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Verwaltungsakt und Merkmale

Im Verwaltungsrecht steht auf der einen Seite der Bürger und auf der anderen Seite die Verwaltung. Wenn du zum Beispiel deinen Personalausweis verlängern willst, dann triffst du auf den Staat in Form einer Behörde. Und wenn die Verwaltung mit den Bürgern in Kontakt kommt und irgendetwas tut, dann hat sie die Möglichkeit, verschiedene Handlungsformen zu wählen. Bei diesen verschiedenen Handlungsformen ist der Verwaltungsakt, oder abgekürzt VA, mit Abstand am wichtigsten für deine Klausuren. Deshalb lernst du in diesem Video, was genau ein Verwaltungsakt ist und wie der definiert wird. Das ist nicht nur wichtig für Verwaltungsrecht-AT, damit du das richtige Schema anwendest, sondern auch für Verwaltungsprozessrecht, damit du dort die richtige Klageart auswählst. Also pass gut auf, los geht's und viel Spaß! Was ein Verwaltungsakt ist, ist geregelt in 35 Satz 1 VWVFG. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt hat deshalb sechs Merkmale. Erstens ist es eine hoheitliche Maßnahme. Zweitens wird diese Maßnahme von einer Behörde getroffen. Drittens hat die Maßnahme Regelungscharakter. Viertens betrifft die Regelung einen Einzelfall. Fünftens handelt es sich um eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Und sechstens hat die Maßnahme Außenwirkung. Das sind die sechs Merkmale und die gehen wir jetzt nacheinander durch, damit du auch weißt, was sie bedeuten. Als erstes die hoheitliche Maßnahme. Hoheitlich bedeutet, dass die Behörde einseitig, also im Über- und Unterordnungsverhältnis handelt. Beispiel, du willst eine Gaststättenerlaubnis und dann entscheidet eine Behörde, die über dir steht, ob du diese Erlaubnis bekommst oder nicht. Bürger und Staat stehen also in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und deshalb handelt die Behörde hoheitlich. Mit diesem Merkmal kann man den Verwaltungsakt abgrenzen vom öffentlich-rechtlichen Vertrag, denn dort gibt es zwei Vertragsparteien, die sich gleichgeordnet gegenüberstehen. Das nächste Tatbestandsmerkmal ist die Behörde. Dieser Begriff ist in § 1 Absatz 4 VWVFG legal definiert. Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Hiermit grenzt man den Verwaltungsakt vom sogenannten Scheinverwaltungsakt ab. Bei einem Schein-VA handelt ein Privater in Form eines Verwaltungsaktes. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich dein Nachbar Günther mal wieder aufregt, dass vor seinem Haus kein Parkplatz frei ist und ein Halteverbotsschild aufstellt. Das ist dann kein Verwaltungsakt, weil Günther keine Behörde ist. Das dritte Merkmal ist die Regelung. Eine Regelung liegt immer dann vor, wenn die Maßnahme auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge kann ein Ge- oder Verbot, eine Feststellung oder auch die Begründung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses sein. Beispiel, du kassierst von der Behörde eine Abrissverfügung. Dann ist die Rechtsfolge, dass dein Haus abgerissen wird. Mit dem Merkmal der Regelung grenzt man den Verwaltungsakt vom Realakt ab. Realakt sind solche Maßnahmen, die keine Regelung haben, also ohne Rechtsfolge sind. Man nennt Realakte auch oft Schlicht hoheitliches Handeln. Beispiel, die Behörde überweist dir Geld auf dein Konto. Dann ist an dieser Handlung keine Rechtsfolge geknüpft. Merkmal Nummer 4, der Einzelfall. Hier musst du unterscheiden, ob der Sachverhalt abstrakt oder konkret geregelt wird und ob der Adressat individuell oder generell bestimmbar ist. Im Normalfall ist der Verwaltungsakt konkret individuell. Beispiel, A kriegt von der Behörde eine Gaststättenerlaubnis. Hier geht es um den konkreten Fall der Gaststätte von A und der Adressat A ist individuell bestimmbar. Ein Einzelfall liegt nur dann nicht vor, wenn die Regelung abstrakt generell ist. Abstrakt generell sind zum Beispiel Gesetze. Und wenn die Verwaltung gesetzell ist, dann nennt man die Rechtsverordnung oder Satzung. Die anderen beiden Dinger sind zwar theoretisch auch Verwaltungsakt, wobei das sehr selten vorkommt. Deshalb kannst du dir ganz grob merken, ein Verwaltungsakt ist in der Regel konkret individuell, die Rechtsverordnung und Satzungen sind abstrakt generell. Und damit ein Einzelfall vorliegt, darf die Regelung nicht abstrakt generell sein. Weiter geht's mit Merkmal Nummer 5, die Behörde muss öffentlich-rechtlich handeln. Und das macht sie immer dann, wenn die Ermächtigungsgrundlage öffentlich-rechtlich ist. Hier grenzt man vom privatrechtlichen Handeln ab. Wenn die Behörde zum Beispiel eine Baugenehmigung erlässt, dann handelt die Behörde auf Grundlage vom Baurecht, also auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Normen. Wenn die Behörde aber zum Beispiel einen privatrechtlichen Mietvertrag kündigt, handelt sie privatrechtlich. Und sowas kann die Behörde nicht in Form von einem Verwaltungsakt machen. Letztes Merkmal, die Außenwirkung. Außenwirkung liegt immer dann vor, wenn Rechte oder Pflichten für Personen begründet werden, die außerhalb der Verwaltung stehen. Damit fallen zum Beispiel innerdienstliche Weisungen raus, zum Beispiel wenn der Vorgesetzte dem Beamten sagt, welche Aufgaben er zu tun hat, dann hat das keine Außenwirkung. In manchen Klausuren ist die Außenwirkung aber ein bisschen problematisch, deshalb schauen wir uns die im nächsten Video nochmal genauer an. Also unbedingt angucken. Mit diesem Video sind wir aber durch und können zusammenfassen. In diesem Video hast du gelernt, was ein Verwaltungsakt ist. Der Verwaltungsakt oder abgekürzt VA ist in § 35 Satz 1 VWVFG legal definiert. Du musst also nicht auswendig lernen, welche sechs Merkmale der VA hat, sondern nur, was die verschiedenen Merkmale bedeuten. Hoheitlich bedeutet Über-Unterordnungsverhältnis. Damit grenzt man den VA vom öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Behörde ist in § 1 Absatz 4 legal definiert. Hier grenzt man vom Scheinverwaltungsakt ab. Regelung bedeutet, es wird eine Rechtsfolge gesetzt, anders als beim Realakt. Einzelfall heißt, die Regelung ist nicht abstrakt generell, wie zum Beispiel Rechtsverordnung oder Satzung. Öffentlich-rechtlich bedeutet, die Behörde handelt auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Normen. Hier grenzt man vom privatrechtlichen Handeln der Verwaltung ab und mit dem Merkmal der Außenwirkung grenzt man von einer internen Weisung oder Verwaltungsvorschrift ab. Denn die Regelung vom VA betrifft immer Personen, die außerhalb der Verwaltung stehen. Ich lade jetzt noch die Übersicht runter. Wir sehen uns im nächsten Video. Bis dahin, auf Wiedersehen.