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Auslegung von Willenserklärungen

die auslegung von willenserklärungen ist ein problem komplex die man im ersten semester zwar in der regel behandelt die man aber leider oftmals nicht gut genug durchdringt und später kommt einem das thema dann häufig zu leicht vor und man denkt sich eine willenserklärung werde ich ja wohl noch ausleben können die folge ist leider dass nicht wenige kandidatinnen und kandidaten hauptsächlich unzureichende schlagwörter und merksätze im kopf haben wie objektive empfänger horizont oder auslegung vor anfechtung und in der klausur praxis gerät dann gerne mal einiges durcheinander die auslegung wird falsch oder und sorgfältig vorgenommen anfechtungen und dissenz werden verwechselt oder sie werden geprüft obwohl sie eigentlich gar keine rolle spielen in diesem video bin ich ihnen ganz konkret zeigen in welchen schritten die bei der auslegung von willenserklärungen vorgehen und wir werden sehen warum die richtige auslegung von willenserklärungen für die anwendung von rechts instituten wie teil der demonstration anfechtung und lizenz unabdingbar ist ich bin matthias davids herzlich willkommen auf einem kanal [Musik] ich habe das video in drei große themenblöcke aufgeteilt im ersten teil beschäftigen wir uns mit dem klassiker und zwar mit der auslegung von empfangs bedürftigen willenserklärungen ich zeige ihnen in welchen schritten die empfangs bedürftige willenserklärungen auslegen und wir schauen uns an was es mit den grundsätzen vorrang des erkannten willens fall der demonstration onno z und mit der auslegung nach dem objektiven empfänger horizont auf sich hat und wann welcher grundsatz geht im zweiten teil sprechen wir über das verhältnis der auslegung zu den rechts instituten irrtumsanfechtung und essens- und im dritten teil schauen wir uns noch zwei besondere konstellationen an und zwar die auslegung bei nicht empfangs bedürftigen willenserklärungen und die auslegung bei form bedürftigen rechtsgeschäften viel spaß wir legen los mit der auslegung von empfangs bedürftigen willenserklärungen und wir starten einfach mal mit dem gesetz und gucken was uns das bgb zur auslegung anbietet schauen wir zunächst einmal in § 133 bgb dort heißt es bei der auslegung einer willenserklärung ist der wirkliche wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen sinne des ausdrucks zu haften 133 scheint also anzuordnen dass es vorrangig auf den wirklichen willen des erklärenden ankommt dabei kann es allerdings zumindest bei der auslegung von empfangs bedürftigen willenserklärungen nicht bleiben denn wenn immer nur der wirkliche wille des erklärenden zählen würde dann wäre der erklärende fein raus und der rechtsverkehr stünde ziemlich schlecht da der erklärende könnte einfach immer äußern was er will und der rechtsverkehr müsse sich anstrengen und versuchen den wahren willen zu erforschen deshalb kommt zumindest bei empfangs bedürftigen willenserklärungen noch 157 bgb hinzu hier ist zwar eigentlich so die rede von verträgen die vorschrift ist aber nach ganz herrschender meinung auch auf empfangs bedürftige willenserklärungen anwendbar konkret steht dort verträge beziehungsweise willenserklärungen sind so auszulegen wie treu und glauben mit rücksicht auf die verkehrssitte es erfordern 157 scheint also etwas anderes anzuordnen als § 133 nämlich dass eine willenserklärung nicht so auszulegen ist wie sieht ihr erklärende das gedacht hat sondern sowie die erklärung nach der verkehrsauffassung zu verstehen ist die 133 157 geben uns also zwei verschiedene aspekte an die hand auf der einen seite soll nach 133 bgb der wirkliche wille zu erforschen sein auf der anderen seite soll das nach 157 auf das verständnis nach der verkehrssitte ankommen es gibt also einen konflikt zwischen dem wahren willen des erklärenden auf der einen seite und dem schutz des rechtsverkehrs auf der anderen seite und wie dieser konflikt gelöst wird beziehungsweise wann was maßgeblich ist das sehen wir jetzt wenn man studentin oder studenten fragt die deans erklärungen ausgelegt werden dann hört man meistens sofort immer nach