Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG)

Jul 9, 2024

Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)

Artikel 5 GG

Absatz 1

  • Rechte:
    • Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
    • Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
    • Freiheit der Presse, Berichterstattung durch Rundfunk und Film.
    • Keine Zensur.

Absatz 2

  • Schranken:
    • Vorschriften der allgemeinen Gesetze
    • Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz
    • Recht der persönlichen Ehre

Wichtigkeit der Meinungsfreiheit

  • Sehr wichtiges Grundrecht, das für Klausuren perfekt sitzen muss.

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • Wer ist geschützt?
    • Alle natürlichen Personen
    • Juristische Personen des Privat- und Zivilrechts (nicht des öffentlichen Rechts, Ausnahmen: z.B. ARD und ZDF)

Sachlicher Schutzbereich

Meinungsfreiheit

  • Definition Meinung: Werturteile, die durch Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind.
  • Tatsachenbehauptungen: Kann man beweisen (richtig oder falsch); geschützt, wenn nicht bewusst oder erwiesen unwahr.
    • Beispiel: Nicht geschützt: „In Auschwitz wurden keine Juden vergast.”
    • Beispiel: Geschützt: „Abgeordnete des Bundestages sind unfähig.” (subjektiv, nicht beweisbar)
  • Schmähkritik: Ausfallende, überzogene Kritik, die eine Person diffamiert; nicht geschützt.
    • Beispiel: Beleidigung eines Politikers als „schwule Sau”.
  • Negative Meinungsfreiheit: Kein Meinungszwang; auch geschützt.

Informationsfreiheit

  • Definition: Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.
    • Zugängliche Quellen: Zeitungen, Bücher, Internet.
    • Nicht zugängliche Quellen: Polizeifunk, administrative Internetseiten.

Pressefreiheit

  • Schützt Informationsbeschaffung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
  • Beinhaltet auch Rundfunkwerbung.

Eingriff in Art. 5 Abs. 1 und 2 GG

  • Definition Eingriff: Verhalten, das erschwert oder unmöglich gemacht wird.
  • Beispiele:
    • Bestrafung einer Meinungsäußerung
    • Zensur von Beiträgen
    • Warnung vor Zeitungen oder Radiosendern

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

  • Schrankentrias (drei Schranken):
    • Allgemeine Gesetze
    • Jugendschutz
    • Recht der persönlichen Ehre
  • Allgemeines Gesetz: Zweck: nicht spezifisch Meinungen unterdrücken/fördern; Schutz eines Rechtsguts.
    • Beispiel: Beamtengesetze.
  • Jugendschutz: Gesetze wie das Jugendschutzgesetz.
  • Ehrenschutz: Paragraphen 185 ff. StGB (Beleidigungsdelikte).
  • Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wesensgehaltsgarantie.
  • Wechselwirkungslehre: Gesetze, die Grundrechte beschränken, müssen im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts interpretiert werden.
    • Grundrechte dürfen durch einschränkende Gesetze nicht vollständig ausgehöhlt werden.

Beispiel zur Meinungsfreiheit

  • Fall: AP stellt Schild mit „ACAB“ vor Polizeiwache.
    • Pöbelnde Aussagen gegen Polizei.
    • Strafanzeige wegen Beleidigung (§185 StGB).
  • Prüfung:
    • Obersatz: Ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts gerechtfertigt ist.
    • Persönlicher Schutzbereich: Art. 5 Abs. 1 GG gilt für jedermann (auch AP).
    • Sachlicher Schutzbereich: Werturteile (subjektive Meinung), hier: „ACAB”.
      • Schmähkritik: Überzogen und diffamierend; im Beispiel nicht geschützt.
  • Ergebnis: Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG, aber nicht gerechtfertigt, da Schmähkritik.

Fazit

  • Wichtige Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil.
  • Bedeutung der Schmähkritik und Wechselwirkungslehre verstehen.
  • Klausurrelevanz von Einzelfällen beachten.