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Verwaltungsakt und Merkmale

Jun 23, 2025

Übersicht

Die Vorlesung behandelt den Verwaltungsakt (VA) als zentrale Handlungsform der Verwaltung und erklärt dessen sechs Merkmale nach § 35 Satz 1 VwVfG, die für Klausuren essenziell sind.

Grundlegende Konstellation im Verwaltungsrecht

  • Bürger und Verwaltung stehen sich gegenüber; Behörden handeln im Namen des Staats.
  • Beispiel: Personalausweis verlängern als typische Schnittstelle zwischen Bürger und Behörde.
  • Verwaltung nutzt verschiedene Handlungsformen, wichtig ist der Verwaltungsakt.

Definition und Merkmale des Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG)

  • Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung.
  • Sechs Merkmale: hoheitliche Maßnahme, Behörde, Regelung, Einzelfall, öffentlich-rechtlich, Außenwirkung.

Die sechs Merkmale des Verwaltungsakts im Detail

  • Hoheitliche Maßnahme: Behörde handelt einseitig im Über- und Unterordnungsverhältnis (VA vs. öffentlich-rechtlicher Vertrag).
  • Behörde: In § 1 Abs. 4 VwVfG definiert, nur Stellen mit Verwaltungsaufgaben können VA erlassen (Abgrenzung: Scheinverwaltungsakt).
  • Regelung: Maßnahme setzt eine Rechtsfolge (z.B. Gebot, Verbot, Feststellung); grenzt VA vom Realakt ab.
  • Einzelfall: VA regelt i.d.R. einen konkreten Sachverhalt und richtet sich an individuell bestimmbare Personen (Unterschied zu Rechtsverordnung/Satzung).
  • Öffentlich-rechtlich: VA basiert auf öffentlich-rechtlichen Normen (Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln).
  • Außenwirkung: Rechte oder Pflichten für Personen außerhalb der Verwaltung (keine innerdienstlichen Weisungen).

Zusammenfassung und Abgrenzungen

  • VA = hoheitlich, Behörde, Regelung, Einzelfall, öffentlich-rechtlich, Außenwirkung.
  • Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichem Vertrag, Scheinverwaltungsakt, Realakt, privatrechtlichem Handeln und interner Weisung.

Wichtige Begriffe & Definitionen

  • Verwaltungsakt (VA): Hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls im öffentlichen Recht mit Außenwirkung (§ 35 Satz 1 VwVfG).
  • Behörde: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
  • Realakt: Schlicht hoheitliches Handeln ohne Regelungscharakter (keine Rechtsfolge).

Action Items / Nächste Schritte

  • Überblick über die Außenwirkung im nächsten Video ansehen.
  • Definition und Merkmale des Verwaltungsakts üben.