dem objektiven empfänger horizont das ist allerdings in dieser pauschalität falsch der die auslegung nach dem objektiven empfänger horizont erfolgt nur nachrangig nämlich nur dann wenn der empfänger den wahren willen des erklärenden nicht erkannt hat zunächst gilt nämlich der sogenannte vorrang des erkannten willens wenn der empfänger erkannt hat was der erklärende sagen will er ist die erklärung genau in diesem sinne auszulegen und zwar unabhängig davon wie das gesagte nach dem objektiven empfänger horizont eigentlich auszulegen wäre ich zeige ihnen dazu ein beispiel und zwar unseren fall 1 v bietet dem k per e-mail sein auto zum verkauf an und nennt als verkaufspreis 1100 euro aufgrund der vorausgegangenen vertragsverhandlungen weiß ksv das auto eigentlich für 11.000 euro verkaufen will und er erkennt dass frau sich nur verschrieben und einen 0 vergessen hat gleichwohl will sich karl die gute gelegenheit nicht entgehen lassen und sagte sofort zu im fall 1 kommt es nicht auf die auslegung nach dem objektiven empfänger horizont und darauf an wie ein verständiger dritter die erklärung des vv hätte verstehen dürfen denn es gilt der vorrang des erkannten willens wenn der empfänger positiv erkannt hat was der erklärende gemeint hat dann ist die erklärung ohne weiteres in diesen sinne auszulegen im fall 1 hat kann positiv erkannt dass v eigentlich 11.000 euro erklären wollte und deshalb ist die erklärung des v genau so auszulegen obwohl v also eigentlich 1100 euro gesagt hat kommen wir nach der auslegung zu dem ergebnis dass v eine willenserklärung mit dem inhalt abgegeben hat willst du mein auto für 11.000 euro kaufen und weil k auf dieses angebot geantwortet hat ich bin einverstanden ist ein kaufvertrag mit einem kaufpreis von 11.000 euro zustande gekommen dieses ergebnis ist für viele am anfang contra intuitiv weil wir ein vertrag mit einem inhalt zustande kommt der tatsächlich von keinem der beteiligten jemals ausgesprochen wurde aber das ergebnis ist absolut richtig und interessengerecht der v ist mit diesem ergebnis sowieso zufrieden denn ein kaufpreis von 11.000 euro entspricht ja eins zu eins seinem willen v krieg mit diesem vertrag also exakt das was er wollte der ka kriegt zwar nicht das was er wollte das ist aber unerheblich und zwar deshalb weil k nicht schutzwürdig ist hat genau erkannt dass v 11.000 euro gemeint hat und hat daraufhin ja gesagt und daran muss sich auch festhalten lassen das ergebnis entspricht auch der sichtweise der 133 157 bgb wir hatten ja zuvor gesagt dass es nach diesen vorschriften bei der auslegung von willenserklärungen einen konflikt gibt zwischen dem wahren willen des erklärenden auf der einen und dem schutz des rechtsverkehrs auf der anderen seite wenn aber der empfänger den wahren willen des erklärenden genau erkennt dann gibt es keinen konflikt zwischen dem wahren willen und den verkehrs schutz wenn k als erklärung empfänger genau erkannt hat dass v 11.000 euro sagen wollte dann kann er sich redlicherweise nicht darauf berufen v habe aber 1100 euro erklärt und der rechtsverkehr müsse geschützt werden deshalb noch mal wenn der empfänger den wahren willen des erklärenden erkennt dann ist nur dieser wille für die auslegung maßgeblich der vollständigkeit halber bin ich ihnen noch eine kurze abwandlung von fall eins zeigen und zwar die folgende da erkennt zwar genau dass ich frau bei angabe der 1100 euro geirrt haben muss er kann aber nicht erkennen was v stattdessen gemeint hat wie ist es hier die antwort lautet in diesem fall liegt überhaupt keine wirksame willenserklärung des v vor denn der inhalt der erklärung des v lässt sich ja schlechterdings nicht bestimmen da kann nur erkennen was bau nicht gemeint hat aber nicht was tatsächlich gemeint war die willenserklärung des v ist deshalb in dieser abwandlung wegen perplex i tät nichtig anknüpfend an unserem fall eins möchte ihn noch einen weiteren fall und zwar den fall 2 zeigen das problem im fall zweifel geben je nachdem wie weit sie im studium sind mit großer wahrscheinlichkeit sehr bekannt vorkommen aber so viel will ich vorweg nehmen letztlich ist fall zwei sehr eng