Herzlich willkommen meine Damen und Herren zu einer weiteren Ruhrpott-Folge. Wir wollen uns heute mit groben Umrissen der Positionierung der Raumordnung in unserem Planungssystem beschäftigen. Dazu sehen Sie jetzt die von mir in allen Veranstaltungen vorgelegte Folie über unser Planungssystem, das wir eben grob in drei Blöcke einteilen können.
Auf der einen Seite steht die Gesamtplanung, unterschieden in überörtliche Gesamtplanung, Raumordnung und örtliche Gesamtplanung, Bauleitplanung. Und auf der anderen Seite steht die Fachplanung, die eben keine Gesamtplanung, sondern eine sektorale Planung ist. Wir wollen uns heute, wie gesagt, mit diesem einen Block, nämlich der Raumordnung, beschäftigen. Raumordnung ist, wie gerade gesagt, ein Bestandteil der Gesamtplanung.
Ihre Aufgabe ist es also, alle an den Raum, an ihren Gegenstandsraum gestellten Anforderungen miteinander auszugleichen, in Verbindung zu setzen, zu koordinieren. Das ist Aufgabe der Gesamtplanung. Im Gegensatz zur Fachplanung, die eben eine bestimmte Anforderung an den Raum und deren Zulässigkeit zu bewerten hat. Die Raumordnung... ist gekennzeichnet als der überörtliche Teil der Gesamtplanung.
Das liegt daran, dass wegen der Planungshoheit der Gemeinde, Artikel 28 Absatz 2, wir werden uns damit auch nochmal beschäftigen, wegen Artikel 28 Absatz 2 die städtebauliche, die örtliche Planung in den Bereich der Planungshoheit der Gemeinde fällt und dementsprechend als staatliche Planung oder als staatlich kommunales Kondominium, die Raumordnung, nur diese überörtlichen Aspekte umfasst. Das heißt aber nicht, dass Raumordnung und Bauleitplanung unverbunden nebeneinander stehen, sondern die stehen in einem vielfältigen Verbindungsverhältnis zueinander. Das Grundmuster dieses Verhältnisses kommt im Gegenstromprinzip § 1 Absatz 3 Raumordnungsgesetz zum Ausdruck. Gegenstromprinzip heißt, auf der einen Seite soll natürlich die Bauleitplanung als örtliche Gesamtplanung Die Vorgaben, die Koordination durch die Raumordnung als überordentlicher Planung aufnehmen und berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist aber die Raumordnung nicht einfach der Bauleitplanung übergeordnet, sondern die Bauleitplanung und die Aspekte der Bauleitplanung, die Absicht der Kommune in Ausübung ihrer Planungshoheit, sind als wesentlicher Bestandteil dieser Koordinationsaufgabe.
in der Raumordnung mit aufzunehmen. Also ein gegenseitiger Respekt und gegenseitige Rücksichtnahme, das ist Gegenstand des Gegenstromprinzips. Das heißt aber nicht, dass es nicht auch hierarchische Elemente in diesem Verhältnis gäbe.
Das Wichtigste, meine Damen und Herren, ist § 1 Absatz 4 BauGB. § 1 Absatz 4 BauGB sagt, die Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung. anzupassen. Diese Anpassungspflicht bringt zum Ausdruck, dass Ziele der Raumordnung für die Bauleitplanung verbindlich sind. Und dementsprechend ist die wichtigste Differenzierung, wenn wir uns mit Raumordnungsrecht beschäftigen, die Differenzierung zwischen Zielen und Grundsätzen.
In einem Raumordnungsplan enthalten sind Festlegungen, also Vorgaben, die der Plangeber für weitere Planungsinstanzen, manchmal auch für private, Und diese Vorgaben können wir insbesondere in zwei Kategorien teilen, nämlich Grundsätze und Ziele der Raumordnung. Die Ziele der Raumordnung, haben wir gerade gesagt, § 1 Absatz 4 BauGB, sind nachfolgend verbindlich. Das liegt daran, dass die Ziele der Raumordnung auf der Raumordnungsebene entabgewogen sind, das heißt einer weiteren planerischen Abwägung nicht mehr zugänglich sind.
Und das heißt, sie begrenzen die weitere planerische Abwägung. Sie sind deshalb zu beachten. Demgegenüber sind die Grundsätze der Raumordnung eine Hervorhebung bestimmter Belange. Das gibt diesen Belangen in weiteren Abwägungsprozessen dann eine besondere Bedeutung, ein besonderes Gewicht. Aber es kann immer sein, dass im Einzelfall dann doch noch andere Konkurrierende Belange wichtiger sind und dementsprechend die durch den Grundsatz hervorgehobenen Belange auch.
...Ergebnis weggewogen werden können. Das heißt, Grundsätze der Raumordnung gehören zum Abwägungsmaterial in der Baudeitplanung etwa. Ziele der Raumordnung sind zu beachten, sind also verbindlich, können nicht weggewogen werden.
Meine Damen und Herren, es gibt natürlich noch unendlich viel dazu zu sagen, aber lassen Sie es uns in diesem Report dabei belassen. Wir werden uns mit Einzelheiten der Raumordnung sicher in weiteren Reports nochmal beschäftigen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Bis zum nächsten Mal.