage halt hier an dieser Stelle scheitern, weil eine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht wird.

werden muss. Ja, zwei Probleme habe ich hier nochmal gekennzeichnet. Das eine ist die Frage, ob man den 42 Absatz 2 VWGO analog auch bei der Feststellungsklage anzuwenden hat. Die Rechtsprechung sieht das so, weil die halt sagen, 42 Absatz 2 VWGO ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Der gilt auch bei der Feststellungsklage, nämlich Ausschluss von Popularklagen und die Gegenauffassung in der Literatur verweist durchaus zu Recht darauf hin, dass der 43 Absatz 1 VWGO ja mit dem Merkmal berechtigtes Interesse so eine Art Ersatz für die Klagebefugnis hat und deshalb diese Analogie zum 42 Absatz 2 VWGO gar nicht erforderlich ist.

In einer Klausur wird es darauf in aller Regel nicht ankommen. Der Kläger wird nämlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit klagebefugt sein und das heißt, In einer Klausur würdet ihr das Problem nur kurz ansprechen, ob der 42 Absatz 2 VWGO analog bei der Feststellungsklage anwendbar ist. Dann prüft er, ob der Kläger klagebefugt ist und wenn das der Fall ist, dann könnt ihr den Streit offen lassen. Zweites Problem, die Drittanwechtung. Ja, das ist schwierig.

Wenn also ein dritter Sichtwert, der Klassiker, taucht im Baurecht auf, Nachbar greift eine Baugenehmigung an. Dann kann er ja nicht sagen, hier. Ich bin Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes.

Ja, ich kann mich hier zumindest auf Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz berufen, auf die sogenannte Adressatentheorie, sondern dann braucht er eine drittschützende Norm, die ist dann erforderlich, eine Norm, die also auch Dritte schützt. Und das wird über die sogenannte Schutznormtheorie dann hergeleitet. Und man kann das noch ein bisschen allgemeiner fassen.

Die Schutznormtheorie, das ist die Theorie, mit der man in Zweifelsfällen immer herleitet, ob eine Vorschrift ein subjektiv öffentliches Recht beinhaltet. Das gilt nicht nur für Fälle der Drittanfechtung, sondern zum Beispiel auch für Fälle, in denen umstritten ist oder fraglich ist, ob eine Vorschrift einen Anspruch vermittelt. Und die Schutznormtheorie besagt folgendes. Eine Norm...

beinhaltet dann ein subjektiv öffentliches Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört. Und das bekommt man dann so raus wie immer in der Juristerei, nämlich durch Auslegung, also Wortlaut, Systematik, dann die historische Auslegung und der Sinn und Zweck, wobei die historische Auslegung, die könnt ihr für die Klausuren wohl knicken. habt ihr ja zufällig nicht die Gesetzesmaterialien dabei.

Also reduzieren wir es mal auf Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck. Und dann muss die Norm halt zumindest auch dem Schutz von Einzelpersonen dienen und der Kläger muss zu diesem geschützten Personenkreis dazugehören. Letzter Hinweis noch für den Fall, dass ihr es mal mit einer Verpflichtungs-oder Leistungsklage zu tun habt. Da will der Kläger ja etwas. Von der Verwaltung, er will einen Verwaltungsaktor oder irgendeine andere Leistung und dann braucht er einen möglichen Anspruch.

Das ist noch ganz wichtig, das heißt, dann müsste er hier bei der Klagebefugnis einen möglichen Anspruch nennen, zum Beispiel auf Verteilung einer Baugenehmigung. Und das geht dann nicht über die Grundrechte, da kann ich dann nicht einfach sagen, ah ja, der hat doch einen Antrag gestellt, der wurde abgelehnt, also kann er jetzt klagen. Dann könnte ja der Kläger die... Erstaunlich sind Anträge stellen und dürft ihr immer klagen. Stellt euch mal vor, der Kläger, der wird sagen, hier, ich stelle den Antrag bei der Bundesregierung, die müssen mich zum König von Deutschland ernennen.

Ja, die Bundesregierung lehnt das naheliegenderweise ab und er sagt, super, dann kann ich ja jetzt darauf klagen. Das kann er sicherlich nicht. Es muss eine Norm sein, die dann auch wirklich im Sinne der Schutznormtheorie ihn schützen soll und ihm einen möglichen Anspruch vermittelt. Ob der Anspruch wirklich besteht, beziehungsweise ob.

der Kläger wirklich in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt ist. Das ist dann letztlich eine Frage der Begründetheitsprüfung. Hier genügt die reine Möglichkeit, dass er in einem solchen Recht verletzt ist.

Ja, Klagebefugnis hinter der stadthaften Klage. Wir haben jetzt gesehen, warum das auch so ist, weil es direkt halt nur für die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gilt. Nächster Prüfungspunkt, auch hinter der Stadthaffenklage hat der Punkt Vorverfahren, die 68 folgende. VWGO, die greifen ja schon nach der Abschnittsüberschrift nur bei Anfechtungs-und Verpflichtungsklagen ein.

Genau genommen müsste man eigentlich sagen, es muss ein erfolglos und ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren sein. Also wenn das Vorverfahren... nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wenn zum Beispiel der Widerspruch zu spät erhoben worden ist, dann ist der Kläger nicht mehr schutzwürdig und es muss natürlich erfolglos gewesen sein, sollte schon das Vorverfahren erfolgreich durchgeführt worden sein, dann ist ja eine Klage gar nicht mehr erforderlich und das führt uns dann auch zum Sinn und Zweck des Vorverfahrens.

Das ist ein Dreifacher. Erstens, es geht... Einmal um die Entlastung der Verwaltungsgerichte, dass nicht alle Streitigkeiten immer bei den Verwaltungsgerichten aufschlagen. Zweitens um eine Selbstkontrolle der Verwaltung. Die Verwaltung soll die Möglichkeit haben, Fehler zu erkennen und auch selber zu korrigieren.

Und drittens ist das Vorverfahren ein zusätzlicher Rechtsbehelf für den Bürger. Und vor allen Dingen ist er auch deutlich billiger als das spätere Klageverfahren. Ja, ich sagte es schon. Direkt gilt das Ganze nur bei der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage wegen der amtlichen Überschrift vor 68 VWGO. Fraglich ist, ob man die 68 folgende VWGO vielleicht analog bei der FFK.

anzuwenden hat, wobei es da dann genau genommen auf den Zeitpunkt der Erledigung ankommt. Ein wirkliches Problem besteht nämlich nur, wenn sich der Verwaltungsakt innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des Vorverfahrens erledigt. Erledigt er sich stattdessen zu einem späteren Zeitpunkt, dann muss das Vorverfahren in jedem Fall erfolglos durchgeführt worden sein. weil der Verwaltungsakt ansonsten im Zeitpunkt der Erledigung schon unanfechtbar, also bestandskräftig geworden ist.

Und dann kommt jeder Rechtsschutz zu spät. Das kann man sich bei der FFK mal generell merken. Wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Erledigung schon unanfechtbar geworden ist, kommt jeder Rechtsschutz zu spät.

Wenn der Kläger nämlich erst wartet, bis alle... Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind, bis der VA unanfechtbar geworden ist, dann tritt eine Erledigung ein und der Kläger sagt, ach jetzt könnte ich ja doch noch meine FFK erheben, naja, dann ist er einfach nicht mehr schutzwürdig. Sollte sich, was in den Prüfungen zu erwarten ist, hingegen der Verwaltungsakt innerhalb der Widerspruchsfrist oder während des laufenden Vorverfahrens erledigen, dann ist es strittig, ob man die 68 folgende VWGO analog anzuwenden hat und das kann man eigentlich sehr gut am Sinn und Zweck argumentieren, den ich ja gerade schon gezeigt habe.

Also die einen sagen, Selbstkontrolle der Verwaltung ist doch auch noch in diesen Situationen möglich. Die Behörde kann doch auch dann noch prüfen, ob sie da alles richtig gemacht hat und deshalb sagt eine, man muss sagen, Mindermeinung, dass auch in diesen Fällen bei der FFK ein Vorverfahren durchzuführen ist. Die herrschende Meinung, das heißt die Rechtsprechung hingegen, betont die beiden anderen Zwecke des Vorverfahrens und sagt, erstens, das Vorverfahren ist kein richtiger Rechtsbehelf mehr für den Bürger, denn das, was er da erreichen möchte, die Aufhebung des Verwaltungsaktes, das ist ja gar nicht mehr möglich, weil der sich schon erledigt hat. Und zweitens, es entlastet auch nicht wirklich die Gerichte. Der Bürger muss ja noch zu Gericht, wenn er...

dauerhaft sicherstellen möchte, dass die Börde sowas nicht wieder tun wird. Der muss eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erlangen, aus der sich ergibt, dass die Börde fehlerhaft gehandelt hat. Eine Feststellung durch die Verwaltung selbst reicht da nicht aus und deshalb wären zwei von drei Zwecken des Vorverfahrens hier nicht mehr erreichbar und daher sagt die herrschende Meinung, wenn sich der Verwaltungsakt Während des Vorverfahrens erledigt, dann wird das Vorverfahren einfach eingestellt und bei einer Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist ist es sogar so, dass der Widerspruch unzulässig ist. Der ist dann unstatterhaft, so nennt man das.

Wunderbar, soweit zum Vorverfahren. Dann römisch fünftens der Klagegegner. Ja, wie der bestimmt wird, da muss man sagen, da kommt es ein bisschen drauf an, wenn es die Anfechtungs...

oder Verpflichtungsklage ist, dann gilt der 78 Absatz 1 VWGO. Der steht auch im achten Abschnitt der VWGO bei den 68 folgenden, gilt also direkt nur für Anfechtungs-und Verpflichtungsklagen. Deshalb sollte man den Prüfungspunkt Klagegegner auch erst nach der statthaften Klage abbringen. Bei der FFK wird der 78 VWGO analog angewandt und zwar wegen der inhaltlichen Nähe.

Der FFK zur Anfechtungs-und Verpflichtungsklage ohne Erledigung wäre die FFK ja eine Anfechtungs-bzw. Verpflichtungsklage. Und bei der Leistungsklage und der Feststellungsklage greift das Rechtsträgerprinzip als ungeschriebener Grundsatz.

Das ist auch das, was hinter 78 Absatz 1 Nummer 1 VWGO steht, das Rechtsträgerprinzip. Es wird also der Rechtsträger der handelnden Behörde verklagt. Und jetzt werdet ihr wahrscheinlich sagen, klasse, wer soll das bitte schön sein?

Und deshalb habe ich es auf der nächsten Seite nochmal so ganz grob zusammengefasst. Und das dürfte eigentlich auch für alle Bundesländer passen. Also es ist so, wenn der Bürgermeister, in großen Städten heißt er dann Oberbürgermeister, oder so heißt es in Hessen zum Beispiel, der Gemeindevorstand bzw. Magistrat handelt, dann ist Rechtsträger die Gemeinde. beziehungsweise die Stadt.

