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Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG)
Jul 9, 2024
Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG)
Artikel 5 GG
Absatz 1
Rechte
:
Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Freiheit der Presse, Berichterstattung durch Rundfunk und Film.
Keine Zensur.
Absatz 2
Schranken
:
Vorschriften der allgemeinen Gesetze
Gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz
Recht der persönlichen Ehre
Wichtigkeit der Meinungsfreiheit
Sehr wichtiges Grundrecht, das für Klausuren perfekt sitzen muss.
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
Wer ist geschützt?
Alle natürlichen Personen
Juristische Personen des Privat- und Zivilrechts (nicht des öffentlichen Rechts, Ausnahmen: z.B. ARD und ZDF)
Sachlicher Schutzbereich
Meinungsfreiheit
Definition Meinung
: Werturteile, die durch Subjektivität keinem Beweis zugänglich sind.
Tatsachenbehauptungen
: Kann man beweisen (richtig oder falsch); geschützt, wenn nicht bewusst oder erwiesen unwahr.
Beispiel:
Nicht geschützt
: „In Auschwitz wurden keine Juden vergast.”
Beispiel:
Geschützt
: „Abgeordnete des Bundestages sind unfähig.” (subjektiv, nicht beweisbar)
Schmähkritik
: Ausfallende, überzogene Kritik, die eine Person diffamiert; nicht geschützt.
Beispiel: Beleidigung eines Politikers als „schwule Sau”.
Negative Meinungsfreiheit
: Kein Meinungszwang; auch geschützt.
Informationsfreiheit
Definition
: Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.
Zugängliche Quellen
: Zeitungen, Bücher, Internet.
Nicht zugängliche Quellen
: Polizeifunk, administrative Internetseiten.
Pressefreiheit
Schützt Informationsbeschaffung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
Beinhaltet auch Rundfunkwerbung.
Eingriff in Art. 5 Abs. 1 und 2 GG
Definition Eingriff
: Verhalten, das erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Beispiele
:
Bestrafung einer Meinungsäußerung
Zensur von Beiträgen
Warnung vor Zeitungen oder Radiosendern
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schrankentrias
(drei Schranken):
Allgemeine Gesetze
Jugendschutz
Recht der persönlichen Ehre
Allgemeines Gesetz
: Zweck: nicht spezifisch Meinungen unterdrücken/fördern; Schutz eines Rechtsguts.
Beispiel: Beamtengesetze.
Jugendschutz
: Gesetze wie das Jugendschutzgesetz.
Ehrenschutz
: Paragraphen 185 ff. StGB (Beleidigungsdelikte).
Schranken-Schranken
: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wesensgehaltsgarantie.
Wechselwirkungslehre
: Gesetze, die Grundrechte beschränken, müssen im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts interpretiert werden.
Grundrechte dürfen durch einschränkende Gesetze nicht vollständig ausgehöhlt werden.
Beispiel zur Meinungsfreiheit
Fall
: AP stellt Schild mit „ACAB“ vor Polizeiwache.
Pöbelnde Aussagen gegen Polizei.
Strafanzeige wegen Beleidigung (§185 StGB).
Prüfung
:
Obersatz
: Ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts gerechtfertigt ist.
Persönlicher Schutzbereich
: Art. 5 Abs. 1 GG gilt für jedermann (auch AP).
Sachlicher Schutzbereich
: Werturteile (subjektive Meinung), hier: „ACAB”.
Schmähkritik
: Überzogen und diffamierend; im Beispiel nicht geschützt.
Ergebnis
: Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG, aber nicht gerechtfertigt, da Schmähkritik.
Fazit
Wichtige Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil.
Bedeutung der Schmähkritik und Wechselwirkungslehre verstehen.
Klausurrelevanz von Einzelfällen beachten.
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