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Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG)

heute werden wir die meinungsinformations und Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 besprechen und ich lese Artikel 5 Absatz 1 erst einmal vor jeder hat das Recht seine Meinung in wortschrift und bildfrei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung und durch rundfung und Film werden gewährleistet eine Zensur findet nicht statt Absatz 2 diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze den gesetzlich Bestimmung zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre das ganz ganz kurz dazu und zur Wichtigkeit der Meinungsfreiheit brauche ich nicht viel zu sagen das ist ein sehr sehr wichtiges Grundrecht das muss für die Klausur perfekt sitzen so kommen wir zum Schutzbereich zunächst einm zum persönlichen Schutzbereich das heißt wer wird geschützt wer ist geschützt das sind grundsätzlich ja wir haben wieder das Wort jeder ja das heißt also das ein Signal für uns hier oben jeder dass alle natürlichen Personen geschützt sind bei der Meinungsfreiheit oder generell bei Presse meinungsinationsfreiheit sind das auch juristische Personen achtung nicht solche des öffentlichen Rechtes außer Ausnahmen ja Rundfunkanstalten wie ARD und ZDF die gelten als juristische Personen des öffentlichen Rechts welche in den persönlichen Schutzbereich des Artikel 5 Fall ihr wisst bescheid das haben wir bereits besprochen generell können juristische Personen des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträger sein das können solche das Zivilrecht sein ja hier aber eine Ausnahme bezüglich der Rundfunkanstalten ZDF und der dritten natürlich auch so dann kommen wir zum sachlichen Schutzbereich das heißt hier stellen wir uns die Frage was wird uns von Artikel 5 geschützt welches Verhalten wird geschützt und hier müssen wir differenzieren zwischen Meinungsfreiheit Pressefreiheit und Informationsfreiheit den da gibt's eben verschiedene Dinge die dort geschützt werden in jeweiligen Grundrechten kommen wir zunächst mal zur Meinungsfreiheit dazu müssen wir erstmal definieren was eine Meinung ist Meinungen sind Werturteile welche durch ihre Subjektivität keinen Beweis zugänglich sind das heißt Meinung kann man nicht beweisen also eine Meinung ist wenn ich sie nicht beweisen kann ja Tatsachenbehauptung tatsachenbehuptung kann man beweisen ja das heißt diese kann man mit richtig oder falsch beantworten diese werden nur dann geschützt von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz wenn sie nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind ein Beispiel hierfür wenn jemand behauptet dass in Ausschwitz keine Juden vergast wurden dann fällt dies nicht in den Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz da es erwiesen wurde dass dort Menschen in Gaskammern getötet wurden das ist eine reine Tatsachenbehauptung welche erwiesen unwahr ist ja die hier gestellt wurde und die sogenannte ausschwitzlüge dementsprechend wird das hier nicht geschützt diese Aussage vom sachlichen Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz ganz ganz klar ähm ein Beispiel was geschützt wird ist aber die Äußerung dass die Abgeordneten des Bundestages absolut unfähig sind und im Durchschnitt eineq von 60 haben heißt also wenn das jemand sagt ja ist das zwar natürlich vermutlich unwahr aber nicht bewiesen es kann nicht genau bewiesen werden dass es wirklich so ist dass einen solchen Test nicht gab dementsprechend wird diese Aussage geschützt von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz das heißt nur wenn es bewiesen unwahr ist dann ist es eine reine Tatsachenbehauptung ohne Werturteil und fällt nicht in den Schutzbereich des Artikel 5 Grundgesetz da ich meine man muss natürlich sagen dass Tatsachen und Meinung