Eine Stadt ist übrigens nur eine etwas zu groß geratene Gemeinde, also der Begriff Gemeinde ist quasi der Grundbegriff, der auch den Begriff Stadt zugrunde liegt. Handelt hingegen der Landkreis, also die Kreisverwaltung oder der Landrat oder auch in Hessen zum Beispiel der Kreisausschuss, dann ist Rechtsträger normalerweise der Landkreis. Im Falle einer sogenannten Organleihe, ausnahmsweise das Landorganleihe, bedeutet, dass der Landrat quasi ausgeliehen wird. Das jeweilige Bundesland sagt hier, der Landrat, der wird jetzt ausnahmsweise mal für... uns tätig.

Wir leihen uns dieses Organ des Landkreises mal aus. Das muss dann aber auch im Gesetzestext stehen, dass dann der Landrat wirklich mal für das Land tätig wird. Und handelt die Polizei, dann ist normalerweise das Land der Rechtsträger. Es sei denn, man hat es mal mit der Bundespolizei zu tun.

Das müsste im Sachverhalt der Prüfungsaufgabe dann aber auch stehen. Dann ist Rechtsträger Natur gegeben. Der Bund.

In fast allen Bundesländern ist es jetzt so, dass immer das Rechtsträgerprinzip greift. Es gibt nur einige wenige Bundesländer, die haben vom 78 Absatz 1 Nummer 2 VWGO Gebrauch gemacht für die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage. 78 Absatz 1 Nummer 2 VWGO, das ist das sogenannte Behördenprinzip, da darf dann direkt... gegen die Behörde die Klage gerichtet werden.

Da müsstet ihr in eurem jeweiligen Bundesland mal einmal schauen, ob da möglicherweise der Landesgesetzgeber vom 78 Absatz 1 Nummer 2 VWGO Gebrauch gemacht hat, würde dann wie gesagt gelten für die Anfechtungs-und die Verpflichtungsklage. Ist aber ganz klar die Ausnahme. Normalerweise greift das Rechtsträgerprinzip. Römisch 6. Beteiligungs-und Prozessfähigkeit Paragraphen 61. 62 VWGO. Ja, die Normen, die sind eigentlich nicht klageartabhängig.

Die stehen nämlich im siebten Abschnitt der VWGO, bei den 54 folgenden VWGO. Und es sind allgemeine Verfahrensvorschriften, die für alle Klagearten gelten. Deshalb könnte man die 61 und 62 VWGO auch direkt oben hinter dem Verwaltungsrechtsweg. Prüfen und vor der stadthaften Klageart, das wird auch durchaus gemacht.

Also es gibt Lehrbücher, die schlagen das vor. Ich habe es jetzt nur aus klausurtaktischen oder prüfungstaktischen Gründen hier an dieser Stelle platziert, denn ihr müsst die Beteiligungs-und Prozessfähigkeit nicht nur für den Kläger prüfen, sondern auch für den Beklagten, für den Klagegegner. Und da wäre es natürlich schon schön, wenn man weiß, wer der Klagegegner ist und dass man das jetzt hier nicht irgendwie inzident.

bei 61, 62 VWGO noch mitbestimmen muss. Und deshalb habe ich es jetzt mal hinter den Klagegegner gesetzt. Die Vorschriften selber sind nicht allzu schwierig. Meistens ist es beim 61 die Nummer 1. Auf Klägerseite hat man in der Regel eine natürliche Person, einen Bürger und auf der beklagten Seite eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen Rechtsträger.

Darüber haben wir ja gerade gesprochen. wie zum Beispiel die Gemeinde, die Stadt oder das Land. Und bei der Prozessfähigkeit Paragraf 62, da ist es typischerweise für den Kläger 62 Absatz 1 Nummer 1 VWGO, der Kläger ist normalerweise voll geschäftsfähig und auf der beklagten Seite wäre es der 62 Absatz 3 VWGO. Da muss man ein bisschen Acht geben.

Da taucht der Begriff Vereinigung auf. Vereinigung ist ein... Oberbegriff, der auch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst, also Rechtsträger im öffentlichen Recht erfasst und deshalb 62 Absatz 3. Dann haben wir noch die Klagefrist 74 VWGO, das steht jetzt wieder im achten Abschnitt der VWGO.

Die Voraussetzungen gelten ja nur für Anfechtungs-und Verpflichtungsklagen, deshalb habe ich es auch noch mal extra dahin geschrieben und daher sollte man die Klagefrist auch in jedem Fall dann wieder... hinter der stadthaften Klageart prüfen. Auch hier gibt es ein Problem mit der FFK, ob man den 74 VWGO nämlich analog anzuwenden hat, und zwar wenn sich der Verwaltungsakt innerhalb der Widerspruchsfrist während des Vorverfahrens oder innerhalb der Klagefrist erledigt.

Es kommt also auch hier auf den genauen Zeitpunkt der Erledigung an. Das ist ähnlich gelagert wie gerade schon beim Vorverfahren. der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt erst erledigt haben, dann wäre er nämlich schon wieder bestandskräftig, also unanfechtbar geworden und das würde bedeuten, dass der Kläger dann nicht mehr schutzwürdig ist, weil er zu lange gewartet hat, um sich zur Wehr zu setzen.

Ja, herrschende Meinung ist hier an dieser Stelle bei diesem Problem. dass der 74 VWGO nicht greift, weil der Sinn und Zweck einer Klagefrist gerade darin besteht, den VA unanfechtbar werden zu lassen und damit Rechtssicherheit zu erzeugen. Und wenn der VA sich erledigt hat, naja, dann kann ja gar nichts mehr unanfechtbar werden.

Also was soll da noch in Rechtssicherheit erstarken? Und dementsprechend ist es in der Situation so, dass dann keine Klagefrist läuft, sondern es greift nur... Der Grundsatz der Verwirkung, ein Gedanke, den man vielleicht aus dem Zivilrecht kennt, von Treu und Glauben, der greift auch übrigens dann bei der Leistungsklage ein, setzt zweierlei voraus die Verwirkung, nämlich einmal ein Zeitmoment und dann ein Umstandsmoment, bedeutet einfach, der Kläger, der darf längere Zeit den Anspruch, das Recht nicht geltend gemacht haben, und so Pi mal Daumen sagt. Sagt man da so etwa ein Jahr ist die Frist insoweit und dann muss ja Stichwort Umstandsmoment beim Beklagten auch die berechtigte Erwartungshaltung gesetzt haben, dass da nichts mehr passieren wird, also dass er sein Recht auch wirklich nicht mehr gelten machen wird. Dass das jetzt in einer Prüfung wirklich mal intensiver zu diskutieren ist oder gar zu bejahen ist, das ist jetzt dann doch ziemlich unwahrscheinlich.

Ich würde daher bei einer... Leistungsklage das Problem mit der Frist auch nur bzw. der Verwirkung nur ansprechen, wenn es einen Anhaltspunkt im Sachverhalt gibt. Bleibt noch als letzter Punkt in der Zulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis.

Das ist so ganz generell die Frage, ob es einen einfacheren, schnelleren, vielleicht auch billigeren Weg für den Kläger gibt, sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Und es ist mit Blick auf die Leistungsklage immer die Frage, ob der Kläger denn schon einen Antrag bei der Behörde gestellt hat, dass er doch bitte erstmal mit der Behörde spricht, bevor er dann zu Gericht rennt. Bei der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage ist das sowieso so, weil da ja ohnehin ein Vorverfahren durchgeführt werden muss. Insgesamt sage ich nochmal zweierlei. Erstens, schwerste Klageart, wie schon erwähnt, die FFK, auch wegen der vielfachen Analogie-Problematiken.

Also die sollte man sich nochmal genau anschauen. Zweitens... Die Zulässigkeitsprüfung, die hat jetzt hier bei uns in der Besprechung relativ lange gedauert, weil ich recht vieles grundsätzlich erklärt habe. In einer Klausur hingegen ist es so, dass das definitiv nicht der Schwerpunkt der Prüfung ist.

Da sollte man sehen, dass man möglichst rasch in die Begründetheitsprüfung hineinkommt und hier nicht unnötig Zeit verliert. Also Punkte, die unproblematisch sind, die sollte man auch wirklich kurz abhandeln. Und deshalb sollte man jetzt auch nicht ohne Not weitere Prüfungspunkte bilden, wie sowas wie deutsche Gerichtsbarkeit oder sowas.

Das ist eh uninteressant. Das bleibt mal schön weg. Wir konzentrieren uns also auf die Punkte, die wir jetzt hier auf der Folie oder auf den Folien gesehen haben und ich mit euch jetzt besprochen habe.

Ja, dann geht es mal weiter. Und jetzt Überraschung, jetzt geht es ja doch noch nicht zur Begründetheit. Es kann tatsächlich mal sein, dass zwischen Zulässigkeit und Begründetheit... Zwei, drei Punkte nochmal dazwischen kommen. Das ist einmal die objektive Klagehäufung, 44 VWGO, etwas, was relativ oft in Verwaltungsrechtsklausuren aufkreuzt.

Das haben wir nämlich, wenn der Kläger mehrere Begehren hat, also er hat beispielsweise mehrere Verwaltungsakte kassiert und wehrt sich dann auch gegen all diese Verwaltungsakte. Dann hätte ich den Fall des 44 VWGO. Die Vorschrift, die gehört nicht zur Zulässigkeit, sondern...

Zwischen die Zulässigkeit und die Begründetheit sollten die Voraussetzungen des 44 VWGO nicht vorliegen. Dann würde die Klage nämlich nicht abgewiesen werden. Die wäre nicht erfolglos, sondern das Gericht würde einfach die Verfahren trennen und es gäbe für jedes Begehren ein separates Urteil.

Ja, wenn es eine objektive Klagehäufung gibt, dann gibt es auch eine subjektive Klagehäufung bzw. Streitgenossenschaft genannt. Das ist der 64 VWGO, der dann weiter verweist in die ZPO.

Da braucht es mehrere Kläger und bzw. oder mehrere Beklagte. Das ist jetzt in einer Urrechtsklausur doch relativ selten anzutreffen. Also objektive Klagehäufung relativ häufig, subjektive Klagehäufung eher selten.

Bitte... an eines denken, wenn ihr mal wirklich mehrere Kläger habt, bitte prüft in eurer Lösungsskizze erst einmal jeden Kläger getrennt. Es ist relativ wahrscheinlich, dass die Erfolgsaussichten der Klage des einen Klägers andere sind als die des anderen Klägers. Ich sage es mal salopp so, in einer Klausur tauchen eigentlich nur deshalb mehrere Kläger auf, damit es unterschiedliche Erfolgsaussichten sind.

Sonst könnte man ja auch sofort alles bei einem Kläger belassen. Bleibt noch zum Schluss unter Groß D gegebenenfalls die Beiladung, 65 VWGO, da muss ein Dritter beteiligt werden. Klassisches Beispiel, die Drittanfechtungsfälle im Baurecht. Wenn der Nachbar die Baugenehmigung angreift, dann ist ja der Nachbar, der Kläger, der Rechtsträger der Baugenehmigungsbörde ist Beklagther oder Beklagte. Der Bauherr, um den es eigentlich geht.