mit fall 1 verwandt schauen mir ein v bietet dem k per e-mail sein auto zum verkauf an und trägt bei verkaufspreis versehentlich 1100 euro statt 11.000 euro ein dem k fällt dieses basieren nicht auf der aufgrund der vorangeht in den vertragsverhandlungen ebenfalls von einem kaufpreis in höhe von 11.000 euro ausgeht erklärt sein einverständnis auch im fall 2 ist ein kaufvertrag mit einem kaufpreis von 11.000 euro zustande gekommen obwohl es eigentlich so aussieht als hätten k & v beide 1100 euro erklärt aber weil v und k beide unstreitig 11.000 euro erklären wollten gilt nicht das scheinbar nach außen ihnen erklärte sondern das was dem übereinstimmenden willen der parteien entspricht also 11.000 euro das ist der berühmte grundsatz fall sei demonstration und den schon das reichsgericht im berühmten hat hugh ringsted fall entwickelt hat dort hatten die parteien einen kaufvertrag über high court geschlossen und waren der überzeugung das hat jüngst war fischfleisch bedeutet tatsächlich bedeutet hat jüngst aber hey fisch fleisch trotzdem ist das reichsgericht zu recht davon ausgegangen dass der vertrag so auszulegen ist dass walfisch fleisch gemeint ist weil beide parteien übereinstimmend walfisch fleisch erklären wollten wie sie sehen ist der grundsatz falls er demonstrationen not letztlich nichts anderes als eine form der auslegung die den gedanken vom vorrang des partei willens konsequent zu ende führt auch im fall 2 gibt es keinen konflikt zwischen wahren willen und den schutz des rechtsverkehrs denn da hat ja niemals darauf vertraut dass er den wagen für 1100 euro kriegt sondern wollte das auto selbst für 11.000 euro kaufen und wenn frau und kann beide 11.000 euro erklären wollten dann liegt nichts näher als dass man knv ein kaufvertrag mit genau diesen inhalt gibt nachdem wir uns das klar gemacht haben würde ich gerne noch folgendes vorschlagen ich blende ihn noch einmal zusätzlich den fall 1 1 und sie überlegen einmal für sich inwieweit sich die beiden fälle unterscheiden und warum es wichtig ist dass das ergebnis trotzdem in beiden fällen gleich lautet überlegen sie sich eine ganz präzise antwort und halten sie dafür das video kurz an gut machen wir es gemeinsam in fall zwei haben beide dem anschein nach 1100 euro erklärt obwohl sie eigentlich 11.000 euro erklärt dann wollten im fall 1 ist dieses missgeschick dagegen nur dem v passiert und der k hat dieses missgeschick bewusst ausnutzen wollen gerne es also im fall 2 mit einer beiderseitigen falsch bezeichnung zu tun und im fall 1 mit einem erkannten und ausgenutzten ihre tun trotzdem ist es in beiden fällen sachgerecht dass im ergebnis ein kaufvertrag über 11.000 euro zustande kommt im fall 2 ist das deshalb vollkommen klar weil die parteien übereinstimmen 11.000 euro erklären wollten und in fall eins ist dieses ergebnis wie bereits zuvor gesehen deshalb sachgerecht weil ein kaufvertrag mit einem kaufpreis von 11.000 euro dem willen des v entspricht und weil der k nicht schutzwürdig ist der kann nämlich nicht deshalb besser stehen weil er anders als im fall 2 den irrtum des v positiv erkannt hat und diesen irrtum durchs will ich ausnutzen wollte schauen wir uns jetzt das an worauf viele studentinnen und studenten auch beifall 1 und teil 2 am liebsten sofort gesprungen wären und zwar die auslegung nach dem objektiven empfänger horizont sollten die dinge nicht so liegen wie im fall eines unfalls bei dass entweder der wille der parteien trotz falsch bezeichnung übereinstimmt oder dass der empfänger den wahren willen des erklärenden erkannt hat dann ist die willenserklärung nach dem objektiven empfänger horizont auszulegen der bgh formuliert das folgendermaßen für die auslegung einer empfangs bedürftigen willenserklärung ist nach 133 157 maßgebend wie diese vom erklärungs empfänger nach treu und glauben und nach der verkehrsauffassung verstanden werden musste sie müssen sich also die frage stellen wie durfte der erklärungs empfänger die erklärung im konkreten fall verstehen oftmals ist das nicht weiter schwierig wenn beispielsweise der vdk sein auto zum preis von 5000 euro anbietet dann darf kam nach dem