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Einführung ins Verwaltungsrecht

[Musik] herzlich willkommen auf dem YouTube-Kanal von Jura intensiv mein Name ist Dirk KÜS ich bin der Fachbereichsleiter öffentliches Recht bei jurorentensiv und ich werde mit euch jetzt ein wenig allgemeines Verwaltungsrecht besprechen ja was heißt das wir werden dreierlei machen erstens ich werde euch mal ganz grundsätzlich etwas erklären zum Verwaltungsakt zweitens wir werden uns dann darüber unterhalten wie man die Aufhebung von Verwaltungsakten prüft das heißt Rücknahme und Widerruf nach den Paragraphen 48 49 VW vfg und der dritte Block wird sein Inhalts und Nebenbestimmungen bei bzw zu Verwaltungsakten das ganze ist adressiert vor allem an diejenigen unter euch die sich erstmals auf eine verwaltungsrechtsklausur vorbereiten die also erstmal wissen möchten naja was gibt's denn dafür Grundzüge was muss ich denn unbedingt können das ganze greift gegeneinander mit einem weiteren Video dass ich noch produziert habe zum Verwaltungsprozessrecht damit man auch weiß wie das Ganze dann prozessual zum Beispiel im Rahmen einer Klage geprüft wird ja dann starten wir jetzt mal und zwar mit dem Verwaltungsakt da finden wir eine legal definition im VW vfg ich weiß an dieser Stelle darauf hin dass ich jetzt durchgehend das VW vfg des Bundes anwenden werde und da ist es der 35 Satz 1 der definiert den Verwaltungsakt ich lese das mal kurz vor Verwaltungsakt ist jede Verfügung Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist ja und es gibt eine ganze Reihe von wörtlichen Maßnahmen die wirklich eindeutig Verwaltungsakte sind also wo ganz klar einseitig hoheitlich etwas angeordnet wird typisches Beispiel der Platz verweist durch die Polizei wenn Polizeibeamter sagt hau ab sind das zwei Worte und ein Verwaltungsakt oder die Abrissverfügung für ein Bauwerk reiß deine Bude ab ist auch ganz klaren Verwaltungsakt und mache auch mal ein positiven va zu nehmen die Baugenehmigung wenn wir also erlaubt wird Haus zu errichten ein Gebäude zu errichten auch das ist ganz klar ein verwaltungsaktor wird mal einseitig hoheitlich etwas erlaubt aber es gibt halt auch Fälle dass das Ganze schwieriger und deshalb schauen wir uns zunächst einmal beim verwaltungsaktiv wichtigsten Merkmale an das ganze geht los mit dem Merkmal der Regelung und die Definition dieses Merkmals lautet rechtsverbindliche Anordnung die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist das bedeutet ein Verwaltungsakt zeichnet sich immer dadurch aus dass er Rechtswirkungen hat und normalerweise besteht es dann in der Auferlegung einer Pflicht oder der Verleihung eines Rechts und ich habe ja gerade schon ein paar Beispiele genannt der Platzverweis die Abrissverfügung für ein Gebäude das ist die Auferlegung einer Pflicht oder aber die Baugenehmigung des ist die Verleihung eines Rechts sollte es an der regelungswirkung fehlen spricht man von einem Realakt oder einem schlicht hoheitlichen handeln das sind also tatsächlicher Handlungen der Verwaltung wie zum Beispiel die Observation durch die Polizei das wäre so ein tatsächliches handeln das ist dann also kein Verwaltungsakt sondern ein Realakt das zweite VR Merkmal das von Bedeutung ist ist das Merkmal Einzelfall das heißt ja im 35 Satz 1 VW vfg es muss sich um eine Maßnahme handeln die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft dieses Merkmal grenzt den Verwaltungsakt ab vom Gesetz und von entscheidender Bedeutung für diese Abgrenzung ist dann nicht der Adressatenkreis das ist gar nicht so entscheidend sondern entscheidend ist ob ein konkreter Sachverhalt geregelt wird dann handelt es sich um einen Verwaltungsakt oder unendlich viele Sachverhalte dann handelt es sich nämlich um ein Gesetz und wenn er jetzt sagt naja wo war wo steht das denn das ist darauf ankommt ja das steht letztlich im 35 Satz 2 VwV FG der 35 Satz zwei regelt nämlich was eine Allgemeinverfügung ist und da heißt es Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt der sich an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft der 35 2 hat damit genau genommen drei Fälle der erste Fall ist dass sich der Verwaltungsakt an eine nach allgemeinmerkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet das ist die sogenannte personenbezogene oder manche sagen auch adressatenbezogene Allgemeinverfügung da ist der Personenkreis also eventuell sehr groß aber noch abgrenzbar von der Allgemeinheit z.B die Auflösung einer Versammlung da können ja tausende Menschen dran teilnehmen trotzdem ist das noch abgrenzbar von der Allgemeinheit dann ist der zweite Fall im 35 Satz 2 die öffentlich rechtliche Eigenschaft einer Sache die sogenannte sachbezogene Allgemeinverfügung alternativ auch genannt dinglicher Verwaltungsakt das wäre zum Beispiel die Widmung einer Straße wenn ich also als Behörde sage diese Straße soll jetzt im öffentlichen Verkehr e dienen die ist für den öffentlichen Verkehr da dann ist es eine Widmung und dann haben wir noch den dritten Fall im 35 Satz 2 Benutzung durch die Allgemeinheit die benutzungs Regeln der Allgemeinverfügung das sind vor allen Dingen die Verkehrszeichen ja und beim zweiten und dritten Fall da ist der Adressatenkreis halten nicht abgrenzbar und gleichwohl sagte der 35 Satz 2 die Allgemeinverfügung ist ein VA also kann es offenbar für ein Verwaltungsakt nicht darauf ankommen dass der Adressatenkreis abgrenzbar ist sondern ob es halt ein ganz bestimmter Sachverhalt ist der geregelt wird oder unendlich viele Sachverhalte kommen wir noch zum dritten relevanten VR Merkmal das ist die Außenwirkung da ist es ja im 35 Satz 1 VW vfg ab Ende die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und das heißt Außenwirkung bedeutet dass die Maßnahme final darauf gerichtet ist Rechtswirkungen außerhalb der Verwaltung zu erzeugen das hat so Konsequenz dass Maßnahmen die nur innerhalb der Verwaltung verbleiben keine verwaltungsaktiv sind das ist das sogenannte verwaltungs-internum das wäre zum Beispiel dann der Fall wenn der Chef oder die Chefin einer Behörde einem nachgeordneten Mitarbeiter vorgibt in welcher Reihenfolge er die Akten zu bearbeiten hat dann hätte man verwaltungsintern um und außerdem grenzt das Merkmal Außenwirkung auch noch ab vom sogenannten Reflex ein rechtsreflex das ist ein Vorteil oder Nachteil der zwar rein tatsächlich