Der wird dann beigeladen. Der Sinn und Zweck ist ein Doppelter. Erstens Rechtskrafterstreckung nach 121 Nummer 1 in Verbindung mit 63 Nummer 3 VWGO.

Das bedeutet, die gerichtliche Entscheidung soll auch für und gegen den Beigeladenen wirken. In meinem Beispiel dann für und gegen auch den Bauherrn wirken. Warum? Damit alle Streitigkeiten in einem Prozess abgearbeitet werden und man damit Nachfolgeprozesse vermeidet. Zweitens, es geht um 66 VWGO.

Der Beigeladene, der hat dann nämlich auch die Möglichkeit sich aktiv in den Prozess einzubringen. In einer Klausur ist es vor allem wichtig, dass ihr die Beiladung überhaupt seht, also dass ihr an 65 VWGO denkt, dass ihr wisst wo es geprüft wird und dann müsst ihr euch noch entscheiden ob es eine einfache Beiladung ist, 65 Absatz 1 VWGO oder eine notwendige Beiladung, 65 Absatz 2 VWGO. Und bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, wie man sie von der Drittanfechtung im Baurecht kennt, da ist es halt typischerweise eine notwendige Beiladung, 65 Absatz 2. So, jetzt kommen wir dann aber endgültig mal zur Begründetheit der Klage. Und da wird am Anfang erstmal ein Obersatz gebildet. Ein Obersatz hat die Funktion vorzugeben, was danach in der Begründetheitsprüfung auch wirklich geprüft wird.

Und deshalb sind Obersätze bitte möglichst präzise. Die sind möglichst genau und Obersätze sind ein Versprechen. Was im Obersatz drin steht, das wird dann danach auch genau so gemacht.

Gilt ja das alte Motto, versprochen ist versprochen und wird auch nicht gebrochen. Und das, was ich im Obersatz verspreche, das mache ich dann im Nachgang bitte auch. Ich habe jetzt euch mal die Obersätze für unsere Klagearten hier auf dieser Seite notiert. Bei der Anfechtungs-und der Verpflichtungsklage ist es insoweit erstmal relativ leicht, weil der Obersatz da im Gesetzestext steht, wie man das Ganze dann genau prüft. Das werden wir sehen.

Bei der Verpflichtungsklage allerdings ist es so, dass was im Gesetzestext steht, im 113 Absatz 5 Satz 1 VWGO, das bringt eigentlich das Begehren des Klägers nur etwas unvollständig zum Ausdruck. Letztlich geht es ihm da um die Prüfung, ob er denn den behaupteten Anspruch tatsächlich hat. Das ist dann der sogenannte Anspruchsaufbau.

Deshalb sollte man das auch noch mal kurz festhalten. Daher habe ich bei der Verpflichtungsklage noch diesen zweiten Satz geschrieben. Das ist der Fall, soweit der behauptete Anspruch tatsächlich besteht. Diese Formulierung wählt man auch für die Leistungsklage.

Da die Leistungsklage im Gesetzestext nicht geregelt ist, kann natürlich ein Obersatz auch nicht im Gesetzestext stehen. Es geht aber auch hier, wie bei der Verpflichtungsklage, um einen Anspruch und deshalb darf man im Endeffekt denselben Obersatz bilden. wie man ihn dann auch am Ende bei der Verpflichtungsklage hat. Bei der FFK haben die Besonderheiten jetzt hier ein Ende.

In der Begründetheitsprüfung wird die FFK genauso geprüft wie die Anfechtungs-oder die Verpflichtungsklage. Es ist auch derselbe Obersatz, weil es ja eine erledigte Anfechtungs-oder Verpflichtungssituation ist. Man muss das Ganze dann bitte nur in die Vergangenheitsform setzen, weil ja alles vorüber ist.

Anfechtungssituation bedeuten, dass man schreibt, die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Und deshalb nochmal, bei der FFK haben wir die Besonderheiten nur in der Zulässigkeit, in der Begründetheit läuft die genauso ab wie eine Anfechtungs-oder Verpflichtungsklage. Bleibt noch die Feststellungsklage, da leitet sich der Obersatz aus 43 Absatz 1 VWGO ab.

Also ist die Klage begründet, soweit das Rechtsverhältnis besteht bzw. nicht besteht in einer Klausur, müsst ihr euch dann natürlich entscheiden, was der Kläger jetzt will. Nicht bitte beides hinschreiben, dann merken die Korrektoren sofort, ihr habt es nur auswendig gelernt. Also entweder schreibt er besteht oder nicht besteht.

Dasselbe gilt für die Verpflichtungsklage, für das Begriffspaar Ablehnung oder Unterlassung. Da müsst ihr schauen, wurde der Verwaltungsakt vorher von der Börde abgelehnt. Oder ist die Behörde einfach untätig geblieben, hat sie unterlassen und dann verwendet ihr den entsprechenden Begriff bitte im Obersatz. So und das führt uns dann letztlich zu nur zwei grundsätzlichen Aufbaumöglichkeiten.

Und zwar schauen wir uns zunächst mal den möglichen Aufbau bei einer Anfechtungsklage an, bei der FFK und bei der Feststellungsklage. Da müssen wir erklären, ob... dass behördliche Handeln rechtmäßig gewesen ist und das machen wir so wie immer.

Nämlich mit den Prüfungspunkten Ermächtigungsgrundlage, Formelle und Materielle Rechtmäßigkeit. Es ist immer gleich, das heißt, wenn ihr ab heute gefragt werdet, ob ein behördliches Handeln rechtmäßig ist, dann läuft quasi im Ö-Rechtsteil eurer Großhirnrinde immer derselbe Prüfungsfilm ab, Ermächtigungsgrundlage. Formelle und materielle Rechtmäßigkeit.

Die Ermächtigungsgrundlage muss deshalb geprüft werden, weil da die Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes dahinter steht. Also kein Handeln ohne Gesetz. Das ist ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

Und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit prüft ihr wegen der Lehre vom Vorrang des Gesetzes, die da lautet kein Handeln gegen das Gesetz. muss das Bördlich Handeln dann entsprechend auch die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Auch das ist ein Element des Artikels 20 Absatz 3 Grundgesetz. Gucken wir es uns mal im Detail an.

Bei der Ermächtigungsgrundlage kommt es jetzt natürlich auf den konkreten Einzelfall an, welches denn wohl sein soll. Zum Beispiel die polizeiliche Generalklausel könnte es sein. Wichtig, es muss eine behördliche Handlungsbefugnis vorliegen, bloße Gebote und Verbote genügen nicht.

Also eher... Die Ermächtigungsgrundlage meint wirklich, dass die Behörde zu einem Handeln ermächtigt wird. Es reicht nicht einfach aus, dass in einer Vorschrift ein Gehbot oder Verbot steht.

Typisches Beispiel Schutz der Nachtruhe, dass man zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens nur im Zimmer lautstärke Lärm machen darf. Super, das ist ein Gebot und gleichzeitig auch ein Verbot, nämlich noch lauter zu sein, aber das ist keine Handlungsbefugnis für die Verwaltung, um dann gegen mich tätig werden zu können. Also da muss man immer ein bisschen achtsam sein, dass da auch wirklich eine Handlungsbefugnis drin ist.

Etwas vereinfacht formuliert kann man sagen, die Vorschrift, die ihr als EGL, als Ermächtigungsgrundlage aussucht, die braucht auch wirklich dann eine Rechtsfolge, weil die Rechtsfolge ist. die Handlungsbefugnis. Dann kommt die formelle Rechtmäßigkeit mit den drei Standardpunkten Zuständigkeit, Verfahren und Form. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem einschlägigen Gesetz, ist gerade in den Übungsklausuren an den Unis auch gerne mal vorgegeben. Also so ein Riesendrama ist es normalerweise nicht.

Verfahren und Form, da gibt es ein paar Regeln, auf die ich achten muss beim Verfahren 28 VWVFG. Ihr seht übrigens... Ich zitiere jetzt immer konsequentes VWVFG des Bundes, damit es für alle einheitlich ist.

28 ist die Anhörungsvorschrift, dass man vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes angehört werden muss. Bitte Achtung, 28 Absatz 1 verlangt das Ganze nur wirklich vor Erlass eines belastenden VA, also eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. Vor Erlass eines begünstigenden VA ist es nicht notwendig.

Und dann sagt die Vorschrift auch ganz deutlich, es muss nur die Gelegenheit gegeben werden zur Äußerung. Er muss die Möglichkeit haben, sich zu äußern, ob er das wirklich tut. Das ist dann Sache des Betroffenen selbst. Bei der Form 37 und 39 VWVFG, 37 Grundsatz der Form Freiheit im Absatz 2, danach kann ein Vorschriftlich mündlich in sonstiger Weise ergehen, also zum Beispiel auch Haltezeichen eines Polizisten können Verwaltungsakte sein, 39 das Begründungserfordernis.

Bei der Form dürft ihr euch Folgendes merken, wenn der Sachverhalt in einer Prüfung nichts Näheres sagt, ist die Form immer gewahrt. Probleme mit der Form gibt es also nur, wenn es Hinweise im Sachverhalt gibt. Sollte es zu Verstößen gegen Zuständigkeit, Verfahren oder Form kommen, dann...

prüft ihr bitte automatisch den 45 VW VFG. Die Heilungsvorschrift, vor allem beliebt, ist die Frage, ob eine fehlende Anhörung mit Durchführung des Vorverfahrens geheilt werden kann, was die herrschende Meinung bejaht, weil der Sinn und Zweck dann damit auch gewahrt ist. Das heißt, der Bürger kann sich dann zur Sache äußern, auch wenn es etwas verspätet geschieht, im Rahmen des Vorverfahrens. Insgesamt muss man sagen, die formelle Rechtmäßigkeit, die ist normalerweise nicht der Prüfungsschwerpunkt.

Der kommt jetzt. Das ist die... materielle Rechtmäßigkeit. Ich sage es mal ein bisschen drastisch, da werden wirklich die Schlachten geschlagen. Also da müsst ihr sehen, dass ihr zügig zur materiellen Rechtmäßigkeit kommt und nicht vorher unnötig Zeit verliert.

Da geht es um die Prüfung von Tatbestand und Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage. Und in einer Prüfung wird vor allen Dingen verlangt, dass ihr Tatbestand und Rechtsfolge sauber auseinanderhalten könnt. Das ist auch nicht so schwierig, denn die Ermächtigungsgrundlagen im öffentlichen Recht funktionieren alle nach dem Wenn-Dann-Prinzip. Das sind Konditionalsätze.