objektiven empfänger horizont auch davon ausgehen dass 5000 euro gemeint sind und wenn sie im sack fallen keine weiteren angaben finden dann müssen sie in einer klausur dazu auch kein weiteres wort verlieren manchmal ist es aber erforderlich über den wortlaut der erklärung hinaus auch die besonderen umstände des einzelfalls für die auslegung nach dem objektiven empfänger horizont heranzuziehen dazu gucken wir uns ein beispiel an und zwar unseren el3k aus bayern besuch des kölner brauhaus des v weil der appetit auf geflügel hat bestellt er bei feinen halver hahn dem k ist dabei nicht klar dass halver hahn nicht halbes hähnchen bedeutet sondern dass er sich dabei um die rheinische bezeichnung für ein roggenbrötchen mit gouda gurke und senf handelt v antwortet sehr gerne kommt gleich als vdk das brötchen serviert weigert sich k und verlangt ein halbes hähnchen diesen fall habe nicht ich mir ausgedacht sondern es handelt sich dabei um ein sehr beliebtes lehrbuch und vorlesungs beispiel bevor wir zur auslegung kommen ein kurzer hinweis an sie wenn ein gast in einem restaurant speist dann kommt ein bewertungs vertrag zustande der bewertungs vertrag ist in die gebiete nicht geregelt sondern ist eingemischt typischer vertrag bei dem mehrere vertragstypen kombiniert werden denn der gast nutzt die sitzfläche er wird bedient und er kaufte speisen trotzdem wird man sagen können und davon gehen wir für die weitere lösung auch aus dass ein bewertungs vertrag in dem fall 3 schwerpunktmäßig einen werk lieferung vertrag im sinne des 650 bgb darstellt denn es soll ja essen hergestellt und zum sitzplatz geliefert werden und bei einem werk lieferung vertrag erklärt 650 satz 1 bgb das kaufrecht für entsprechend anwendbar der mögliche anspruch des k auf übergabe und übereignung eines halben hähnchen es würde sich deshalb aus 650 satz 1 433 absatz 1 satz 1 bgb ergeben nun aber zur auslegung denn wenn sie im fall drei wissen wollen ob der kv nach 650 satz 1 433 absatz 1 satz 1 übergabe und über eignung eines halben hähnchen verlangen kann dann müssen sie prüfen ob ein werk lieferung vertrag über ein halbes hähnchen zustande gekommen ist der ka hat gegenüber v erklärt er bestelle einen halver hahn fraglich ist wie diese äußerung auszulegen ist der v hat nicht positiv erkannt dass k eigentlich ein halbes hähnchen bestellen wollte die erklärung des k ist deshalb nach dem objektiven empfänger horizont und damit gemäß 133 157 so auszulegen wie sie von v nach treu und glauben und nach der verkehrsauffassung verstanden werden musste der betreiber eines kölner wirtshauses darf nach der verkehrsauffassung bei fehlen entgegenstehender anhaltspunkte davon ausgehen dass die gäste mit den regional üblichen bezeichnungen vertraut sind wenn ein gast deshalb einen halbe hahn bestellt dann darf der gast wird nach treu und glauben annehmen dass damit das gericht gemeint ist das dach den regionalen gepflogenheiten diesen namen trägt zudem musste hier auch deshalb nicht von einer verwechslung durch k ausgehen weil die bezeichnung halver hahn zwar ähnlich wie halbes hähnchen klingt sich aber doch deutlich davon unterscheidet frau durfte daher auch unterstellen dass ein gast der wirklich ein halbes hähnchen bestellen möchte noch einmal nachfragt ob es sich beim halver hahn auch wirklich um ein halbes hähnchen handelt das angebot ist deshalb nach dem objektiven empfänger horizont als angebot auf abschluss eines werk lieferung vertrags über einen halbe hahn im kölschen sinne auszulegen da hat also ein roggenbrötchen mit käse belag bestellt der v hat seinerseits durch die äußerung sehr gerne kommt gleich die annahme erklärt und die an aber des v ist wiederum nach dem objektiven empfänger horizont auszulegen und deshalb so wie kam sie nach treu und glauben verstehen musste und hier gilt ganz einfach wenn der k ein angebot abgibt welches objektiv auf ein belegtes brötchen lautet dann muss der k seinerseits auch ein auf dieses angebot bezogenes sehr gerne nach treu und glauben so verstehen dass eine annahme in bezug auf ein belegtes roggenbrötchen erklärt wird zwischen kv ist deshalb ein werk lieferung vertrag