Einführung ins Verwaltungsrecht

Aug 1, 2024

Allgemeines Verwaltungsrecht - Verwaltungsakt, Aufhebung, Inhalts- und Nebenbestimmungen

Einführung

  • Dozent: Dirk Küs, Fachbereichsleiter Öffentliches Recht, Jura Intensiv
  • Ziel: Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht, insbesondere Verwaltungsakt, Aufhebung von Verwaltungsakten, Inhalts- und Nebenbestimmungen
  • Adressaten: Studierende, die sich auf eine Verwaltungsrechtsklausur vorbereiten
  • Verweis auf zusätzliches Video zum Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsakt

Definition

  • Legaldefinition in § 35 S. 1 VwVfG
  • Verwaltungsakt: Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist

Merkmale

  • Regelung: Rechtsverbindliche Anordnung zur Setzung einer Rechtsfolge
    • Beispiel: Platzverweis der Polizei, Abrissverfügung, Baugenehmigung
    • Realakt: Tatsächliche Handlung ohne Rechtswirkung, z.B. Observation durch die Polizei
  • Einzelfall: Maßnahme zur Regelung eines konkreten Sachverhalts
    • Abgrenzung zu Gesetz
    • Allgemeinverfügung: Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis richtet
    • Beispiele: Auflösung einer Versammlung, Widmung einer Straße, Verkehrszeichen
  • Außenwirkung: Maßnahme mit Rechtswirkung außerhalb der Verwaltung
    • Verwaltungsinternum: Maßnahmen innerhalb der Verwaltung ohne Außenwirkung
    • Abgrenzung zum Rechtsreflex (ungewollte tatsächliche Wirkung)

Bekanntgabe

  • § 41 VwVfG: Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung
    • Definition: Amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme
    • Unterschied zu Zustellung (§ 2 Abs. 1 VwZG)
    • Formen der Zustellung: Postzustellungsurkunde, Einschreiben, Empfangsbekenntnis
    • Drei-Tages-Fiktion bei Einschreiben (§ 4 VwZG)

Aufhebung von Verwaltungsakten

Rücknahme (§ 48 VwVfG)

  • Rechtswidriger Verwaltungsakt: Voraussetzung für Rücknahme
    • Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VA (Ermächtigungsgrundlage, Formelle und Materielle Rechtmäßigkeit)
  • Begünstigender Ausgangs-VA: Voraussetzungen der Absätze 2-4 prüfen
    • Geldleistung/teilbare Sachleistung: Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Vertrauensschutz
    • Vertrauensschutz: Schutzwürdigkeit des Vertrauens (Verbrauch der Leistung, grobes Pflichtwidriges Verhalten)
    • Absatz 3: Keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, nur Vermögensausgleich
    • Absatz 4: Jahresfrist für Rücknahme
      • Bearbeitungsfrist vs. Entscheidungsfrist
      • Gilt auch für Rechtsanwendungsfehler
  • Rechtsfolge: Ermessen bei Rücknahme (Ermessensfehler: Nichtgebrauch, Fehlgebrauch, Überschreitung)
  • Ausnahme bei immateriellen Schäden

Widerruf (§ 49 VwVfG)

  • Eigenständige Ermächtigungsgrundlagen in Abs. 1-3
  • Absatz 2: Rechtmäßiger begünstigender VA
    • Widerrufsgründe: Erfüllung von Auflagen, Jahresfrist beachten
  • Absatz 3: Geldleistung/teilbare Sachleistung für bestimmten Zweck
    • Widerrufsgründe: Nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Leistung, Erfüllung von Auflagen
    • Widerruf ex nunc (Zukunft) vs. ex tunc (Vergangenheit)
    • Rechtsfolge bei Widerruf ex tunc: Rückforderungsbescheid (49a VwVfG)

Inhalts- und Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG)

  • Inhaltsbestimmung: Regelt den Inhalt des Verwaltungsakts
  • Nebenbestimmung: Bezieht sich auf den Verwaltungsakt, regelt eigenständigen Sachverhalt
    • Arten: Befristung, Bedingung, Vorbehalt des Widerrufs, Auflage, Auflagenvorbehalt
  • Abgrenzung: Auslegung des begünstigenden VA, Prüfung der Belastung auf den Inhalt
  • Anfechtbarkeit:
    • Anfängliche Inhaltsbestimmung: Keine isolierte Anfechtung möglich
    • Anfängliche Nebenbestimmung: Grundsätzlich Anfechtungsklage möglich, Ausnahme: Rechtswidriger Rest-VA
    • Nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen: Unstrittige Anfechtbarkeit

Weitere Hinweise

  • Empfehlung von Skripten für vertiefende Studien (z.B. „Landesrecht“)
  • Wichtigkeit der Verbindung von Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Viel Erfolg bei den Prüfungen!