eintritt der aber von der Verwaltung nicht gewollt ist der nicht final ist Beispiel wir haben zwei Gastwirte den a und den B die haben beide ihre Gaststätten direkt nebeneinander die machen sich Konkurrenz jetzt wird dem a von der zuständigen Behörde die Gaststätte geschlossen und der B hat daraufhin mehr Gäste das ist ganz klar ein Vorteil für den B aber das ist ja nicht die Zielrichtung des behördlichen Handelns und deshalb stellt das dem B gegenüber keinen Verwaltungsakt da ja wenn ihr jetzt fragt wo wirkt sich das mit dem va denn dann bitte mal in der Klausur aus kann ich euch das sagen das wird sich insbesondere aus bei der stadthaften Klageart und da seht ihr die Verbindung mit dem Verwaltungsprozessrecht deshalb noch mal der Hinweis hier schaut euch am besten auch das zweite Video noch an zu dieser Thematik nämlich zum Verwaltungsprozessrecht da wird unter anderem die stadthafte Klage hat erläutert und dann geht's dann nämlich auch noch mal um den Verwaltungsakt ja Verwaltungsakt braucht jetzt allerdings noch etwas damit er wirksam wird nämlich die Bekanntgabe ist der Paragraph 41 VW vfg der das ganze regelt ohne Bekanntgabe kann ein Verwaltungsakt nicht wirksam sein ich saß ganz banal wenn der Adressaten nichts davon weiß dass ein Verwaltungsakt bekommen soll naja wie soll er den dann bitteschön beachten können das geht aber überhaupt nicht der Paragraph 41 VW vfg regelt jetzt leider nur wie ein VA bekannt gegeben wird bzw sagt auch noch mal ganz am Ende etwas zur Zustellung was der Paragraph 41 VW vfg leider nicht beinhaltet ist eine legal Definition des Begriffs Bekanntgabe und deshalb muss man die auswendig lernen und wenn man da so eine Kurzfassung sich merkt dann ist das völlig ausreichend Bekanntgabe ist die amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme Möglichkeit der Kenntnisnahme heißt der Verwaltungsakt muss so in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann also ist das so ähnlich wie mit dem Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht und dann muss es auch noch amtlich veranlasst sein das heißt es reicht nicht aus wenn der Adressaten Kumpel bei der Verwaltung hat und er sagt ihm irgendwie schon drei Tage vorher Achtung du bekommst da einen Verwaltungsakt ich habe den nämlich schon bei mir auf dem Schreibtisch gesehen sondern das muss wirklich offiziell veranlasst werden ja wie gerade quasi schon gesagt die Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung das steht im 43 Absatz 1 VW vfg und was ich auch schon erwähnt hatte es gibt auch noch die Zustellung der Paragraph 41 Absatz 5vfg verweist auf Sondervorschriften im verwaltungszustellungsgesetz abgekürzt VW ZG und in diesem vwzg findet man im § 2 Absatz 1 eine legal definition des begriffszustellung etwas vereinfacht formuliert ist das eine besonders formalisierte Form der Bekanntgabe also da gelten ganz besondere Formvorschriften und die wichtigsten Formen der Zustellung stehen dann in den Paragraphen 3 bis 5 VW ZG die solltet ihr euch mal einmal anschauen das ist einmal ein Paragraph 3 die Post Zustellungsurkunde paragraph 4 das Einschreiben und der Paragraph 5 das Empfangsbekenntnis für die Klausuren im Rahmen des Studiums ist vor allem der § 4 vwzg besonders beliebt das zeigt die Erfahrung weil da eine sogenannte drei-tages-fiktion enthalten ist das heißt da geht gilt dann ein Einschreiben erst am dritten Tag nach der Übergabe zur Post als zugestellt und das kann dann in Klausuren häufig dazu führen dass eine Frist doch noch gewahrt ist von der man eigentlich glaubt die ist schon längst weg weil man noch mal so drei Tage drauf rechnen muss also da würde ich darum bitten dass euch da den Paragraphen 4 vwz gehen normal anschaut soweit erstmal zum Verwaltungsakt erster Block unserer heutigen Einheit dann kommen wir jetzt mal zum zweiten Block nämlich zur Aufhebung von Verwaltungsakten der Begriff Aufhebung ist ein Oberbegriff für Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten das sind die Paragraphen 48 und 49 VW vfg wobei man auf alles Acht geben muss wie das gesamte VW vfg so ist es auch bei Paragraph 48 und 49 VW VfL so das ist quasi die generellen Regelungen sind die aber zurücktreten wenn es Spezialvorschriften gibt und ich habe euch jetzt mal hier zwei Spezialvorschriften auf die Folie gesetzt die eine gilt in allen Bundesländern es ist der Paragraph 45 Waffengesetz Waffenrecht ist leider ein Thema das auch in den Übungen an den Unis schon gerne mal angesprochen wird also den Paragraphen 45 Waffengesetz sollte man sich einmal anschauen und dann guckt er in dem Zusammenhang gleich auch mal in die Paragrafen 4 und 5 Waffen gesetzt die spielen da nämlich in dem Kontext auch meistens eine Rolle ja und die zweite Vorschrift der Paragraph 15 Gaststättengesetz ist zwar auch eine spezielle Regelung zu 48 und 49 VW vfg allerdings muss man ehrlicherweise sagen nicht in allen Bundesländern gilt das Gaststättengesetz einige Bundesländer haben inzwischen ein eigenes Gaststättengesetz erlassen wie zum Beispiel die Hessen und dementsprechend muss man immer noch mal im jeweiligen Bundesland schauen ob es da überhaupt noch das Gaststättengesetz des Bundes gibt dass man beachten muss oder ob es nicht ein eigenes Landes Gaststättengesetz gibt gleichwohl wollte ich auf den 15 mal hinweisen weil doch noch in etlichen Bundesländern das Gast eingesetztes Bundes zu Anwendung kommt gut schauen wir uns mal die generellen Regelungen an wir starten mit 48 VW vfg der Rücknahme und wie es in der amtlichen Überschrift schon heißt da geht es um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes während bei Paragraph 49 in der amtlichen Überschrift dann steht Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemeinsamer Oberbegriff ich sagte es ja schon ist dann der Begriff Aufhebung ja und was bei 48 und auch bei 49 VW vfg natürlich besonders bedeutsam ist für die Klausuren ist die Frage wie prüfe ich das denn wie wird das aufgebaut das ist ja eh immer das A und O ja das könnt ihr euch mal ganz generell merken immer wenn er irgendwas im Studium liest ob das jetzt in dem Lehrbuch oder einem Kommentar ist das ist völlig Furcht also immer wenn er was liest müsst ihr euch fragen wo prüfe ich das denn im prüfungsaufbau denn sonst bringt euch das ganze Wissen ja nichts ich sage es mal so wissen dass sie in einer Klausur nicht anwenden