Raumordnung und Planungssystem

Aug 14, 2025

Ăśberblick

Die Vorlesung behandelt die Einordnung und Grundprinzipien der Raumordnung im deutschen Planungssystem sowie das Verhältnis zur Bauleitplanung.

Planungssystem: Gesamtplanung und Fachplanung

  • Das Planungssystem wird in Gesamtplanung und Fachplanung unterteilt.
  • Gesamtplanung umfasst ĂĽberörtliche Gesamtplanung (Raumordnung) und örtliche Gesamtplanung (Bauleitplanung).
  • Fachplanung ist sektorale Planung und bewertet spezifische Anforderungen an den Raum.

Rolle und Aufgaben der Raumordnung

  • Raumordnung ist Teil der ĂĽberörtlichen Gesamtplanung.
  • Ihre Aufgabe ist der Ausgleich, die Koordination und Verbindung aller Anforderungen an den Raum.
  • Aufgrund der Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) beschränkt sich die Raumordnung auf ĂĽberörtliche Aspekte.

Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung

  • Raumordnung und Bauleitplanung sind vielfältig miteinander verbunden, nicht strikt hierarchisch getrennt.
  • Das Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) regelt das Wechselspiel: Beide Planungen berĂĽcksichtigen die Vorgaben und Interessen der jeweils anderen Ebene.
  • Es besteht jedoch eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

  • Raumordnungspläne enthalten Festlegungen, die in Ziele und Grundsätze unterteilt sind.
  • Ziele der Raumordnung: Auf höherer Ebene abgewogen, verbindlich fĂĽr die Bauleitplanung, nicht abwägbar oder veränderbar.
  • Grundsätze der Raumordnung: Geben bestimmten Belangen besonderes Gewicht, können in späteren Abwägungen aber zurĂĽcktreten.

SchlĂĽsselbegriffe & Definitionen

  • Raumordnung — Ăśberörtliche Koordination aller raumbezogenen Anforderungen im Planungssystem.
  • Gesamtplanung — Zusammenfassende Steuerung und Lenkung räumlicher Entwicklung.
  • Fachplanung — Sektorale, auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkte Planung.
  • Gegenstromprinzip — Planungsebenen beachten und beeinflussen sich gegenseitig.
  • Ziele der Raumordnung — Verbindliche Vorgaben, die nicht erneut abgewogen werden können.
  • Grundsätze der Raumordnung — Gewichtige, aber abwägbare Leitlinien im Planungsprozess.
  • Planungshoheit — Recht der Gemeinden, eigene Pläne zu erstellen (Art. 28 Abs. 2 GG).

Nächste Schritte / Aufgaben

  • Beschäftigen Sie sich mit Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 3, 4 BauGB.
  • Vertiefung der Einzelheiten der Raumordnung in kommenden Veranstaltungen vorbereiten.