und ich darf sie abermals begrüßen zu einheit 2 und zwar weitere gesetze neben dem urheberrecht problemstellung gibt es neben dem urheberrecht eigentlich noch andere gesetze die wir vor einem internet beachten müssen das wichtigste gesetz neben dem urheberrechtsgesetz auch in hinsicht auf die privatkopie ist dass verwertungsgesellschaften gesetzes 2006 es regelt nämlich im prinzip wie die vergütung auch mit dieser werden wir uns später noch beschäftigen die für die privatkopie abgeführt werden muss und abgeführt werden zwar von den personen die bei der privatkopie trägermedien verkaufen abgeführt wird und wie diese zu den künstlern gelangt grundsätzlich kann man hier sagen einerseits werden diese verwertungsgesellschaften geregelt in diesem gesetz und auch andererseits wie diese verwertungsgesellschaften diese vergütung von der jedem gesprochen habe einheben und wie diese dann an die berechtigten künstler abgeführt wird ebenfalls interessant habe ich bereits angesprochen das allgemeine bürgerliche gesetzbuch es bildet die grundlage für das österreichische zivilrecht hier vor allem relevant die hier beide auf das ries verlinkten paragraphen 11 72 und 11 73 es geht hier um den sogenannten verlagsvertrag das bedeutet also wann ein urheber ein werk schreibt und dieses dann wenn ein verlag publiziert der urheber verpflichtet sich eben sein werk einen verleger zu überlassen und der verleger verpflichtet sich im gegenzug dazu sich dieses werk zu vervielfältigen und entsprechend zu vertreiben ebenfalls für uns interessant allerdings flankierend das datenschutzgesetz 2000 ist wie sehr sehen umsetzung der datenschutz richtlinie der eu es geht hier im wesentlichen um den schutz von personenbezogenen daten und auch die möglichkeit waren dieser schutz nicht gegeben ist diesen schutz auch entsprechend durchzusetzen flankierend dazu genannt werden soll noch das unlauteren wettbewerbs gesetzes geht hier um wettbewerbsverzerrung die gerade im bereich zwischen unternehmen sehr oft auch mit einer urheberrechtsverletzung über eingeht und das markenschutz gesetz es geht hier speziell um den schutz von wort- und bildmarke die ihr letztlich auch in das urheberrecht hineinspielen können und ebenfalls interessant so genannte e commerce gesetz ebenfalls eine umsetzung einer richtlinie es geht hier letztlich und spezielle regelungen des vertrags rechtes also des rechtsgeschäfts verkehrs im internet schauen wir das vielleicht ganz kurz an nämlich auch was wird sonst noch bäume im bereich von e commerce gesetz vom urheberrechtsgesetz vom urheberrecht entsprechend berührt es ist dies die sogenannte profiler haftung wir unterscheiden im internet drei arten von provider nicht es heißt provider also zugangsanbieter zum beispiel telekommunikationsanbieter der content provider also jener der den inhaltsbereich stellt und der host-provider jena der den speicherplatz konstrukt für den host provider bietet wir sehen hier es gibt im ecommerce gesetz verschiedene provider verantwortlichkeiten hier können wir sagen war graf 13 e commerce gesetzter access provider ist grundsätzlich nicht für den inhalt verantwortlich weil er nur eine gewisse durchleitung betreibt anders sieht es teilweise aus beim host provider der host-provider es an sich nicht verantwortlich wenn er die daten die beim eingestellt werden nämlich vom content provider nicht verändert und unzulässige inhalte sofort meldet das bedeutet es und host provider müssen von sich aus gesehen seiten nicht von selbst überwachen das bedeutet sie müssen nicht von vorneherein schauen was die jeweiligen user also die jeweiligen content provider hier einstellen der host provider ist also für seine inhalte und auch die dritt inhalte seiner seite zum beispiel kommentaren vor einem foren etc weiter nicht verantwortlich insbesondere bei vor ist der betreiber des hofs provider zu sehen das gleiche wird auch für soziale netzwerke gelten es gibt ja noch die verantwortlichkeit für links hier ist grundsätzlich zu sagen an sich ist ein linken dynamische verweisung das bedeutet dass ein link grundsätzlich nicht in die verantwortung eines betreibers also das content provider fallen kann außer die seite auf die verlinkt wird ist nicht von der eigenen homepage zu unterscheiden das ist im user der dort auf dieser seite geht des content providers nicht klar dass er dann eine dritte seite betrieb bzw martin links dann kann man von einer verantwortlichkeit ausgehen auch ein entsprechendes klima hilft nichts nichtsdestotrotz als tipp für die praxis da eben links dynamische verweise sind empfiehlt sich diese immer wieder zu überprüfen denn sollte sich ein unzulässiger link oder eine verlegung auf eine unzulässige seite finden ist dieser natürlich ab kenntnisnahme zu entfernen ebenfalls so zu sehen nach § 14 e commerce gesetz sind suchmaschinenbetreiber man muss das ganze jetzt wieder in den nazi ansehen wichtige normen neben dem urheberrechtsgesetz das allgemeine bürgerliche gesetzbuch das datenschutzgesetz uwg markenschutz gesetz und das e commerce gesetz und die verantwortlichkeit für inhalte im web orientiert sich eben ganz stark nach dem zuvor genannten paragrafen des e-commerce gesetzes damit darf ich mich wieder für ihre aufmerksamkeit bedanken auf wiedersehen