über ein beliebtes roggenbrötchen und nicht über ein halbes hähnchen zustande gekommen da kann deshalb von v auch nicht übergabe und über eignung eines halben hähnchen zu erlangen wie sie sich sicherlich denken können gibt es keine kompakte und allgemeingültige regel bei welchen begleitumständen welche auslegung geboten ist wenn sie deshalb in einer klausur sitzen und eine willenserklärung nach dem objektiven empfänger horizont auslegen müssen dann werden sie sorgfältig und umfassend den sachverhalt aus kommen wir zu der frage was die auslegung von willenserklärungen mit der irrtumsanfechtung und mit dem dissenz zu tun hat und beginnen wir mit der anfechtung sollten sie mit der anfechtung noch nicht vertraut sein dann ist das nicht schlimm wir beschäftigen uns mit der anfechtung noch ausführlich in weiteren videos heute müssen sie darüber noch keine details wissen es reicht wenn wir uns gemeinsam ansehen welche situation der anfechtung zu grunde liegt für die anfechtung wegen irrtums nach 119 absatz 1 ist charakteristisch dass der subjektive wille nicht mit dem objektiv erklärten übereinstimmend stark vereinfacht könnte man sagen der erklärende sagt x-lite aber y wenn frau beispielsweise 11.000 euro sagen will sich aber aus versehen verschreibt und objektiv 1100 euro erklärt dann befindet er sich in einem erklärungsnotstand absatz 1 alternative 2 bgb das objektiv erklärte 1100 euro stimmt nicht mit den subjektiv gewollten 11.000 euro über 1 so und jetzt kommt die auslegung ins spiel sie können nämlich gar nicht entscheiden ob das objektiv erklärte vom subjektiv gewollten abweicht wenn sie nicht vorher die willenserklärung ausgelegt und durch auslegung herausgefunden haben was denn objektiv überhaupt erklärt wurde ein irrtum besteht ja nur dann wenn man nicht das erklärt hat was man erklären wollte und ob das der fall ist wissen sie erst wenn sie mittels auslegung ermittelt haben was denn eigentlich erklärt wurde gucken wir uns doch einfach nochmal unseren fall 1 an man könnte ja wenn man diesen fall nicht ordentlich löst und die auslegung fälschlicherweise überspringt auf die idee kommen dass der v hier einem erklärungsnot um erlegen ist denn er hat ja schließlich 1100 euro geschrieben aber 11.000 euro gemeint die konsequenz wäre dass der frau seine willenserklärung anfechten müsste um von dem kaufvertrag mit einem kaufpreis von 1100 euro wieder runterzukommen dieses ergebnis ist aber wie wir bereits zuvor gesehen haben falsch das angebot des v ist ja im fall 1 nachdem vorrang des bekannten willens als angebot zum abschluss eines kaufvertrags mit einem kaufpreis 11.000 euro auszulegen v hat also ein angebot in höhe von 11.000 euro abgegeben und genau das wollte auch erklären es liegt deshalb überhaupt keine divergenz zwischen objektiv erklärte und subjektiv gewollte und damit auch kein erklärungs irrtum nach 119 absatz 1 variante 2 vor auch im fall 2 haben wir keine solche divergenz wenn man unsauber arbeitet und die auslegung vergisst dann könnte man zwar hier auf die idee kommen dass der v sich verschrieben und einem erklärungsnot um erlegen ist aber nach dem grundsatz fall sei demonstrationen not sind ja die erklärungen von frau und kam jeweils so auszulegen dass ein kaufpreis in höhe von 11.000 euro erklärt ist und wenn beide 11.000 euro erklärt haben und beide auch 11.000 euro erklären wollten dann hat sich niemand gehört und dann muss auch niemand anfechten schauen wir auch noch in unserem fall drei reihen wenn sie hier den fehler machen und die auslegung überspringen dann wissen sie ja gar nicht was hier wer objektiv erklärt hat und wer hier überhaupt einem irrtum erlegen ist und wer anfechten muss erst wenn sie sauber die auslegung nach dem objektiven empfänger horizont hinter sich gebracht haben dann wissen sie dass der k objektiv ein roggenbrötchen mit käse belag bestellt hat obwohl er subjektiv ein halbes hähnchen bestellen wollte also die auslegung geht der anfechtung nicht deshalb vor weil das irgendwie eine abstrakte merck formel ist die irgendwann mal irgendwer aufgestellt hat sondern deshalb weil sie per definitionem nicht entscheiden