Häufig steht die Rechtsfolgenseite am Satzanfang und dann kommt irgendwo in der Satzmitte ein Komma und dann kommt das Wort Wenn. Also wenn er die, ich sage immer, Wenn-Dann-Schablone auf die Vorschrift drauflegt, dann klappt das normalerweise ganz gut. Hier bei unserer abstrakten Betrachtung können wir das natürlich nicht näher konkretisieren. Wer das mal exemplarisch geprüft haben möchte, Der guckt mal in das schon erwähnte Video zum allgemeinen Verwaltungsrecht. Da wird unter anderem der Aufbau des Paragrafen 48 und des 49 VWVFG gezeigt.

Das ist genau das, was dann in der materiellen Rechtmäßigkeit kommt. Bei der Rechtsfolgenseite, da können wir jetzt allerdings noch Unterteilungen vornehmen. Es gibt im öffentlichen Recht nämlich nur drei Arten von Rechtsfolgen.

Am häufigsten ist es Ermessen. Das heißt... Da hat die Behörde einen Entscheidungsspielraum.

Wird im Gesetzestext durch Wörter wie kann, können oder darf, dürfen signalisiert. Und weil die Behörde da einen Entscheidungsspielraum hat, muss das Gericht sich dann zurückhalten und darf nur Ermessensfehler prüfen. Und die findet man im Wesentlichen im Paragrafen 114 Satz 1 VWGO. Das ist einmal der Ermessensfehler.

Nicht gebraucht, da wurde also das Ermessen gar nicht ausgeübt. Dann der Ermessensfehlgebrauch, das sind vor allem sachfremde Erwägungen, wenn also die Behörde tätig wird, weil der Sachbearbeiter den betreffenden Bürger einfach nicht mag. Und häufigstes Ermessensproblem, die Ermessensüberschreitung, dass die Grenzen des Ermessens nicht beachtet werden.

Da kann man nämlich dann auch die Verhältnismäßigkeit prüfen. Und das ist halt... In aller Regel ein Prüfungsschwerpunkt nochmal, dass die behördliche Maßnahme verhältnismäßig sein muss. Gegenbegriff zum Ermessen ist die gebundene Entscheidung. Das heißt, bei Vordingen der Tatbestandsvoraussetzungen muss die Behörde tätig werden.

Deshalb wird das auch signalisiert durch so Wörter wie ist, hat, muss. Die gebundene Entscheidung ist im Urrecht ganz klar die Ausnahme, denn damit nimmt man der Behörde Handlungsspielräume. Die muss dann ja tätig werden, das heißt bei vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung kann sie nicht mehr so ganz auf den Einzelfall reagieren und daher sind gebundene Entscheidungen eher selten. Genauso wie die Regel-oder Sollentscheidung, die heißt deshalb so, weil im Gesetzestext halt steht, in der Regel oder soll, bedeutet im Klartext ist es eigentlich eine gebundene Entscheidung. Nur in atypischen Ausnahmefällen hat die Behörde mal ein Ermessen und kann...

anders entscheiden, als das der Gesetzgeber für den Normalfall vorsieht. Ja, dann ist man mit der Rechtmäßigkeitsprüfung durch. Bei der Anfechtungsklage und der FFK müsste man dann auch noch die Rechtsverletzung prüfen.

Der Kläger, der muss durch den rechtswidrigen Verordnungen auch in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein. Das ist normalerweise kein wirkliches Problem. Bitte Achtung, insbesondere jetzt nicht erst... hier die Grundrechte prüfen. Wenn es wirklich mal mit Grundrechten Probleme gibt, dann gehören die schon in die materielle Rechtmäßigkeit meistens auf die Rechtsfolgenseite, nämlich zur Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Da spielen die Grundrechte dann typischerweise eine Rolle. Was hier aber noch mal relevant sein kann, ich habe es hervorgehoben, ist der 46 VWVFG. Der sagt nämlich, dass in bestimmten Situationen formelle Fehler, Verstöße gegen Verfahren, Form und die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich sind, wenn sie sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben. Das heißt, wenn der Verwaltungsakt ohne diesen formellen Fehler genauso erlassen worden wäre, und das ist vor allen Dingen bei gebundenen Entscheidungen so, wenn da die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, muss ja die Börde in einer bestimmten Art und Weise handeln, und dann kann sich ein vorangegangener formeller Fehler im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.

Der 46 VW VFG, der wird richtigerweise ganz am Ende erst... angesprochen. Der ändert nämlich an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nichts. Der VA ist und bleibt rechtswidrig. Der ändert auch genau genommen an der Rechtsverletzung nichts.

Was der 46 VWVFG hingegen beseitigt, ist der Aufhebungsanspruch, den man dann eigentlich als Kläger hat. Man kann ja eigentlich verlangen, dass ein rechtswidriger VA, der rechtswidrig ist, vom Gericht aufgehoben wird und das wird durch den 46 VWVFG eliminiert, indem der Gesetzgeber sagt, ne pass mal auf, du würdest den VA ohne diesen Fehler doch genauso wiederbekommen, dann wird er nicht aufgehoben aus Gründen der Prozessökonomie, ist doch Quatsch. Wenn wir den Verwaltungsakt heute aufheben und morgen bekommst du ihn gleich nochmal wieder mit demselben Inhalt. So weit zum Aufbau bei der Anfechtungsklage der FFK und der Feststellungsklage. Jetzt kommen wir noch zur zweiten möglichen Aufbausituation, dem sogenannten Anspruchsaufbau bei der Verpflichtungs-und Leistungsklage und denkbar ist es auch noch bei der FFK, wenn sich denn mal ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat.

Das heißt, da brauche ich erstmal eine Anspruchsgrundlage, dann kommen die formellen und die materiellen Voraussetzungen, hier heißen sie dann halt Anspruchsvoraussetzungen. Wir haben etwas anderen Inhalt. Bei den formellen Anspruchsvoraussetzungen heißt zuständige Behörde die Behörde, die für die Erfüllung des Anspruchs zuständig ist. Das Verfahren ist meistens unproblematisch. 28 VWVFG greift nicht ein, weil es ja nicht um den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes geht.

Das heißt, Verfahrenserfordernisse hat man beim Anspruchsaufbau eigentlich nicht. Und beim... Bei der Form geht es dann nicht um die Form des behördlichen Handelns, sondern darum, ob ein formgerechter Antrag gestellt worden ist vom Bürger. Und vor dem Hintergrund ist es so, dass häufig nur die zuständige Behörde kurz geklärt wird.

Und es gibt auch sehr viele Prüfungsaufbauten, die lassen die Unterteilung in formelle und materielle Anspruchsvoraussetzungen gleich ganz weg, weil die sagen, naja, bei den... Formellenanspruchsvoraussetzungen gibt es ja kaum etwas zu prüfen. Wir bilden stattdessen den Prüfungspunkt Anspruchsvoraussetzungen. Es wird mit einem kurzen Satz die zuständige Behörde festgehalten und dann kommen direkt die inhaltlichen, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen.

Also auch hier Prüfung von Tatbestand und Rechtsfolge, nur jetzt nicht von einer Ermächtigung, sondern von einer Anspruchsgrundlage. Auch das. Läuft nach dem Konditionalprinzip, nach dem Wenn-Dann-Prinzip. Tatbestand hängt dann wieder von der konkret einschlägigen Anspruchsgrundlage ab.

Bei der Rechtsfolge ist es halt oftmals so, dass auch hier bei den Anspruchsvoraussetzungen, bei den Anspruchsnormen ein wörtliches Ermessen besteht. Und dann hat der Kläger erstmal nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es ist allerdings in den Prüfungen selten, dass der Kläger sich damit zufrieden gibt, dass er sagt, okay, dann soll die Behörde doch bitte noch mal entscheiden, Ermessensfehler frei, sondern meistens sagt der Kläger, er habe einen Anspruch auf ein ganz bestimmtes Handeln der Verwaltung und das bedeutet dann, dass sich das Ermessen auf null reduziert haben muss.

Das heißt, das Ermessen muss sich so verdichtet haben, dass nur noch eine einzige Entscheidung Die Richtiges und alle anderen sind falsch. Das ist natürlich extrem einzelfallabhängig. Das hat man aber zum Beispiel dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter bedroht sind, dann wird die Behörde handeln müssen, so wie bei Leibes-Lebensgefahren oder Gefahren für die Freiheit einer Person. Dann wird man wohl tätig werden müssen. Wenn das nicht der Fall ist, also das heißt, wenn sich das Ermessen nicht auf null reduziert hat, Dann fehlt im Sinne des Paragrafen 113 Absatz 5 Satz 1 VWGO die sogenannte Spruchreife.

Das heißt, dann kann das Gericht nicht abschließend über den Erlass des Verwaltungsaktes entscheiden und dann ergeht ein Bescheidungsurteil nach 113 Absatz 5 Satz. 2 VWGO. Und damit haben wir den Anspruchsaufbau einmal durch. Wir sind damit auch mit dem ersten Teil, mit dem Klageverfahren durch.

Und ich möchte noch mal festhalten, in der Begründetheitsprüfung gibt es damit letztlich nur zwei grundsätzliche Aufbauten. Entweder es wird die Rechtmäßigkeit des wörtlichen Handelns geprüft oder ob ein Anspruch besteht. Mehr gibt es nicht. Also bitte etwas relaxen.

Und sich entspannen. Ja, diese beiden Prüfungsaufbauten, das bekommt man hin. Dann gehen wir jetzt mal weiter. Kommen wir zum zweiten Teil.

Das ist der vorläufige Rechtsschutz. Der Eilrechtsschutz wird auch genannt. Das heißt, da muss es flott gehen. Da heißt dann der Kläger auch nicht Kläger, sondern Antragsteller, weil das Gesetz von einem Antrag spricht. Das werden wir gleich noch sehen.

Das wäre mir auch nochmal ganz wichtig. Ihr müsst bitte den Rechtsbelf immer so nennen, wie der Gesetzestext ihn nennt. Also wenn das Gesetz von einer Klage spricht, ist das auch für euch eine Klage.

Wenn es von einem Antrag spricht, dann ist es für euch ein Antrag. Und bei den Grundrechten werdet ihr es wohl schon wissen. Wenn es da Beschwerde heißt, Verfassungsbeschwerde, dann spricht er bitte auch von einer Beschwerde bzw. Verfassungsbeschwerde.

Und der vorläufige Rechtsschutz, der wird jetzt im Wesentlichen ziemlich genauso aufgebaut wie das Klageverfahren, das man auch gerne haupt... Sacheverfahren nennt, weil das die Entscheidung in der Hauptsache, die endgültige Entscheidung ist. Und daher können wir uns jetzt bei der Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen an dem orientieren, was wir auch schon im Klageverfahren kennengelernt haben.

Das Ganze geht los mit der Zulässigkeit des Antrags. Der erste Punkt Verwaltungsrechtsweg läuft genauso ab wie beim Klageverfahren. Da gibt es keine Besonderheiten. Da verweise ich also auf das, was wir schon beim Klageverfahren besprochen haben.