könnt ist faktisch nicht wissen und da kann man es auch gleich bleiben lassen also muss man sich das wirklich fragen wie prüfe ich jetzt den 48 zunächst einmal und da ist die Vorschrift sehr dankbar denn den 48 prüft man von Absatz 1 bis Absatz 4 nacheinander durch die Norm ist sehr schön strukturiert das ganze startet mit 48 absatz 1 Satz 1 VW vfg der verlangt dass eine rechtswidrige Verwaltungsakt vorliegt das heißt der Verwaltungsakt der aufgehoben werden soll der muss rechtswidrig sein man sagt auch gerne es muss eine rechtswidriger Ausgangs va sein und das heißt für euch in der Klausur regelmäßig ihr müsst diesen Ausgangs va jetzt inzident auf seine Rechtmäßigkeit hin prüfen und das macht ihr so wie ihr das immer macht wenn ihr gefragt werdet ob ein behördliches Handeln rechtmäßig ist ihr bildet die Prüfungspunkte Ermächtigungsgrundlage formelle und materielle Rechtmäßigkeit das ist immer gleich der prüfungsaufbau ist immer derselbe Ermächtigungsgrundlage formelle Rechtmäßigkeit und materielle Rechtmäßigkeit des Ausgangs va auch dazu wird übrigens in dem Video zum Verwaltungsprozessrecht noch mal näheres erklärt da werden die einzelnen Punkte Ermächtigungsgrundlage formelle und materielle Rechtmäßigkeit des ausgangs- widrigen ausgangsverwaltungsakt festgestellt habt dann geht es im 48 VW vfg weiter in den Absatz 1 Satz 2 da müsste als nächstes schauen ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt der eine recht oder eine rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hast bestätigt hat so steht's im Wort Gottes Gesetzes es muss ein begünstigender Ausgangs va sein ja und da gibt es ja nur zwei Möglichkeiten entweder ist es so der ist begünstigend oder der ist eben nicht begünstigend wenn er begünstigend ist dann müssen danach die Voraussetzungen des 48 Absatz 2 bis 4 VW vfg geprüft werden und wenn er nicht begünstigend ist ja dann werden die nicht geprüft das heißt dann gibt es keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen und das hat auch ein ganz einfachen Grund ein nicht begünstigender Verwaltungsakt wenn der zurückgenommen wird ich sag's mal so da hat der betroffene Bürger wo wir nicht wirklich ein Problem damit der hat er ein Problem damit wenn ein Verwaltungsakt zurückgenommen wird der für ihn begünstigend ist und deshalb ist es bei den nicht begünstigenden Verwaltungsakten halt so dass die einschränkenden Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 nicht greifen vor dem Hintergrund ist die Wahrscheinlichkeit sehr sehr groß dass ihr eine begünstigenden ausgangsverwaltungsakt in der Prüfung habt damit man dann mit den mit dem 48 Absatz 2 bis 4 weiter prüfen kann und dann gucken wir auch mal entsprechend weiter habe ich hier unter drittens geschrieben Voraussetzung des 48 Absatz 2 bis 4 VW vfg und da muss ich im nächsten Schritt dann schauen ob es sich um eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung handelt das findet ihr im 48 absatz 2 Satz 1 VW vfg der Begriff Geldleistung dürfte klar sein eine teilbare Sachleistung ja das ist eine Sachleistung die den Start in erster Linie auch nur finanziell belastet deshalb auch die Gleichsetzung mit der Geldleistung zum Beispiel wenn der Staat dem Bürger eine Wohnung überlässt das belastet den Staat in erster Linie auch nur finanziell und die Wohnung die ist dann teilbar und zwar in zeitlicher Hinsicht ist es teilbar man kann eine Wohnung ja für Wochen für Monate oder sogar für Jahre erhalten sollte es eine solche Geldleistung oder teilbare Sachleistung sein hat das zur Konsequenz 48 Absatz 2 VW vfg sein schlägig und der 48 absatz 2 Satz 1 VW vfg der verlangt dann eine Abwägung und zwar muss ich abwägen einerseits das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Ausgangs Vera mit dem privaten Interesse des Begünstigten am Bestand des Ausgangs va das ist beides mit Verfassungsrang ausgestattet da steckt der Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz dahinter das Rechtsstaatsprinzip was das öffentliche Interesse an der Rücknahme angeht lässt sich das relativ leicht erklären das ist halt aus dem Rechtsstaatsprinzip kommend das Interesse daran dass rechtswidrige Zustände auch wieder beseitigt werden aber auch das private Interesse am Bestand ist Verwaltungsaktes also das sogenannte vertrauensschutzinteresse wie man auch sagt auch das ist Teil des Rechtsstaatsprinzips in einem Rechtsstaat muss schutzwürdiges Vertrauen auch wirklich geschützt werden da kann man nicht einfach Verwaltungsakte einfach so zurücknehmen so und jetzt gibt es im 48 Absatz 2 eine Hilfestellung durch den Gesetzgeber und zwar hat der Gesetzgeber im 48 absatz 2 Satz 3 zunächst einmal klargestellt wann sich der Begünstigte ganz sicher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann und wer sich diese drei Nummern dort anschaut im 48 Absatz zwei Satz 3 der wird das auch sofort nachvollziehen können also wenn ein begünstigter sich z.B den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung Drohung oder Bestechung erwirkt hat dann kann er mit Sicherheit kein schutzwürdiges Vertrauen haben ne ja wer also zum Beispiel den Sachbearbeiter bedroht oder besticht der kann ja nicht im Nachhinein sagen auch ich dachte das ist ja ganz normale in Deutschland ja wieso kann ich denn da bitte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen sollte der 48 Absatz zwei Satz 3 VW vfg nicht einschlägig sein dann prüft man schöne rückwärts den Satz 2 der 48 Absatz 2 VW vfg der sagt uns wann das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist und zwar vor allem dann wenn der Begünstigte gewährte Leistung verbraucht hat das heißt er hat das gewerte Geld ausgegeben es ist nicht mehr da dann ist sein Vertrauen in der Regel schutzwürdig in der Regel heißt für die Normalfall ist das vertrauensschutzwürdig nur in atypischen Ausnahmefällen ist es mal anders so ein atypischen Ausnahmefall kann man mal haben wenn sich der Begünstigte z.B grob pflichtwiedrig Verhalten hat das heißt der die Verwaltung hat ihm vorgegeben wofür er das Geld ausgeben soll er macht es aber nicht er macht lieber Urlaub auf Malle zum Beispiel und auch wenn das Geld dann komplett hoch Weg ist dürfte sein Vertrauen in dieser Situation nicht schutzwürdig sein ja sollte der 48 absatz 2 Satz 2 nicht einschlägig sein dann bleibt es bei der allgemeinen Abwägung nach 48 absatz 2 Satz 1 