können ob ein irrtum oder 119 absatz 1 vorliegt wenn sie sich zuvor durch auslegung ermittelt haben was objektiv überhaupt erklärt wurde gehen wir weiter zum dissenz der lizenz ist ausschnittsweise im bgb geregelt und zwar in den 154 und 155 ausschnittsweise deshalb weil diese vorschriften eigentlich nur für vertragliche neben punkte und nicht für die essential ja nie gut sie gelten wenn ein dissens bezüglich der essentially a nikotin vorliegt dann spricht man von einem total die sense auch hier will ich allerdings nicht zu sehr ins detail gehen es genügt dass wir herausarbeiten was das charakteristikum des lizenz ist sowohl in 154 als auch 155 finden sie die formulierung dass sich die parteien nicht geeinigt haben gemeint ist damit folgendes die erklärungen der parteien dürfen sich ihrem objektiven inhalt nach nicht decken einen dissenz liegt vor wenn die parteien objektiv verschiedenes erklärt haben im unterschied zur situation bei der irrtumsanfechtung ist es beim dissenz also nicht so dass beide parteien iks gesagt haben und nur eine partei sich geirrt hat und eigentlich y meinte dann dissenz ist es vielmehr so dass der eine ickx und der andere y gesagt hat und dann ist weder ein vertrag über ichs noch einen vertrag über y zustande gekommen sondern man hat sich schlichtweg gar nicht geeinigt also denn die erklärungen der parteien objektiv nicht übereinstimmen dann liegt einen dissenz vor und hier kommt wieder die auslegung ins spiel denn ob die erklärungen objektiv nicht übereinstimmen wissen sie ja gar nicht wenn sie nicht vorher durch auslegung den objektiven gehalte erklärungen bestimmt haben schauen wir uns auch hier nochmal die fälle eins bis drei an wenn sie im fall 1 nicht sauber auslegen sondern den fall unstrukturiert im freestyle lösen dann könnte man durchaus auf die idee kommen dass hier ein gesetz vorliegt man könnte ja sagen ach ja der frau wollte ja 11.000 euro und der kam wollte 1100 euro deshalb deckt sich beides nicht und deshalb haben wir einen dissenz das wäre aber falsch denn wie wir gesehen haben ist die erklärung des v weil der k den wahren willen erkannt hat so auszulegen dass objektiv 11.000 euro erklärt wurde wir haben deshalb keine divergenz der objektiven erklärungen v hat 11.000 euro erklärt und k hat ja gesagt und dieses jahr davor so verstehen dass es sich auf den objektiv normativen inhalt des angebots bezieht angebot und annahme stimmen also objektiv über ein so dass wir keinen dissenz haben noch klarer ist es ein fall 2 hier sind nach dem grundsatz einer demonstration und nutzt die erklärungen von knv so auszulegen dass 11.000 euro erklärt wurde deshalb stimmen die erklärungen über ein und es gibt offensichtlich keinen dissenz auch im fall drei haben wir es nicht mit einem präsenz zu tun man könnte zwar auf die idee kommen wenn man unser bearbeitet und die auslegung überspringt dann könnte man denken na ja kam wollte ein halbes hähnchen haben und v wollte ein käsebrötchen verkaufen also haben wir einen dissenz falsch gedacht denn der kam wollte zwar subjektiv ein halbes hähnchen aber objektiv erklärt hat er dass er ein käsebrötchen haben möchte die erklärungen von k und stimmen deshalb perfekt überein und einen dissenz gibt es nicht das macht im übrigen auch vom praktischen ergebnis her sinn denn wenn wir im fall drei einen dissenz hätten dann wäre die folge dass einfach kein vertrag zustande gekommen ist deshalb müsse auch niemand anfechten sondern es gebe eben keinen vertrag das wäre aber gerade nicht sachgerecht denn da hat sich geirrt er hat etwas anderes erklärt als er erklären wollte darum ist es auch richtig dass es einen vertrag gibt und das k derjenige ist der anfechten und sich vom vertrag lösen muss im dritten und letzten kapitel möchte ich ihnen gerne noch zwei sonderfälle der auslegung vorstellen und zwar die auslegung bei nicht empfangs bedürftigen willenserklärungen und die auslegung bei form bedürftigen rechtsgeschäften beginnen wir mit der auslegung bei nicht empfangs bedürftigen willenserklärungen vielleicht können sie sich ja schon denken darum ist im ausgangspunkt einen unterschied macht ob ich eine