Römisch 2. Die Stadtafte Antragsart richtet sich auch hier nach dem Begehren und zwar, dann heißt es jetzt Antragsteller. Das sind die Paragraphen 88 und 122 VWGO. Der 122 ist eine Verweisungsnorm.

Da werden Vorschriften, die für das Klageverfahren gelten, für entsprechend anwendbar erklärt beim vorläufigen Rechtsschutz. Ja und dann sollte man das Begehren erstmal identifizieren, das wird im vorläufigen Rechtsschutz im Kern immer gleich sein, der Antragsteller, der verfolgt das Ziel, möglichst schnell Rechtsschutz zu bekommen und das kann er erhalten, einerseits über das Verfahren nach 80 Absatz 5 Satz 1 und 80a VWGO und andererseits über das Verfahren nach 123 Absatz 1 VWGO. Abgrenzungsnorm, ganz wichtig, 123 Absatz 5 VWGO. Der 123 Absatz 5 VWGO, der muss unbedingt genannt werden, das ist ganz wichtig in einer Prüfung.

Daraus folgt, dass die Verfahren nach 80 Absatz 5 Satz 1 und 80a VWGO Vorrang haben. Vor dem Verfahren nach 123 Absatz 1 VWGO, was die Frage aufwirft, wann sind 80 Absatz 5 und 80a denn einschlägig? Und das ist der Fall, wenn im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage. Stadthaft ist, wenn also im Klageverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben wäre, Hilfestellung 80 Absatz 5 Satz 2 VWGO, der zeigt, dass es bei 80 5 wohl um Anfechtungssituationen geht.

Wenn das der Fall ist, dann muss ich im nächsten Schritt noch den 80 Absatz 5 Satz 1 vom 80a abgrenzen. Das ist jetzt aber auch nicht ganz so schwierig. 80.5, das sind zwei Personenverhältnisse.

80a, drei Personenverhältnisse, die typische Drittanfechtung im Baurecht. Wenn der Nachbar die Baugenehmigung angreift, dann sind dabei der Nachbar, der Bauherr und die Baugenehmigungsbehörde. Und dann habe ich so eine Dreieckskonstellation.

Und meistens kann ich schon mal sagen, ist es beim 80a dann der 80a Absatz 1 Nummer 3. 2, da möchte der Dritte die Aussetzung der Vollziehung im Klartext, dann will also zum Beispiel der Nachbar, dass der Bauherr nicht mehr weiterbaut und dann ist es im 80a noch wichtig, dass man bei gerichtlichen Entscheidungen immer auch den Absatz 3 dazu zitiert, denn nur der 80a Absatz 3, der beschäftigt sich damit, was das Gericht so machen kann. Die Absätze 1 und 2, die hingegen befassen sich mit Handlungsmöglichkeiten. Also sollte die Fallfrage, was üblich ist, lauten, ob denn ein Antrag bei Gericht erfolgreich ist, dann muss beim 80a auf alle Fälle der Absatz 3 auch zitiert werden. Sollte es im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungssituation sein, dann bin ich eben nicht bei 80 Absatz 85a, sondern beim 123 Absatz 1 VWGO bei der einstweiligen Anordnung.

Muss da den Absatz 1 Satz 1 vom Absatz 1 Satz 2 da noch trennen. 123 Absatz 1 Satz 1, die sogenannte Sicherungsanordnung. Da geht es um die Sicherung des Status Quo. Das heißt, da möchte der Antragsteller quasi, dass nichts passiert, dass alles so bleibt, wie es ist.

Beim 123 Absatz 1 Satz 2 VWGO, da haben wir es mit der Regelungsanordnung zu tun. Da möchte der Antragsteller, dass etwas passiert, nämlich dass der bisher bestehende Rechtskreis erweitert wird. In einer Prüfung ist die Abgrenzung nicht immer ganz eindeutig.

Es kann durchaus auch mal Schwierigkeiten machen, ist kein Drama. Am weiteren Prüfungsablauf ändert das nämlich eigentlich gar nichts. Und dementsprechend entscheidet ihr euch dann einfach ganz kurz zwischen dem Satz 1 und dem Satz 2. Macht also nicht ein Riesenthema draus. Römisch 3. Antragsbefugnis 42.2 VWGO wird auch hier analog angewandt.

Ich hatte es vorhin im Klageverfahren schon erklärt hinter der Vorschrift. verbirgt sich ein allgemeiner Grundgedanke, nämlich Ausschluss von Popularrechtsbehelfen und das gilt auch hier im vorläufigen Rechtsschutz. Ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren braucht ihr im vorläufigen Rechtsschutz nicht.

Es würde zu lange dauern, wenn man erstmal ein Widerspruchsverfahren abwarten müsste und das kann ich schon mal sagen, es gibt auch keine Antragsfrist. Man muss den Antragsteller hier nicht motivieren und sagen, jetzt aber flott, mein lieber Arne, ja, wenn der nämlich sich nicht beeilt, dann ist eh alles zu spät, dann wird er Rechtsverluste erleiden und deshalb beeilt er sich schon von alleine. Es geht dementsprechend weiter mit dem Antragsgegner, da wird differenziert.

Bei 8085a wendet man 78 Absatz 1 VWGO analog an, wegen der innerlichen Nähe zur Anfechtungsklage. Beim 123 Absatz 1 VWGO wendet man den 78 VWGO ebenfalls analog an, wenn denn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage stadthaft wäre, ansonsten gilt das Rechtsträgerprinzip und vor dem Hintergrund sollte man beim 123 VWGO auch nicht einfach nur so eine Negativabgrenzung vornehmen nach dem Motto, naja es ist jedenfalls keine Anfechtungsklage und deshalb sind wir hier im Eilrechtsschutz bei 123 VWGO. Sondern man sollte die statthafte Klageart dann schon positiv bestimmen, damit man weiß, ob man jetzt hier den 78 VWGO analog anwendet oder eben nicht.

Es geht weiter. Fünftens Beteiligungs-und Prozessfähigkeit. Ich weise nochmal darauf hin.

Die Paragraphen 61 und 62 VWGO, die stehen im siebten Abschnitt der VWGO. Die gelten immer. Bitte nicht die Norm irgendwie analog anwenden. Die werden auch hier direkt angewandt. Inhaltlich hatte ich ja die Norm schon besprochen beim Klageverfahren.

Und dann haben wir noch den Punkt Rechtsschutzbedürfnis. Und da gibt es tatsächlich so ein paar Prüfungspunkte, die haben sich vor allem beim 80.5 und beim 80a VWGO verselbstständigt. Das ist zunächst mal unter Arabisch erstens der Punkt Widerspruch erhoben, der nicht evident unzulässig ist. Bei einer Anfechtungsklage dann halt Anfechtungsklage erhoben, die nicht evident unzulässig ist. Was ist der Hintergrund?

Ja, zumindest nach herrschender Meinung muss man spätestens mit dem Eilantrag bei Gericht auch einen Widerspruch erhoben haben, weil es sonst nichts gibt, dessen aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Der Wortlaut des 80 Absatz 5 Satz 1, der sagt ja, dass das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann. Dann sagt halt die herrschende Meinung, naja, von was denn bitte?

Was soll denn der Gegenstand sein? Und deshalb müsse man doch den Widerspruch dann schon erhoben haben. Ist nicht unumstritten, führt nämlich faktisch dazu, dass die Widerspruchsfrist des 70 Abs. 1 VWGO verkürzt wird. Man hat nach 70 Abs.

1 VWGO eigentlich einen Monat Zeit, um Widerspruch zu erheben. Wenn ich jetzt sage, pass auf, du musst das Ganze aber schon durchgeführt haben, du musst den Widerspruch erhoben haben, spätestens wenn auch der Eilantrag bei Gericht gestellt wird, dann hat man gar nicht einen Monat Zeit, sondern Eilanträge, die heißen ja nicht umsonst Eilanträge, die werden zeitnah gestellt, dann habe ich regelmäßig nur ein paar Tage oder vielleicht ein paar Stunden Zeit und das verkürzt mir faktisch die Widerspruchsfrist des 70 Absatz 1 VWGO. Außerdem ist es so, wenn ein Widerspruch ausnahmsweise mal gar nicht zulässig ist, wenn ich den gar nicht erheben darf, weil er unstadthaft ist, dann kann ich ja wohl nicht verlangen, dass man ihn trotzdem einlegt, um hier das Rechtsschutzbedürfnis zu erzeugen. Und deshalb gibt es durchaus gute Gründe dafür, dass man einen vorherigen Widerspruch nicht verlangen kann. Eine Anfechtungsklage dann wohl erst recht nicht, dem widerspricht auch der 80 Absatz 5 Satz 2. VWGO, der ja ganz ausdrücklich sagt, dass der Eilantrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist.

So, zweiter Teilsatz. Das Ganze darf nicht evident unzulässig sein. Evident unzulässig meint die evidente Verfristung.

Wenn der Widerspruch eindeutig zu spät ist, dann hat er nämlich richtigerweise von vornherein keine aufschiebende Wirkung und wo nie eine aufschiebende Wirkung. Da kann das Gericht auch nichts anordnen oder wiederherstellen. Bitte Achtung, eine intensivere Besprechung dieses Prüfungspunktes ist in einer Klausur nur notwendig, wenn es wirklich Probleme mit dem Widerspruch gibt. Wenn hingegen der Normalfall vorliegt, der Widerspruch wurde erhoben und das auch fristgerecht, dann ist es hier nur ein Ergebnissatz.

Dann wird das Ganze nicht lang und breit dargestellt. Das wird also nur intensiver diskutiert, so wie ich es gerade gemacht habe. wenn es da Probleme gibt.

Und noch etwas, es ist ein Prüfungspunkt nur bei den Verfahren nach 80.5 und 80a, nicht bei 123 Absatz 1 VWGO, weil es beim 123 Absatz 1 VWGO ja um etwas ganz anderes geht. Da geht es nicht darum, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, sondern da will ja der Antragsteller, dass in der Sache entschieden wird, dass es eine 1 VWGO hat. anordnung gibt und dementsprechend kommt es dann auf diesen prüfungspunkt nicht an und das gilt auch für den nächsten punkt keine aufschiebende wirkung gemäß 80 absatz 2 vwg auch das ist ein punkt den gibt es nur bei 80 85 der punkt lässt sich relativ einfach erklären mit einem eilantrag nach 80 85 möchte der antragsteller dass ein widerspruch wieder aufschiebende wirkung hat und der antrag ist relativ sinnfrei oder dieses Begehren, wenn die doch schon da ist. Und das heißt, man muss in dieser Situation den 80 Absatz 2 VWGO sich da mal genauer anschauen, ob eine der Nummern einschlägig ist.

Am wichtigsten, ganz klar für die Prüfung, ist 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VWGO, die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Da sollte man sich im 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VWGO das Wort besonders unterstreichen. Es heißt dort besonders angeordnet wird. Das bedeutet, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung muss immer ausdrücklich geschehen.