VW vfg das was ich gerade schon sagte das Rücknahme Interesse wird abgewogen mit dem privaten bestandsschutzinteresse das ist also die Situation im 48 Absatz 2 setzt wie schon gezeigt voraus dass es um eine Geldleistung oder um eine teilbare Sache Leistung geht wenn das nicht der Fall ist dann landet ihr im 48 Absatz 3 Satz 1 VW V FG das hättet ihr z.B dann wenn eine Baugenehmigung zurückgenommen wird eine Baugenehmigung das ist keine Geldleistung und auch keine teilbare Sachleistung das fällt also unter 48 Absatz 3 VW vfg und da muss man jetzt ganz genau hinschauen im 48 Absatz drei Satz 1 VW V4 heißt es wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt der nicht unter Absatz zweifelt zurückgenommen und hinter dem Wort zurückgenommen kommt er im Gesetzestext ein Komma und ihr macht da mal einen Punkt raus nur dieser erste Teilsatz beschäftigt sich mit der Rücknahme alles was danach kommt also die Formulierung so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen und so weiter und so fort das hat alles mit der Rücknahme nichts mehr zu tun sondern da geht es um einen Vermögensausgleich wenn das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdig ist und deshalb hat der 48 Absatz 3 VW vfg auch keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen die gibt es bei der Norm nicht bitte achtung ich betone es nochmal die Norm hat so keine weiteren Tatbestandsvoraussetzung es kommt vor allen Dingen nicht darauf an ob der Betroffene ein schutzwürdiges Vertrauen hat wir werden nachher auf der rechtsfolgenseite sehen das ist da eventuell anders ist aber auf tatbestandsseite da sieht die Norm keinen Vertrauensschutz vor so weit zum 48 Absatz 2 und Absatz 3 jetzt kommt noch der Absatz 4 die Jahresfrist oder man sagt auch rücknahmefrist da heißt es im Absatz 4 Satz 1 erhält die Börse von Tatsachen Kenntnis welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig so der Sinn und Zweck der mit dieser Vorschrift verfolgt wird ist ein doppelter erstens es soll einerseits der Vertrauensschutz des Bürgers berücksichtigt werden dass der Bürger nicht bis in die Ewigkeit damit rechnen muss dass ein Verwaltungsakt zurückgenommen wird andererseits geht es allerdings auch darum die Behörde unter einen Entscheidungsdruck zu setzen dass sie weiß hey du hast jetzt nur ein Jahr Zeit und dann muss aber auch wirklich was passieren so und da knüpft sich jetzt schon mal so ein erstes Problem an diesen Sinn und Zweck an und zwar ist die Frage wann beginnt denn jetzt genau die Jahresfrist ich habe darunter geschrieben auf der Folie ist ja eine bearbeitungs- oder eine entscheidungsfrist es sind nämlich so zwei Sichtweisen denkbar man kann einerseits sagen sobald die Behörde Kenntnis davon hat dass der Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann sobald das also aus ihrer Sicht möglich ist läuft schon die Jahresfrist und dann hat die Behörde ein Jahr Zeit um sich in den Fall noch mal einzuarbeiten alle Rechtsfragen zu klären und den verwaltungsaktien gegebenenfalls zurückzunehmen so und die andere Möglichkeit ist dass man sagt nee das ist mir alles viel zu schnell das geht mir alles viel zu flott ja die Frist die muss später beginnen die Frist ist eine entscheidungsfrist die Frist fängt erst dann an wenn der zuständige Sache Arbeiter in der Behörde alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen geklärt hat und dann hat er ein Jahr Zeit sich quasi zu entscheiden nehme ich den Verwaltungsakt jetzt zurück oder mache ich es nicht ja wie eigentlich immer der Juristerei haben beide Ansichten ihre Vor- und Nachteile war der Bearbeitungsfrist ist es ganz klar so der Bürger kommt er in den vertrauensschutzgenuss also das heißt die Frist ist schneller weg was natürlich für den Bürger sehr positiv ist Nachteil ist dass die Jahresfrist dann für die Verwaltung eventuell nicht reicht und zwar vor allen Dingen dann nicht wenn das ein sehr schwieriger komplizierter Sachverhalt ist und das hat man häufig im Studium nicht so richtig im Blick da sind die Sachverhalte ja mal unstrittig da ist ja alles bekannt ne da liegt der Sachverhalt vor einem man muss nur subsumieren also nur in Anführungsstrichen in der Praxis ist es anders da muss die Verwaltung den Sachverhalt in aller Regel noch mal ermitteln das kann dauern vor allen Dingen wenn man vielleicht von Dritten abhängig ist beispielsweise von Gutachtern und das würde bedeuten dass die Jahresfrist dann möglicherweise unheimlich schnell rum ist wenn man sie als Bearbeitungsfrist begreift und deshalb lehnt die andere Auffassung die sagt das ist eine entscheidungsfrist das halt auch ab die wollen dass die Frist später anfängt Nachteil daran ist dass die Frist dann sehr sehr spät anfängt Lösung würden sagen da muss die Behörde schon fast Vorsatz haben um die Frist ablaufen zu lassen vertretbar ist in einer Klausur jedenfalls beides sondern haben wir bei 48 Absatz 4 noch ein zweites Problem und zwar sind es die sogenannten rechtsanwendungsfehler ich habe den Begriff jetzt auch mal hier definiert rechts an der entwendungsfehler bedeutet das haben sich nicht die Tatsachen geändert sondern die würde ist in Anführungsstrichen nur zu einer anderen rechts Erkenntnis gelangt also die Behörde die hat jetzt noch mal die rechtliche Seite neu bewertet und sagt oh da war wohl doch irgendwas nicht ganz in Ordnung wir wollen den Verwaltungsakt zurücknehmen und dass die Frage ob der 48 Absatz 4 da überhaupt greift denn in der Vorschrift steht ja erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis ja und Tatsachen da sagt man immer das sind Vorgänge oder Zustände die dem Wahrheit das Beweis zugänglich sind also man kann vor Gericht im Zweifelsfalle die Wahrheit beweisen und das ist ja bei Rechtsfragen eigentlich nicht möglich ja rechts Auffassung die ist ja nicht wahr oder unwahr sondern die ist höchstens vertretbar oder unvertretbar und deshalb gibt es durchaus durchaus stimmen der Literatur die sagen bei rechtsanwendungsfehlern da gilt die Jahresfrist nicht das hätte dann allerdings zur Konsequenz das in dem Fall gar keine Frist läuft und das sind die ganz herrschende Meinung deshalb auch ab die sagt das kann doch nicht sein bei geänderten Tatsachen gilt eine Jahresfrist und wenn es um rechtsanwendungsfehler geht dann soll gar keine Frist laufen das wird der Bürger auch nicht verstehen ja der eine bei