empfangs bedürftige willenserklärung auslege oder eine nicht empfangs bedürftige wenn eine willenserklärung nicht empfangs bedürftig also gar nicht für einen empfänger bestimmt ist dann muss auch weniger beziehungsweise keine rücksicht auf den empfänger horizont genommen werden ich zeige ihnen ein beispiel fall 4 erblasser fr macht den iks in seinem eigenhändig geschriebenen testament seine bibliothek vor bei der er bereits zu lebzeiten mit bibliothek den inhalt seines weinkellers zu bezeichnen pflegt möglicherweise sind sie auch schon mal anderweitig über diesen fall gestolpert es handelt sich dabei nämlich um ein sehr beliebtes lehrbuchbeispiel das besondere ist dass hier ein testament und damit eine nicht empfangs bedürftige willenserklärung auszulegen ist und weil es keinen empfänger gibt der auf einen bestimmten inhalt vertrauen könnte ist bei der auslegung von testamenten 233 nicht aber 157 anwendbar denn es geht bei der auslegung eines testaments eben nicht darum wie ein verständiger erklärungs empfänger die testamentarischen verfügungen nach der verkehrssitte verstehen darf sondern darum zu erforschen was der erblasser mit seinen worten sagen wollte in unserem fall 4 ist es das hat unerheblich dass die verkehrsauffassung unter einer bibliothek einen bücherbestand verstehen würde entscheidend ist was der erblasser mit der bezeichnung bibliothek gemeint hat und wenn klar ist dass damit der inhalt seines weinkellers gemeint war dann ist das vermächtnis in diesem sinne auszulegen sie können sich also merken bei nicht empfangs bedürftigen willenserklärungen gilt im ausgangspunkt die besonderheit dass es weniger auf den empfänger horizont des rechtsverkehrs und dafür stärker darauf ankommt was der erklärende ausdrücken wollte eine ausnahme das will ich ihnen nicht vorenthalten gilt allerdings dann wenn es sich zwar um eine nicht empfangs bedürftige willenserklärung handel wenn diese willenserklärung aber trotzdem an die öffentlichkeit gerichtet ist ein klassisches beispiel hierfür ist die auslobung nach 6 157 bgb in 657 heißt es wer durch öffentliche bekanntmachung eine belohnung für die vornahme einer handlung insbesondere für die herbeiführung eines erfolges aussetzt ist verpflichtet die belohnung demjenigen zu entrichten wird ja die handlung vorgenommen hat auch wenn dieser nicht mit rücksicht auf die auslobung gehandelt hat aus der tatsache dass eine auslobung nach 657 auch dann bindend ist wenn derjenige der die auslobung bedingungen erfüllt von der auslobung gar nichts weiß können sie entnehmen dass sie sich bei der auslobung zwar um eine nicht empfangs bedürftige willenserklärung handelt gleichwohl ist die auslobung an die öffentlichkeit gerichtet so dass es für die auslegung auch auf den empfänger horizont der angesprochenen öffentlichkeit ankommt schauen wir uns zum schluss noch die auslegung bei form bedürftigen rechtsgeschäften an bei form bedürftigen rechtsgeschäften haben wir es dem nicht mit einer besonderen problemlagen zu tun in form zwar existiert ja wie sie bestimmt schon wissen nicht zum spaß reformbedürftigkeit bei rechtsgeschäften verfolgt vielmehr je nach konkreter form vorschrift eine warnfunktion eine beratungsfunktion und oder eine beweisfunktion das gesetz legt also aus einem ganz bestimmten grund wert darauf dass bestimmte erklärungen eine bestimmte form erfüllen für die auslegung bedeutet das zwar zunächst mal noch nichts denn ein form zwang schreibt er nur eine bestimmte form vor und regelt nicht wie eine willenserklärung auszulegen ist auch bei einem form bedürftigen rechtsgeschäft erfolgt die auslegung deshalb in einem ersten schritt ganz normal nach allgemeinen regeln ohne rücksicht auf die form bedürftigkeit deshalb können bei der auslegung auch umstände außerhalb der urkunde berücksichtigt werden aber in einem zweiten schritt und das ist die besonderheit reformbedürftigen rechtsgeschäften in einem zweiten schritt ist zu untersuchen ob das was durch die auslegung als erklärungs inhalt ermittelt worden ist den formvorschriften genügt wenn nämlich durch auslegung ein inhalt ermittelt wird der in der urkunde überhaupt