auch sehr schnell ininander verschmilzen deswegen wirklich diese strikte Auslegung dass nur dann tatsachenbehhauptung rausfallen wenn diese natürlich bewusst unwahl getätigt werden F zu beachten das sogenannte schmärkritik und jetzt bitte aufpassen die schmärkritik ist ein wichtiger Unterfall die schmärkritik fällt nicht unter den sachlichen Schutzbereich des Artikel 5z 1 Grundgesetz das heißt was ist jetzt hier die schmkritik was kann man unter schmkritik verstehen eine schmerkritik liegt vor wenn die Kritik ausfallend und überzogen ist und zudem die betroffene Person diiert z.B die Beleidigung eines Politikers als Schwule Sau das wäre natürlich weitesgehend überzogen das ist eine überzogene Kritik ja und dieiert hier vor allem auch den Charakter dieses Politiker dementsprechend wäre das hier eine schmerkritik die nicht in den sachlichen Schutzbereich des Artikel 5 ab 1 Grundgesetz fallen würde zu beachten ist ferner dass auch die negative meinungsfreitit geschützt wird das heißt also wenn jemand keine Meinung hat das wird selbstredend auch geschützt vom Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz dann kommen wir kurz zur Informationsfreiheit was ist die Informationsfreiheit das das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten und wann ist eine Quelle zugänglich eine Quelle ist dann zugänglich wenn Sie geeignet ist einen bestimmten Personenkreis gesuchte Informationen zu verschaffen ja zugänglich sind also Zeitung Bücher Internet etc nicht zugänglich aufgepasst sind z.B der Polizeifunk oder administrative Internetseiten ja die sind natürlich nicht nicht zugänglich dementsprechend fallen Sie nicht in den Schutz der Informationsfreiheit die Pressefreiheit die besagt geschützt werden hier die Informationsbeschaffung Verbreitung von Nachrichten und Meinung und auch die Rundfunkwerbung ja also die Meinungsfreiheit ist natürlich am allerwichtigsten von diesen drei Grundrechten informations und Pressefreiheit sind ja für die Klausur eher unrelevant sollte man allerdings schon kennen das auf jeden Fall nächste Frage wann liegt ein Eingriff vor in Artikel 5 Absatz 1 Absatz 2 Grundgesetz ein Eingriff in Artikel 5 Grundgesetz ist gegeben wenn ein dortgeschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird das kennen wir bereits was sind Beispiele verhindern Bestrafung einer Meinungsäußerung Zensierung von Beiträgen eineer Redaktion Rundfunkanstalt oder die Warnung vor einer Zeitung eines Radiosenders hier natürlich ein mittelbarer Eingriff sprich ein moderner Eingriff das sind jetzt nur ein paar Beispiele am relevantesten ist tatsächlich natürlich die Verhinderung oder die Bestrafung Meer Meinungsäußerung dann kommen wir zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und hierbei erstmal zu der der Schranke zum gesetzesvorbal das heißt was für ein gesetzesvorbalt liegt hier vor wir lesen vor der gesetzesvorbalt befindet sich in Artikel 5 Abs Z Grundgesetz diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinesetze den gesetzlichen Bestimmung zum Schütze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre so was liegt hier vor einfacher Gesetzesvorbehalt qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranke ja natürlich qualifizierter gesetzesvorbal das heißt eine sogenannte schrankentrias in diesem Falle und wir müssen natürlich erstm definieren was sind hier die schrankenri heißt was ist hier der Gesetzes vorbal das sind zum einen die allgemeinen Gesetze das sind die Gesetze zum Schutze der Jugend und ja das Recht der persönlichen Ehre die müssen wir erstmal definieren Frage ist was ist ein allgemeines Gesetz ein Gesetz ist dann allgemein wenn es nicht zu dem Zweck erlassen wurde eine bestimmte Meinung zu unterdrü Rücken oder eine andere Meinung in den Vordergrund zu rücken ein allgemeines Gesetz