dem gilt eine Jahresfrist und beim anderen geht überhaupt gar keine frisst das findet er nicht richtig und dann kommt noch systematisches Argument hinzu dass der 48 absatz 4 Satz 2 VW vfg die Vorschrift sagt dies gilt nicht also im Klartext die Jahresfrist gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 und wenn man in den 48 absatz 2 Satz 3 Nummer 1 VW vfg hineinschaut dann findet man dort die arglistige Täuschung die Drohung und die Bestechung so da läuft gar keine Frist und wir würden sicherlich alle erstmal zusammen sagen ja das war wohl klar also wer arglistig täuscht wird rot oder besticht der soll doch nicht auch noch durch eine Jahresfrist geschützt werden stimmt aber das sind dann auch klassische rechtsanwendungsfehler gerade die Bestechung da weiß der Sach war weiter in der Regel sehr gut was rechtens ist er macht's trotzdem anders weil er z.B Geld dafür bekommt und das heißt im Klartext der Gesetzgeber nimmt mit 48 Absatz vier Satz 2 VW vfg bestimmte rechtsanwendungsfehler von der Geltung der Jahresfrist aus Umkehrschluss ansonsten muss die Jahresfrist wohl bei rechtsanwendungsfehlern gelten wenn die bei rechtsanwendungsfehlern gar nicht laufen würde dann wäre ja der 48 absatz 4 Satz 2 VW 5g überflüssig also kann man zusammengenommen sagen der Wortlaut spricht mit dem Wort Tatsachen durchaus ein Problem an dass man meinen könnte für rechtsanwendungsfehler gilt Jahresfrist nicht aber die systematische Auslegung dieser Umkehrschluss aus 48 Absatz vier Satz 2 VW vfg und auch die teleologische Auslegung die Auslegung nach Sinn und Zweck die sprechen dann dafür dass der 48 absatz 4 Satz 1 VW vfg wohl doch für rechtsanwendungsfehler gilt wunderbar dann sind wir mit dem Tatbestand des Paragrafen 48 auch schon durch kommen noch zur rechtsfolgenseite das ist der 48 absatz 1 Satz 1 VW vfg und weil die Rechtsfolge im 48 absatz 1 Satz 1 VW vfg steht bezieht sie sich auf den gesamten Paragraphen 48v4 also nicht nur auf die begünstigenden Verwaltungsakte sondern auch auf die nicht begünstigenden Verwaltungsakte würde sich das beziehen und der 48 Absatz Einsatz 1 der sagt ja ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden das ist also ein Ermessen das Wort kann steht ja immer für ein Ermessen und deshalb prüft man jetzt ob ein Ermessens Fehler vorliegt und da kennen wir drei anerkannter Messens Fehler das ist einmal der eine SMS nicht gebraucht t heißt also es wurde gar kein messen ausgeübt da der am besten fehlgebraucht das sind vor allem die sachfremden Erwägungen das war so beispielsweise zurückgenommen wurde weil der zuständige sachbearbeitete betroffenen Bürger einfach nicht mag und die Ermessens Überschreitung das heißt die Grenzen des Ermessens sind nicht beachtet worden und das ist vor allem auch dann der Fall wenn gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen wird für das gerichtliche Verfahren findet man diese Ermessens Fehler im Wesentlichen im Paragraphen 114 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung noch genauer im 114 Satz 1 VwGO da findet man jedenfalls den Ermessens Fehlgebrauch und die Ermessen Überschreitung der Messens nicht gebraucht der ist zwar nicht ausdrücklich geregelt aber allgemein anerkannt ja und hier auf der rechtsfolgenseite da kann jetzt noch ein zusatzproblem Auftreten ich hatte das vorhin schon mal ganz kurz erwähnt und zwar ist es so beim 48 Absatz 3 VW vfg da wird auf der tatbestandsseite kein schutzwürdiges Vertrauen geprüft und jetzt ist die Frage muss das dann eventuell aber auf der rechtsfolgenseite beachtet werden gehört das zu einer fehlerfreien Ermessensausübung dazu dass die Behörde ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten prüft so und da gibt es also eine starke Meinung in der Literatur und auch in der Rechtsprechung die sagen ja weil so ist es es könnte doch nicht sein dass der Vertrauensschutz bei der Rücknahme gar keine Rolle spielt ich hatte ja vorhin auch schon gesagt Vertrauensschutz ist Teil des rechtsstaatssprinzips Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz da könnte man noch jetzt nicht einfach sagen oder das zählt überhaupt nicht andererseits ist es aber auch so der Gesetzgeber der hat sich hier beim 48 Absatz 3 wohl ein bisschen anders entschieden und zwar sagt der Gesetzgeber zumindest für den Normalfall pass auf wenn dein Vertrauens schutzwürdig ist dann wird der Verwaltungsakt trotzdem zurückgenommen du bekommst aber als Ersatz Geld wir kompensieren dein schutzwürdiges Vertrauen mit einer Geldzahlung also anders als im 48 Absatz 2 VW vfg würde dann ein schutzwürdiges Vertrauen nicht dazu führen dass mir der Verwaltungsakt erhalten bleibt sondern in Anführungsstrichen nur dass ich Kohle bekomme dass ich Geld bekomme und deshalb sagt man auch ganz gerne 48 Absatz 2 VW vfg das ist der Vertrauensschutz durch Bestandsschutz also wenn mein Vertrauensschutz würde ich ist dann bleibt mir der Verwaltungsakt in seinem Bestand erhalten und beim 48 Absatz 3 VW vfg ist es der Vertrauensschutz durch Vermögensschutz wenn mein Vertrauen da Schutz würde ich es dann bekomme ich ihn Anführungsstrichen eben nur Geld dann wird das Ganze durch ein geldausgleich kompensiert und daran anknüpfend kann man dann auch eine Ausnahme formulieren und zwar denn beim 48 Absatz 3 VW vfg ein geldausgleich nicht möglich ist wenn es ein imaterieller Schaden ist dann kann ich den Bürger darauf wohl nicht verweisen weil dann steht da wirklich ohne jeden Vertrauensschutz da und das heißt wenn es ein imaterieller Schaden ist wenn im Fall des 48 Absatz 3 VW vfg ein geldausgleich also nicht möglich ist dann wird man schon bei der Rücknahme im Rahmen des Ermessens das schutzwürdige Vertrauen berücksichtigen müssen also kann man mal zusammenfassen richtigerweise kommt es beim 48 Absatz 3 VW V4 auf dem schutzwilliges Vertrauen im Rahmen der Rücknahme nicht an sondern nur wenn es danach darum geht ob der begünstigt den geldausgleich bekommt oder nicht Ausnahme ein solcher geldausgleich ist nicht möglich dann funktioniert quasi das was der Gesetzgeber sich vorgestellt hat nicht dann kann man schutzwilliges vertrauen nicht durch Geld kompensieren und in dem Fall wird der Vertrauensschutz schon bei der Rücknahme im Rahmen des Ermessens berücksichtigt dann noch ein letzter Hinweis man sieht es ja auch auf der Folie es ist nach dem Gesetzes Wortlaut