Eigentumserwerbsarten
1. Abgeleiteter Eigentumserwerb: Das Eigentum wird von der einen Person auf die andere Übertragen, sie kann dabei aber nie mehr Rechte als der Vormann haben
2. Ursprünglicher Eigentumserwerb: Das Eigentum wird unabhängig vom Recht erworben
1. Aneignung: An sich nehmen einer herrenlosen Sache
Achtung! Unbewegliche Sachen sind nie herrenlos; Wild gehört dem Staat, kann aber durch Zustimmung angeeignet werden
2. Fund: Der Finder einer verlorenen Sache muss sie dem Verlierer zurückgeben. Kennt er diese nicht, muss er die Sache am Fundamt der Gemeinde abgeben. Oh nach einem Jahr ohne Beanspruchung des Verlierers wird der Verlierer Eigentümer der Sache. Wenn der Verlierer die Sache beansprucht bekommt der Finder einen Finderlohn.
3. Schatzfund: Bewegliche, versteckte Sache von einem gewissen Wert, dessen Eigentümer nicht zu ermitteln ist. Der Schatz gehört im Finder, wenn der Eigentümer der Sache ist, in der der Schatz versteckt war, ansonsten zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Eigentümer.
Achtung! Sachen von künstlerischen, archäologische oder geschichtlichen Wert gehören dem Staat
4. Vereinigung von beweglichen Sachen mit unbeweglichen: Wenn eine fremde bewegliche Sache mit einem grünen Grundstück vereint wird, dass sie als Bestandteil des Grundstücks gilt, so wird der Grundstückseigentümer auch Eigentümer dieser Sache.
5. Verbund und Vermischung bewegliche Sachen mit anderen beweglichen Sachen: Wenn bewegliche Sachen vermischt werden, so dass sie nicht mehr getrennt werden können, geht das Gesamteigentum auf den Eigentümer der Hauptsache über. Hey gibt es keine Hauptsache, so entsteht mit Eigentum im Verhältnis zum Wert.
6. Verarbeitung: Wer eine fremde Sache zu einer neuen verarbeitet, wird Eigentümer der neuen Sache. Ist das Material deutlich mehr Wert als der Arbeitsaufwand, gehört die Sache dem Materialeigentümer. Achtung! Schadensersatz
7. Ersitzung: Wer eine fremde Sache eine bestimmte Zeit lang besitzt, wird nach Ablauf der Frist das Eigentum an der Sache.
Achtung! Wie wurde der Besitz gewaltsam oder heimlich erworben, so beginnt der Sitzungszeit erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gewalt oder die Heimlichkeit nicht mehr bestehen. Eine Aufforderung zur Rückgabe unterbricht die Ersitzungszeit. Inhaber können nicht ersitzen.
8. Gutgläubiger Besitzerwerb von beweglichen Sachen: Wegen guten Glauben eine bewegliche Sache vom Nichteigentümer erwirbt, der zur Eigentumsübertragung geeignet ist, erwirbt man mit dem Besitz zugleich auch das Eigentum an der Sache.