muss lich dem Schutz eines zu schützenden Rechtsguts dienen ein Beispiel hierzu die beamtengesetze verlangen von den Beamten dass diese bei politischen Betätigung eine gewisse Sorgfalt an den Tag legen und eher zurückhaltend agieren dies wäre eine Einschränkung von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz ja diese Regelung richtet sich aber nicht direkt gegen eine bestimmte Meinung oder gegen ein bestimmtes Grundrecht sondern allgemein an die Unparteilichkeit der Beamten bzw Weise der Amtsführung na ich hoffe das ganze ist jetzt hier anhand dieses Beispiels etwas klarer geworden was dann als allgemeines Gesetz zu sehen ist ich lese noch mal vor allgemeine Gesetze was ist ein allgemeines Gesetz ein Gesetz ist dann allgemein wenn es nicht zu dem Zweck erlassen wurde eine bestimmte Meinung zu unterdrücken oder eine andere Meinung in den Vordergrund zu rücken ein allgemeines Gesetz muss lediglich dem Schutz eines schützenden Rechtsguts dienen ja also also nicht umfasst werden jetzt irgendwelche Bestimmung oder Gesetze welche eben eine andere Meinung in den Vordergrund drücken das sind dann eben keine allgemeinen Gesetze ja das kann man in den meisten Fällen bejahen dann kommen wir zum jugendschutztest was ist jetzt konkret der Jugendschutz was ist damit gemeint damit ist ja das sind die Gesetze zum Jugendschutzgesetz D D das ist damit gemeint und beim Ehrenschutz sind vor allem die Paragraphen 185 V folgende StGB gemeint das heißt also die beleidigungstat Bestände des Strafgesetzbuches kommen wir zu den schrankenschranken schrankenschranken ja kennen wir bereits das übliche ja Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wesengehitsgarantie und so weiter und so fort da brauchche ich wieder nicht wieder alles aufzuzählen aber eine Besonderheit bitte bei der Verhältnismäßigkeit die sogenannte wechselwirkungslehre ansprechen was ist die wechselwirkungslehre die wechselwirkungslehre besagt dass Gesetze die Grundrechte beschränken ihrerseits am Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und interpretiert werden müssen das bitte bei der Angemessenheit erwähnen ja im Grunde ist es eben diese abwegung zwischen dem eingegriffenen Gesetz und dem dem und dem an eingreifendem Gesetz ja das heißt diese abbegung der beiden Parteien welches Grundrecht ist schützen ist schutzens schützenswürdiger sorry schützenswürdiger bei der Angemessenheit und hier bitte ganz kurz die wech wirkungslehre ansprechen das wird euch Zusatzpunkte geben ja was ist hiermit gemeint konkret ja damit ist gemeint dass die Grundrechte nicht durch die einschränkenden Gesetze vollkommen ausgehült werden dürfen das ist auch im Grunde so ein bisschen die wesengeitsgarantie aber hier noch mal in der wechselwirkungsleere noch mal konkret bestimmt ein Beispiel zur Meinungsfreiheit AP ist mal wieder wütend auf die Polizei da diese ihn in der letzten Nacht volltrunken berechtigterweise in eine Ausnüchterungszelle gesteckt hatte und beschließt es dieser Heim zu zahlen er macht sich ein Schild fertig auf welch mit großen Buchstaben ACAB all Cops ab best steht dieses Schild klippt er sich auf sein Torso und stellt sich anschließend vor eine Polizeiwache dort pöbelt er dann zahlreiche Polizisten an und schreit lauts alle Polizisten sind Söhne ja es geht ihm hierbei nur darum den Ruf der der Polizei zu schädigen und diesen herunterzuziehen nach ca 15 Minuten wird er des Platzes verwiesen und bekommt eine Strafanzeige wegen Beleidigung nach Paragraph 185 scgb aufgebrummt der P ert ob be dieses Verhalten der Polizei und der Behörden und beruft sich auf eine etweige Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz zurecht was machen wir als allererstes das kennen wir bereits natürlich ein Obersatz bilden und der Obersatz lautet wie jedes Mal eine Beeinträchtigung