Konkludent geht das nicht. Es muss also im Aufgabensachverhalt drinstehen, im Prüfungssachverhalt, dass die Behörde den VH für sofort vollziehbar erklärt hat. Nur dann greift der 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VWGO ein.

So, und dann hat das auch Auswirkungen auf die ganz genaue Formulierung des Antrags. Und zwar sagt der 80 Absatz 5 Satz 1, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3a kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4. ganz oder teilweise wiederherstellen. Und diese Unterscheidung Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die ist nochmal bedeutsam. Anordnung bedeutet nämlich, dass das Gericht erstmals die aufschiebende Wirkung anordnet.

Die war also noch nicht da. Sie ist Kraftgesetzes bisher entfallen. Und das Gericht soll jetzt erstmals die aufschiebende Wirkung anordnen.

Beim 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VWGO ist es anders. Da besteht eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers eine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat die aber beseitigt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Und da soll dann also das Gericht den Zustand wiederherstellen, der eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers besteht, nämlich die aufschiebende Wirkung. Diese Differenzierung, die hat noch Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung. Das werden wir gleich sehen.

Und weil diese Differenzierung auch Auswirkungen auf die ganz genaue Formulierung des Antrags hat, nämlich ob es ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist, ja deshalb kann man diesen Prüfungspunkt alternativ auch schon in der statthaften Antragsart bringen. Man muss das nicht erst im Rechtsschutzbedürfnis machen, wo es aus meiner Sicht allerdings besser aufgehoben ist. Man kann das auch schon im Rahmen der statthaften Antragsart bringen. Solltet ihr das also in einem Lehrbuch mal schon in der statthaften Antragsart sehen, das geht.

Das ist gar kein Problem. Dann geht es noch weiter. Letzter Punkt im Rechtsschutzbedürfnis.

Vorheriger Antrag an die Behörde. Auch hier die Frage, gibt es da einen einfacheren? Schnelleren, leichteren Weg, um das Rechtsschutzziel zu erreichen, sollte man sich nicht vorher an die Behörde wenden. Für das Verfahren nach 80.5 Satz 1 VWGO wird es beantwortet im 80 Absatz 6. Der 80 Absatz 6 VWGO verlangt das Ganze grundsätzlich nur, wenn wir einen Fall des 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VWGO haben, das heißt im Klartext, wenn es um die Anforderungen von öffentlichen Abgaben oder Kosten geht, wenn also jetzt meinetwegen eine Stadtverwaltung einen Gebührenbescheid verschickt und der ist sofort vollziehbar, dann muss ich erstmal grundsätzlich zur Behörde, muss dort darum bitten, dass die Vollziehung ausgesetzt wird, bevor ich zu Gericht gehen kann. Ja und da das Ganze nur bezogen ist auf die Fälle des 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VWGO heißt es im Umkehrschluss bei allen anderen Fällen gilt das dann nicht.

Auch für 123 Absatz 1 VWGO gibt es da keine Besonderheit. Das heißt, da kann man sagen bei einer einstweiligen Anordnung, hey komm, da musst du erstmal grundsätzlich vorher zur Verwaltung gehen und wenn die nicht zeitgerecht entscheiden, dann kannst du ja erst zu Gericht. Also eigentlich das, was wir auch schon beim Klageverfahren bei der Leistungsklage gesehen haben. Die Schwierigkeit ist der 80a und das hängt mit dem etwas...

Ja, ich sag mal, dubiosen Verweis im 80a Absatz 3 Satz 2 VWGO zusammen. Der 80a Absatz 3 Satz 2 VWGO enthält einen Pauschalverweis auf 80 Absatz 5 bis 8. Und Pauschalverweise sind leider nie gut. Die kommen nämlich ins Gesetz rein, weil der Gesetzgeber sich denkt, bevor er irgendwas vergisst, soll alles einfach nochmal gelten. Ja, also machen wir so einen Pauschalverweis. Und dann sind aber häufig auch Situationen denkbar, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hat.

Und wenn man nämlich den Verweis des 80a Absatz 3 Satz 2 VWGU auf den 80 Absatz 6 VWGU wortwörtlich nehmen würde, dann würde das bedeuten, auch ein Dritter muss einen vorherigen Antrag an die Behörde nur stellen, wenn es um öffentliche Abgaben oder Kosten geht. Sonst... Nicht. Das Problem ist nur, ein Dritter wird keinen Abgaben-oder Kostenbescheid angreifen, den ein anderer erhält.

Stellt euch mal vor, euer Nachbar bekommt einen Kostenbescheid und ihr greift den an. Warum solltet ihr das tun? Das ist eine Situation, die kommt in der Praxis einfach nicht vor.

Und deshalb ist man sich nicht so richtig sicher, wie dieser Verweis gemeint ist. Die wohl herrschende Meinung sagt, naja, der ist genauso gemeint, wie er da steht. Das ist halt Quatsch, das passiert, wenn man solche Pauschalverweise macht. Das ist ein Rechtsgrundverweis, der beschreibt eine Situation, die es einfach in der Praxis nicht gibt und die Gegenauffassung sagt, naja, so bescheuert ist der Gesetzgeber doch gar nicht. Das ist ein Rechtsfolgenverweis.

Da wird noch auf die Rechtsfolge des 80 Absatz 6 verwiesen und die Rechtsfolge lautet, du musst grundsätzlich immer einen Antrag... bei der Behörde stellen, bevor du zu Gericht gehen darfst. Ja, in der Klausur kommt es auf dieses Problem in aller Regel nicht so genau an, beziehungsweise man muss es nicht endgültig diskutieren wegen 80 Absatz 6 Satz 2. Der 80 Absatz 6 Satz 2 enthält nochmal eine Ausnahme, oder vielmehr zwei Ausnahmen, bei denen nie ein vorheriger Antrag an die Behörde notwendig ist und in aller Regel... Liegt der 80 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 vor, nämlich dass die Vollstreckung droht, dass der Verwaltungsakt also vollzogen wird und dann sagt man, hey, in dem Fall musst du sicherlich nicht erst noch lang und breit mit der Verwaltung diskutieren, da kannst du direkt zu Gericht gehen.

Deshalb auch hier bitte das Problem nicht zu hoch hängen, in aller Regel ist das nicht wirklich ein großes Drama, das bekommt man hin, sollte man es wirklich mal entscheiden müssen. Wenn also die Vollstreckung nicht droht, dann ist wie gesagt inzwischen herrschend, dass es ein Rechtsgrundverweis ist, dass der Gesetzgeber sich da einfach vertan hat, dass er nicht gut aufgepasst hat und das lässt sich auch argumentativ ganz gut herleiten. Es ist ja so, der 80...

A Absatz 3 Satz 2 verweist auf 80 Absatz 5 bis 8 und die Verweise auf 80 Absatz 5, 80 Absatz 7 und 80 Absatz 8 VWGO sind unstreitig Rechtsgrundverweise und dann spricht ja einiges dafür, dass der Verweis auf 80 Absatz 6 auch ein Rechtsgrundverweis ist. Weiteres Argument für einen Allrechtsschutz, für ein Verfahren, wo es echt zeitlich drängt, da ist es doch vielleicht ein bisschen viel verlangt. Wenn man zum Betroffenen sagt, hier, geh doch erstmal schön zur Verwaltung, sprich mit denen und dann kommst du irgendwann zu Gericht, der ist meistens zeitlich so eilig, dass er eigentlich sofort zu Gericht muss. Soweit zur Zulässigkeit.

Ja, dann kann es auch hier genauso wie beim Klageverfahren zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit drei Punkte geben, nur dass man da nicht von sondern von Antragshäufung, sprich der 44 VWGO, da wird dann auch analog angewandt, was die Inhalte angeht, verweise ich auf das, was ich schon zum Klageverfahren erläutert habe, da hatten wir ja schon drüber gesprochen und das heißt, wir gehen dann direkt weiter zur Begründetheit des Antrags. Und da habe ich das Ganze jetzt nochmal aufgeteilt und zwar in 80 Absatz 5, 80a. und 123 Absatz 1 VWGO.

Wir starten mit 80 Absatz 5 und auch da müssen wir jetzt nochmal unterteilen, und zwar ob wir im 80 Absatz 5 Satz 1 den ersten Fall oder den zweiten Fall haben, ob es ein Antrag auf Anordnung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist. Und da müssen wir dann jeweils auch einen Obersatz bilden. Und das ist jetzt ein Problem, denn Da findet sich leider im Gesetzestext gar nichts. Also ich sag's mal so, den Obersatz, den wird man auswendig lernen müssen, sowohl beim 80 Absatz 5 Satz 1 erster Falls als auch beim zweiten Fall.

Und ich habe den Obersatz jetzt hier mal ausformuliert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß 80 Absatz 5 Satz 1 erster Fall VWGUS begründet, soweit eine vom Gericht selbstständig durchzuführende Interessenabwägung ergibt. dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang hat vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

Von maßgeblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dahinter steckt einfach das wechselseitige Interesse, das hier miteinander kollidiert. Ist es halt so, der Antragsteller möchte erreichen, dass der Verwaltungsakt gegen ihn nicht vollzogen wird. Der hat ein sogenanntes Aus. dass die Vollziehung ausgesetzt wird, dass die Behörde nicht gegen ihn vorgeht, während die Allgemeinheit, die Öffentlichkeit, die hat das umgekehrte Interesse, die will vollziehen.

Und von entscheidender Bedeutung sind dann die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, das heißt im Klartext, ob die spätere Anfechtungsklage begründet ist oder nicht. Sollte sich nämlich herausstellen, Dass die Anfechtungsklage begründet ist, bedeutet es ja, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Am Vollzug eines solchen Verwaltungsaktes kann es kein vernünftiges Interesse geben.

Warum sollte ein Verwaltungsakt vollzogen werden, der rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt? Umgekehrt, sollte der VA rechtmäßig sein, dann... Besteht ein überwiegendes Interesse dafür, dass er jetzt auch vollzogen wird, dass genau das passiert, was der Gesetzgeber sich da ja auch vorgestellt hat. In diesen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung Kraftgesetzes und dann soll auch bitte schön genau das passieren. Für euch bedeutet es, ab hier wird jetzt genauso geprüft wie in der Begründetheit einer Anfechtungsklage, also Ermächtigungsgrundlage, Formelle, materielle Rechtmäßigkeit und dann kommt der Punkt Rechtsverletzung.

Ihr habt also nur... Einen etwas anderen Einstieg vom Obersatz her in die Begründetheitsprüfung. Ansonsten ist es genauso wie bei einer Anfechtungsklage.

Etwas anders ist es beim Antrag nach 80 Absatz 5 Satz 1 zweiter Fall VWGO, wenn also eine Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt. Da muss dann nämlich nicht nur diese Interessenabwägung erfolgen, sondern es ist auch noch zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig beziehungsweise rechtswidrig ist. Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, dass das geprüft wird, weil er Adressat dieser Anordnung der sofortigen Vollziehung ist.

Das heißt, die muss auch in vollem Umfang dann im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Und es ist üblicherweise so, dass man da mit der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung beginnt. Also auch hier Zuständigkeit, Verfahren und Form.

