Übersicht
Die Vorlesung behandelt den Verwaltungsakt (VA) als zentrale Handlungsform der Verwaltung und erklärt dessen sechs Merkmale nach § 35 Satz 1 VwVfG, die für Klausuren essenziell sind.
Grundlegende Konstellation im Verwaltungsrecht
- Bürger und Verwaltung stehen sich gegenüber; Behörden handeln im Namen des Staats.
- Beispiel: Personalausweis verlängern als typische Schnittstelle zwischen Bürger und Behörde.
- Verwaltung nutzt verschiedene Handlungsformen, wichtig ist der Verwaltungsakt.
Definition und Merkmale des Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG)
- Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung.
- Sechs Merkmale: hoheitliche Maßnahme, Behörde, Regelung, Einzelfall, öffentlich-rechtlich, Außenwirkung.
Die sechs Merkmale des Verwaltungsakts im Detail
- Hoheitliche Maßnahme: Behörde handelt einseitig im Über- und Unterordnungsverhältnis (VA vs. öffentlich-rechtlicher Vertrag).
- Behörde: In § 1 Abs. 4 VwVfG definiert, nur Stellen mit Verwaltungsaufgaben können VA erlassen (Abgrenzung: Scheinverwaltungsakt).
- Regelung: Maßnahme setzt eine Rechtsfolge (z.B. Gebot, Verbot, Feststellung); grenzt VA vom Realakt ab.
- Einzelfall: VA regelt i.d.R. einen konkreten Sachverhalt und richtet sich an individuell bestimmbare Personen (Unterschied zu Rechtsverordnung/Satzung).
- Öffentlich-rechtlich: VA basiert auf öffentlich-rechtlichen Normen (Abgrenzung zum privatrechtlichen Handeln).
- Außenwirkung: Rechte oder Pflichten für Personen außerhalb der Verwaltung (keine innerdienstlichen Weisungen).
Zusammenfassung und Abgrenzungen
- VA = hoheitlich, Behörde, Regelung, Einzelfall, öffentlich-rechtlich, Außenwirkung.
- Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichem Vertrag, Scheinverwaltungsakt, Realakt, privatrechtlichem Handeln und interner Weisung.
Wichtige Begriffe & Definitionen
- Verwaltungsakt (VA): Hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls im öffentlichen Recht mit Außenwirkung (§ 35 Satz 1 VwVfG).
- Behörde: Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
- Realakt: Schlicht hoheitliches Handeln ohne Regelungscharakter (keine Rechtsfolge).
Action Items / Nächste Schritte
- Überblick über die Außenwirkung im nächsten Video ansehen.
- Definition und Merkmale des Verwaltungsakts üben.