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Eigentumserwerbsarten und deren Regelungen

Jun 1, 2025

Eigentumserwerbsarten

1. Abgeleiteter Eigentumserwerb

  • Übertragung des Eigentums von einer Person auf eine andere
  • Der Erwerber kann nicht mehr Rechte als der Vormann erhalten

2. Ursprünglicher Eigentumserwerb

  • Erwerb von Eigentum unabhängig vom Recht

2.1 Aneignung

  • An sich nehmen einer herrenlosen Sache
  • Achtung:
    • Unbewegliche Sachen sind nie herrenlos
    • Wild gehört dem Staat, kann aber durch Zustimmung angeeignet werden

2.2 Fund

  • Der Finder muss die verlorene Sache dem Verlierer zurückgeben
  • Kennt der Finder den Verlierer nicht, Abgabe der Sache beim Fundamt der Gemeinde
  • Nach einem Jahr ohne Beanspruchung: Eigentümerwechsel zum Finder
  • Beansprucht der Verlierer die Sache, erhält der Finder einen Finderlohn

2.3 Schatzfund

  • Bewegliche, versteckte Sache von gewissem Wert, ohne ermittelbaren Eigentümer
  • Schatz gehört dem Finder, wenn er Eigentümer der Sache ist, in der der Schatz war
  • Ansonsten: Hälfte Finder, Hälfte Eigentümer
  • Achtung: Künstlerische, archäologische oder geschichtliche Sachen gehören dem Staat

2.4 Vereinigung von beweglichen Sachen mit unbeweglichen

  • Bei Verbindung mit einem Grundstück wird der Grundstückseigentümer Eigentümer der Sache

2.5 Verbindung und Vermischung von beweglichen Sachen

  • Untrennbare Vermischung führt zum Eigentum des Besitzers der Hauptsache
  • Keine Hauptsache: Eigentum im Verhältnis zum Wert

2.6 Verarbeitung

  • Verarbeitung einer fremden Sache zu einer neuen macht den Verarbeiter zum Eigentümer
  • Material wertvoller als Arbeitsaufwand: Materialeigentümer wird Eigentümer
  • Achtung: Schadensersatzansprüche

2.7 Ersitzung

  • Besitz einer fremden Sache über eine bestimmte Zeit führt zu Eigentumserwerb
  • Achtung:
    • Besitz gewaltsam oder heimlich erworben: Ersitzungszeit beginnt erst nach Beendigung der Gewalt oder Heimlichkeit
    • Rückgabeaufforderung unterbricht Ersitzungszeit
    • Inhaber können nicht ersitzen

2.8 Gutgläubiger Besitzerwerb von beweglichen Sachen

  • Erwerb einer beweglichen Sache im guten Glauben vom Nichteigentümer führt zu Eigentumserwerb mit Besitz