Und wenn jetzt jemand sagt, Moment mal, das prüfe ich doch später sowieso, wenn ich nämlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts prüfe, richtig, aber da prüft ihr dann auch nur die Rechtmäßigkeit des VA. Hier geht es aber um diese Zusatzmaßnahme der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Zuständigkeit ist im 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VWGO geregelt.

Danach kann sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde den VWGO für sofort vollziehbar erklären. Beim Verfahren gibt es immer so ein Standardproblem, ob man nämlich den 28 VWVFG hier analog anzuwenden hat. Eine direkte Anwendung scheitert daran. dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt ist und der 28 VWVFG ja nur für Verwaltungsakte gilt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist deshalb kein VA, weil sie nur ein Annex ist. Sie bezieht sich nur auf einen Verwaltungsakt. Wenn also zum Beispiel irgendein behördlicher Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt wird, dann bezieht sich das ja nur auf diesen VA, ist aber nicht selber ein Verwaltungsakt. Man könnte deshalb höchstens über eine analoge Anwendung der Vorschrift nachdenken.

Dafür fehlt aber das, was man für eine Analogie braucht, die planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat nämlich die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abschließend im 80 VWGO geregelt. Die Zuständigkeit, wie gerade gesehen, im 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VWGO und die Form. Das sehen wir gleich im 80 Absatz 3 VWGO. Für eine nochmalige extra Anhörung hat er da nichts vorgesehen, ist wohl auch ein bisschen viel verlangt, denn vor Erlass des Verwaltungsakts selbst wird man ja sowieso angehört, dann wäre es ein bisschen viel, wenn man dann nochmal separat vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung angehört werden muss.

Kommt noch schon der besagte 80 Absatz 3 VWGO die Form. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss besonders begründet werden und ich kann euch sagen, dieser Punkt ist hier bei der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schwerpunkt. In einer Prüfung sollte auch zunächst der Sinn und Zweck gezeigt werden. Es ist ein Dreifacher, ihr seht das hier, es ist erstens eine Warnfunktion für die Verwaltung. Die Behörde soll sich bewusst sein oder vielmehr bewusst werden, dass sie von der Regel des 80 Absatz 1 VWGO abweicht.

Das ja eigentlich aufschiebende Wirkung besteht, dass der VH eigentlich nicht vollstreckt werden soll. Hier ist es dann anders. Das soll sie sich bewusst machen, dass sie von dieser Regel abweicht.

Zweitens, es hat eine Rechtsschutzfunktion für den Betroffenen. Der Betroffene, der Adressat, der kann die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs nur in etwa abschätzen, wenn er weiß, was die Verwaltung sich gedacht hat. Sonst ist das für ihn quasi Fischen im Trüben. Und es hat drittens eine Kontrollfunktion für das Gericht.

Das Gericht soll ja nachher kontrollieren, welches Interesse hat Vorrang, das Interesse des Antragstellers oder das der Allgemeinheit, also das Aussetzungs-oder das Vollzugsinteresse. Und dafür muss das Gericht wissen, was die Behörde sich gedacht hat. Und deshalb muss die Begründung einen... Einzelfallbezug haben. Das heißt, es muss klar sein, warum in diesem Fall aus Sicht der Verwaltung das Vollzugsinteresse vorrangig ist.

Ich sage es mal kontrollhalber so, also zur Kontrolle könnt ihr euch immer fragen, könnte man mit der Begründung, die die Behörde geliefert hat, jeden x-beliebigen Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklären. Wenn das der Fall ist, dann reicht es nicht aus. Aber bitte Achtung! Die Anforderungen dürfen auch nicht übersteigert werden. Was hier überhaupt keine Rolle spielt, ist, ob die Begründung in der Sache korrekt ist.

Das ist völlig wurscht. Ich sage es mal so, die können den größten Blödsinn in die Begründung reinschreiben. Hauptsache, es hat einen schönen Einzelfallbezug. Ob die Begründung in der Sache richtig ist, das wird erst gleich bei der Interessenabwägung geprüft. Und zweitens, es heißt Einzelfallbezug, es heißt nicht Ein-Personen-Bezug.

Man muss nicht... für jeden Menschen, für jede Person eine individuelle Begründung abgeben, sondern es kann durchaus sein, dass ein und dieselbe Begründung in sehr vielen Fällen passt. Also nehmen wir mal die Auflösung einer Versammlung. Wenn da 5000 Leute anwesend sind und die Börde löst die Versammlung auf, erklärt das für sofort vollziehbar, da müssen die sich nicht 5000 unterschiedliche Begründungen ausdenken. Da reicht eine Begründung, die in diesem Fall erklärt, warum das jetzt sofort vollziehbar ist.

Bleibt noch unter B die Interessenabwägung. Das ist genau das Gleiche wie beim Antrag nach 80 Absatz 5 Satz 1. Erster Fall VWGO, also wie bei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Man prüft letztlich, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Sollte sich herausstellen, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, kommt allerdings eines hinzu. Es muss dann noch ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegen. Also die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts alleine begründet noch nicht automatisch, dass das Vollzugsinteresse vorrangig ist, denn sonst könnte jeder rechtmäßige Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt werden. Und außerdem muss man ja an irgendeiner Stelle auch nochmal gucken, ob denn in der Sache wirklich so eine besondere Allbedürftigkeit besteht, also ob da tatsächlich...

Das, was die Behörde in ihrer Anordnung der sofortigen Infusion gesagt hat, in der Sache auch stimmt, dass es so eilig ist. Und man macht das hier mit einer Folgenbetrachtung. Man fragt sich, wen trifft es jetzt härter, wenn der Antrag abgelehnt bzw. ihm stattgegeben wird.

Also bei wem treten am ehesten irreparable Folgen ein? Beim Antragsteller, wenn man seinen Antrag ablehnt oder bei der Allgemeinheit, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Soweit zum 80.5. Dann kommen wir zum 80a. Da ist der Obersatz eigentlich ziemlich genau der gleiche, wie wir ihn gerade beim 80 Absatz 5 Satz 1 erster Fall VWGO hatten, also bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nur mit einer kleinen Besonderheit.

Hier ist ja nun ein Dritter beteiligt und deshalb... Treten neben dem Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Allgemeinheit, treten auch noch die Interessen des Beigeladenen am Vollzug des Verwaltungsakts, also im Klartext dann des Bauherrn bei den Drittanfechtungsfällen im Baurecht.

Der hat ja ein Interesse daran, dass dann auch wirklich in der Sache gebaut wird. Und für den Prüfungsaufbau bedeutet es an und für sich, dass dann auch genauso geprüft wird wie beim 80 Absatz 5 Satz 1 erster Fall. Ein besonderes Vollzugsinteresse braucht es hier schon deshalb nicht, weil ein Dritter beteiligt ist.

Schon daraus ergibt sich dann das Überwiegen des Vollzugsinteresses, wenn der VA rechtmäßig ist. Das heißt, dann habe ich nicht nur das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass der VA vollzogen wird, sondern es ist ja auch noch das Interesse des Dritten dabei, dass er den VA endlich nutzen kann. Das bedeutet also, dass...

was wir gerade bei dem Antrag nach 80 Absatz 5 Satz 1 zweiter Fall VWGO hatten, das am Ende nochmal so ein besonderes Vollzugsinteresse zu prüfen ist, das gibt es hier nicht. Ein Problem ist allerdings der Prüfungsumfang im Fall der Drittanfechtung. An und für sich wäre es naheliegend, jetzt nur die drittschützenden Normen zu prüfen, denn nur darauf kann sich der Antragsteller ja berufen. Also von vornherein die Prüfung nur darauf zu begrenzen. In den Fallfragen bzw.

in den Arbeitsaufträgen, in den Prüfungen ist es jetzt allerdings typischerweise so, dass ihr dazu aufgefordert werdet, ein komplettes Gutachten zu schreiben. Und dann kann ich euch nur anraten, wirklich alles zu prüfen, also EGL, Formelle, Materielle, Rechtmäßigkeit, so wie immer. Und wenn ihr zum Ergebnis kommt, dass... der Verwaltungsakte rechtswidrig ist, dann müsst ihr im Punkt Rechtsverletzung noch schauen, ob auch eine drittschützende Norm verletzt ist. Dann würde ich also erst da darauf eingehen, ob auch wirklich eine drittschützende Norm verletzt wurde.

Gut. Bleibt noch der 123 VWGO. Ja, da ist es mit dem Obersatz ein bisschen leichter.

Der steht im Gesetzestext drin, auch wenn er gut versteckt ist. Nämlich im 123 Absatz 3 VWGO. Der 123 Absatz 3 VWGO, der verweist auf etliche Vorschriften der ZPO, unter anderem auf den 920 ZPO und jetzt 920 Absatz. 2 ZPO, der verlangt letztlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen muss. Und wie man glaubhaft macht, da steht dann im 294 ZPO.

Da kann ich allerdings schon mal direkt sagen, die Glaubhaftmachung, das spielt für die Prüfungen keine Rolle, weil eure Sachverhalte alle unstreitig sind. Das ist alles genau so geschehen, wie es im Sachverhalt. Da muss nicht irgendwie noch überlegt werden, na, wer lügt denn da wohl, wer erzählt mir da nicht die Wahrheit?

Und deshalb reicht es in einer Klausur aus, wenn ihr am Ende des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes kurz noch klarstellt, dass eine Glaubhaftmachung erfolgen muss, zum Beispiel durch eine eidestattliche Versicherung. Ja, in der Sache wird dann zunächst der Anordnungsanspruch geprüft, bei mir unter Arabisch 1. Das ist der materiell-rechtliche Anspruch, der auch im Klageverfahren in der Begründetheit geprüft wird, im Klartext. Das ist der Anspruch, den ihr dann prüft, wie bei einer Verpflichtungs-oder Leistungsklage, der Anordnungsgrund, das ist die Allbedürftigkeit. Das steht im 123 Absatz 1 und da würdet ihr dann entweder den Satz 1 oder den Satz 2 zitieren, je nachdem, ob ihr euch in der statthaften Antragsart für die Sicherungs-oder die Regelungsanordnung entschieden habt.

In der Sache ist das kein Unterschied an dieser Stelle. Es geht darum, ob die gerichtliche Entscheidung eilig ist. Und das ist normalerweise nur ein Ergebnissatz. Das ergibt sich normalerweise ganz eindeutig aus dem Sachverhalt, dass das eilig ist. Bleibt am Ende noch ein Sonderpunkt.

Die gerichtliche Entscheidung, dass man diesen Punkt bilden muss, folgt aus dem Verweis des 123 Absatz 3 VWGO auf den... 938 ZPU. Danach trifft das Gericht seine Entscheidungen nämlich nach freiem Ermessen. Das heißt also, da hat das Gericht an und für sich einen relativ großen Spielraum. Eine Grenze besteht allerdings, wenn es um die Vorwegnahme der Hauptsache geht.