des Artikel 1 Grundgesetz kann bejahrt werden wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts gegeben ist welcherfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist fangen mit dem Schutzbereich mit dem persönlichen Schutzbereich und hier können wir in einem Satz ganz kurz feststellen natürlich ist der geht Artikel 5 absat 1 grsetz für jeder man also auch für den P als natürliche Person dementsprechend ist persönliche Schutzbereich wer ist geschützt eröffnet dann stellen wir uns die Frage was wird geschützt welches Verhalten wird geschützt und hier definieren wir noch mal mal ganz kurz die Meinungsfreiheit das haben wir bereits getan vorhin Werturteile welche durch ihre Subjektivität kein Beweis zugänglich sind und Tatsachenbehauptung richtig oder falsch man kann diese beweisen werden nur dann geschützt wenn sie nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind hier haben wir unser Beispiel bereits vorher gehabt die ausschwitzlüge welche natürlich nicht geschützt wird weil sie bewusst unwahr ist oder erwiesen unwahr ist besser gesagt und hier müssen wir festhalten dass sowohl der Schriftzug ACAB all CS best als auch die Worte alle Polizisten sind hur Söhne äh Werturteile darstellen welche grundsätzlich kein Beweis zugänglich sind und selbstrededend keine Tatsachen ja also ähm das sind im Grunde Werturteile welche die subjektive Meinung des pankas P hier darstellen dementsprechend keine Tatsachen und äh grundsätzlich wäre so der sachliche Schutzbereich eröffnet aber es könnte sich im voren Falle um eine Schmähkritik handeln welche natürlich nicht vom sachlichen Schutzbereich des Artikel 5 AbZ 1 Grundgesetz umfasst wird wann liegt doch mal eine schmärkritik vor eine schmärkritik liegt vor wenn die Kritik ausfallend und überzogen ist und zudem die betroffene Person oder Personen deformiert wie sieht das im vliegenden Fall aus im vlienden Fall sind die benutzten Phrasen sehr ausfallend und auch überzogen und richten sich zuem ausschließlich gegen die Staatsgewalt die Polizei wird hier öffentlich aufs Übelste angegriffen und bloßgestellt es geht dem P hier auch nur darum laut Sachverhalt den Ruf der Polizei zu diffamieren und nicht darum eine sachlich wertvolle Meinung zu präsentieren es handelt sich hier freilich um schmärkritik gegenüber der Polizei und hier muss ich ganz klar sagen hier sind natürlich auch andere Meinungen vertretbar ich finde dass man dem sachfalt hier nur entnehmen kann dass es eine schmkritik ist aber andere andere Ergebnisse sind h auch vertretbar ich bin jetzt hier rausgegangen aus der Prüfung um euch auch mal zu zeigen wie das aussieht wenn man vorher rausfliegt und nicht bis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung kommt hier fliegen wir raus der sachliche Schutzbereich ist nicht eröffnet aufgrund der schmerkritik somit liegt ein Verstoß gegen Artikel 5 1 Grundgesetz hier natürlich nicht vor so grundsätzlich bei Beleidigung die solchen schweren gerade sind wie die hier die die die gehen allein schon nicht mehr durch den sachlichen schzbereich durch vor allem dann nicht wenn es den der der Person welche hier die Beleidigung anwendet natürlich nur darum geht den Ruf einer anderen Person zu schädigen und nicht darum ihre Meinung zu präsentieren so das war's soweit ich hoffe das Video hat euch Spaß gemacht aber euch auch gezeigt wie man hier die Meinungsfreiheit prüft ich denke mal dass es ein relativ simples Grundrecht ist manche haben mit dem qualifizierten Gesetzes it ein paar Probleme den werden wir noch mal besprechen in einem weiteren Fall der demnächst kommen wird bis dann bitte geduldig bleiben und ich sag dann tschüss und auf Wiedersehen bis zum nächsten Mal und im nächsten Video machen wir dann weiter mit der Kunst und Wissenschaftsfreiheit bis dahin Ciao euer Paragraph 31