möglich dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder aber für die Vergangenheit zurückgenommen wird bei einer Rücknahme für die Zukunft sagt man auch ist es eine Rücknahme ex-nunk und bei der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit spricht man von einer Rücknahme Ex tung und wenn das für die Vergangenheit zurückgenommen wird also wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird dann denkt man bitte automatisch an den 49a VW vfg der ermöglicht es nämlich dass dann auch schon gezahltes Geld zurückgefordert werden kann das heißt dann hat man es also in aller Regel mit zwei behördlichen Maßnahmen zu tun mit der Rücknahme und der Rückforderung hier schaut euch also bitte den neuen 40A vor allen Dingen den Absatz 1 den schaut euch bitte auch noch mal einmal an also schwierig ist die Vorschrift ansonsten nicht so weit Zurücknahme dann kommen wir jetzt zum 49 VW vfg zum Widerruf ja der Paragraph 49 VW vfg der ist ganz anders gestrickt als der 48 beim Paragraph 49 haben wir im Absatz 1 im Absatz 2 und im Absatz 3 eigenständige Ermächtigungsgrundlagen für den Widerruf man kann also nicht einfach von Absatz 1 starten die Norm sind durch subsumieren sondern das sind eigenständige Regelungen also deutlicher Unterschied zum 48 VW vfg für die Prüfungen relevant ist der 49 Absatz 2 und der 49 Absatz 3 VW vfg weil die nämlich entsprechende Anforderungen an den Widerruf stellen und deshalb gucken uns die beiden Absätze dann auch einmal an zunächst die 49 Absatz 2 VW vfg da brauchen wir nach dem Wortlaut zunächst einmal einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt das heißt also anders als beim 48 muss der aufzuhebende VA der Ausgangs va eigentlich rechtmäßig sein jetzt steht hier aber auf der Folie Problem ist 49 Absatz 2 VW vfg auch auf rechtswidrige Ausgangs VR anwendbar und da denkt man dann sicherlich erstmal was soll das denn was für ein Stoß da steht doch im Wortlaut ganz klar rechtmäßig ja nur wenn man über den Paragraphen 49 VW vfg sogar rechtmäßige Verwaltungsakte aufheben kann dann wäre es ein bisschen komisch wenn man über die Vorschrift nicht erst recht auch rechtswidriger Verwaltungsakte aufheben könnte denn eins dürfte klar sein an die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes sind höhere Anforderungen zu stellen als an die Aufhebung eines rechtswidrigen VR und wenn der 49 schon diese höheren Anforderungen erfüllt wenn danach also eine rechtmäßiger va aufgehoben werden kann dann muss das wohl erst recht auch für rechtswidrige Verwaltungsakte gelten so und jetzt werdet ihr euch vielleicht fragen ja Mensch hier wann wann muss ich den neuen 40 denn dann prüfen wenn es um rechtswidrige Verwaltungsakte geht irgendwie immer oder gibt es da eine Handreichung sondern Merkposten und den gibt es ihr sprecht den Paragrafen 49 VW vfg bitte nur dann bei rechtswidrigen Verwaltungsakten an wenn ein Widerrufsgrund nach 49 Absatz 2 oder nach 49 Absatz 3 VW vfg Betracht kommt also beim Absatz 2 eine der fünf Nummern beim Absatz 3 sind dann ja nur zwei Nummern wenn das nicht der Fall ist wenn man von vornherein keinen Widerrufsgrund erkennt dann bleibt der 49 VW vfg komplett unerhört hat dann ist die Vorschrift nämlich witzlos also man prüft 49 VW vfg sicherlich nicht um dann an dem an der Stelle des prüfungspunktes Widerrufsgrund zu schreiben es ist keiner ersichtlich Punkt Fazit 49 VW vfg ist es nicht dann kann man es auch gleich bleiben lassen ja gut also merke nach ganz herrschender Meinung gilt der 49 Absatz 2 VW vfg auch bei rechtswidrigen ausgangsverwaltungsakten dann sagte ich schon da muss er weiterhin begünstigend sein der ausgangsvera und auch das hatte ich gerade schon erwähnt man braucht einen Widerrufsgrund 49 absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 von besonderer Bedeutung dürfte dort vor allem die Nummer 2 sein das ist der Fall wenn mit dem Verwaltungsakt einer Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat der Begriff Auflage der führt einen dann zum Paragraphen 36 VW vfg zu den Nebenbestimmungen die wir uns ja gleich auch noch zusammen ansehen werden dann geht es weiter dann haben wir im 49 absatz 2 Satz 2 VW vfg ganz gut versteckt ist ein bisschen gedrängt dazwischen den Verweis auf den 48 Absatz 4 VW vfg also auf die Jahresfrist auf diese Rücknahme frisst die Probleme die war da gerade beim 48 Absatz 4 besprochen haben die gelten dann hier entsprechend und auf der rechts folgende Seite gibt es auch hier ein Ermessen genauso wie beim 48 es heißt nämlich im 49 Absatz 2 VW vfg ein rechtmäßiger Begünstiger Verwaltungsakt darf widerrufen werden und das Wort darf steht auch für eine Ermessen aber bitte Achtung nach dem eindeutigen Wort Gottes 49 Absatz 2 ist das ganze nur mit Wirkung für die Zukunft möglich also nur x-ung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit was auch bedeutet der 49a VW vfg der funktioniert dann nicht im Klartext gewährte Leistungen können nicht erstattet werden man kann das vom Bürger nicht verlangen weil der 49a absatz 1 Satz 1 VW vfg ja ausdrücklich eine Aufhebung Mitwirkung für die Vergangenheit verlangt soweit zum 49 Absatz 2 jetzt kommen wir noch zum Absatz 3 da stellt sich zunächst einmal das gleiche Problem wie beim Absatz 2 nämlich ob der 49 Absatz 3 VW vfg auch auf rechtswidrige Ausgangs va anwendbar ist ich sagte es vorhin schon ganz herrschende Meinung ja dann brauchen wir weiterhin einen Pfade auf eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung ausgerichtet ist bzw diese gewährt diese Begriffe hatten wir ja vorhin schon beim 48 Absatz 2 VW vfg besprochen da verweise ich also nach oben und bitte ganz genau lesen 49 Absatz drei Satz 1 verlangt auch noch das der Verwaltungsakt zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes die Geldleistung gewährt das heißt aus dem Vera selbst muss sich ergeben wofür das gewährte Geld einzusetzen ist das sind die Subventionen an die der Gesetzgeber da gedacht hat also staatliche Geldzuwendungen für einen ganz bestimmten öffentlichen Zweck und dann gibt es hier nur zwei widerrufsgründe wir haben im 49 Absatz 3 Satz 1 VW vfg nämlich nur zwei Nummern entweder wird die Leistung nicht nicht als bald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet oder Nummer 2 mit dem Verwaltungsakt ist eine Auflage verbundene der begünstigt er für diese entweder nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten frisst warum das ganze nur zwei Nummern sind das wird sich gleich zeigen auf der nächsten Folie vorher noch der Hinweis auf die Jahresfrist auch hier eine gute versteckter Verweis im 49 Absatz drei auf den 48 Absatz 4 ich habe auch noch mal drauf hingewiesen dass das sie selben Probleme sind wie wir sie ja schon bei Paragraph 48 Absatz 4 besprochen haben und jetzt kommen auf die nächste Seite und zwar zur Rechtsfolge zum Ermessen und da gilt jetzt eine Besonderheit der Paragraph 49 Absatz 3 VwVG ermöglicht auch einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit also einen Widerruf Ex tung und damit ist bei dieser Vorschrift eine Rückforderung der gezahlten Gelder möglich und das ist natürlich gravierend für den Bürger das ist anders als beim 49 Absatz 2 VW vfg wo es nur einen Widerruf ex-nung gibt und weil das so gravierend ist und der Bürger in dieser Situation das Geld zurückzahlen muss obwohl der Verwaltungsakt ja eigentlich rechtmäßig gewesen ist den er da bekommen hat deshalb sagt der Gesetzgeber gibt es ja auch nur zwei widerrufsgründe im 49 Absatz 3 Satz 1 VW vfg also deshalb diese reduzierte Anzahl von widerrufsgründen ja wirft zum Schluss noch eine Frage auf wie steht dann eigentlich der 49 Absatz 2 zum 49 Absatz 3 VW vfg waren spricht man die eine waren die andere Norm an eigentlich wäre es naheliegend man schaut in den Tatbestand und sie sieht 49 Absatz 2 er fast alle begünstigenden Verwaltungsakt der der Absatz 3 nur diejenigen die eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren also es wäre naheliegend das ganze über den Tatbestand abzugrenzen so als der Gesetzgeber aber nicht gewollt sondern die Abgrenzung erfolgt über die rechts folgende Seite wenn es ein Widerruf x Funk ist also mit Wirkung für die Zukunft dann ist es der 49 Absatz 2 und wenn es ein Widerruf x tung ist mit Wirkung für die Vergangenheit dann ist es der 49 Absatz 3 VW vfg und woran erkenne ich das ich erkenne das daran ob ein Rückforderungsbescheid erlassen worden ist Rückforderungsbescheid geht nämlich nur bei einem Widerruf ex-tung da bin ich also 49 Absatz 3 VW vfg ja warum hat der Gesetzgeber das jetzt so gemacht also warum die Abgrenzung über die rechts folgende Seite der in der Gedanke ist einfach folgender gewesen der Gesetzgeber wollte nicht mit dem 49 Absatz 3 den Anwendungsbereich des Absatzes zwei einschränken sondern der wollte einen zusätzlichen Widerrufs Grund bzw eine zusätzliche Widerrufsmöglichkeit schaffen nämlich auch ein Widerruf Mitwirkung für die Vergangenheit um einfach auch die Kohle raus zu bekommen vom Bürger dass man von dem auch das Geld zurückholen kann über 49a VW vfg das ging also jetzt nicht darum das Absatz 2 und Absatz 30 wechselseitig ausschließen sondern für den Widerruf expunkt eine weitere Ermächtigungsgrundlage zu schaffen insgesamt betrachtet ist der Paragraph 49 VW vfg leichter zu prüfen als der 48 weil man beim Paragraph 49 VW vfg nicht selber abwägen muss wie beim 48 Absatz 2 vwv4 also man muss hier nicht irgendwie Vertrauensschutz abwägen mit aufhebungsinteresse das hat der Gesetzgeber hier selbst erledigt mit den widerrufsgründen und deshalb hatte ich auch schon gesagt den 49 VW vfg den prüft man nur wenn ein Widerrufsgrund nach 49 Absatz 2 oder Absatz 3 ernsthaft den Betracht kommt sonst nicht und dann kann man die Norm eigentlich relativ leicht durchprüfen muss wie gesagt vor allem nicht abwägen wie man das vom 48 VwVG kennt so weit zum 48 und zum 49 VW vfg kommen wir noch zum dritten Block den wir hier zusammen besprechen wollen nämlich zum Themenbereich inhalts- und Nebenbestimmungen und da muss man erstmal kurz klären man spielt es überhaupt eine Rolle wann ist denn das interessant und ich habe es auch mal hier auf die Folie gesetzt das sind die Fälle in denen der Adressat einen begünstigenden verwaltungsaktuell aber er bekommt auch eine Belastung verpasst und damit ist er irgendwie nicht ganz einverstanden und möchte sich gegen diese Belastung wären und dann kann diese Belastung einerseits von Anfang an mit dem Verwaltungsakt verbunden sein oder auch das gibt es man bekommt sie erst im Nachhinein verpasst auch das ist denkbar dass dem Staat das ganze erst später Einfelder sagt ich könnte jetzt wohl noch mal eben eine Belastung reindrücken ja und dann ist zunächst einmal von ganz entscheidender Bedeutung dass man klärt ist es wirklich eine Inhaltsbestimmung oder ist es eine Nebenbestimmung und ich habe es zunächst einmal abstrakt umschrieben Inhaltsbestimmung der Name sagt Sie eigentlich schon dass regelt den Inhalt des Verwaltungsaktes das gestaltet ihn näher aus also die Inhaltsbestimmung das ist eigentlich der Verwaltungsakt damit wird der Inhalt des va festgelegt bei der Nebenbestimmung ist es anders die Nebenbestimmung bezieht sich zwar auf einen Verwaltungsakt man sagt auch dies accessorisch also die hängt an einem Verwaltungsakt dran regelt aber einen eigenständigen Sachverhalt und das ist dann normiert also die Nebenbestimmung im Paragraphen 36 VW VSG und beim Paragraphen 36 VW vfg findet man vor allen Dingen immer Absatz 2 Erläuterungen was ist denn für Nebenbestimmungen gibt da gibt es die Befristung und die Bedingung das sind die Nummer eins und zwei dann der Vorbehaltes Widerrufs das heißt die Behörde behält sich vor beim Eintritt bestimmter Umstände den Verwaltungsakt später zu widerrufen Nummer vier die Auflage die wir vorhin schon mal kurz erwähnt hatten im Paragraphen 49 VW vfg und am Ende im 36 Absatz 2 Nummer 5 der Vorbehalt der nachträglichen aufnahmeänderung oder Ergänzung einer Auflage dass der sogenannte Auflagen Vorbehalt das heißt da behält sich die Behörde vor eben nach hinein eine Auflage zu erlassen und jetzt helfen uns die ganzen Erläuterung in der Klausur noch nicht so richtig weiter also wann ist es jetzt und wann ist es eine liebe Stimmung das kann man zwar abstrakt alles erstmal so schön erklären aber es muss doch ein bisschen handfester werden und das schauen wir uns jetzt auch noch mal an und zwar macht man das wie folgt man geht quasi in zwei Schritten vor um die Inhalts von der Nebenbestimmung abzugrenzen erster Schritt zunächst einmal erklärt man was denn der begünstigende Verwaltungsakt grundsätzlich gestattet und das kläre ich durch Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften also Beispiel ich muss klären was gestattet mir prinzipiell eine Gaststätten Erlaubnis nach dem Bundesgaststättengesetz steht zum Beispiel dort im Paragraphen 3 des Gaststättengesetzes des Bundes da ist also erläutert was denn eigentlich mir eine Gaststätten Erlaubnis wirklich gestattet und dann gehe ich in dem zweiten Schritt hin und kläre ab ob sich die auferlegte Belastung auf den so ermittelten Inhalt des Verwaltungsaktes auswirkt ob das diesen Inhalt berührt wenn das so ist dann handelt es sich um eine Zustimmung und sonst ist es automatisch eine Nebenbestimmung so und wenn er jetzt sagt ja ey was für ein Heckmeck wofür ist das jetzt überhaupt wichtig ja das hat entscheidende Bedeutung zumindest teilweise bei dem letzten Punkt den wir hier bei den inhaltsuneben Bestimmung ansprechen wollen das nämlich die Frage ob man die isoliert anfechten kann da hat das wirklich erhebliche Bedeutung denn das ist normalerweise das was dann in den Prüfungen kommt der Bürger der ist mit der Begünstigung natürlich einverstanden hat aber dass er auch eine Belastung auferlegt bekommt findet er nicht lustig also will er das ganze dann separat angreifen und dann ist die Frage kann er das überhaupt und da hat es teilweise zumindest gravierende Bedeutung ob es sich um eine Inhalts oder um eine Nebenbestimmung handelt und was man auch noch berücksichtigen muss ob es sich um eine anfängliche oder nachträgliche inhalts- und Nebenbestimmung handelt wenn es eine anfängliche Inhaltsbestimmung ist das heißt ich bekomme einen Verwaltungsakt der aber gleichzeitig auch im belastenden Inhalt hat dann kann ich das nicht separat anfechten denn die Inhaltsbestimmung ist halt Inhalt des Verwaltungsaktes da geht dann nur eine Verpflichtungsklage gerichtet auf neu Erlass des Verwaltungsaktes mit einem anderen Inhalt ist völlig unstreitig das ist genauso ist dann kommt er umstrittene Fall die anfängliche Nebenbestimmung also ich bekomme einen Verwaltungsakt der ist gleichzeitig verbunden z.B mit einer Auflage oder einer Bedingung und ich sage die möchte ich dafür ganz gerne separat angreifen da sagt die herrschende Meinung kannst du grundsätzlich machen geht grundsätzlich ist eine Anfechtungsklage da drin ja du kannst ohne weiteres Verwaltungsakt auch mal teilweise angreifen und damit kannst du auch die Nebenbestimmung mal teilweise angreifen Ausnahme allerdings wenn die Nebenbestimmung dann wirklich rechtswidrig ist und aufgehoben wird vom Gericht darf dadurch nicht ein sogenannter rechtswidriger Rest va entstehen also es können nicht sein dass das Gericht durch die Aufhebung der Nebenbestimmung selber einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt das sei nicht möglich dass er mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren in der Situation müsse dann also doch eine Verpflichtungsklage erhoben werden nämlich auf neu Erlass des Verwaltungsaktes entweder ohne Nebenbestimmung oder eben mit einer anderen Nebenbestimmung das ist der strittige Fall das wäre auch die Konstellation die man sich noch mal genauer anschauen sollte die letzte ist wieder unstrittig das sind nachträgliche Inhalts und Nebenbestimmungen also man bekommt ersten begünstigenden Verwaltungsakt und dann fällt der Behörde im Nachhinein ein ach ich könnte sagen ja alles mal jetzt irgendwie noch mal verschlechtern da ist es wiederum unstreitig dass die Anfechtungsklage statthaft ist und da kann man jetzt auch noch mal sehr schön den Interessenkonflikt Aufzeigen der hier so dahinter steht ist es nämlich so wenn man von Anfang an einen begünstigenden Verwaltungsakt bekommen hat der auch mit einer belastenden Nebenbestimmung versehen ist dann kann die Börde immer sagen mensch du hast den Veran nur deshalb bekommen weil du auch gleichzeitig diese belastende Nebenbestimmung bekommen hast ja wenn wir gewusst hätten als Behörde dass du diese Nebenbestimmung erfolgreich isoliert angreifst dann hätten wir dir niemals diesen Verwaltungsakt erteilt und deshalb gibt es bei anfänglichen Nebenbestimmung halt auch Stress da ist das ganze etwas strittig beim nachträglichen Nebenbestimmung und erst recht bei nachträglichen Inhaltsbestimmung ist es ja anders da der Bürger von Anfang an einen begünstigenden Verwaltungsakt erhalten und wenn die Behörde dann im Nachhinein der Belastung hinterher schiebt und der Bürger wehrt sich dagegen da kann die Börde ja nicht sagen du wenn wir das gewusst hätten dann hättest du diesen begünstigenden Verwaltungsakt der niemals bekommen stimmt dann ja gar nicht da der ja von Anfang an begünstigen VR gehabt und die Mörder hat sich im Nachhinein erst anders überlegt und deshalb gibt es bei nachträglichen inhalts- und Nebenbestimmungen auch überhaupt gar kein Problem also man kann sagen insgesamt von diesen drei Konstellation der hier auf der Folie sie sieht anfängliche Inhaltsbestimmung anfänglichen Leben Bestimmung nachträglich Inhalts und Nebenbestimmung das eigentlich nur eine Strategie nämlich die anfängliche Leben Bestimmung die beiden anderen sind völlig unstrittig und bitte noch mal merken es ist ganz wichtig dass man die Inhalts und die Nebenbestimmung wirklich sauber voneinander trennt ich hoffe dass das jetzt deutlich geworden ist ja ja soweit mal der Überblick über das allgemeine Verwaltungsrecht mit den Elementen die aus meiner Sicht zumindest so am wichtigsten sind vor allen Dingen für die Prüfungen im Studium wer noch mal etwas dazu lesen möchte der kann das auch bei einem unserer Skripte machen ich habe extra für die Übungen auch an der Uni mal ein kompaktes Skript geschrieben Landesrecht heißt es das heißt deshalb so weil in diesem kompakt Skript nicht nur algers meines Verwaltungsrecht drin ist sondern auch Kommunalrecht Polizeirecht Baurecht ich habe das so für einige Bundesländer geschrieben ich habe jetzt mal hier exemplarisch die Version Nordrhein-Westfalen gezeigt aber wie gesagt das gibt's auch noch für etliche andere Bundesländer da könnte mal wenn ihr wollt im Shop bei uns im Verlag nachschauen ja ich hoffe das ganze hat euch jetzt so ein bisschen was gebracht ich habe so ein paar basisgeschichten mitbekommen und vielleicht sehen wir uns mal irgendwo in einem unserer Kurse wird mich freuen ansonsten drücke ich die Daumen für die Prüfungen im Studium das alles gut geht sag tschüss und auf Wiedersehen und dann auch viel Erfolg später im Examen