Das ist ein Problem. Das bedeutet, der Antragsteller, der begehrt jetzt im vorläufigen Rechtsschutz etwas, was identisch ist. mit seinem Begehren im Klageverfahren.

Und das ist normalerweise nicht erlaubt, weil es ja hier ein vorläufiger Rechtsschutz ist. Es ist eine einstweilige Anordnung und deshalb kann der Antragsteller an und für sich im vorläufigen Rechtsschutz nicht das bekommen, was er später im Klageverfahren bekommen möchte. Das ist grundsätzlich verboten. Grundsätzlich. Ihr ahnt es schon.

Ausnahme. Ihm drohen Unzumutbarkeiten. Das heißt, wenn man sagen würde, warte bis über deine Klage entschieden wird, dass ihm dann wirklich unzumutbare Nachteile drohen, dann ist eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise mal zulässig wegen Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes. Super, damit sind wir mit dem Eilrechtsschutz durch und kommen hier in unserem Rund... Umschlag im Verwaltungsprozessrecht jetzt zum Schluss noch zum Widerspruchsverfahren.

Ja, das kann auch mal passieren, dass man die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen hat. Und auch das läuft im Wesentlichen so ab, wie bei einem Klageverfahren oder im Eilrechtsschutz. Und deshalb möchte ich das an dieser Stelle auch nochmal betonen.

Lasst euch da nicht ins Boxhorn jagen. Ja, also es mag ja prozessual mal eine Klage sein. mal ein Eilrechtsschutz, mal ein Widerspruch.

Im Kern geht es immer um das Gleiche, dass man nämlich entweder prüfen muss, hat die Behörde rechtmäßig gehandelt oder aber hat der Betreffende einen Anspruch. Alles andere ist nur so ein bisschen Prozessuales drumherum. Und dann gucken wir uns das mal an. Auch hier Terminologie. Es heißt Widerspruch im Gesetz in den 68 folgenden VWGU.

Also nennt ihr das Ganze bitte auch Widerspruch der Der, der den Widerspruch erhebt, ist dann der Widerspruchsführer, nennt ihn also bitte nicht Antragsteller oder gar Kläger. Einen Gegner gibt es so nicht, das Widerspruchsverfahren ist nicht kontradiktorisch, sagt man immer. Und vom Aufbau heißt es jetzt, ich prüfe auch hier erstmal die Zulässigkeit, der Verwaltungsrechtsweg wird so geprüft wie immer. Dann kommt die Stadthaftigkeit des Widerspruchs, bitte genau achtgeben, es heißt, Stadthaftigkeit, das heißt nicht stadthafte Widerspruchsart, sowie stadthafte Klageart oder stadthafte Antragsart. Wenn ihr das schreiben würdet, dann würde das nämlich suggerieren, dass es mehrere Arten des Widerspruchs gibt.

Gibt es aber nicht, gibt nur einen. Und das steht im 68 Absatz 1 und Absatz 2 VWGO. Und wenn man das mal so ganz pauschal zusammenfassen will, kann man sagen, der Widerspruch ist stadthaft. wenn er Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ist, also wenn die spätere Klage verlangt, dass man vorher ein Vorverfahren durchgeführt hat. Und es ist normalerweise nur bei der Anfechtungs-und der Verpflichtungsklage so.

So steht es ja auch schon in der Abschnittsüberschrift beim 8. Abschnitt der VWGO. Jetzt gibt es allerdings zwei Besonderheiten. Der 68 Absatz 1 Satz 2 VWGO, der sieht bestimmte Fälle vor.

in denen das Vorverfahren unstattert ist, da wird es nicht durchgeführt. Und ich weise da vor allem auf die Formulierung hin, dass es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Damit sind auch Landesgesetze gemeint.

Das heißt, der Landesgesetzgeber, der kann Ausnahmen vom Vorverfahren vorsehen. Und es gibt vor allen Dingen zwei Bundesländer, Die haben davon in weitem Umfang Gebrauch gemacht, Nordrhein-Westfalen und die Bayern. Da findet ein Vorverfahren nahezu nicht mehr statt. Deshalb muss man also immer noch mal genau hinschauen, ob es nicht im Landesrecht eine Regelung gibt, die das Vorverfahren ausschließt. Gegenstück im Beamtenrecht, die beiden Normen hatten wir vorhin schon mal kurz gesehen.

Klageverfahren ganz am Anfang beim Verwaltungsrechtsweg 54 Beamtenstatusgesetz, 126 Bundesbeamtengesetz. Die sehen hingegen in beamtenrechtlichen Streitigkeiten vor, dass immer ein Vorverfahren durchzuführen ist. Warum? Weil die Beamten in einer besonderen Nähebeziehung zum Staat stehen und deshalb ihre Streitigkeiten mit dem Staat erstmal intern klären sollen.

Dann kommt die Widerspruchsbefugnis 42.2 VWGO wird hier auch... analog angewandt. Auch hier besteht das Bedürfnis, Popularrechtsbälfer auszuschließen.

Das Ganze wird geprüft wie beim Klageverfahren. Ja, dann haben wir noch die Beteiligungs-und Handlungsfähigkeit Paragraphen 11 und 12 VWVFG. Das ist quasi das Gegenstück zu den Paragraphen 61 und 62 VWGO. Die passen vom Wortlaut nicht so richtig. Vor allem das Wort Prozessfähigkeit würde hier nicht passen, denn das Widerspruchsverfahren ist ein Verfahren, das bei der Verwaltung durchgeführt wird und dementsprechend würde der Begriff Prozess nicht so richtig passen.

Paragraphen 11 und 12 VWVFG sind dann nur für den Widerspruchsführer zu prüfen. Einen Gegner haben wir ja nicht. Und dann kommt noch zum Schluss in der Zulässigkeit Form und Frist. Das wird immer geprüft, weil wir da eine eigene Regelung im Paragraphen 70 VWGO haben. Frist ist...

einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und Fristprobleme sind da sehr beliebt. Vor allem ist es strittig, über welche Normenkette man denn da die Frist berechnet. Ihr seht aber schon, beide Normenketten enden im 187 BGB, also bei den 187 folgenden BGB und dementsprechend ist es so, dass ihr in einer Prüfung einfach beide Normenketten kurz nennt und dann aber direkt So, summiert, ihr entscheidet euch bitte nicht.

Man kann an diesen unterschiedlichen Normketten aber nochmal was sehr Grundsätzliches sehen, dass das Vorverfahren nämlich so eine Art Zwitterstellung hat. Es ist einerseits ein Verwaltungsverfahren. Wer da die Betonung setzt, würde über den Verweis im VWVFG zu den 187 folgenden BGB kommen und andererseits ist das Vorverfahren halt auch eine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung geregelt in der VWGO und wer da die Betonung setzt, der würde dann über 57 Absatz 2 VWGO in die Normkette einsteigen. Schön wäre es noch, wenn ihr euch dann im 222 ZPO den Absatz 2 anschaut. Das wäre im BGB der 193 BGB die Samstage, Sonntage, Feiertage da.

endet eine Frist nämlich nicht. Da verlängert die sich bis auf den nächsten Werktag. Und das kann in Klausuren halt relativ häufig dazu führen, dass eine Frist, die scheinbar abgelaufen ist, dass die dann letztlich doch noch gewahrt ist. Kommen wir noch zum Schluss zur Begründetheit.

Ja, die Begründetheit. Das Widerspruch orientiert sich dann doch ganz stark an der späteren Klage. Ich sagte ja schon, im Kern geht es immer um das Gleiche.

Entweder muss die Rechtmäßigkeit geprüft werden oder ob ein Anspruch besteht. Beim Anfechtungswiderspruch gibt es nur eine kleine Besonderheit. Wenn sich herausstellt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, dann muss zusätzlich auch noch geprüft werden, ob er zweckwidrig ist. Das hängt mit 8. 68 Absatz 1 Satz 1 VWGU zusammen, der genau das verlangt.

Es wird nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit geprüft, wobei ich sagen muss, dass ein VA rechtmäßig, aber zweckwidrig ist. Das ist jetzt doch sehr unwahrscheinlich. Das habe ich zumindest noch nie erlebt. Sollte übrigens der VA rechtswidrig sein, dann ist er automatisch auch.

zweckwidrig, dann spielt der Punkt Zweckmäßigkeit also keine Rolle mehr. Beim Verpflichtungswiderspruch landet man im Anspruchsaufbau. Man wendet da den Obersatz der Verpflichtungsklage entsprechend an.

Auch da gibt es allerdings eine Besonderheit. Die Widerspruchswürde darf ja, wie gerade erwähnt, die Recht-und Zweckmäßigkeit prüfen. Das heißt, die prüfen wirklich alles. Der Prüfungs- Der Widerspruchsbörde ist damit größer als der eines Verwaltungsgerichts, weil das Verwaltungsgericht nur die Rechtmäßigkeit prüft, nicht die Zweckmäßigkeit.

Das hängt mit der Gewaltenteilung zusammen. Das Verwaltungsgericht muss Entscheidungsspielräume der Verwaltung nämlich respektieren. Das ist bei der Widerspruchsbörde anders, weil die Widerspruchsbörde ja selbst Teil der Verwaltung ist. Und deshalb ist es so, dass die Sache hier...

beim Widerspruch eigentlich immer spruchreif ist. Das heißt, ein Bescheidungsurteil, wie man es von der Verpflichtungsklage kennt, 113 Absatz 5 Satz 2 VWGO, das gibt es hier nicht. Hier wird die Widerspruchsbehörde immer durchentscheiden können.

Also das wäre nochmal so eine Besonderheit, die man da beachten muss, dass die Spruchreife immer gegeben ist. Jetzt haben wir auch ziemlich genau zwei Stunden uns ziemlich intensiv mit dem Verwaltungsprozessrecht beschäftigt. Wenn ihr sagt, Mensch, kann ich das nochmal irgendwo nachlesen? Gibt es das irgendwo auch nochmal irgendwie gebündelt in so einem kurzen Skript?

Ja, ich habe da mal was geschrieben und zwar doch für etliche Bundesländer. Ich habe jetzt hier nur exemplarisch Nordrhein-Westfalen rausgegriffen. Das Ding heißt Kompaktlandesrecht.

Das hat einen einfachen Grund. Da ist nicht nur... Verwaltungsprozessrecht drin und auch Verwaltungsrecht-ATI, sondern da ist auch noch drin Kommunalrecht, Polizeirecht, Baurecht.

Das heißt, da findet ihr wirklich nochmal ganz grundsätzlich etwas zum Landesrecht. Kurz und knapp Prüfungsschema, Definition, Probleme. Ich hoffe, es hat euch gefallen.

Vielleicht sehen wir uns mal irgendwo in irgendeinem unserer Kursräume. Es würde mich freuen. Ansonsten drücke ich fest die Daumen auch schon mal fürs Examen, sowohl fürs Erste als auch fürs Zweite. Macht's gut, tschüss und auf Wiedersehen.