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Steuerliche Vorteile für Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften zahlen nur 1,5% Steuern, geplant, später sogar nur 1,2 %. Was jede Holding Gesellschaft braucht, ist dieses Schreiben. Aber es braucht auch nicht jeder eine Holding. Mein Name ist Stefan Mücke. Der Hype nach Holding GmbHs ist ungebremst. Es gibt zwei gute Gründe für eine Holding. Es gibt aber auch zwei gute Gründe gegen die Holding. Bei der Überlegung Holding ja oder nein ist die erste und entscheidende Frage die Grundsatzfrage. Was mache ich mit dem Geld in der Holding? Ist die Entscheidung für eine Holding gefallen oder die Holding existiert bereits? Dann muss die Gesellschaft Gewinnausschüttung wegen Steuerbefreiung nur mit 1,5% besteuern. In der weiten Zukunft sollen es nur 1,2% sein. Eine Holding zahlt aber nicht per se nur 1,5% Steuern. Der Steuersatz gilt nur für steuer befreite Gewinnausschüttung. Zwei Dinge sind dabei wichtig. Erstens, die Steuerbefreiung und der geringe Steuersatz setzen voraus, dass die Beteiligung an der Gesellschaft zu Beginn des Geschäftsjahres, also in der Regel am 1.1. mindestens 15% beträgt. Wir brauchen eine Mindestbeteiligung von 15% und nicht nur von 10 % wie häufig geschrieben wird und das zu Beginn des Jahres. Ausschüttungen im Jahr des Beteiligungserwerbs oder der Gründung sind damit grundsätzlich tabu. Zweitens, die Holdinggesellschaft braucht eben dieses Schreiben. Es handelt sich um eine Freistungsbescheinigung. Wenn die Tochtergesellschaft, die BetriebsgmbH oder eine Immobilien GmmbH heute 100.000 € Gewinn an die Mutter an die Holding ausschüttet, dann muss die Tochtergesellschaft 25% Kapitalertragssteuer einbehalten, also 25 000 € zuzüglich unserem geliebten Solidaritätszuschlag gesamt 26375 €. Bei der Holding kommen statt 100.000 1000 € nur knapp 74 000 € an. Erst wenn wir die Jahressteuererklärung im nächsten Jahr erstellen, dann würden wir die zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückbekommen. Wir müssen ja nur 1,5% Steuern zahlen und nicht 25%. Wir müssen die Kapitalertragssteuer ein Jahr lang beim Fiskus parken. Mit der Freistungsbescheinigung können wir den Kapitalertragssteuerabzug umgehen und bekommen die 100.000 € ohne Abzug ausgezahlt. Wir können also sofort 100.000 1000 € in der Holding GmbH investieren. Die Freistellungsbescheinigung wird immer dann erteilt, wenn bei der Holding eine sogenannte Überzahlersituation vorliegt. Bisher haben Finanzämter gerne die Freistellungsbescheinigung verweigert, wenn die Holding keine reine Holding war, sondern auch Leistung gegenüber der Tochtergesellschaft oder den Tochtergesellschaften erbracht und verrechnet hat. Solche Leistungsverrechnung werden häufig gemacht, um einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer für die Holding zu eröffnen. Ein Freund, davon bin ich nicht. Solche Leistungsverrechnungen sind jedoch unter der Voraussetzung, dass die Struktur der Holding es nicht zulässt, Leistung auf dem Markt anzubieten, ohne Bedeutung. Das hat erst kürzlich auch der Bundesfinanzhof entschieden und bestätigt. Auch eine bestehende Satzungsmöglichkeit ist ohne Bedeutung. Die Satzung spielt in dieser Frage aber auch in der Frage der Unternehmereigenschaft keine Rolle. Aber gerne lehnt das Finanzamt eine Unternehmereigenschaft oder die Freistungsbescheinigung und der Hinweis auf die Satzung ab, je nachdem wie es das Finanzamt gebrauchen kann. Das ist aber falsch. Entscheidend sind alleine die tatsächlichen Verhältnisse. Der notwendigen Dauerhaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ja jederzeit ändern könnte. Wenn schon eine Holding, dann richtig. Wenn noch nicht geschehen, dann sollten Sie nach Prüfung der Voraussetzung die Freistellungsbescheinigung jetzt beantragen. Wir bedanken uns für Interesse, wünschen alles Gute, bis bald und auf Wiedersehen.