Ăśberblick
Die Vorlesung behandelt die Einordnung und Grundprinzipien der Raumordnung im deutschen Planungssystem sowie das Verhältnis zur Bauleitplanung.
Planungssystem: Gesamtplanung und Fachplanung
- Das Planungssystem wird in Gesamtplanung und Fachplanung unterteilt.
- Gesamtplanung umfasst überörtliche Gesamtplanung (Raumordnung) und örtliche Gesamtplanung (Bauleitplanung).
- Fachplanung ist sektorale Planung und bewertet spezifische Anforderungen an den Raum.
Rolle und Aufgaben der Raumordnung
- Raumordnung ist Teil der überörtlichen Gesamtplanung.
- Ihre Aufgabe ist der Ausgleich, die Koordination und Verbindung aller Anforderungen an den Raum.
- Aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) beschränkt sich die Raumordnung auf überörtliche Aspekte.
Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung
- Raumordnung und Bauleitplanung sind vielfältig miteinander verbunden, nicht strikt hierarchisch getrennt.
- Das Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) regelt das Wechselspiel: Beide Planungen berücksichtigen die Vorgaben und Interessen der jeweils anderen Ebene.
- Es besteht jedoch eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
- Raumordnungspläne enthalten Festlegungen, die in Ziele und Grundsätze unterteilt sind.
- Ziele der Raumordnung: Auf höherer Ebene abgewogen, verbindlich für die Bauleitplanung, nicht abwägbar oder veränderbar.
- Grundsätze der Raumordnung: Geben bestimmten Belangen besonderes Gewicht, können in späteren Abwägungen aber zurücktreten.
SchlĂĽsselbegriffe & Definitionen
- Raumordnung — Überörtliche Koordination aller raumbezogenen Anforderungen im Planungssystem.
- Gesamtplanung — Zusammenfassende Steuerung und Lenkung räumlicher Entwicklung.
- Fachplanung — Sektorale, auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkte Planung.
- Gegenstromprinzip — Planungsebenen beachten und beeinflussen sich gegenseitig.
- Ziele der Raumordnung — Verbindliche Vorgaben, die nicht erneut abgewogen werden können.
- Grundsätze der Raumordnung — Gewichtige, aber abwägbare Leitlinien im Planungsprozess.
- Planungshoheit — Recht der Gemeinden, eigene Pläne zu erstellen (Art. 28 Abs. 2 GG).
Nächste Schritte / Aufgaben
- Beschäftigen Sie sich mit Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3, 4 BauGB.
- Vertiefung der Einzelheiten der Raumordnung in kommenden Veranstaltungen vorbereiten.