keinen niederschlag gefunden hat dann ist die erklärung von die rechtsprechung folgt deshalb der sogenannten andeutung theorie und wenn sie in der klausur eine form bedürftige willenserklärung auslegen dann sollte dieses schlagwort unbedingt fallen andeutung theorie bedeutet dass dem form zwar nur dann genüge getan ist wenn der durch die auslegung ermittelte erklärungs inhalt zumindest andeutungsweise in der urkunde seinen ausdruck gefunden hat gucken wir uns dazu nochmal unserem fall 4 an wie sie vielleicht schon wissen handelt es sich beim testament um ein form bedürftiges rechtsgeschäft ein testament kann entweder nach 22 32 zur niederschrift eines notars oder nach 22 47 eigenhändig errichtet werden nicht ausreichend ist aber beispielsweise ein computer geschriebenes testament und schon gar nicht an die mündliche erklärung unsere auslegung im fall 4 hat ergeben dass der erblasser mit dem wort bibliothek den inhalt seines weinkellers gemeint hat die frage ist allerdings ob hier dem form zwang genügt wurde denn schließlich hat der e eigenhändig ja nur bibliothek geschrieben dass der inhalt des weinkellers damit gemeint ist ergibt sich erst aus umständen außerhalb der urkunde gleichwohl dürfte hier das vom erfordernis des 22 47 gewahrt sein denn das ergebnis der auslegung ist er nicht völlig losgelöst vom inhalt des testaments mit dem ausdruck bibliothek ist der wille des e zumindest angedeutet es findet sich damit ein greifbarer und dem form zwang genügend anhaltspunkte im testament ich will ihnen nicht vorenthalten dass die anleitung story umstritten ist denn erstens ist die frage was denn jetzt in der urkunde angedeutet ist und was nicht gerade in den entscheidenden grenzfällen letztlich nichts anderes als eine wertungs frage so dass man sich in der tat fragen kann ob die andeutung theorie wirklich ein mehr an rechtssicherheit bietet zweitens ist je nachdem wie großzügig man eine andeutung in der urkunde bejaht fraglich inwiefern das erfordernis der andeutung überhaupt eine eigenständige bedeutung hat denn schon bei der auslegung braucht man ja für ein bestimmtes ergebnis zumindest irgendeinen anhaltspunkt auch bei der auslegung kann man nicht einfach aus dem luftleeren raum dinge hin zu erfinden die niemals geäußert worden sind und drittens rückt auch der bgh zumindest teilweise dadurch wieder von der anderen theorie ab dass er bei zweiseitigen rechtsgeschäften trotz form bedürftigkeit den grundsatz walser demonstration noz für anwendbar hält wenn also beispielsweise die parteien in einem grundstückskaufvertrag der nach 311 b absatz 1 satz 1 bgb notariell beurkundet werden muss als kaufgegenstand versehentlich das grundstück iks eintragen obwohl nach den übereinstimmenden willen der parteien das grundstück y verkauft werden soll dann soll nach dem grundsatz walser demonstrationen otz das grundstück y als verkauf gelten und der form zwang gewahrt sein und das obwohl sich ja eigentlich im beurkundeten kaufvertrag nicht einmal andeutungsweise ein hinweis darauf findet das eigentlich das grundstück y verkauft werden sollte diese bedenken gegen die anleitung theorie sollten sie allerdings nicht davon abhalten dass sie in der klausur mit dieser theorie arbeiten deshalb noch einmal wenn sie vor bedürftige rechtsgeschäfte auslegen dann nehmen sie in einem ersten schritt ohne einschränkungen die auslegung vor und im zweiten schritt berufen sie sich auf die andeutung theorie sagen dass der durch auslegung ermittelte inhalte erklärung in der urkunde zumindest angedeutet sein muss und subsumieren dann ihren konkreten sachverhalt darunter und damit haben wir es geschafft ich hoffe dass das video für sie hilfreich war und dass sie sich jetzt bei allem was mit der auslegung von willenserklärungen zu tun hat ein kleines bisschen standfester fühlen wenn es ihnen gefallen hat freue ich mich wenn sie mir einen daumen nach oben geben und wenn wir den kanal abonnieren sollten sie noch fragen haben oder sollte etwas unklar geblieben sein schreiben sie es gerne unten in die kommentare und wenn sie künftig keine videos mehr 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